Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 W 56/12

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Rostock - Grundbuchamt - vom 18.01.2012 wird auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten hin aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, das von Amts wegen durchzuführende Berichtigungsverfahren fortzusetzen.

Gründe

I.

1

In der W. Straße 20, 22 in K. befindet sich ein Anteil an einer ungeteilten Hoffläche mit der Größe von 500 qm. Dieser ist im Grundbuch von K., Bestandsblatt 1200, Flur 12, Flurstück 650 verzeichnet. Als Eigentümer für dieses Flurstück sind die Beteiligten zu 1. und 2. vermerkt. Die Beteiligten zu 2. sind weiterhin Eigentümer des im Grundbuchblatt 10880 verzeichneten Grundbesitzes. Die Beteiligte zu 1. ist im Grundbuchblatt 10764 als Eigentümerin verzeichnet. In beiden Grundblättern findet sich eine Eintragung, die auf den ungetrennten Hofraum im Bestandsblatt 1200, Flur 12, Flurstück 650 verweist.

2

Im Bodensonderungsplan Nr. 001-04 des Kataster- und Vermessungsamtes des damaligen Landkreises B. D. ist die Fläche in das Flurstück 650/1 in Größe von 106 qm als dem Grundbuchblatt 10880 und das Flurstück 650/2 in einer Größe von 394 qm als dem Grundbuchblatt 10764 zuzuschreiben zerlegt worden. Dem Bodensonderungsplan sind entsprechende Bestandskarten beigefügt. In der Grundakte zum Bestandsblatt 1200 findet sich eine Übersichtsliste über ungetrennte Hofräume des Kataster- und Vermessungsamtes B. D. aus dem Jahr 2006.

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Mit Antrag vom 11.05.2011 hat der weitere Beteiligte um Berichtigung der Grundbücher aufgrund des Sonderungsplanes 001-04 in der Gemeinde K., Gemarkung K., Flur 12 Flurstück 650 gemäß § 20 Bodensonderungsgesetz (BoSoG) ersucht. Er hat mitgeteilt, dass die Auslegung des Sonderungsbescheides am 18.05.2005 bekannt gemacht worden sei, Rechtsmittel nicht eingelegt worden seien und der Bescheid somit am 20.07.2005 rechtskräftig geworden sei. Dem Ersuchen war der Sonderungsplan 001-04 beigefügt. Wegen des Inhalts des Sonderungsplans wird auf diesen Bezug genommen.

4

Dort heißt es u.a.:

5

"Anstelle der alten Flurstücke/Grundstücke Grundbuchblatt 1200 laufende Nummer der Grundstücke 1 Flur 1 Flurstück 650, Lage W. Str. 20, 22, Nutzungsart GFW, 500 qm, treten die neuen Flurstücke/Grundstücke …" Für Letzteres ist nichts eingetragen.

6

Mit Zwischenverfügung vom 18.01.2012 hat das Amtsgericht, Grundbuchamt, den weiteren Beteiligten aufgefordert, eine aktuelle Liste der ungetrennten Hofraumgrundbücher zu den auf dem Bestandsblatt 1200 gebuchten Flurstücken zu übersenden, von denen bekannt sei, dass der weitere Beteiligte diese führe. Wegen des weitergehenden Inhalts der Zwischenverfügung wird auf diese Bezug genommen.

7

Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde des weiteren Beteiligten vom 15.02.2012. Zur Begründung hat er ausgeführt, zu einem ungetrennten Hofraum gehörten immer mehrere Grundstücke. Diese Grundstücke bestünden aus einem oder mehreren Flurstücken. Jedes dieser Flurstücke sei in seinen Außengrenzen im Liegenschaftskataster bekannt, nicht aber die daran bestehenden Grundstücksanteile. Es existiere somit im Liegenschaftskataster keine katastermäßige Erfassung der Gesamtheit aller Grundstücksanteile am Gesamtgrundstück im Blatt 1200. Die formale Grundbuchfähigkeit ungetrennter Hofräume sei durch die Hofraumverordnung (HofV) geregelt. Hiernach stelle das Gebäudesteuerbuch nach der HofV das amtliche Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO dar und ersetze das Kataster als das gewöhnliche Verzeichnis.

