Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Zivilsenat) - 1 W 4/15

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.12.2014 werden der Beschluss des Amtsgerichts R.... - Registergericht - vom 20.11.2014 und der Nichtabhilfebeschluss vom 23.12.2014 aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, im Handelsregister der Antragstellerin zum HRB 13009 einzutragen, dass eine Gesellschafterversammlung am 07.08.2014 beschlossen hat, das Stammkapital von 25.600,00 Euro um 25.600,00 Euro auf 51.200,00 Euro zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 6 (Stammkapital der Gesellschaft) zu ändern. Im Übrigen wird das Registergericht angewiesen, über den weiteren Antrag auf Eintragung der Verschmelzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Unter dem 11.08.2014 hat der Notar Dr.S... für die Antragstellerin als übernehmende Rechtsträgerin beim Registergericht R... beantragt, die erforderlichen Eintragungen für den Vollzug des Verschmelzungsvertrages vom 07.08.2014 (UR-Nr. 876/2014 vor dem Notar Dr. S... in R...) vorzunehmen. Hierin vereinbarte die Antragstellerin als übernehmende Rechtsträgerin mit der E... GmbH als übertragende Rechtsträgerin die Verschmelzung durch Aufnahme mit Kapitalerhöhung. In § 2 wurde geregelt, dass die Antragstellerin dem Alleingesellschafter der übertragenden Rechtsträgerin, Herrn J... L.., als Gegenleistung für die Übertragung der Geschäftsanteile der übertragenden Rechtsträgerin einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 25.600,00 Euro an der Antragstellerin gewährt. Zur Durchführung der Verschmelzung wurde bestimmt, dass die Antragstellerin ihr Stammkapital von bislang 25.600,00 Euro um 25.600,00 Euro auf 51.200,00 Euro durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils im Nennbetrag von 25.600,00 Euro erhöht. Dem Verschmelzungsvertrag stimmten beide Gesellschaften mit entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen vom gleichen Tage zu. Mit dem Eintragungsantrag überreichte der Notar u. a. den Jahresabschluss der übertragenden Rechtsträgerin zum 31.12.2013.

2

Mit Zwischenverfügung vom 09.10.2014 (GA 25) hat das Amtsgericht R... darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Kapitalerhöhung die Werthaltigkeit des eingebrachten Rechtsträgers nicht nachvollziehbar sei. Nach der eingereichten Bilanz bliebe die Eigenkapitalquote unter 1 %. Das Eigenkapital sei nahezu verbraucht. Es werde gebeten, ein Wertgutachten einzureichen. Daraufhin hat die Antragstellerin unter dem 16.10.2014 eine Unternehmensbewertung auf den 01.01.2014, erstellt von der Steuerberatungsgesellschaft ... Steuerberater PartG mbB vorgelegt, die unter Anwendung des sog. vereinfachten Ertragswertverfahrens einen Anteilswert in Höhe von 179.564,00 Euro ermittelten.

3

Mit Beschluss vom 20.11.2014 (GA 27f.) hat das Amtsgericht R... die Anmeldung vom 07.08.2014 auf Erhöhung des Stammkapitals und auf Eintragung der Verschmelzung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach Prüfung der eingereichten Unterlagen sei festzustellen, dass die Werthaltigkeit des übertragenden Rechtsträgers nicht gegeben sei. Die aufgrund der Zwischenverfügung vom 09.10.2014 eingereichte Unternehmensbewertung sei nicht geeignet, die aus dem eingereichten Jahresabschluss ersichtliche Zusammenschmelzung des Eigenkapitals auf einen Restbetrag von 1.153,59 Euro zu entkräften. Die nach dem vereinfachten Ertragsverfahren vorgenommene Ermittlung des Vermögenswertes sei unschlüssig. Die zugrundegelegten Ertragswerte deckten sich zum Teil nicht mit den Angaben in der vorgelegten Jahresbilanz. Des Weiteren weise die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2013 einen Bilanzverlust in Höhe von 24.381,00 Euro aus. Im Ertragswertverfahren werde hingegen ein Betriebsergebnis in Höhe von 61.463,00 Euro zugrunde gelegt. Dies sei nicht nachvollziehbar. Sofern das Ertragswertverfahren - unter Außerachtlassung der Gesamtsituation des übertragenden Rechtsträgers - die lediglich positiven Betriebsergebnisse zugrunde lege, spiegele dies nicht die Werthaltigkeit des übertragenden Unternehmens wieder. Die angemeldete Verschmelzung unterliege ebenfalls der Abweisung, da die Kapitalerhöhung zum Zwecke der Umwandlung beschlossen worden und damit untrennbar mit der Umwandlung verbunden sei.

