Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (14. Zivilsenat) - 14 U 95/07

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - das am 12. Juni 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 30. August 2006 über den Vereinsausschluss des Klägers unwirksam ist und der Kläger weiterhin Mitglied des Beklagten ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Abberufung des Klägers als geschäftsführenden Vorsitzenden des beklagten Vereins, seinen Vereinsausschluss sowie über die Wirksamkeit weiterer in derselben Mitgliederversammlung erfolgter Beschlüsse.

2

Der Kläger, als geschäftsführender Vorsitzender neben den gleichberechtigten Vorsitzenden in Person der Bürgermeister der Gemeinden A und B sowie dem Schatzmeister viertes Mitglied des Vereinsvorstandes im Sinne des § 26 BGB, nahm in den Jahren 2004/2005 von zwei Sponsoren Leistungen in Höhe von insgesamt 31.320,00 € entgegen, über deren zweckgerechte Verwendung für Vereinszwecke innerhalb des Vorstandes nachfolgend Streit entstand. In der Folge erhob der Verein vertreten durch die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden am 03. Januar 2006 Zahlungsklage gegen den Kläger in Höhe eines Teilbetrages von 17.400,00 €.

3

Auf einer durch den Kläger einberufenen, von den beiden gleichberechtigten Vorsitzenden aufgehobenen, aber dennoch durchgeführten Mitgliederversammlung am 24. März 2006 ließ sich der Kläger nach einer Änderung der den Vorstand betreffenden Satzungsregelungen, die unter anderem den Fortfall der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden zum Gegenstand hatte, zum neu geschaffenen 1. Vorsitzenden wählen. Unter dem 10. April 2006 berief der alte Vorstand den Beklagten als geschäftsführenden Vorsitzenden ab und schloss ihn aus dem beklagten Verein aus. Auf einer durch die gleichberechtigten Vorsitzenden einberufenen Mitgliederversammlung am 30. August 2006 erfolgten die Abberufung des Klägers und sein Vereinsausschluss nochmals durch die Mitgliederversammlung.

4

Der Kläger hat geltend gemacht, die Sponsorengelder zur Ablösung von Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Sponsor, der für den Verein in Vorlage getreten sei, verwendet zu haben. Abberufung und Ausschluss seiner Person durch die Mitgliederversammlung seien sowohl aus formellen, so insbesondere wegen der Einberufung durch seit dem 24. März 2006 vorstandsfremde Personen, als auch materiellen Gründen unwirksam.

5

Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Satzungsänderung nebst anschließenden Wahlen am 24. März 2006 sei aus formellen Gründen, so insbesondere einer fehlerhaften Einberufung der Mitgliederversammlung, unwirksam, der alte Vorstand mithin weiterhin im Amt.

6

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung einschließlich der dort enthaltenen Bezugnahmen und Verweisungen verwiesen.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers.

9

Der Kläger macht geltend, etwaige Mängel der Einberufung der Mitgliederversammlung vom 24. März 2006 seien jedenfalls durch die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kenntnis der Mängel geheilt, die Ladung zur weiteren Mitgliederversammlung am 30. August 2006 mithin durch vorstandsfremde Personen erfolgt.

10

Darüber hinaus habe diese Mitgliederversammlung nicht aufgrund einer nachgewiesenen Pflichtverletzung, sondern aufgrund ihr unterbreiteter Mutmaßungen entschieden. Konkreter Feststellungen zur behaupteten Pflichtverletzung entbehre die angefochtene Entscheidung. Vor dem Hintergrund der Schwere der getroffenen Sanktion stellten sich Abberufung und Vereinsausschluss als grob unbillig und willkürlich dar.

11

Der Kläger hat zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23. Mai 2007 (Az.: 3 O 304/06) abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen, und nachfolgend den Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt.

12

Er beantragt,

13

die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen,

14

sowie hilfsweise für den Fall, dass eine Erledigung nicht eingetreten sei,

15

nach dem ursprünglichen Berufungsantrag zu erkennen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Zurückweisung der Berufung,

18

sowie hilfsweise,

19

die Revision zuzulassen.

