Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 86/09

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 11. Juni 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel - 4 O 37/09 - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert.

Gründe

1

Die Kündigung ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils wirksam.

2

1. Es dürfte von den Allgemeinen Vertragsbedingungen mit dem Stand 1996 auszugehen sein. Nach § 305 Abs. 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass ihnen vor Abschluss des Schulvertrages mit den Unterlagen sowie dem Schulvertrag selbst die Vertragsbedingungen Stand 1996 ausgehändigt worden sind. Das ist nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Dass die Beklagte den Klägern noch vor Vertragsschluss am 18. Juni 2003 ihre neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fassung Mai 2003 ausgehändigt hat unter Hinweis darauf, dass die zunächst überlassenen AVB überholt seien und die Neufassung Bestandteil des Erziehungsvertrages werde, macht sie nicht geltend, geschweige denn hat sie dafür Beweis angetreten. Ebenso wenig hat die Beklagte dargetan und unter Beweis gestellt, dass die Parteien nach Vertragsschluss eine Änderungsvereinbarung gem. § 305 Abs. 2 BGB geschlossen haben, durch die die spätere Fassung der Vertragsbedingungen in den Erziehungsvertrag einbezogen worden ist. Derzeit ist deshalb davon auszugehen, dass die AVB 1996 Vertragsgegenstand sind.

3

2. Nach Nr. 16 Abs. 1 S. 1 AVB 1996 kann der Vertrag nach Ablauf der Probezeit jeweils zum Ende eines Tertials ordentlich gekündigt werden. Entgegen der Auffassung der Kläger gilt diese Vertragsbestimmung nicht nur für den Vertragspartner der Beklagten. Vielmehr ergibt die Auslegung des Vertrages nach §§ 133, 157, 242 BGB unzweifelhaft, dass auch der Schulträger ein ordentliches Kündigungsrecht hat. Der Wortlaut der Nr. 16 Abs. 1 AVB 1996 enthält keine ausdrückliche Einschränkung, dass die ordentliche Kündigung nur den Eltern vorbehalten ist, woraus sich im Umkehrschluss zwanglos ergibt, dass diese Vertragsbestimmung für beide Vertragspartner gilt.

4

Daran kann auch bei systematischer Auslegung kein Zweifel bestehen. In der vorausgegangenen Vertragsbestimmung Nr. 15, die die Probezeit betrifft, ist in Abs. 1 S. 2 ausdrücklich bestimmt, dass während der ersten 3 Monate des Aufenthalts in A „beide Vertragsparteien“ jederzeit die sofortige Kündigung aussprechen können. Wenn in der sich daran anschließenden Vertragsbestimmung in Nr. 16 Abs., in der das ordentliche Kündigungsrecht geregelt ist, alsdann keine der beiden Vertragsparteien ausdrücklich erwähnt wird, ergibt sich daraus nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass auch dieses Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien gilt. Die Richtigkeit des Auslegungsergebnisses wird bestätigt durch Nr. 16 Abs. 2 AVB 1996, wo geregelt ist, dass eine Kündigung „seitens der Stiftung“ mit einer Abmahnung angedroht werden kann. Nr. 16 Abs. 2 des Vertrages würde in der Systematik der Gesamtregelung der Nr. 16 überhaupt keinen Sinn machen, wenn Nr. 16 Abs. 1 nicht auch das Kündigungsrecht des Schulträgers erfassen würde.

5

Bei verständiger Würdigung ist Nr. 16 Abs. 1 und Abs. 3 AVB 1996 deshalb dahin auszulegen, dass nach Ablauf der Probezeit beide Parteien den Vertrag ohne Angabe von Gründen ordentlich zum Ende des Tertials kündigen können und in den Fällen, in denen ein Schüler aus pädagogischen Gründen eine nicht tragbare Belastung darstellt, sich die Beklagte neben der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nach Abs. 1 S. 1 je nach den Umständen des Einzelfalles auch andere Maßnahmen vorbehält, wie etwa den Ausschluss aus der Schule für eine begrenzte Zeit oder nach eigenem Ermessen auch eine außerordentliche Kündigung, wobei diese Maßnahmen dann gegenüber den Eltern zu begründen sind.