8

Für die ungetrennten Hofräume existierten im Grundbuch miteinander korrespondierende Eintragungen. In Blatt 1200 seien alle ungetrennten Hofräume des Grundbuchbezirks verzeichnet. In weiteren Grundbuchblättern sei im Bestandsverzeichnis dann der jeweilige Anteil an einem ungetrennten Hofraum eingetragen. Nach der katastermäßigen Erfassung im Rahmen eines Bodensonderungsverfahrens werde die bisherige Eintragung in beiden Grundbüchern gelöscht und das vermessene Flurstück als normales Grundstück im Bodenordnungsplan gebucht. Dieser Tatbestand sei Inhalt des dem Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuches vorliegenden Bodensonderungsplans 001-04.

9

Nach § 7 Abs. 2 Sonderungsplanverordnung (SPV) sei das Grundbuch von Amts wegen zu berichtigen. Ein Ersuchen sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, würde jedoch auf Verlangen des Grundbuchamtes von dem Antragsteller ausgefertigt und übersandt werden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SPV sei es nach Eintritt der Bestandskraft des Sonderungsbescheides Sache des weiteren Beteiligten, diesen dem Grundbuchamt in beglaubigter Form zuzuleiten. Dieses berichtige nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SPV das Grundbuch von Amts wegen entsprechend den Festlegungen des Sonderungsbescheides. Die Grundbucheintragung habe nur deklaratorischen Charakter.

10

Das vom Grundbuchamt geforderte Übereinstimmungserfordernis zwischen Kataster und Grundbuch könne hier nicht greifen, weil nicht gemäß Nr. 1 Abs. 1 des gemeinsamen Erlasses des Innenministeriums und des Ministers für Justiz zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch das Liegenschaftskataster das amtliche Verzeichnis gemäß § 2 Abs. 2 GBO führt, sondern das amtliche Verzeichnis bei der Besonderheit des ungetrennten Hofraums das Gebäudesteuerbuch sei. Daher könne die vom Grundbuchamt geforderte Liste, die keinen amtlichen Charakter besitze, nie besessen habe und auch nie besitzen werde, ein Eintragungshindernis für die Berichtigung der Grundbücher aufgrund eines Bodensonderungsplans nicht darstellen. Dieses Papier werde innerhalb des Kataster- und Vermessungsamtes ausschließlich als Hinweisblatt geführt. Es erhebe keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Wegen in der Vergangenheit festgestellter Unzulänglichkeiten werde es nicht mehr weitergehend genutzt.

11

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 13.03.2012 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Grundbuchamt lägen zu K., Bestandsblatt 1200, lediglich Verzeichnisse der Hofraumgrundbücher aus den Jahren 2001 bzw. 2004 vor. Bei der Bearbeitung des Grundbuchbezirkes K. sei bereits mehrfach aufgefallen, dass diese Verzeichnisse nicht vollständig seien. Bei der Einarbeitung des Sonderungsplanes könne daher nicht geprüft werden, ob alle Anteile am ungetrennten Hofraum berücksichtigt worden sind.

II.

12

Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Insbesondere ist der weitere Beteiligte beschwerdeberechtigt. Zwar ist er weder Antragsteller noch Gesuchsteller, da die Berichtigung des Grundbuches bei Vorliegen eines bestandskräftigen Sonderungsbescheides von Amts wegen gemäß § 7 Abs. 2 SPV zu erfolgen hat (vgl. auch Meikel/Böhringer, GBO, 11. Aufl., Einl. H Rn. 65). Somit kann die Sonderungsbehörde die Eintragung im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Übersendung des beglaubigten Sonderungsplanes/-bescheides (§ 20 Abs. 3 BoSoG, § 7 Abs. 2 SPV) nur anregen. Gleichwohl richtet sich die angefochtene Zwischenverfügung an den weiteren Beteiligten und gibt diesem die Vorlage weiterer Unterlagen auf. Insoweit ist er durch die Zwischenverfügung beschwert.

