Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 88/17

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Rostock vom 14.02.2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Generalstaatsanwalt in Rostock hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.02.2017 der Beschwerde des Antragstellers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 03.03.2015 keine Folge gegeben.

II.

2

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, weil er den Anforderungen des Gesetzes nicht genügt.

3

Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, sowie die erforderlichen Beweismittel angeben. Dies bedeutet, dass vom Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche, konkrete und substantiierte Sachdarstellung gefordert wird, die es dem Senat ermöglicht, das mit dem Antrag verfolgte Begehren ohne Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und anderer Schriftstücke zu überprüfen.

4

Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift vom 17.03.2017 nicht gerecht.

5

In dieser wird allein zum Beweis für den verfahrensgegenständlichen Krankheitsverlauf und die angeblich fehlerhafte ärztliche Behandlung der später verstobenen Ehefrau des Antragstellers durch die Beschuldigten auf 16 Anlagen mit insgesamt 136 Blatt Bezug genommen, deren inhaltliche Kenntnisnahme durch den Senat - offenbar auch nach Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten - notwendig ist, um sich ein eigenes Bild von dem anfänglichen Krankheitsbild, dem weiteren Verlauf der Erkrankung und den durchgeführten ärztlichen Behandlungsmaßnahmen machen zu können (S. 3 - 21 der Antragsschrift). Daran schließen sich Ausführungen zum äußeren Ablauf der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen an (S. 31 ff. der Antragsschrift). Sodann erfolgt eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der durchgeführten Obduktion der Verstorbenen mit anschließender toxikologischer und histologischer Zusatzuntersuchung sowie mit diversen eingeholten ärztlichen und juristischen Stellungnahmen und Gutachten, die in der Antragsschrift teilweise nur insoweit zusammenfassend wiedergegeben werden, als sie die Sichtweise des Antragstellers zu stützen geeignet erscheinen, wohingegen dem möglicherweise entgegenstehende Ausführungen nur verkürzt dargestellt werden (S. 34 ff. der Antragsschrift). Der Senat wäre deshalb zur eigenen Beurteilung der Sache auch auf die eingehende Durchsicht dieser Unterlagen angewiesen, die dem Antrag ebenfalls nur als Anlagen 17 - 45 beigefügt sind, diesmal mit einem Umfang von 196 Blatt. Bereits derart umfangreiche Bezugnahmen auf Unterlagen, die der Antragsschrift lediglich als Anlagen beigefügt sind, obwohl es auf deren genauen und vollständigen Inhalt ankommt, sind nach gefestigter Rechtsprechung sämtlicher Oberlandesgerichte (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl. § 172 Rdz. 30; Krumm, StraFo 2011, 205, 209 jeweils m.w.N.), die auch vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt worden ist (vgl. zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris), unzulässig.

6

Hinzu kommt, dass die genannten Anlagen erstmals mit dem Original der Antragsschrift am 22.03.2017 und damit erst nach Ablauf der mit Zustellung des Beschwerdebescheides am 20.02.2017 in Gang gesetzten Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO beim Oberlandesgericht eingegangen sind. Der am 17.03.2017 per Fax vorab übersandten Antragsschrift waren sie nicht beigefügt.

7

Eine Heilung dieser Mängel ist wegen zwischenzeitlichen Ablaufes der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht mehr möglich.

8

Die Gegenäußerung des Verfahrensbevollmächtigten vom 18.05.2017 führt zu keiner anderen Beurteilung.

9

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da bei der Verwerfung unzulässiger Klageerzwingungsanträge Gerichtskosten nicht anfallen und Auslagen des Antragstellers nicht erstattet werden.

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