6

Das Auslegungsergebnis ist eindeutig. Für die Zweifelsregelung des § 305c Abs. 2 BGB oder die Unklarheitenregelung in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist daher kein Raum.

7

3. Nr. 16 Abs. 1 AVB 1996 ist nicht nach § 307 BGB unwirksam.

8

a) Die Klausel ist - auch nach dem äußeren Erscheinungsbild - nicht ungewöhnlich und so überraschend, dass der Vertragspartner mit ihr nicht rechnen muss (§ 305c Abs. 1 BGB). Dass sich ein Dienstleister eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrages (vgl. Ziff. 2 Abs. 1 S. 1 AVB 1996) ein ordentliches Kündigungsrecht ausbedingt, entspricht dem Regelfall. Das gilt ganz allgemein und insbesondere auch bei Privatschulverträgen. Ganz im Gegenteil wäre es äußerst ungewöhnlich, dass der Schulträger dem Vertragspartner eine leichtere Möglichkeit eröffnet, den Vertrag zu beenden, als er sich selbst vorbehält.

9

Von einem der Klausel innewohnenden Überraschungseffekt kann keine Rede sein, weil sie drucktechnisch in einer Art und Weise hervorgehoben worden ist, dass von durchschnittlichen Eltern als Vertragspartner zu erwarten war, dass sie bei Vertragsschluss von der Klausel Kenntnis nehmen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten sind drucktechnisch so aufgebaut, dass die Überschriften der einzelnen Vertragsbedingungen mit größerer Schriftgröße und Fettdruck deutlich hervorgehoben worden sind. Innerhalb der Vertragsbedingungen sind besonders wichtige Vertragsbestimmungen mit weit reichenden Folgen mit Fettdruck besonders hervorgehoben. In dieser Weise ist auch mit der streitigen Klausel umgegangen worden. Unter der mit größerer Schriftgröße und Fettdruck deutlich hervorgehobenen Überschrift "Kündigung des Erziehungsvertrages" ist das ordentliche Kündigungsrecht der Vertragsparteien jeweils zum Ende eines Tertials einschließlich der Formvorschrift in Abs. 1 S. 1 bis 3 mit Fettdruck deutlich hervorgehoben. Da der überwiegende Teil der insgesamt 24 Ziffern umfassenden Allgemeinen Vertragsbedingungen im Normaldruck geschrieben worden ist, springt die fett hervorgehobene Klausel bezüglich des ordentlichen Kündigungsrechts schon bei einem flüchtigen Durchblättern der AVB sofort ins Auge. Innerhalb von Abs. 1 ist in S. 2 durch Gedankenstriche vor und nach dem Wort " - ordentliche - " zusätzlich in einer ins Auge springenden Weise hervorgehoben worden, dass es sich bei dem Kündigungsrecht in Abs. 1 um ein ordentliches Kündigungsrecht handelt. Schließlich ist auch innerhalb der 7 Absätze umfassenden Vertragsbestimmung Nr. 16 zum Kündigungsrecht im Druckbild zwischen Fettschrift und Normalschrift differenziert worden, wobei gerade die in Abs. 1 geregelte ordentliche Kündigung (anders etwa als das Kündigungsrecht bei Zahlungsverzug, das Recht zur vorherigen Abmahnung oder Folgen der Kündigung in Bezug auf ersparte Verpflegungskosten) mit Fettdruck hervorgehoben worden ist. Unter diesen Umständen kann von einem Überraschungseffekt keine Rede sein. Dass eine ordentliche Kündigung im Dienstvertragsrecht keiner Begründung bedarf, ist allgemein bekannt und war deshalb auch für den durchschnittlichen Vertragspartner der Beklagten erkennbar.