20

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er macht insbesondere geltend, eine weitere Aufklärung des dem Kläger zur Last gelegten Sachverhaltes sei nicht möglich und zumutbar gewesen. Schon, dass der Kläger die Mitgliederversammlung und den Vorstand nicht über die Absprachen mit den Sponsoren informiert habe, trage unabhängig von der tatsächlichen Verwendung der Sponsorengelder die getroffenen Maßnahmen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

22

Die zulässige Berufung ist lediglich teilweise begründet.

23

Die Klage ist zulässig. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass es an einem Feststellungsinteresse fehle, da nur Vereinsmitgliedern ein solches zukomme, gilt solches dann nicht, wenn es gerade um den Mitgliedsstatus geht. Im Übrigen ergibt sich das Feststellungsinteresse dann aus der fortbestehenden Mitgliedschaft.

24

Der auf Feststellung der Erledigung gerichtete Hauptantrag des Klägers ist unbegründet.

25

Es fehlt insoweit bereits an einem erledigenden Ereignis. Ein solches kann nicht im Weggang tragender Spieler und der zwischenzeitlich anderweitigen Ausrichtung der Fußballsparte des Vereins gesehen werden. Zwar war Hintergrund insbesondere der Vorstandschaft des Klägers dessen Vorstellung von einer höherklassigen, langfristig profimäßigen Ausrichtung der Fußballmannschaft. Die dem entgegenstehenden vorgenannten Entwicklungen haben indes das Interesse des Klägers an der Vereinsmitgliedschaft und Tätigkeit als Vorsitzender entgegen seinem früheren schriftsätzlichen Vortrag nicht in Fortfall geraten lassen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht, dass er im Hinblick auf anstehende Vorstandswahlen seine Person bereits ins Spiel gebracht habe und dazu insbesondere auch einer fortdauernden Vereinszugehörigkeit bedürfe.

26

Auf den Hilfsantrag, mit dem der Kläger seinen ursprünglichen Antrag auf Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse vom 30. August 2006 weiter verfolgt, ist der Klage teilweise stattzugeben. Die Klage ist begründet, soweit sich der Kläger gegen den Vereinsausschluss wendet; im Übrigen ist sie unbegründet.

27

Der Kläger wurde weder durch den Vorstandsbeschluss vom 10. April 1996 noch durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. August 2006 wirksam aus dem Verein ausgeschlossen.

28

Ein wirksamer Ausschluss ist auch nicht durch Beschluss der damit als höchstem Vereinsorgan und nach § 27 BGB sowie - jedenfalls mittelbar - § 6 Abs. 3 S. 5 und 6 der Vereinssatzung zuständigen Mitgliederversammlung vom 30. August 2006 erfolgt. Dabei können Verfahrensfragen wie die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung und die satzungsgemäße Anhörung des Klägers dahingestellt bleiben. Die unvollständig ermittelten Tatsachen tragen einen Ausschluss nach § 6 Abs. 3 der Vereinssatzung nicht.

29

Zum einen wurden die dem Vereinsausschluss zugrunde gelegten Tatsachen teilweise nicht zutreffend und im Weiteren unvollständig festgestellt. Die Tatsachenermittlung im vereinsrechtlichen Disziplinarverfahren unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte (BGHZ 87, 337). Die der Ordnungsmaßnahme zugrunde gelegten Tatsachen müssen bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend sein und sind, wenn streitig, der Sachverhaltsfeststellung nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen, zugänglich.

30

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts hatte das seinerzeitige, zudem als Schatzmeister in erster Linie sachlich zuständige, Vorstandsmitglied C von dem Sponsorenvertrag mit der Firma D GmbH und - wie zu ergänzen ist - dem Vorschusscharakter der Zahlungen dieses Sponsors - Kenntnis. Die Darstellung fehlender Kenntnis des Vorstandes in der Begründung zu den Tagesordnungspunkten 10. und 11. der Mitgliederversammlung vom 30. August 2006 war daher insoweit unzutreffend.