4

Gegen den ihr am 27.11.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.12.2014, beim Amtsgericht R...am 04.12.2014 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Buchwert des Unternehmens sei kein geeignetes Bewertungskriterium, da dieser wegen der eventuellen stillen Reserven keine realistische Aussagekraft für den Wert des einzubringenden Unternehmens habe. Schulden wirkten sich auf den Unternehmenswert nur mittelbar über den Zinsaufwand aus. Das vereinfachte Ertragswertverfahren sei eine anerkannte Methode zur Bewertung von Geschäftsanteilen. In dem eingereichten Gutachten der Steuerberatungsgesellschaft vom 16.10.2014 habe der Sachverständige zutreffend die jeweiligen Betriebsergebnisse der Jahre 2011 (hier sogar einen negativen Wert), 2012 und 2013 zugrunde gelegt. Sofern ein Kalkulationszinsfuß von über 7 % anzusetzen sei, ergebe sich bei diesen drei Ausgangswerten nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ein Unternehmenswert, der über dem Kapitalerhöhungsbetrag von 25.600,00 Euro liege. Es gebe angesichts stabiler Umsätze über die Jahre hinweg keinen sachlichen Grund, an der Angemessenheit des Ertragswertverfahrens zu zweifeln. Soweit das Registergericht bemängele, dass das im Bewertungsgutachten zugrunde gelegte Betriebsergebnis nicht dem Jahresüberschuss nach der handelsrechtlichen GuV 2013 entspreche, liege dies daran, dass im Rahmen des Ertragswertverfahrens nur die steuerlichen Werte als Ausgangswerte im Sinne des § 201 Abs. 1 BewG heranzuziehen seien. Zum anderen liege der vom Gutachter gewählte steuerliche Ausgangswert sogar unterhalb der handelsrechtlichen Werte in der GuV, gelange also zu einem niedrigeren Wert des Unternehmens. Im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens spiele ein Bilanzverlust keine Rolle.

5

Mit Beschluss vom 23.12.2014 (GA 31) hat das Amtsgericht R... der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Auffassung der Antragstellerin, es käme nicht auf die tatsächliche Höhe der Schulden, sondern nur auf die Schuldentragfähigkeit an, werde nicht gefolgt. Bilanz- und Buchwerte seien sehr wohl ausschlaggebend für die Frage der Bewertung eines Unternehmens. Die erwähnten eventuellen stillen Reserven reichten für einen substantiierten Vortrag nicht aus.

6

Mit Schriftsatz vom 27.01.2015 (GA 38ff.) hat die Antragstellerin nochmals Stellung genommen und mit Schriftsatz vom 09.02.2015 den zwischenzeitlich erstellten Jahresabschluss der übertragenden Rechtsträgerin zum 31.12.2014 (GA 42ff.) vorgelegt.

II.

7

Die gem. §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1, 63, 64 FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

1.

8

Der Senat ist überzeugt, dass die Antragstellerin anhand der eingereichten Unterlagen, insbesondere der Unternehmensbewertung der Steuerberatungsgesellschaft vom 16.10.2014, ausreichend nachgewiesen hat, dass der Wert des Vermögens der übertragenden Rechtsträgerin die Kapitalerhöhung um 25.600,00 Euro abdeckt. Angesichts des nach der Methode des vereinfachten Ertragswertverfahrens durch das Bewertungsgutachten der Steuerberatungsgesellschaft ermittelten Wertes des 100 %igen Geschäftsanteils mit 179.564,00 Euro kann festgestellt werden, dass die Sacheinlage mit 25.600,00 Euro nicht wesentlich überbewertet ist.

a)

9

Die Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung im Sinne des § 55 Abs. 1 UmwG ist notwendig eine Sachkapitalerhöhung. Gegenstand der Einlage sind sämtliche Aktiva und Passiva des übertragenden Rechtsträgers. Für die Kapitalerhöhung zur Durchführung einer Verschmelzung gilt das Gebot der realen Kapitalaufbringung. Der Gesamtnennbetrag der Kapitalerhöhung darf den Wert des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers nicht übersteigen (M. Winter/J. Fetter in: Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 55 Rdn. 24, 26). D. h. der Unternehmenswert des übertragenden Rechtsträgers muss mindestens die Höhe des Nennbetrags erreichen.