10

b) Die ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten begründende Vertragsklausel stellt nicht eine unangemessene Benachteilung der Kläger dar, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zwar ist eine ordentliche Kündigung nach § 621 Nr. 3 oder Nr. 4 BGB nicht möglich, weil die Dauer des Dienstverhältnisses aus dem Zweck der Dienste zu entnehmen ist (§ 620 Abs. 2 BGB). Die Beklagte betreibt ein Privatgymnasium, das der Sohn B der Kläger besucht. Da sich eine anderweitige Befristung aus dem Erziehungsvertrag nicht ergibt, ist davon auszugehen, dass nach den Interessen der Parteien und dem von ihnen verfolgten Zweck der Schulvertrag so lange läuft, bis der Sohn der Kläger die Schule mit einem Schulabschluss verlässt (vgl. BGH NJW 2008, 1064 = juris Rn. 11). Dabei handelt es sich bei einem Gymnasium regelmäßig um das Abitur. Dass dieses nicht "erkauft" werden kann, versteht sich dabei von selbst (vgl. § 116 Abs. 3 und 4 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 - GVOBl. Schl.-Holst. S. 39, Ber. S. 276 -, wonach anerkannte Ersatzschulen verpflichtet sind, bei der Versetzung von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen und bei der Erteilung von Zeugnissen die für die öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten). Ebenso wenig besteht die Kündigungsmöglichkeit nach § 627 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte als Schulträger in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht, wozu auch monatliches Schulgeld gehört (BGH NJW 1985, 2085 = juris Rn. 11, BGH NJW 2008, 1064 = juris Rn. 13). Jedoch geht das Gesetz davon aus, dass sich bei langfristigen Dienstverträgen der Dienstverpflichtete nach Ablauf von 5 Jahren vom Vertrag lösen kann, auch wenn kein wichtiger Grund zur Kündigung nach § 626 BGB vorliegt (§ 624 BGB, vgl. BGH NJW 2008, 1064 = juris Rn. 16).

11

c) Die Zuerkennung des Rechts zur ordentlichen Kündigung stellt auch keinen Verstoß gegen das Verbot der den Vertragszweck gefährdenden Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Soweit die Kläger im ersten Rechtszug darauf abgehoben haben, dass die Voraussetzungen für das Ende des Schulverhältnisses nach § 19 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes nicht vorliegen, verkennen sie, dass diese Bestimmung für die Beendigung eines Schulverhältnisses an einer öffentlichen Schule gilt. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Schulgesetzes und folgt insbesondere auch aus dem Standort der Bestimmung im 2. Teil des Gesetzes (§§ 11 bis 32 Schulgesetz), der nur für den Besuch öffentlicher Schulen gilt. Das sind nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 des Schulgesetzes Schulen, deren Träger das Land, die Kreise, Gemeinden oder im Schulgesetz bestimmte Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Die Beklagte ist demgegenüber eine Schule in freier Trägerschaft gem. §§ 2 Abs. 3, 115 ff. des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes, für die die Bestimmung des § 19 ebenso wie die Bestimmung des § 25 des Schulgesetzes bezüglich Maßnahmen bei Erziehungskonflikten nicht gilt (vgl. BGH NJW 2008, 1064 = juris Rn. 17 für das hessische Schulgesetz, das ebenfalls zwischen öffentlichen Schulen und privaten Schulen in freier Trägerschaft differenziert).

12

Bestandteil des grundrechtlich geschützten Rechts zur Einrichtung von privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG ist das Recht zur freien Schülerwahl (BverfGE 112, 74, 83 = juris Rn. 41). In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (NJW 2008, 1064 = juris Rn. 17; vgl. auch Rn. 22) ist auch der Senat der Auffassung, dass dieses Grundrecht Schulträgern nicht nur das Recht zugesteht, bei Abschluss des Schulvertrages eine Auswahlentscheidung zu treffen, sondern die Gewährleistung des Grundrechts letztlich auch bedeutet, dass sich ein privater Schulträger vom Schüler wieder trennen können muss, und zwar nicht nur zu den erschwerten Bedingungen, die für staatliche Schulen gelten.