13

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. Der Erlass einer Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO war vorliegend nicht zulässig. Gemäß § 18 Abs. 1 GBO kann das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung zur Behebung von Hindernissen dann erlassen, wenn einer beantragten Eintragung ein Eintragungshindernis entgegensteht. Ist das Grundbuchamt hingegen angehalten, von Amts wegen eine Eintragung vorzunehmen, wie dies nach § 7 Abs. 2 SPV der Fall ist, ist für eine Zwischenverfügung - gegen wen auch immer gerichtet - kein Raum (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 18 Rn. 26). Die insoweit unzulässige Zwischenverfügung war daher aufzuheben.

14

Für das weitere Berichtigungsverfahren wird das Amtsgericht - Grundbuchamt - Folgendes zu berücksichtigen haben:

15

Bei dem Flurstück 650 der Flur 12, Gemarkung K., handelt es sich um einen ungetrennten Hofraum, der unvermessenes Eigentum im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BoSoG darstellt (Schmidt-Räntsch/Marx, DTZ 1994, 354). Bei Grundstücken in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann durch einen mit Sonderungsbescheid festgestellten Sonderungsplan gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BoSoG bestimmt werden, wie weit sich amtlich nicht nachweisbare Eigentumsrechte erstrecken. Der Sonderungsbescheid wird gem. § 6 BoSoG in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren erlassen. Er ist, um entsprechende Bestandskraft zu erlangen, bekanntzumachen.

16

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BoSoG dient der Sonderungsplan vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 GBO. Für ungetrennte Hofräume tritt an die Stelle des Liegenschaftskatasters entsprechend den Regelungen der HofV das Gebäudesteuerbuch oder ersatzweise entsprechende Steuerbescheide (Meikel/Böhringer, a.a.O., Einl. H Rn. 78). Auch dieses Ersatzverzeichnis wird gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 BoSoG durch den Sonderungsplan ersetzt. Er stellt damit das amtliche Verzeichnis dar.

17

Das Grundbuchamt ist verpflichtet, die Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis herzustellen. Soweit nun das amtliche Verzeichnis durch den Sonderungsplan ersetzt wird, stellt der ihn bestätigende Sonderungsbescheid einen Verwaltungsakt dar, durch den das Grundbuch unrichtig wird, weshalb es gem. § 22 GBO zu berichtigen ist (Meikel/Böhringer, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 22 Rn. B 239). Bei der Vornahme der Berichtigung ist das Grundbuchamt grundsätzlich an den Verwaltungsakt gebunden (Demharter, a.a.O., § 2 Rn. 24). Deshalb hat das Grundbuchamt den Verwaltungsakt ohne weiteres zu vollziehen. Es obliegt allein seiner Prüfung, ob ein bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt und ob dieser zu Rechtsänderungen führt, für deren Erfüllung es weiterer Voraussetzungen bedarf (Demharter, a.a.O., § 2 Rn. 25). Daher muss das Grundbuchamt die Grundstücke so bezeichnen, wie dies der Sonderungsplan vorsieht (Meikel/Böhringer, a.a.O., 9. Aufl., § 22 Rn. B 45). Im Ergebnis dessen also ist kein Raum dafür, von der Bodensonderungsbehörde oder dem zuständigen Kataster- und Vermessungsamt irgendwelche intern geführten Bestandsverzeichnisse zu erfordern, um die inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit des Sonderungsplans zu überprüfen. Der Inhalt des Sonderungsplans ist vielmehr der Nachprüfung durch das Grundbuchamt entzogen und bindet dieses bei der Führung des Grundbuchs.

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