10

§ 57a GmbHG i. V. m. § 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG bestimmt, dass die Eintragung dann abzulehnen ist, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind. Die Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat der Gesetzgeber damit begründet, dass zuvor das Registergericht die Bewertung der Sacheinlagen umfassend geprüft und bei jeder auch nur geringfügigen Überbewertung die Eintragung abgelehnt habe, wodurch lange Eintragungszeiten hätten auftreten können. In der Praxis seien die Gerichte jedoch kaum in der Lage gewesen, mehr als eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, da etwa im Fall der Unternehmensbewertung die zeitlichen Kapazitäten für eine wirkliche Prüfung nicht zur Verfügung stünden. Die Verzögerung der Eintragung der Gesellschaft stünde daher in keinem Verhältnis zu dem Nutzen der Prüfung. Künftig seien nur für den Fall, dass sich auf Grundlage der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen begründete Zweifel ergäben, die auf eine wesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuteten, weitere Unterlagen anzufordern (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.07.2007, BT-Drs. 16/6140, S. 36).

b)

11

Vorliegend hat die Antragstellerin mit ihrer Anmeldung die nach § 55 Abs. 2 UmwG und § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GmbHG erforderlichen Unterlagen beigefügt. Des Weiteren hat sie gem. § 17 Abs. 2 UmwG die Schlussbilanz der übertragenden Rechtsträgerin zum 31.12.2013 eingereicht. Da sich aus dieser Bilanz ergab, dass der ausgewiesene Bilanzverlust über 24.381,00 Euro das in Höhe von 25.564,59 Euro gezeichnete Kapital bis auf 1.153,59 Euro buchmäßiges Eigenkapital aufgezehrt hat, hat das Registergericht zu Recht mit Zwischenverfügung vom 09.10.2014 um Einreichung eines Wertgutachtens gebeten. Dem ist die Antragstellerin mit der Vorlage der Unternehmensbewertung zum 01.01.2014 durch die Steuerberatungsgesellschaft nachgekommen, wonach unter Zugrundelegung des vereinfachten Ertragswertverfahrens und Berücksichtigung der Regelungen in §§ 199ff. BewG der Geschäftsanteil der übertragenden Rechtsträgerin mit einem Wert von 179.564,00 Euro ermittelt wurde.

12

Die hieran durch das Registergericht geäußerten Zweifel teilt der Senat nicht.

(1)

13

Für die Frage der Kapitaldeckung ist der wahre Wert des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers entscheidend. Betreibt dieser ein Unternehmen ist der nach allgemeinen Grundsätzen ermittelte Unternehmenswert, wie er beispielsweise in den §§ 199ff. BewG und in dem durch das Institut der Wirtschaftsprüfer Deutschland e. V. verlautbarten Prüfungsstandard der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i. d. F. 2008) zum Ausdruck kommt, maßgeblich. Der wahre Wert ist danach grundsätzlich der Ertragswert zuzüglich des Verkehrswertes des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (vgl. hierzu auch M. Winter/J. Fetter, a. a. O., § 55 Rdn. 31f.). Im Rahmen des Kapitalaufbringungsrechts bedeutet dies, dass Unternehmen bei Sachanlagen regelmäßig nicht nach ihrem Substanz- oder (Bilanz-) Buchwert, sondern nach der sog. modifizierten Ertragswertmethode zu bewerten sind. Denn der Wert eines Unternehmens bestimmt sich in erster Linie nach dessen Erträgen, die es zukünftig erzielen wird. Diese müssen zunächst geschätzt und dann auf den Bewertungsstichtag abgezinst und dadurch zum Ertragswert kapitalisiert werden. Der so bestimmte Ertragswert ist, wenn vorhanden, um den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu erhöhen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.03.2015, Az.: 20 W 160/13, ZIP 2015, 1229ff., zitiert nach juris, Rdn. 35; zur Anwendung des Ertragswertes im Rahmen der Prüfung einer Unterbilanzhaftung unter Berücksichtigung einer Sachgründung zur Ermittlung des Unternehmenswertes: BGH, Urteil vom 09.11.1998, Az.: II ZR 190/97, ZIP 1998, 2151f., zitiert nach juris, Rdn. 7f.).