13

d) Nr. 16 Abs. 1 S. 1 des Vertrages benachteiligt die Kläger auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Eine Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteilung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH NJW 2005, 1774, 1775; BGH NJW 2008, 1064 = juris Rn. 19).

14

aa) Grundlage der vom Landgericht bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 2008, 1064 war eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines privaten Schulträgers enthaltene Klausel, wonach das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei (nur) zum 31. Januar oder zum 31. Juli unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt werden kann. Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass eine Kündigungsmöglichkeit nach dieser Klausel auch ohne Angabe von Gründen keine missbräuchliche Durchsetzung der eigenen Belange des Schulträgers auf Kosten seiner Vertragspartner darstelle, weil zumindest gleichwertige Interessen des Schulträgers die Abweichung von der gesetzlichen Regelung rechtfertigten (bei juris Rn. 20 f). Dabei hat der Bundesgerichtshof abgewogen, dass auf Seiten des Vertragspartners des Schulträgers das Interesse zu berücksichtigen ist, den Schulvertrag bis zum Erreichen des Ausbildungsziels fortzusetzen und ein Schulwechsel für einen jungen Menschen regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt, weil er sein persönliches Umfeld verliert und sich nicht selten auch auf neue Lehrmethoden und einen anderen Stand des bereits unterrichteten Lernstoffs einstellen muss. Auch hat der Bundesgerichtshof in die Abwägung zugunsten des Vertragspartners den - auch von den Klägern besonders hervorgehobenen Umstand -, dass das Unterrichtsangebot des privaten Schulträgers wegen der niedrigeren Klassenstärke und der individuellen Betreuung dem einer staatlichen Schule überlegen ist, mitberücksichtigt.

15

Nach der Rechtsprechung des BGH ist auf der anderen Seite zugunsten des Schulträgers vor allem das Interesse einer jeden Privatschule an der effektiven Verwirklichung ihrer Bildungsziele in die Abwägung einzustellen. Kennzeichnend für eine Privatschule ist eine unterrichtseigene Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte. Diese eigenverantwortliche Prägung und die Ausgestaltung des Unterrichts bedingt die Freiheit des Schulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann (BverfGE 112, 74, 83 = juris Rn. 41; BGH NJW 2008, 1064 = juris 22). Auch in diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof noch einmal hervorgehoben, dass sich die Auswahlfreiheit des Schulträgers nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Schülers beschränke. Dabei hat er mitgewürdigt, dass dann, wenn - wie es auch bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nach dem eigenen Vortrag der Kläger der Fall ist - das Konzept auf einer intensiven individuellen Betreuung und Förderung der Schüler beruht, es auf der Hand liegt, dass auf Seiten der Schüler und auch der Eltern die Bereitschaft zur Einordnung und Mitarbeit unerlässliche Voraussetzung sei. Entfalle diese Voraussetzung, was sich bei Abschluss des Vertrags nur selten zuverlässig feststellen oder prognostizieren lasse, bestehe ein billigenswertes Interesse der Schule, sich vom Vertrag lösen zu können (juris Rn. 22).

16

Dabei sei weiter zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Fehlen einer wirksamen Kündigungsklausel dem Vertragspartner des Schul- bzw. Internatsträgers gemäß den §§ 242, 157 BGB ein ordentliches Kündigungsrecht jedenfalls zum Ende des ersten Schulhalbjahres und zu jedem Schuljahreswechsel zuzugestehen sei. Vor dem Hintergrund, dass das Dienstvertragsrecht sowohl dem Dienstberechtigten als auch dem Dienstverpflichteten im Allgemeinen dieselben Kündigungsmöglichkeiten einräume, sei es nicht zu missbilligen, wenn sich ein Schulträger formularmäßig dieselben Möglichkeiten einer ordentlichen Kündigung vorbehalte, die er seinem Vertragspartner einzuräumen gehalten sei. Denn genauso wie die Eltern eines Schülers, die zu der Auffassung gelangten, dass die ausgewählte Schule für ihr Kind doch nicht die "richtige" Schule sei, ein Interesse daran hätten, eine Kündigung zum Schul-(halb-) Jahresende nicht gegenüber dem Schulträger oder - im Streitfalle - vor Gericht rechtfertigen zu müssen, habe der Schulträger ein Interesse daran, nicht anlässlich einer solchen, in Verfolgung seines Erziehungskonzepts ausgesprochene Kündigung seine pädagogischen Grundprinzipien auf den Prüfstand stellen zu müssen (BGH NJW 2008, 1064 = juris Rn. 21-23).

