Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Vollz Ws 398/05 (266/05)

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss und der angegriffene Beschwerdebescheid des Justizministeriums vom 27. Juni 2005 werden insoweit aufgehoben, als es die angeordnete Rückverlegung des Antragstellers in den geschlossenen Vollzug betrifft.

2. Über diese Rückverlegung hat die Justizvollzugsanstalt Lübeck erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu befinden.

3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

4. Soweit die Rechtsbeschwerde Erfolg hat, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens. Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen wird, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die gerichtlichen Auslagen und seine außergerichtlichen Auslagen trägt der Antragsteller zu zwei Dritteln selbst.

Die Landeskasse hat ihm ein Drittel seiner notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

5. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller ist ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Strafgefangener in der Anstalt des Antragsgegners. Als solcher befand er sich im offenen Strafvollzug und genoss verschiedene Vollzugslockerungen, insbesondere Freigang. Aus dieser Situation heraus mietete er in Lübeck eine Wohnung an, um dort mit Unterstützung ehemaliger und jetziger Mitgefangener durch entsprechende Personen sogenannte „Modellprostitution“ ausüben zu lassen. Diesen Vorgang nahm die Justizvollzugsanstalt zum Anlass, die gewährten Vollzugslockerungen zurück zu nehmen und den Antragsteller wieder in den geschlossenen Strafvollzug zu verlegen. Gegen beide Maßnahmen hat sich der Antragsteller mit dem Ziel der Aufrechterhaltung seines früheren Statuses beschwert. Nach erfolgloser Durchführung des - landesrechtlich vorgeschriebenen - Beschwerdeverfahrens hat er einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer gestellt. Diese hat seinen Antrag durch den angefochtenen Beschluss als unbegründet verworfen.

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Hiergegen hat der Antragsteller form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet.

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Sein Rechtsmittel erweist sich zum Teil als erfolgreich.

4

Die Rechtsbeschwerde erfüllt zunächst die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zwar betrifft zum einen die angefochtene Entscheidung nur einen konkreten Einzelfall. Die zugrunde liegende Situation kann aber von diesem Einzelfall gelöst werden und wirft die potenziell jeden Strafgefangenen betreffende Frage auf, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Vollzugslockerungen rückgängig gemacht werden und Verlegungen von einer in die andere Vollzugsart stattfinden können. Zum anderen lassen Abfassung und Inhalt der angefochtenen Entscheidung besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer in zukünftigen gleichgelagerten Fällen die rechtliche Situation verkennt, weil die angefochtene Entscheidung nicht deutlich macht, dass es sich bei der Reaktion des Antragsgegners auf die Anmietung der Wohnung um verschiedene Maßnahmen handelte, für die unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten. Die Strafvollstreckungskammer hat jedoch ersichtlich über diese Maßnahmen als Einheit befunden und zudem die anzuwendenden Normen aus dem Strafvollzugsgesetz nicht benannt.

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Zunächst sind die Rückverlegung vom offenen in den geschlossenen Strafvollzug und die Rücknahme eingeräumter Vollzugslockerungen voneinander zu unterscheiden.

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Soweit es die Unterbringung eines Gefangenen in einer bestimmten Vollzugsform anbetrifft, regelt § 10 Abs. 1 StVollzG, dass ein Gefangener bei entsprechender Eignung im offenen Vollzug untergebracht werden soll. Dieser offene Vollzug ist nach dem Willen des Gesetzgebers damit die Regelvollzugsform (Callies/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., Rn. 1 zu § 10). Entsprechende Eignung ist dem Antragsteller im vorliegenden Fall offenbar zu einem bestimmten Zeitpunkt bescheinigt worden, denn er befand sich im offenen Vollzug.

