Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 U 64/19

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 14.06.2019 - 3 O 265/18 - aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe eines ca. 312 m² großen Grundstückes am P. See, das einen Uferstreifen darstellt.

2

Von der Darstellung eines Tatbestandes sieht der Senat im Übrigen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO ab.

II.

1.

3

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die für eine Berufung notwendige Beschwer in Höhe von 600,- € erreicht. Die Beklagte verkennt, dass die Klägerin im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft für die B. D. einen Anspruch auf Herausgabe und Räumung einer 312 m² großen Uferfläche geltend macht. Es geht vorliegend daher nicht, wie die Beklagte meint, lediglich um ein immaterielles Interesse der Klägerin. Maßgeblich ist vielmehr gemäß § 6 ZPO der Verkehrswert der Grundstücksfläche (vgl. Zöller - Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3, Rn. 16.92). Dass dieser über 600,- € liegt, steht für den Senat außer Frage.

2.

4

In der Sache führt die Berufung gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit Zurückverweisung an das Landgericht.

5

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage der Klägerin zulässig.

a)

6

Die Klägerin ist im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt, die von ihr begehrte Räumung und Herausgabe des streitigen Objekts geltend zu machen. Die Voraussetzungen zur gerichtlichen Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen liegen vor.

aa)

7

Die Klägerin beruft sich insoweit zu Recht auf eine Prozessstandschaftserklärung vom 04.06.2018, mit der die B. D. - vertreten durch das B. für V., dieses wiederum vertreten durch die G. W. und S. - die Klägerin ermächtigt hat, die vorliegende Klage gegen die Beklagte zu erheben.

8

Soweit die Beklagte einwendet, dass keine wirksame Prozessstandschaftserklärung vorliege, da deren Unterzeichner als Vertreter der Außenstelle M. der G. hierzu nicht berechtigt gewesen sei, zuständig sei vielmehr die G. B., hat der Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2020 darauf hingewiesen, dass bereits erstinstanzlich nachgewiesen worden ist, dass die G. B. ihren Vertreter der Außenstelle M. insoweit wirksam (unter-) bevollmächtigt hat.

9

Auch dem Einwand der Beklagten, dass die Erklärung zu unbestimmt sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Erklärung vom 04.06.2018 in der es u.a. heißt:

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„ ... Die B. D. ... ermächtigt die G. A. S. .... auf eigenes Prozess- und Kostenrisiko den Anspruch auf Herausgabe und Räumung der vor dem Grundstück der Frau H. Gemarkung J., Flur 1, Flurstück 5/1 belegenen ca. 312 m² großen Landfläche als Teil des Flurstücks 1/2, der Flur 7 der Gemarkung A. S. (P. See) gegenüber Frau H. dergestalt geltend zu machen, dass die Herausgabe dieser Landfläche an die nutzungsberechtigte Gemeinde A. S. erfolgt. ...“,

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ist nach Auffassung des Senats insoweit vielmehr eindeutig.

12

Auch der weitere Einwand, die B. D. sei gar nicht berechtigt, einen Dritten im Rahmen der gewillkürten Prozesstandschaft zu ermächtigen, auf Räumung und Herausgabe vorzugehen, da sie selbst gar nicht im Besitz der Fläche sei, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Der B. beruft sich auf Eigentumsrechte, insbesondere auch, um seinen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin aus deren gemeinsamen Nutzungsvertrag nachkommen zu können. Im Rahmen dessen kann er das Recht der Prozessführungsbefugnis an einen Dritten im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft übertragen, soweit der Dritte ein schutzwürdiges Eigeninteresse hat.

bb)

13

Der Senat hat keine Bedenken, das der Klägerin ein solches eigenes schutzwürdiges Interesse vorliegend zur Seite steht.

14

aaa)

15

Dabei geht der Senat davon aus, dass hier schon deshalb ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Klägerin zu bejahen ist, da die im Streit stehende Grundstücksfläche aufgrund des Verhaltens der Beklagten nicht mehr durch die Öffentlichkeit nutzbar ist, woran der Klägerin als Gemeinde gelegen ist.