17

bb) Nach diesen Maßstäben stellt auch die hier zu beurteilende Klausel mit einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit ohne Angabe von Gründen zum Ende eines Tertials, die spätestens im ersten Monat des betreffenden Tertials, also mit einem Vorlauf von mehr als drei Monaten erfolgen muss, für die Schuleltern keine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligende Vertragsklausel dar. Zwar wird das Schuljahr für Besuche öffentlicher Schulen in Schulhalbjahre eingeteilt (vgl. § 14 Abs. 1 SchulG), das mit der Vergabe eines Zeugnisses einhergeht, was innerhalb des Schuljahres eine deutliche Zäsur darstellt. Nach dem Konzept der Beklagten ist das Schuljahr aber in drei Tertiale von je vier Monaten eingeteilt, nämlich vom 1. August bis 30. November, 1. Dezember bis 31. März und 1. April bis 31. Juli (Nr. 2 Abs. 2 und 3 AVB 1996), wenngleich für manche Zwecke, wozu senatsbekannt auch die Zeugnisvergabe gehört, das Schuljahr in 2 Halbjahre aufgeteilt ist (vgl. Nr. 2 Abs. 4 und 5 AVB). Eine solche Untergliederung des Schuljahres in Tertiale ist bei inländischen und ausländischen Privatschulen nichts Ungewöhnliches (vgl. z. B. die Suchergebnisse bei google bei Kombination der Suchbegriffe Tertial und Privatschule). Nach Nr. 8 Abs. 4 AVB sind die Tertiale auch die für die Zahlungsweise der Elternbeiträge (also die Schul- und Internatskosten, vgl. Nr. 4 S. 1 AVB) maßgebenden Zeitabschnitte.

18

Zu berücksichtigen ist weiter, dass nach der streitgegenständlichen Vertragsklausel auch die Schülereltern nach Ablauf der Probezeit den Erziehungsvertrag jeweils zum Ende eines Tertials ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen können. Unter diesen Umständen stellt es keine den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung der Schuleltern dar, wenn sich auch der Schulträger eine ordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen jeweils zum Ende eines Tertials vorbehält. Dies stellt lediglich die Vertragsparität der Parteien her.

19

Zwar kann die Kündigung insbesondere zum Ende des ersten oder zweiten Tertials die Möglichkeit eines ungehinderten Wechsels von der Privatschule auf eine öffentliche Schule deutlich erschweren. Jedoch ist zu bedenken, dass die Möglichkeit eines ungehinderten Wechsels von der Ersatzschule auf eine öffentliche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einmal zum Ende eines jeden Schuljahres zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG zählt (BVerwGE 112, 263 = juris Rn. 28 u. H. a. die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1969 in BVerfGE 27, 195). Anerkannt ist auch, dass es nach Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG zu genehmigende Ersatzschulen gibt, für deren Schüler ein Wechsel zur öffentlichen Schule ausscheidet (BVerwGE 112, 263 = juris Rn. 28 u. H. a. BVerfGE 90, 107, 125). Dies wird Eltern, die sich für eine private Schule entscheiden, im Allgemeinen auch bewusst sein; jedenfalls kann von ihnen erwartet werden, dass sie sich vorab diesbezüglich informieren. Ein Vertrag mit einem privaten Schulträger, der das Schuljahr vereinbarungsgemäß zusätzlich nach anderen Zeitabschnitten untergliedert als im öffentlichen Schulsystem üblich, beinhaltet von vornherein das Risiko, dass ein Übergang zu einer öffentlichen Schule nicht nach jedem dieser Zeitabschnitte reibungslos möglich ist, wenn nicht sogar gänzlich ausscheidet. Dieses Risiko wird bei der Entscheidung für eine solche Privatschule von vornherein in Kauf genommen. Dann aber stellt eine Klausel, wonach das private Dienstverhältnis zum Ende des jeweiligen Zeitabschnitts, in dem das Schuljahr nach dem Inhalt des Vertrags untergliedert ist, gekündigt werden kann, auch keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