31

Die Ermittlung der dem Vereinsauschluss zugrunde gelegten Tatsachen war darüber hinaus unvollständig und genügte insoweit nicht den Grundsätzen einer objektiven und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Tatsachenermittlung. Eine Rücksprache der den Vereinsauschluss betreibenden gleichberechtigten Vorstandsmitglieder E und F mit dem für die Vereinskasse im streitbefangenen Zeitraum im Wesentlichen zuständigen Schatzmeister vor Befassung der Mitgliederversammlung war unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geboten sowie ohne weiteres möglich und zumutbar. Eine solche Rückfrage beim seinerzeitigen Schatzmeister hätte nicht nur ergeben, dass diesem der Sponsorenvertrag mit der D GmbH bekannt war. Auch hätte sich die Information eröffnet, dass über längere Zeit vom früheren Schatzmeister geduldet die einzelnen Sparten des Vereins über eigene Kassen sehr viel Geld an der Hauptkasse des Vereins vorbeibewegt haben und dass auch die Renovierung des Vereinsheimes, in die Teile der streitigen Gelder geflossen sein sollen, jedenfalls nicht vom Schatzmeister bezahlt worden war.

32

Zum anderen trägt der Sachverhalt einen Ausschluss nicht. Zur Überzeugung des Senats hält der Ausschluss jedoch auch einer derartigen beschränkten Überprüfung nicht stand.

33

In erster Linie gründet sich der Vereinsausschluss auf den Vorwurf, der Kläger habe Sponsorengelder nicht für Vereinszwecke verwendet, sondern für sich behalten. Insoweit handelt es sich unstreitig um einen Verdacht, nicht um eine festgestellte Tatsache. Zwar kann auch das Vorliegen eines Verdachts einen Vereinsauschluss tragen, wenn das in Rede stehende Fehlverhalten von so großem Gewicht ist und die Verdachtsmomente derart dicht sind, dass schon vor diesem Hintergrund eine Mitgliedschaft nicht mehr tragbar erscheint. Im Falle der Vorenthaltung oder Unterschlagung von Vereinsgeldern durch Organe des Vereins kann solches in Betracht kommen.

34

Jedoch sind die Verdachtsmomente vorliegend nicht von hinreichendem Gewicht. Die Begründung zum Vereinsausschluss stützt die Annahme, bei dem Vertrag mit der D GmbH, an die die streitigen Gelder nach Angaben des Klägers geflossen sein sollen, handele es sich um ein reines Scheingeschäft, darauf, dass weder der Vorstand von diesem Vertrage Kenntnis gehabt habe, noch entsprechende Geldbewegungen in den Vereinsbüchern ersichtlich seien. Hier aber wirkt sich die unzureichende Tatsachenermittlung durch den Beklagten aus. Auf der Grundlage der dem Vorstand des Beklagten bei einer rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Tatsachenermittlung nach vorstehenden Ausführungen zugänglichen Informationen reduzieren sich die Verdachtsmomente in ganz erheblichem Maße. Dahingestellt bleiben kann daher, ob die Mitgliederversammlung auch auf dieser Basis einen Vereinsausschluss beschlossen haben würde.

35

In zweiter Linie stützt sich der Beklagte auf eine jedenfalls unterbliebene Information der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden, der neuen Schatzmeisterin und der Mitgliederversammlung über die bewegten Gelder. Solches findet in der Begründung zum Vereinsausschluss - der gerichtlichen Überprüfung sind nur die dort geltend gemachten Ausschlussgründe zugänglich ohne, dass ein Nachschieben weiterer Gründe möglich wäre - zwar noch eine hinreichende Grundlage, jedoch erweist sich ein Ausschluss auch insoweit als grob unbillig. In diesem Punkte hat sich der Beklagte das Wissen seines früheren Schatzmeisters, der um gesonderte Kassen und Einnahmen der Sparten wusste und ohne Abrechnung gegenüber dem Verein duldete, zurechnen zu lassen. Vor diesem Hintergrund hätte es vor einem Ausschluss zunächst einer Abmahnung dahingehend bedurft, dass zukünftig solches nicht mehr toleriert werde.

36

Der Kläger ist nicht mehr geschäftsführender Vorsitzender des Beklagten.

