Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 Wx 5/13

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 5. Dezember 2012 geändert:

Die Vergütung des Beteiligten zu 1. als Nachlasspfleger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 23. Juni 2011 bis 2. Mai 2012 wird auf insgesamt 3.939,44 € (50,93 Stunden zu je 65,00 € = 3.310,45 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer = 628,99 €) festgesetzt.

Der Nachlasspfleger ist berechtigt, den genannten Betrag dem Vermögen des Nachlasses zu entnehmen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.757 €.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1. ist - nach Antrag der Beteiligten zu 13. auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft - mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24. März 2011 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 26. April 2011 zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und mit der Maßgabe bestellt worden, dass er sein Amt beruflich ausübt (zu den Einzelheiten vgl. den Senatsbeschluss vom 20. Mai 2011, 3 Wx 51/11, Bl. 70 ff d.A.).

2

Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 (Eingang am 15. August 2012, Bl. 281 ff d.A.) und vom 7. August 2012 (Bl. 269 d.A.) beantragte der Beteiligte zu 1. die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 23. Juni 2011 bis 2. Mai 2012 nach Maßgabe seiner Tätigkeitsauflistung Bl. 281 - 288 d.A., nämlich 53,45 Stunden zu einem Stundensatz von 95 € zzgl. Mehrwertsteuer Zum Stundensatz verwies der Beteiligte zu 1. auf die Schwierigkeit der Aufgabe und auf den Beschluss des Senats vom 7. Mai 2012, 3 Wx 113/11, MDR 2012, 1351 ff.

3

Der Beteiligte zu 12. - vom Erblasser als Testamentsvollstrecker benannt - und die Beteiligten zu 2. und 3. traten dem Vergütungsantrag entgegen (Bl. 300 f, 305 f, 315 f d.A.). Sie rügten vor allem den Stundensatz und die Zeitansätze als jeweils zu hoch. Der Beteiligte zu 1. nahm mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 Stellung (Bl. 309 ff d.A.).

4

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 eine Vergütung für 50,93 Stunden zu je 95 € = 4.838,35 € netto, zzgl. 919,29 € Mehrwertsteuer und mithin insgesamt 5.757,64 € festgesetzt. Es ist für die Höhe des Stundensatzes von einer mittelschweren Abwicklung ausgegangen (unter Hinweis auf Unternehmensanteile im Nachlass und der Notwendigkeit, gegenüber den ehemals Bevollmächtigten des Erblassers Forderungen aus einem Kaufvertrag geltend machen zu müssen), die 95 € auch unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung rechtfertigen würden. Es hat von den seitens des Beteiligten zu 1. aufgelisteten Arbeitsleistungen insgesamt sechs Positionen nicht anerkannt, weil sich diese Arbeitsschritte lediglich auf seine Vergütungsansprüche bezogen hätten.

5

Gegen diesen ihnen am 7. Dezember 2012 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 2. und 3. mit einem am 14. Dezember 2012 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt (Bl. 335 - 337 d.A.). Sie rügen erneut die Höhe des Stundensatzes mit dem Hinweis, der Nachlass sei simpel strukturiert, der Beteiligte zu 2. habe seine Raten entsprechend dem Kaufvertrag unaufgefordert gezahlt und die Nachlasspflegertätigkeit habe nur aus simpler Buchhaltung bestanden. Sie rügen zudem eine Vielzahl von Einzelpositionen der Abrechnung insbesondere mit dem Hinweis, die dort bezeichneten Arbeitsvorgänge seien mit zu hohen Zeitansätzen abgerechnet worden. Zu den Einzelheiten wird auf den genannten Beschwerdeschriftsatz verwiesen.

6

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Januar 2013 nicht abgeholfen (Bl. 342 d.A.). Es hat zur Höhe des Stundensatzes an seiner Einschätzung eines mittelschweren Abwicklungsfalles festgehalten und dafür ergänzend auf das durch die Höhe des Vermögens bestehende besondere Haftungsrisiko verwiesen. Es hat zu den Zeitansätzen des Beteiligten zu 1. darauf verwiesen, diese seien nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass nach dem zitierten Senatsbeschluss auch der Büroaufwand des als Nachlasspfleger tätigen Rechtsanwalts im Rahmen des Zeitaufwandes abzudecken sei und etwa der Beantwortung eines Schreibens durch den Nachlasspfleger die Beiziehung der Akte, die Einarbeitung und Abarbeitung ggf. durch Angestellte vorausgehen würden.

7

Der Senatsvorsitzende hat den Beteiligten zu 1. mit Verfügung vom 3. Mai 2013 um Erläuterung der mit der Beschwerdeschrift konkret angesprochenen Arbeitsvorgänge - jeweils im Einzelnen insbesondere im Hinblick auf den Zeitaufwand - gebeten. Der Beteiligte zu 1. hat Erläuterungen mit Schriftsatz vom 13. Mai 2013 abgegeben, wozu auf Bl. 347 bis 350 d.A. verwiesen wird. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass der Vorgang extrem umfangreich und in der Abwicklung problematisch sei, die Beteiligten seien untereinander zerstritten. Alle Tätigkeiten - bis hin zum Bringen der Post zum Briefkasten - würden von ihm allein vorgenommen, weil er in seiner Kanzlei kein Personal beschäftige. Für den Zeitaufwand sei allein maßgeblich, welche Zeit er jeweils benötige. Öffnen der Post, Holen der Akte, Zusortierungen zum jeweiligen Vorgang, Wiedereinlesen in den Vorgang, Prüfen des einzelnen Anliegens, Schreiben, Ausdrucken, Unterschreiben, Einstecken von Briefen in den Umschlag und Aufkleben des Portos sowie Verbringung zur Post etc. würden die jeweils in Ansatz gebrachte Zeit brauchen.