20

Für den hier gegebenen Fall der Kündigung zum Ende des dritten Tertials, das mit dem Ende des Schuljahres nach § 14 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes zusammenfällt, bestehen derartige Bedenken ohnehin nicht, weil jedenfalls das Schuljahresende eine in der Natur eines Schulvertrages liegende deutliche Zäsur darstellt (vgl. dazu die schon mehrfach zitierte Entscheidung BGH NJW 2008, 1064 = juris Rn. 16). Das Ende des dritten Tertials/ Schuljahresende geht mit der Vergabe des Zeugnisses einher, das über die Versetzung in die nächste Klasse entscheidet. Es stellt einen zeitlichen und organisatorischen Einschnitt im Verlauf der Ausbildung dar, der mit einem neuen Lehrplan und vielfach einem Lehrerwechsel verbunden ist.

21

Nr. 16 Abs. 1 AVB 1996 benachteiligt die Kläger nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil ihr Sohn B an einer Legasthenie-Lese-Rechtschreib-Schwäche leiden soll. Mit ihrem Vortrag, dass es für B aus diesem Grunde nicht möglich sei, jetzt ohne weiteres wieder in das staatliche Schulsystem zu wechseln, sind die Kläger nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, weil es auf eigener Nachlässigkeit beruht, dass sie Derartiges nicht schon im ersten Rechtszug geltend gemacht haben und dieser neue Vortrag im Berufungsverfahren nicht unstreitig geworden ist. Die Beklagte bestreitet, dass sich eine etwa im Grundschulalter festgestellte Legasthenie heute in irgendeiner Weise für einen Schulwechsel negativ auswirken würde, insbesondere heute noch versetzungserheblich ist. Aber auch bei Zulassung des neuen Vortrags ergibt sich daraus nichts zugunsten der Berufung. Zwar ist zugunsten des Vertragspartners der Beklagten zu berücksichtigen, dass für einen Schüler, der an einer Legasthenie oder einer anderen Lernschwäche leidet, die Folgen eines Schulwechsels besonders schwer wiegen. Andererseits ist auf Seiten des Schulträgers zu beachten, dass es gerade in Bezug auf Schüler, die an einer solchen Lese-Rechtschreib-Schwäche oder einer anderen Lernschwäche leiden, zwischen Eltern und dem Schulträger zu unterschiedlichen Vorstellungen kommen kann, welche Unterrichts-, Erziehungs- und Fördermaßnahmen zur individuellen Förderung oder welche Ausgleichsmaßnahmen insoweit angemessen sind. Das verfassungsrechtlich garantierte Auswahlrecht des privaten Schulträgers hinsichtlich der Schüler, die er ausbildet, umfasst auch in Bezug auf solche gehandicapten Schüler das Recht des Schulträgers, sich von diesem Schüler ohne Angabe von Gründen wieder trennen zu können, ohne seine Maßnahmen in Bezug auf eine solche Lese-Rechtschreib-Schwäche aus Anlass der Kündigung rechtfertigen und gerichtlich überprüfen lassen zu müssen. Die Klausel benachteiligt deshalb auch Vertragspartner, deren Kind an Legasthenie leidet, nicht unangemessen, weil bei Abwägung der wechselseitigen Interessen diejenigen der Beklagten gegenüber denjenigen des Vertragspartners nicht geringer wiegen. Die Kläger übersehen, dass ihr gegenüber dem Staat verfassungsrechtlich geschütztes Recht, ihren Sohn wegen seiner Schwäche nicht auf einer öffentlichen Schule ausbilden lassen zu müssen, nicht die Vertragsfreiheit der privaten Schulträger einschränkt und ihnen kein Recht gewährt, ihren Sohn auf einer bestimmten Privatschule ausbilden zu lassen. Auch in diesem Zusammenhang ist erneut zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Fehlen einer wirksamen Kündigungsklausel dem Vertragspartner des Schulträgers gemäß den §§ 242, 157 BGB ein ordentliches Kündigungsrecht ohne Angabe von Gründen jedenfalls zum Ende des ersten Schulhalbjahres und zu jedem Schuljahresende zuzugestehen ist (BGH NJW 2008, 1064 = juris Rn. 23).