16

bbb)

17

Unabhängig hiervon liegt aber auch ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Klägerin aufgrund ihres eigenen Nutzungsvertrages mit der B. D. vom 26.03./29.06.2010 vor, welcher aufgrund des Verhaltens der Beklagten praktisch nicht durchgeführt werden kann. In diesem Zusammenhang teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass der Nutzungsvertrag vom 26.03./29.06.2010 mit seinem entsprechenden Nachtrag vom 20.12.2010/03.01.2011 mit der Gemeinde abgeschlossen worden ist und nicht, wie die Beklagte meint, mit dem Amt M., auch wenn im Nutzungsvertrag selbst als Mieter das Amt M. vermeintlich benannt ist. Maßgeblich ist insoweit vielmehr allein, dass sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass der Vertrag zwischen ihnen - den Handelnden - zustandekommen soll (vgl. hierzu: BGH, Urteil v. 08.12.2005 – III ZR 99/05 –, zit. n. juris, Rn. 12 m. w. N.; BGH, Beschluss v. 13.10.2011 - VII ZR 222/10 -, zit. n. juris, Rn. 9), was vorliegend der Fall ist. Auch der Umstand, dass der Vertrag vom damaligen Bürgermeister der Klägerin unterschrieben worden ist, spricht in diesem Zusammenhang nach Auffassung des Senats eindeutig hierfür, da dieser nicht berechtigt gewesen wäre, einen Nutzungsvertrag für das Amt M. abzuschließen. Verantwortlich für das Amt M wäre vielmehr insoweit allein die Amtsvorsteherin gewesen.

18

ccc)

19

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass der ehemalige Bürgermeister der Klägerin aufgrund von Kompetenzüberschreitung nicht berechtigt gewesen sei, den Nutzungsvertrag mit der B. D. abzuschließen, weshalb der Nutzungsvertrag unwirksam sei, so dass kein berechtigtes Interesse der Klägerin vorliege, steht dem bereits § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung der Klägerin entgegen. Danach wird dem Bürgermeister der Klägerin das Recht zugebilligt, bei einmaligen Leistungen bis zu 1.000,- € und bei wiederkehrenden Leistungen bis zu monatlich 300,- € Verträge abzuschließen, ohne zuvor einen Beschluss der Gemeindevertretung einholen zu müssen. Der Abschluss des Nutzungsvertrages der Klägerin (Gemeinde A. S.) mit der B. D. ist hiervon entsprechend abgedeckt, da die Klägerin hiernach für die Nutzung der im Streit stehenden Grundstücksfläche kein Entgelt, sondern nur die monatlichen Nebenkosten zu zahlen hat. Dass diese den genannten Betrag übersteigen, ist nicht ersichtlich. Ergänzend entbindet § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung von der Einhaltung der formellen Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 KV M-V.

b)

20

Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht eine fehlende Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung des im Streit stehenden Anspruches im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft entgegen.

21

Bei der Klägerin, der Gemeinde A. S., handelt es sich um eine amtsangehörige Kommune. Die Gemeinde hat dementsprechend einen ehrenamtlichen Bürgermeister, so dass § 39 KV M-V (Gemeindeordnung) zur Anwendung kommt. Danach ist der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde (§ 39 Abs. 1 S. 1 KV M-V). Gemäß § 39 Abs. 3 KV M-V entscheidet der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit über alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden. Soweit keine Übertragung auf das Amt vorliegt, entscheidet der Bürgermeister daher nur in Angelegenheiten von wirtschaftlich geringer Bedeutung selbst (§ 39 Abs. 3 S. 2 KV M-V), während die Gemeindevertretung wiederum für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig ist, soweit nicht eine ausdrückliche Übertragung auf den Bürgermeister stattgefunden hat (§ 22 Abs. 2 S. 1 KV M-V).

aa)

22

Der Senat stimmt mit dem Landgericht (noch) darin überein, dass vorliegend weder eine Übertragung der Angelegenheit auf den Bürgermeister im Sinne der Vorschrift erfolgt ist, noch, dass es sich hierbei um eine Angelegenheit von wirtschaftlich geringer Bedeutung handelt, denn die Kosten der Prozessführung dürften über dem Rahmen liegen, in dessen Bereich der Bürgermeister eigenständig entscheiden kann. Dementsprechend hätte (eigentlich) ein Beschluss der Gemeindevertretung zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs eingeholt werden müssen.