14

Die durch die Steuerberatungsgesellschaft in dem Gutachten vom 16.10.2014 für die Ermittlung des Unternehmenswertes der übertragenden Rechtsträgerin angewandte Methode des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist danach nicht zu beanstanden. Zur Feststellung des wahren Unternehmenswertes ist sie unter Berücksichtigung der oben dargelegten Ausführungen aussagekräftiger als die Zugrundelegung der Buchwerte aus der Bilanz zum 31.12.2013.

15

Soweit sich das Registergericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 23.12.2014 für seine Rechtsansicht, die Bilanz- und Buchwerte seien ausschlaggebend, auf eine Zitatstelle im Kommentar zum Umwandlungsgesetz von Semler/Stengel bezieht, wird diese nur verkürzend dargestellt. Danach kann allein eine Bilanz ausreichen, wenn das Reinvermögen des übertragenden Rechtsträgers zu Netto-Buchwerten den Gesamtnennbetrag der den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers zu gewährenden Geschäftsanteile deckt. Ist dies jedoch nicht der Fall, wie hier bezüglich der Schlussbilanz zum 31.12.2013 durch die dort bilanzierte fast vollständige Aufzehrung des Eigenkapitalanteils, ist das Registergericht nunmehr befugt, eine nähere Prüfung zur Werthaltigkeit des Geschäftsanteils zu verlangen. In diesen Fällen ist nach dem o. g. Kommentar regelmäßig die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung vonnöten, ob der Wert des Unternehmens, insbesondere sein Vertragswert (gemeint sein dürfte der Ertragswert [Anmerkung des Senats]) den Nennbetrag der Kapitalerhöhung erreicht (vgl.: Reichert in Semler/Stengel, UmwG, 3. Auflage, § 55 Rn. 25.). Dies zeigt, dass auch der Verfasser im Kommentar Semler/Stengel der Auffassung ist, dass bei einer näheren Prüfung des wahren Unternehmenswertes der Ertragswert bessere Erkenntnismöglichkeiten bietet als allein die Bilanzwerte. Genau dieser Aufforderung in der Zwischenverfügung des Registergerichts ist die Antragstellerin jedoch mit der Einreichung der Unternehmensbewertung durch die Steuerberatungsgesellschaft und der Ermittlung des Unternehmenswertes nach der vereinfachten Ertragswertmethode nachgekommen.

(2)

16

Es ist nicht zu beanstanden, dass nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren der in der Bilanz enthaltene Verlustvortrag nicht wertmindernd berücksichtigt wurde.

17

In der Bilanz zum 31.12.2013 ist die Aufzehrung des Eigenkapitals deshalb zustande gekommen, da ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr über 96.129,88 Euro eingestellt wurde. Diesen Verlustvortrag hat die Steuerberatungsgesellschaft nach den in §§ 199 BewG und in der IDW S 1 niedergelegten Bewertungsgrundsätzen des (vereinfachten) Ertragswertverfahrens zu Recht bei der Ermittlung des Unternehmenswertes nicht mindernd berücksichtigt. Grundlage des Ertragswertverfahrens ist es, die langfristige Ertragskraft eines Unternehmens in der Zukunft zu bewerten. Insofern schließt der Ertragswert auch den Geschäfts- bzw. Firmenwert im Gegensatz zur Bilanz ein. Dabei errechnet sich der Ertragswert aus dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (Betriebsergebnis) der letzten drei Jahre, das um verschiedene Positionen bereinigt wird. Der in der Bilanz ausgewiesene Verlustvortrag erweist sich dabei nicht als ein in §§ 202 Abs. 1, 200 Abs. 2, 4 BewG aufgeführter Posten, der das Betriebsergebnis der letzten drei Jahre schmälert. Durch die Berechnung des durchschnittlichen Gewinns in der Vergangenheit und dessen Abzinsung auf den Bewertungsstichtag soll auf die langfristige Ertragskraft des Unternehmens in der Zukunft geschlossen werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bei der Bewertung des Geschäftsanteils an einer GmbH länger als drei Jahre in der Vergangenheit zurückliegende Verluste in der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nicht berücksichtigt werden, es sei denn sie betreffen Positionen, die in §§ 200 Abs. 2, 4, 202 Abs. 1 BewG aufgeführt sind.