22

4. Aus diesem Grunde kommt es letztlich nicht einmal entscheidend darauf an, ob Nr. 16 Abs. 1 BGB wirksam ist, weil auch dann das ordentliche Kündigungsrecht zum 31. Juli 2009 (Schuljahresende) jedenfalls nach §§ 242, 157 BGB bestand und rechtzeitig ausgeübt worden ist.

23

Die ordentliche Kündigung ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sohn der Kläger Legastheniker sein soll, nicht als rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB einzustufen. Aus der Lese-Rechtschreibschwäche ergeben sich für den weiteren Lebensweg des Sohnes der Kläger keine so erheblichen Nachteile, dass eine ordentliche Kündigung willkürlich erscheint. Nach dem Legasthenie-Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein vom 27. Juni 2008 (III 316 - 321.01-20 - NBl. MBF. Schl.-H. 2008, 226 ff.) sind Maßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs (Ausgleichsmaßnahmen) unter bestimmten Voraussetzungen in allen Stufen der allgemein bildenden Schulen und bei Abschlussprüfungen für Schülerinnen und Schüler, die nach den Lehrplänen in diesen Schulen unterrichtet werden, zu gewähren (Nr. 1.1.1 des Erlasses). Soweit erforderlich sind Maßnahmen, Differenzierungen und individuelle Förderungen in allen Schularten und Schulstufen durchzuführen (Nr. 1.1.2 des Erlasses). Auch in anderen Bundesländern gibt es zum Teil Erlasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche. Wenn den Klägern diese Ausgleichs- und Fördermaßnahmen nicht ausreichend erscheinen, steht es ihnen frei, einen Vertrag mit einer anderen Privatschule zu schließen, deren Konzept für einen Legastheniker besonders förderlich erscheint. Eine treuwidrige unangemessene Benachteiligung der Kläger als Vertragspartner des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen den Geboten von Treu und Glauben ergibt sich aus der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nach Nr. 16 Abs. 1 S. 1 AVB ohne Angabe von Gründen nach alledem auch dann nicht, wenn der auszubildende Schüler an Legasthenie leidet.

24

Im Ergebnis beanspruchen die Kläger für sich, dass ein einmal geschlossener Privatschulvertrag ganz allgemein und insbesondere dann, wenn der Schüler an einer Legasthenie leidet, ihnen bei Fehlen eines Grundes zur fristlosen Kündigung dauerhaft einen Anspruch auf Fortsetzung des Vertrags gewährt. Die Argumentation verkennt, wie bereits ausgeführt worden ist, dass auch ohne wirksame Kündigungsklausel Schulverträge von dem Dienstverpflichteten kündbar sind (vgl. § 624 BGB und §§ 157, 242 BGB). Für Legastheniker gelten insoweit keine Ausnahmen.

