Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 70/18

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten D. gegen den Beschluss der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 08.01.2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligte D. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde der Beteiligten D. richtet sich gegen den Beschluss vom 08.01.2018, mit dem die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Rostock den Antrag der Verletzten auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin abgelehnt hat.

II.

2

Der Senat legt den „Widerspruch“ der Beschwerdeführerin gemäß § 300 StPO als allein nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde aus. Diese war jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel im eigenen Namen eingelegt hat (1.) und deshalb nicht beschwerdeberechtigt ist (2.).

3

1. Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel im eigenen Namen eingelegt. Es wird nicht hinreichend deutlich, dass sie für die Verletzte handeln wollte (vgl. dazu: KG Berlin, Beschluss vom 09. März 2006 - 1 AR 1407/05 - 5 Ws 563/05 -, Rn. 9, juris). So widerspricht die Beschwerdeführerin eingangs der Beschwerdeschrift vom 25.01.2018 dem Beschluss im eigenen Namen und begehrt für sich eine nachträgliche Beiordnung. Ferner verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass nur eine nachträgliche Beiordnung es ihr ermögliche, die von ihr erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass sie sich und nicht die Verletzte als beschwert ansieht. Anders als etwa bei dem anwaltlichen Beistand eines Nebenklägers, der rechtlich geprägt ist (Meyer/Goßner, StPO, 60. Auflg., § 406g Rn. 1), gehört es ohnehin nicht zum Berufsbild eines psychosozialen Prozessbegleiters, den Verletzten im Strafprozess prozessual zu vertreten. Zu seinen Aufgaben zählt allein die „nicht-rechtliche“ Unterstützung des Verletzten (Meyer/Goßner, a.a.O.).

4

2. Dem Prozessbegleiter steht wegen seiner rein akzessorischen Rechtsstellung gegen eine versagte Beiordnung kein eigenes Beschwerderecht zu; es fehlt ihm an der notwendigen Beschwerdebefugnis (Wenske, Der psychosoziale Prozessbegleiter (§ 406g StPO) - ein Prozessgehilfe sui generis -, JR 2017, 457, 464). Er wird allein im Rechtskreis des Geschädigten tätig (Wenske in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 397a, Rn. 34; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 2 Ws 175/12 -, Rn. 10, juris, jeweils für den anwaltlichen Beistand des Nebenklägers).

III.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO. Die Kosten eines vom Prozessbegleiter im eigenen Namen eingelegten und deshalb unzulässigen Rechtsmittels sind diesem aufzuerlegen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 22, juris für den anwaltlichen Beistand des Nebenklägers).

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