(3)

18

Soweit das Registergericht bemängelt, die in dem Gutachten zugrunde gelegten Ertragswerte der Jahre 2011, 2012 und 2013 deckten sich zum Teil nicht mit den Angaben in der vorgelegten Jahresbilanz, ist dies zwar zutreffend, lässt aber die höhere Aussagekraft der Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren nicht entfallen.

19

Nach der GuV 2013 in der Bilanz ergibt sich ein Jahresüberschuss in Höhe von 71.748,88 Euro, also ein höherer als nach der Ertragswertmethode als Betriebsergebnis mit 61.463,00 Euro zugrunde gelegt. Diese Abweichung hat die Antragstellerin nachvollziehbar damit begründet, dass im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnungen handelsrechtliche Wertansätze zugrunde gelegt werden, während im Rahmen der Unternehmensbewertung die steuerlichen Werte verwendet werden. Zudem würde der Unternehmenswert bei Berücksichtigung des in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses sogar noch höher liegen als durch die Steuerberatungsgesellschaft ermittelt.

(4)

20

In der Unternehmensbewertung der Steuerberatungsgesellschaft wird der geschätzte Kalkulationszinsfuß nachvollziehbar begründet. Der Basiszins zum 01.01.2014 in Höhe von 2,59 % ergibt sich aus der beigefügten Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen vom 02.01.2014 für das vereinfachte Ertragswertverfahren gem. §§ 200ff. BewG. Der weitere Zuschlag in Höhe von 4,5 % hat seine Grundlage in § 203 Abs. 1 BewG, wonach sich der im vereinfachten Ertragswertverfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 % zusammensetzt. Weiter hat die Steuerberatungsgesellschaft in ihrem Gutachten plausibel begründet, warum sie den allgemeinen Marktrisikozuschlag mit 5,5 % und den individuellen Risikozuschlag mit 2,5 % angesetzt hat. Zwar bleibt fraglich, ob für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes sowohl ein Risikozuschlag für externe Risiken (5,5 %) als auch ein Risikozuschlag für interne Risiken (2,5 %) zusätzlich zum allgemeinen Zuschlag des § 203 Abs. 1 BewG (4,5 %) genommen werden kann, oder ob nicht bereits nach dem rein formalistischen Verfahren des Bewertungsgesetzes der dort genannte Zuschlag von 4,5 % den Risikozuschlag für externe und interne Risiken pauschal erfasst. Selbst wenn jedoch der Zuschlag nach § 203 Abs. 1 BewG in Höhe von 4,5 % daneben nicht berücksichtigt würde, verbliebe ein Kalkulationszinsfuß von 10,59 % (gerundet 11 %). Wird mit diesem gerechnet, ergäbe sich sogar ein noch höherer Unternehmenswert (244.863,64 Euro).

(4)

21

Letztlich wird diese Einschätzung bestätigt durch den zwischenzeitlich eingereichten Jahresabschluss der übertragenden Rechtsträgerin zum 31.12.2014, worin ein gezeichnetes Kapital in Höhe von 25.600,00 Euro zusätzlich zu einem Bilanzgewinn von 294,60 Euro ausgewiesen ist.

2.

22

Da die Frage der Eintragung der beschlossenen Kapitalerhöhung nach Auffassung des Senats entscheidungsreif war, hat er hierüber gem. § 69 Satz 1 FamFG selbst entschieden.

23

Hinsichtlich der Frage der Eintragung der Verschmelzung hat der Senat das Verfahren an das Registergericht nach § 69 Satz 2 FamFG zurückverwiesen, da das Registergericht - aus seiner Sicht konsequent - die Eintragung der Verschmelzung deswegen abgewiesen hat, da die Umwandlung untrennbar mit der Kapitalerhöhung verbunden ist. Nunmehr hat das Registergericht erstmals unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zur Kapitalerhöhung zu prüfen, ob die Verschmelzung eingetragen werden kann.

III.

24

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist gem. §§ 25 Abs. 1, 22 Abs. 1 GNotKG nicht erforderlich. Ebensowenig ist eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten veranlasst, da nur die Antragstellerin am Beschwerdeverfahren teilgenommen hat. Insoweit erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung.

25

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

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