Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 99/18

Tenor

1. Die Beschwerde der Verteidigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 06.03.2018 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Verteidigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 06.03.2018 lehnte es das Landgericht Schwerin während des bereits beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens ab, die bis dahin als Wahlverteidigerin für den Angeklagten tätige Rechtsanwältin zur Pflichtverteidigerin zu bestellen, zumal dies durch den Bundesgerichtshof für die dort geplante Hauptverhandlung bereits mit Beschluss vom 06.12.2017 - 2 StR 176/17 - geschehen war.

2

Die Revisionshauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14.03.2018 unter Beteiligung der Pflichtverteidigerin stattgefunden. Mit Urteil vom 28.03.2018 wurde auf die Revision des Angeklagten der Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils dahingehend geändert, dass er des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.

3

Gegen die Ablehnung ihrer weitergehenden Beiordnung als Pflichtverteidigerin für das Revisionsverfahren durch das Landgericht Schwerin legte die Rechtsanwältin mit Schreiben vom 08.03.2018 im eigenen Namen (“... lege ich ...“) Beschwerde ein, die sie mit weiterem Schriftsatz vom 09.03.2018 näher begründete.

4

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 12.03.2018 nicht abgeholfen.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 11.05.2018 beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsanwältin hat dazu unter dem 01.06.2018 eine Gegenerklärung abgegeben.

II.

6

Die Beschwerde erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil sie von der Rechtsanwältin im eigenen Namen eingelegt wurde, sie durch die angegriffene Entscheidung jedoch nicht in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl. § 142 Rdz. 19 m.w.N.).

7

Der Wortlaut der Beschwerdeschrift ist eindeutig und lässt eine Auslegung dahingehend, dass das Rechtsmittel namens und in Vollmacht des Angeklagten eingelegt werde sollte, nicht zu. Nachdem § 297 StPO ausdrücklich eine eigene Rechtsmittelbefugnis des Verteidigers vorsieht, von der lediglich nicht gegen oder abweichend vom Willen des Beschuldigten Gebrauch gemacht werden darf (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Februar 1996 - 1 Ws 62/96 -, juris), bedarf es gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Zulässigkeit der Beschwerde von der Person des Rechtsmittelführers abhängt, der eindeutigen Erklärung, ob der Verteidiger von dem Rechtsmittel aus eigenem Recht und im eigenen Namen oder im Auftrag des Angeklagten und als dessen Vertreter Gebrauch macht. Das ist hier unmissverständlich in der erstgenannten Variante geschehen.

8

Dass die Verteidigerin ausweislich der zu den Akten gereichten Vollmacht auch zu einer Rechtsmitteleinlegung für den Angeklagten befugt war, ändert an diesem Ergebnis nichts. Nachdem ein Rechtsanwalt auch ohne Vorlage einer Vollmachturkunde zur Einlegung von Rechtsmitteln für den Beschuldigten berechtigt ist, wenn er dazu nur tatsächlich beauftragt war (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. April 2007 - 2 Ss 58/07 - 3 Ws (B) 148/07 -, juris), kann angesichts der Bestimmung des § 297 StPO allein aus dem Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht, zumal wenn sie - wie hier - nicht zusammen mit der Rechtmittelschrift zu den Akten gereicht wurde, nicht der Schluss gezogen werden, dass jedwedes vom Verteidiger verfasste Rechtsmittel auch ohne oder im vorliegenden Fall sogar trotz abweichender Erklärung gleichwohl im Namen des Mandanten eingelegt wird.

III.

9

Weil es sich nach dem Vorgesagten um eine unzulässige Beschwerde der Verteidigerin handelt, hat diese auch die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

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