bb)

23

Das Landgericht hat indes verkannt, dass eine fehlende oder fehlerhafte Genehmigung der Gemeindevertretung den Bürgermeister nicht daran hindert, gleichwohl einen Anspruch im Namen der Gemeinde gerichtlich geltend zu machen. Die gesetzliche Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister gilt nämlich uneingeschränkt. Prozessual hat er sich lediglich durch das Amt vertreten zu lassen (vgl. hierzu: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg - Vorpommern, 4. Aufl., § 39, Rn. 4), was vorliegend erfolgt ist.

24

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wie folgt ausgeführt (vgl. u. a.: BGH, Beschluss v. 18.03.2016 - V ZR 266/14 -, zit. n. juris, Rn. 19):

25

„ ... Für das Kommunalrecht ... entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die organschaftliche Vertretungsmacht des Bürgermeisters (bzw. des Landrats) im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt ist. Die Gemeinde wird durch seine Erklärungen grundsätzlich auch dann verpflichtet, wenn es an einem erforderlichen Beschluss der Gemeindevertretung fehlt (Senat, Urteil vom 20. April 1966 - V ZR 50/65, MDR 1966, 669: Baden-Württemberg; BGH, Urteil vom 16. November 1978 - III ZR 81/77, NJW 1980, 117, 118: Rheinland-Pfalz; BGH, Urteil vom 20. September 1984 - III ZR 47/83, BGHZ 92, 164, 169 f.: Nordrhein-Westfalen; BGH, Urteil vom 6. März 1986 - VII ZR 235/94, BGHZ 97, 224, 226: Saarland; BGH, Urteil vom 17. April 1997 - III ZR 98/96, VersR 1998, 118; BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, BGHZ 137, 89, 93 f.: DDR-Kommunalverfassung). Dies orientiert sich an der im Kommunalrecht anerkannten strikten Unterscheidung zwischen interner Willensbildung und externer Vertretungsbefugnis (BGH, Urteil vom 17. April 1997 - III ZR 98/96, VersR 1998, 118 mwN) und an der herrschenden Meinung für die Vertretung juristischer Personen des Zivilrechts durch ihre Organe (BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, NJW 1980, 115). Von einer unbeschränkten Vertretungsmacht des Bürgermeisters geht auch das Bundesarbeitsgericht für die Länder Baden-Württemberg (BAGE 47, 179, 184 f.) und Sachsen (NJW 2002, 1287, 1289) aus. …“.

26

Auch das Oberlandesgericht Rostock hatte bereits im Jahr 1994 in einem Fall einer nicht eingeholten Zustimmung der Gemeindevertretung durch einen ehrenamtlichen Bürgermeister ausgeführt (vgl. OLG Rostock, Urteil v. 07.12.1994 - 2 U 22/94 -, zit. n. juris, Rn. 6):

27

„ ... Eine möglicherweise erforderliche Zustimmung der Gemeindevertreterversammlung zu einem so weitreichenden Auftrag (§ 21 III des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR - Kommunalverfassung - vom 17.5.1990 (GBl DDR I, 255) betrifft allenfalls das Innenverhältnis zwischen Vertreterin und vertretener Gemeinde, nicht aber die Wirksamkeit der Vertretungsbefugnis nach außen (§ 27 I 2 Kommunalverfassung vgl. auch BGH MDR 1966, 669 NJW 1980, 117, 118 und 115; unzutreffend insoweit OLG Naumburg ZfBG 1994, 133, das sich auf die bayerische Rspr. beruft, die von der des BGH abweicht). ...“.