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§ 10 Abs. 2 Satz 1 StVollzG bestimmt, dass (nur) diejenigen Gefangenen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, im geschlossenen Vollzug unterzubringen sind. Schließlich regelt § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG - und diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall einschlägig -, dass ein Gefangener in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt werden kann, „wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist“. Daher ist nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug keine Disziplinarmaßnahme (Callies/Müller-Dietz, a.a.O., Rn. 10). Das hierzu den Anlass bietende Verhalten muss vielmehr Indikator für die Notwendigkeit der Behandlung im geschlossenen Vollzug sein. Insbesondere ist für eine solche Maßnahme nicht § 14 Abs. 2 StVollzG maßgeblich, der allein Widerruf und Rücknahme von Lockerungs- und Urlaubsentscheidungen regelt (so zuletzt OLG Dresden, StV 2005, 567 unter Hinweis auf die „ganz herrschende Auffassung“, m. w. N.). Denn Vollzugslockerungen und Urlaub gemäß den §§ 11 und 13 StVollzG sowie anstaltsinterne Lockerungen (z. B. bei der Arbeit und Freizeit) sind grundsätzlich auch im geschlossenen Vollzug möglich (Kaiser/Schöch, Strafvollzug, 5. Aufl., 261).

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Unter der Notwendigkeit einer „Behandlung“ in diesem Sinne sind alle Maßnahmen zu verstehen, die geeignet und erforderlich sind, die Ziele des Strafvollzuges im Sinne der §§ 2 und 3 StVollzG zu fördern. Insbesondere sind dies die in § 7 Abs. 2 StVollzG aufgezählten „Behandlungsmaßnahmen“.

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Ob es im vorliegenden Fall notwendig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG war, den Antragsteller zum Zwecke seiner Behandlung in den geschlossenen Vollzug zurück zu verlegen, lässt sich auf der bisher ermittelten Tatsachengrundlage nicht abschließend entscheiden. Da diese Maßnahme - wie dargelegt - keine disziplinierende Funktion hat, reicht allein der hierfür vom Antragsgegner und von der Strafvollstreckungskammer bemühte Umstand (Anmieten einer Wohnung zum Zwecke der Ausübung der Prostitution) nicht aus. Zur Persönlichkeit des Antragstellers sowie zu der Tat, deretwegen Freiheitsstrafe vollzogen wird, enthalten weder der Beschwerdebescheid der Behörde noch der Beschluss der Strafvollstreckungskammer Feststellungen, ebenso wenig wie zu Vollzugsverhalten und Vollzugsplanung. Es ist nicht auszuschließen, dass bei vollständiger Ermittlung und Feststellung der zugrunde liegenden Tatsachen sich die Notwendigkeit der Rückverlegung des Antragstellers zum Zwecke seiner Behandlung in den geschlossenen Vollzug ergibt. Auf Grundlage der bisher ermittelten Tatsachen ist dies jedoch nicht zu entscheiden, so dass die Strafvollstreckungskammer die entsprechende Maßnahme der Behörde nicht hätte billigen, sondern auf zutreffende und vollständige Ermittlung des Sachverhalts hätte hinwirken müssen. Dies wird nunmehr nachzuholen sein.

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Erfolglos bleibt das Rechtsmittel des Antragstellers jedoch, soweit er damit zugleich die Rücknahme der Vollzugslockerungen - hier im Wesentlichen in der Form des Freigangs - erstrebt.