37

Solches ergibt sich unabhängig von einer wirksamen Abberufung des Klägers durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. August 2006 bereits aus der Tatsache, dass gemäß § 9 Abs. 6 S. 5 der Vereinssatzung im Jahr 2006 das Amt des geschäftsführenden Vorsitzenden turnusmäßig zur Neuwahl anstand und der Kläger unstreitig nicht wiedergewählt worden ist. Im Einzelnen:

38

Die Mitgliederversammlung vom 30. August 2006 war beschlussfähig. Sie wurde ordnungsgemäß einberufen, insbesondere waren die einberufenden Bürgermeister E und F zum Zeitpunkt der Ladung weiterhin gleichberechtigte Vorsitzende. Die dem entgegenstehenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 24. März 2006 sind mangels ordnungsgemäßer Ladung, mangels satzungsgemäßer Ankündigung der als Tagesordnungspunkt anstehenden Satzungsänderung und wegen der Aufhebung des Termins zur Mitgliederversammlung durch die gleichberechtigten Vorsitzenden unwirksam.

39

Die gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts gerichteten Angriffe der Berufung gehen fehl. Zwar kommt grundsätzlich eine Heilung von Ladungsmängeln in Betracht, wenn die Mitgliederversammlung in Kenntnis konkreter Ladungsmängel gleichwohl entscheidet. Voraussetzung ist insoweit jedoch, dass entweder alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind oder aber der Nachweis geführt wird, dass auch im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung die Mehrheit nicht anders entschieden hätte. Dass aber nicht erschienene stimmberechtigte Mitglieder ohne Abladung und bei wörtlicher Angabe der beabsichtigten Satzungsänderung ebenfalls nicht erschienen wären oder aber die erforderlichen Mehrheiten auch dann zustande gekommen wären, wenn alle nicht Erschienen gegen die Anträge gestimmt hätten, hat der Kläger nicht darzulegen vermocht.

40

Ungeachtet des turnusmäßigen Ausscheidens des Klägers aus dem Vorstand und der nachfolgenden Neuwahl eines anderen Mitglieds in das Amt war - worüber im Hinblick auf die geltend gemachte öffentliche Rufschädigung zu entscheiden ist - die Abberufung des Klägers durch Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung durch § 9 Abs. 6 S. 2 der Vereinssatzung die nach § 27 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich freie Widerruflichkeit der Bestellung abbedungen wird. Nicht wirksam abbedungen werden kann die Widerruflichkeit der Bestellung aus wichtigem Grund (§ 27 Abs. 2 S. 2 BGB). Anders als im Falle des Vereinsausschlusses trägt zur Überzeugung des Senats bereits die Tatsache, dass der Kläger unstreitig eine nicht über die Bücher des Vereins in den Jahreshauptabschluss abgeschlossene Kasse führte, seine Abberufung. Der Kläger ist insoweit nicht als bloßes Vereinsmitglied sondern als Organ des Vereins angesprochen. Eine unzulässige, die Gemeinnützigkeit des Vereins grundsätzlich gefährdende Kassenführung durch einzelne Vorstandsmitglieder an der Mitgliederversammlung und Teilen des Vorstandes vorbei erschüttert die Vertrauensgrundlage stets in einer Weise, die eine sofortige Trennung rechtfertigt.

41

Die weiteren Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 30. August 2006 sind ordnungsgemäß ergangen.

42

In formaler Hinsicht, so insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ladung zur Mitgliederversammlung, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.

43

Materiell sind Verstöße gegen § 9 Abs. 6 der Vereinsatzung im Falle der Tagesordnungspunkte 13, 19 und 20 nicht ersichtlich. Die Wahl eines gleichberechtigten Vorsitzenden aus der Gemeinde A - Tagesordnungspunkt 13 - stand gemäß § 9 Abs. 6 S. 5 der Vereinssatzung turnusmäßig an. Auch der Wahl eines Pressewartes und 2. Schriftführers stehen die Regelungen zur regelmäßigen Amtsdauer und zur turnusmäßigen Wiederwahl in § 9 Abs. 6 der Vereinssatzung nicht entgegen. Sie stehen nach der Systematik der Satzung und dem Grundsatz der Selbstorganschaft unter der Voraussetzung fortbestehender Wählbarkeit, so dass bei durch deren Fortfall begründeter Vakanz Neuwahlen vorzunehmen sind.

44

Die Kostenentscheidung folgt §§ 91, 92, 97 ZPO.

45

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.

46

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft eine Einzelfallentscheidung, die ihren Schwerpunkt in der Würdigung tatsächlicher Feststellungen hat.


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