25

Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers zu 2. und des Schulleiters der Beklagten es seit Jahren Streitigkeiten mit den Klägern, insbesondere mit dem Kläger zu 2., in schulischen Angelegenheiten und Differenzen der Parteien hinsichtlich der Art und Weise der Erziehung gibt. Mag auch der Kläger zu 2., der nach eigenen Angaben sich intensiv für die Belange von Schülern eingesetzt hat, der Auffassung sein, dass seine Kritik an der Beklagten konstruktiv sei, ändert dies nichts daran, dass nach Einschätzung der Beklagten die Differenzen zwischen den Parteien hinsichtlich der Art und Weise der Erziehung unüberbrückbar erscheinen. Dann aber muss es ihr nach den Maßstäben der aufgezeigten Grundsatzentscheidung des BGH vom 17. Januar 2008 auch möglich sein, den Vertrag durch ordentliche Kündigung ohne Angaben von Gründen zu beenden.

26

Ein Schulwechsel nach dem 10. Jahrgang ist im Übrigen nicht unüblich, weil der Übergang in die Oberstufe eine Zäsur darstellt, die sich zum Beispiel für einen Wechsel auf ein Berufsgymnasium/ Fachgymnasium anbietet, etwa wenn die Ausbildung in bestimmten Fächern intensiviert oder einzelne Fächer „abgewählt“ werden sollen.

27

Soweit die Kläger geltend machen, wegen der geringen Anzahl der Privatschulen im Vergleich zu öffentlichen Schulen bleibe ihrem Sohn nur noch die Möglichkeit auf eine weit entfernte Privatschule zu wechseln mit der Folge, dass er zwangsläufig in dem Internat auch wohnen müsste, und nicht mehr als externer Schüler zu Hause wohnen könne, haben die Kläger schon nicht substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt, dass sie sich überhaupt um andere öffentliche Schulen und Privatschulen in der näheren Umgebung bemüht haben. Letztlich kommt es darauf nicht entscheidend an. Mit der von den Klägern im Jahre 2003 getroffenen Entscheidung, ihren Sohn eine Privatschule besuchen zu lassen, haben sie das Risiko in Kauf genommen, bei einer Beendigung des auf unbestimmte Dauer geschlossenen Schulvertrags zukünftig auf eine möglicherweise weit entfernte Privatschule wechseln zu müssen, bei der keine Auswahlmöglichkeit zwischen interner und externer Schulausbildung besteht, oder ggf. wieder in das staatliche Schulsystem zu wechseln, auch wenn dies mit erheblichen Reibungsverlusten verbunden sein mag.

28

Soweit die Kläger im Berufungsverfahren erstmals behaupten, dass auf einer öffentlichen Schule der erfolgreiche Abschluss ihres Sohnes gefährdet wäre, bleibt dieser von der Beklagten bestrittene Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, weil er nicht unstreitig geworden ist. Dass der Sohn der Kläger insoweit gegenüber anderen Legasthenikern benachteiligt sein könnte, ist ohnehin nicht ersichtlich, denn auf der Grundlage des Vortrags der Kläger zu der geringen Klassenstärke auf der Internatsschule der Beklagten und den dort bestehenden besonderen individuellen Förderungsmaßnahmen ist eher zu erwarten, dass er in den vergangenen sechs Jahren aufgrund der besonderen Förderung, die er insoweit erhalten hat, derzeit in einer sehr viel günstigeren Ausgangsposition ist, als wenn er von vornherein auf einer öffentlichen Schule geblieben wäre. Angesichts des erheblichen Schulgeldes von monatlich 865,-- €, das die Kläger nach dem Erziehungsvertrag zu bezahlen haben und aufgrund der Kündigung ersparen, wäre es ihnen im Übrigen auch zumutbar, beim Wechsel auf eine öffentliche Schule erforderlichenfalls daneben einen Privatlehrer für Nachhilfestunden oder zur sonstigen individuellen Förderung ihres Sohnes zu bezahlen, wenn sie den Wechsel auf ein privates Internat nicht wollen, weil B dann nicht mehr bei ihnen wohnen könnte.

29

Es besteht Gelegenheit zur etwaigen Stellungnahme und Rücknahme der Berufung binnen einer Woche.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.