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Unter welchen Voraussetzungen Lockerungen des Vollzuges gewährt werden können, regelt § 11 StVollzG. Dessen Voraussetzungen muss der Antragsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt haben, da ihm entsprechende Vollzugslockerungen zugebilligt worden waren. Wann und unter welchen Umständen derartige Lockerungen widerrufen werden können, regelt § 14 Abs. 2 StVollzG. Dabei unterscheidet das Gesetz die Voraussetzungen für die Gewährung und diejenigen für den Widerruf der Lockerungen voneinander. Nach § 11 Abs. 2 StVollzG dürfen entsprechende Lockerungen nur angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene die Lockerungen des Vollzugs „zu Straftaten missbrauchen“ werde. Im Gegensatz dazu bestimmt § 14 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG, das derartige Lockerungen bereits dann widerrufen werden können, wenn der Gefangene die Maßnahmen „missbraucht“. Demnach fordert § 14 StVollzG als Voraussetzung für den Widerruf von Lockerungen ausdrücklich nicht die Feststellung, ein Strafgefangener missbrauche diese für die Begehung neuerlicher Straftaten. Der Gesetzgeber hat bewusst in § 11 Abs. 2 StVollzG einen restriktiven Missbrauchsbegriff verwendet, in § 14 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG hingegen einen extensiven. Dies hat er getan, weil er ermöglichen wollte, dass die Entscheidungsberechtigten einerseits nicht zu hohe Anforderungen an die Anordnung von Lockerungen stellen, andererseits jedoch die Möglichkeit haben, ihre auf dem Hintergrund von Prognosen getroffenen Entscheidungen zu korrigieren, falls sich Gründe für eine Korrektur abzeichnen (Callies/Müller-Dietz, a.a.O., Rn. 4 zu § 14).

12

Dass im konkreten Fall sowohl die Behörde als auch die Strafvollstreckungskammer die unter den geschilderten Umständen erfolgte Anmietung einer Wohnung zur Ermöglichung der Ausübung der Prostitution aus dem Freigang heraus als einen Missbrauch der gewährten Vollzugslockerung angesehen haben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller in den Vordergrund gestellte Behauptung, er habe sich durch dieses Verhalten nicht strafbar gemacht, ist - wie dargelegt - nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht von entscheidender Bedeutung. Es ist allgemein bekannt, dass auch legale Prostitution häufig eine Nähe zum kriminellen Umfeld aufweist. Dabei sind mögliche Berührungspunkte zwischen Prostitution und Kriminalität vielfältig. Sie können sich bereits dadurch ergeben, dass es sich bei den „Modellen“ häufig um Ausländerinnen mit einem ungeklärten auch strafrechtlich relevanten ausländerrechtlichen Hintergrund handelt. In diesem Milieu werden darüber hinaus nicht selten missliebige Konkurrenten mit illegalen Methoden bedroht oder „ausgeschaltet“. Schließlich gibt es unter Prostituierten einen nicht unerheblichen Anteil von Betäubungsmittelkonsumenten. Die Nähe auch legaler Prostitution zum Zuhälter- und Drogenmilieu kann nicht verneint werden. Dabei kommt hinzu, dass es sich bei diesen Bereichen der Kriminalität traditionell häufig um gewerbs- und/oder bandenmäßig organisierte Kriminalität handelt, der ein erhöhtes Gefährdungspotenzial inne wohnt.

13

Wenn eine Justizvollzugsanstalt einen Missbrauch von Vollzugslockerungen darin sieht, dass ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Strafgefangener die Möglichkeiten des Freigangs dazu benutzt, sich in die Nähe des geschilderten Milieus zu begeben, so liegt in dieser Einschätzung kein Ermessensmissbrauch.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 4 StVollzG i. V. m. §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 und 464 d StPO.

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Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 60 und 52 Abs. 1 und 2 GKG. In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass die regelmäßige - auch im vorliegenden Fall geübte - Praxis der Strafvollstreckungskammern, Geschäftswerte von 100 oder gar 50 € festzusetzen, zumindest wenig sinnvoll erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass nach der Anlage 2 zum GKG bis zu einem Wert von 300 € ohnehin nur die Mindestgebühr anfällt. Auch unter Berücksichtigung der besonderen, in der Regel eingeschränkten finanziellen Verhältnisse der Strafgefangenen erscheint es der Bedeutung der jeweiligen Verfahren für den Strafgefangenen nicht immer angemessen, (weniger als) den gesetzlichen Mindestwert anzusetzen. Im vorliegenden Fall haben die durch den Antragsteller angefochtenen Maßnahmen der Behörde weitreichende Auswirkungen auf seine vollzugsrechtliche Situation, so dass es dem Senat angemessen erscheint, den gesetzlichen Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen.


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