28

Ausgehend hiervon handelt es sich bei der Pflicht zur Einholung eines Gemeindevertreterbeschlusses lediglich um eine interne Bindung des Bürgermeisters gegenüber der Gemeinde, deren Missachtung den Bürgermeister allenfalls schadensersatzpflichtig machen und ein disziplinarrechtliches Einschreiten gegen ihn zur Folge haben kann (vgl. BGH, Urteil v. 20.04.1966 - V ZR 50/65 -, Rn. 13). Dies ändert indes nichts daran, dass der ehemalige Bürgermeister der Klägerin berechtigt war, die vorliegende Klage in deren Namen zu erheben.

cc)

29

Im Übrigen teilt der Senat bereits nicht die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass ein Beschluss der Gemeindevertretung zur Erhebung der Klage vorliegt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Gemeinde in ihrer Sitzung vom 23.05.2018 über die Klagerhebung beschlossen habe. In der Sitzungsniederschrift selbst heißt es insoweit:

30

„ ... Herr H. informiert über den Sachstand des Rechtsstreits H. ./. Gemeinde, aufgrund von Nichteinhaltung der Frist wurde nun Klage eingereicht.

31

Abstimmungsergebnis: Anwesend: 8 / Ja: 7 / Nein: 0 / Enthaltung: 1 / ausgeschl.: 0“

32

Zwar mag dem Landgericht noch darin zuzustimmen sein, dass aufgrund des Wortlauts des Sitzungsprotokolls unklar ist, ob bereits vor der Klagerhebung ein Beschluss der Gemeindevertretung erfolgt ist; in der Abstimmung dürfte indes zumindest eine Genehmigung hierzu zu sehen sein. Soweit das Landgericht ausführt, dass sich die Abstimmung auch auf eine reine Kenntnisnahme bezogen haben könne, vermag der Senat dem nicht zu folgen, da es nicht nachvollziehbar wäre über eine reine Kenntnisnahme abstimmen zu lassen. Eine reine Kenntnisnahme bei ausführlicher Information über die Einreichung einer Klage kann man weder verneinen noch sich hierüber enthalten.

3.

33

Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Prozessführungsbefugnis als unzulässig abgewiesen, ohne sich mit der Sache selbst befasst zu haben. Ist indes durch das angefochtene Urteil nur - fehlerhaft - über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden, dann darf das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO auf Antrag einer Partei das Verfahren zur Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen (vgl. Zöller - Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 538, Rn. 35). Die Voraussetzungen der Zurückverweisung sind vorliegend erfüllt. Insbesondere ist die Zurückverweisung sachdienlich, da eine Nichtzurückverweisung den Verlust einer Tatsacheninstanz zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteil v. 15.03.2000 - VIII ZR 31/99 -, zit. n. juris, Rn. 13; Zöller - Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 538, Rn. 7) und der Senat als Berufungsgericht ohnehin nicht schneller als das Landgericht entscheiden könnte, da sich insbesondere die Beklagte für den Fall, dass das Berufungsgericht - wie erfolgt - die Frage nach der Zulässigkeit der Klage anders als das Landgericht beurteilen würde, weiteren Sachvortrag ausdrücklich vorbehalten hat. Der Senat ist deshalb den übereinstimmenden Anregungen der Parteien auf Zurückverweisung gefolgt.

34

Über den Aussetzungsantrag der Beklagten (Schriftsatz vom 11.06.2020) hat der Senat nicht mehr zu entscheiden. Über diesen wird vielmehr nach Zurückverweisung das Landgericht zu befinden haben.

III.

1.

35

Nach herrschender Meinung sind auch aufhebende und zurückverweisende Urteile für vorläufig vollstreckbar nach § 708 Nr. 10 ZPO zu erklären (vgl. OLG München, Urt. v. 26.06.2009, 10 U 1575/09, zitiert n. juris; Urt. v. 18.09.2002, 27 U 1011/01, NZM 2002, 1023; OLG Koblenz, Urt. v. 18.10.2007, 5 U 567/07, JurBüro 2008, 42; Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 59).

2.

36

Den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren hat der Senat auf bis zu 5.000,- € festgesetzt. Bei einer Klage auf Herausgabe und Räumung richtet sich dieser nach dem Verkehrswert der Sache (vgl. Zöller - Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Ziff. 16.92). Hier geht es um 312 m² Uferstreifen. Das Landgericht hat insoweit einen Wert von bis zu 15,- € / m² angenommen und letztlich den Streitwert mit bis zu 5.000,- € beziffert. Da die Parteien dies nicht direkt angegriffen haben, hat der Senat keine Veranlassung gesehen, dies insoweit anders zu beurteilen.

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