Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 18/07

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 9.11.2006 und der angefochtene Beschluss werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Betroffene wurde am 9.02.1988 wegen Geistesschwäche entmündigt. Vormünderin und spätere Betreuerin wurde seine Mutter ……………. Nach vier Betreuerwechseln in den Jahren 1992, 1994, 1996 und 2001 wurde im Jahre 2003 die Beteiligte zu 2. zu seiner Betreuerin bestellt. In der Folgezeit lehnte das Amtsgericht vier Anträge des Betroffenen auf einen weiteren Betreuerwechsel ab. Am 29.08.2006 hat er beantragt, die Beteiligte zu 2. zu entlassen und an ihrer Stelle S.zur Betreuerin zu bestellen. Die Beteiligte zu 2. hat dem Wechsel zugestimmt, auch wenn sie diesen für "kontraproduktiv" erachtete. Frau S. hat die Übernahme der Betreuung abgelehnt. Der Betroffene bat das Amtsgericht, eine Frau zur Betreuerin auszuwählen. Durch Beschluss vom 9.11.2006 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 2. entlassen und den Beteiligten zu 1. zum neuen Betreuer bestellt. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, weil er von einer Frau betreut werden möchte und er vor dem Beteiligten zu 1., den er kenne, Angst habe. Die Verfahrensbevollmächtigte teilte mit, dass der Betroffene sie gebeten habe, die Betreuung zu übernehmen. Dazu sei sie bereit. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gegen seinen Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 1115 bis 1117 d.A.), richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen.

2

Die nach §§ 69g, 69i Abs. 8, 20, 27 und 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG, 546 ZPO). Das Amtsgericht hat versäumt, den Betroffenen persönlich anzuhören. Das Landgericht hat diesen Mangel nicht geheilt.

3

Das Amtsgericht hat - nachdem die gemäß § 1908b Abs. 3 BGB vom Betroffenen vorgeschlagene neue Betreuerin die Übernahme der Betreuung abgelehnt hatte - nach § 1908b Abs. 1 BGB die Beteiligte zu 2. "aus wichtigem Grund" entlassen und gemäß § 1897 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Diederichsen, 66. Aufl., BGB, § 1908c Rn. 1) den Beteiligten zu 1. zum neuen Betreuer bestellt (§ 1908c BGB). Eine Erläuterung des "wichtigen Grundes", der sich nicht ohne weiteres aus den Akten erschließt, hat es nicht gegeben. Nach § 69i Abs. 8 FGG ist vor der Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908c BGB der Betroffene persönlich anzuhören, es sei denn, er hat sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt. Zwar lässt der Wortlaut dieser Bestimmung offen, ob das abstrakte Einverständnis des Betroffenen mit einem Betreuerwechsel ausreicht, das vorliegend gegeben wäre, oder ob weitergehend sein Einverständnis mit einer konkreten Person vorliegen muss. Da die Person des Betreuers für den Betreuten von besonderer Bedeutung ist und seinem Willen nach Möglichkeit Rechnung getragen werden soll, hält der Senat seine konkrete Zustimmung für unverzichtbar (vgl. Keidel/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 69i Rn. 17). Die Zustimmung des Betroffenen zur Auswahl des Beteiligten zu 1. ist den Akten nicht zu entnehmen. Ihre Annahme ist auch fernliegend, da der Betroffene bereits Vorbehalte gegen diesen geltend gemacht hatte und eine Frau zur Betreuerin wünschte. Demnach war die persönliche Anhörung des Betroffenen erforderlich. Diese Anhörung hat das Amtsgericht hier nicht durchgeführt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass es überhaupt den Betroffenen in irgendeiner Weise vor Erlass des Beschlusses von seiner Wahl in Kenntnis gesetzt hatte. Es lässt sich auch nicht von vornherein ausschließen, dass eine Anhörung zur Auswahl eines anderen Betreuers geführt hätte.

4

An eine Heilung dieses Mangels wäre zu denken, wenn das Landgericht die persönliche Anhörung nachgeholt hätte. Aber auch im Beschwerderechtszug hat eine solche Anhörung nicht stattgefunden. Diesem zwingenden Erfordernis konnte sich das Landgericht nicht dadurch entziehen, dass es seine Entscheidung auf § 1908b Abs. 3 BGB gestützt hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts, durch den die Beteiligte zu 2. entlassen und der Beteiligte zu 1. neu bestellt wurde (§ 1908c BGB) einschließlich der damit verbundenen Verfahrensgarantien des § 69i Abs. 8 FGG.

5

Nach allem können die Beschlüsse von Amts- und Landgericht keinen Bestand haben. Der Senat hat das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil es im Rahmen der neuen Entscheidung den Betroffenen persönlich wird hören müssen. Vorsorglich wird für die Auswahl des neuen Betreuers/der neuen Betreuerin auf § 1897 Abs. 4 BGB hingewiesen. Mit Wirksamwerden der Senatsentscheidung endet das Amt des Beteiligten zu 1. und wird die Entlassung der Beteiligten zu 2. rückwirkend hinfällig (Keidel/Kayser a.a.O. § 69i Rn. 16), so dass sie bis zum Wirksamwerden der Bestellung eines neuen Betreuers/einer neuen Betreuerin wiederum im Amt ist.


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