8

Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 22. Mai 2013 Stellung genommen (Bl. 354 f d.A.). Sie führen aus, der Erblasser sei aufgrund seines Testaments von seinen Nichten und Neffen beerbt worden. Die Erbengemeinschaft sei nicht zerstritten, die Bestellung des Nachlasspflegers sei völlig überflüssig gewesen. Die vermeintlich uneheliche Tochter des Erblassers, die möglicherweise Pflichtteilsansprüche geltend machen könne und wegen der allein die Nachlasspflegerbestellung erfolgt sei, sei derzeit und wohl auch künftig an der Nachlassauseinandersetzung nicht beteiligt. Der Nachlasspfleger verwechsle diesen Fall mit anderen Vorgängen. Ein Großteil seines Zeitaufwandes bestehe aus erforderlichen simplen Büroarbeiten. Das rechtfertige auf keinen Fall einen Stundensatz von 95 €. Es bleibe der peinliche Eindruck einer völlig überzogenen Vergütungsberechnung des Nachlasspflegers.

II.

9

Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden. Über die Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14. Januar 2010, 3 Wx 92/09, FGPrax 2010, 106 ff = FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend KG, Beschluss vom 29. Juni 2010, 1 W 161/10, bei juris Rn. 10 ff).

10

Die Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1.

11

Die Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bestimmt sich danach, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Bei einem vermögenden Nachlass - wie hier - gilt nach den §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB, dass sich abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers, sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bestimmt. Demgemäß hat das Nachlassgericht - im Beschwerdeverfahren das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht - nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Stundensätze anzusetzen sind. Dem Tatsachengericht steht dabei ein weiter Ermessenspielraum zu (Senat a.a.O. bei juris Rn. 17; Senat FGPrax 2010, 140 ff, bei juris Rn. 20; OLG München Rechtspfleger 2006, 405, 406 und Brandenburgisches OLG ZEV 2010, 637 ff, bei juris Rn. 14). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2012 (a.a.O., bei juris Rn. 27) die Bemessung des Stundensatzes eines anwaltlichen Berufsnachlasspflegers bei einem vermögenden Nachlass mit 65 € bei einfacher Abwicklung bis hin zu 115 € bei schwieriger Abwicklung als angemessen angesehen, wobei im Einzelfall Abweichungen denkbar sind.

12

An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiterhin fest.

2.

13

Im vorliegenden Fall ist das Amtsgericht zu Recht von einer mittelschweren Abwicklung ausgegangen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde greifen nicht durch, es handelt sich hier keinesfalls um einen einfach gelagerten Nachlass.

14

Der Senat hat sich bereits in dem zitierten Beschluss vom 7. Mai 2012 an den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Nachlasspflegschaft des DVEV orientiert. Danach würde eine einfache Abwicklung typischerweise die Auflösung einer durchschnittlich möblierten Wohnung, die Sicherung von inländischen Konten, ein Girokonto, ein Sparkonto, keine Lebensversicherung, keine Erbenermittlung, geringes Nachlassvermögen, kurze Dauer der Pflegschaft und Abschluss durch Erschöpfung oder Hinterlegung des Nachlasses umfassen. Daran gemessen wird deutlich, dass hier durchaus von einer erhöhten Schwierigkeit der Nachlassabwicklung im Sinne eines mittleren Schwierigkeitsgrads gesprochen werden muss.

15

Der reine Nachlasswert beträgt nach dem zuletzt unter dem 2. Mai 2012 korrigierten Nachlassverzeichnis über 650.000 € (…). Er liegt deshalb deutlich über einem durchschnittlichen Nachlasswert. Das ist auch im Zusammenhang mit der differenzierten Anlage des Vermögens (zu den Einzelheiten vgl. die ausführliche Erläuterung des vorläufigen Nachlassverzeichnisses in dem Schreiben des Beteiligten zu 1. an das Nachlassgericht vom 21. Juni 2011…) und des Umstandes, dass ein größerer Teil in einer ratenweise zu erledigenden Forderung besteht, relevant. Zu Recht ist dies vom Amtsgericht als Anhalt gewertet worden, der einen höheren Stundensatz rechtfertigt (s.a. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 2. A. 2009, S. 400). Zu dem Vermögen des Erblassers gehört Kontenvermögen bei drei verschiedenen Banken - darunter ein Konto im Ausland, nämlich in Spanien -, sowie Anteile an Immobilienfonds und Wertpapiere. Eine erhöhte Schwierigkeit gegenüber dem einfach gelagerten Fall ergibt sich auch durch den Umstand, dass zu dem Erblasservermögen Anteile an einer KG gehören. Der Erblasser war Inhaber einer KG, die sich mit Automatenaufstellung befasst hat. Dementsprechend hatte sich der Nachlasspfleger mit dem Firmenvermögen im Rahmen der Auflösung der KG zu befassen. Das Immobilienvermögen des Erblassers in Spanien hatte dieser noch kurz vor seinem Tod mit einer vor einem spanischen Notar errichteten Urkunde (…) an den Beteiligten zu 3. veräußert. Danach ist ein Anteil des Kaufpreises von 450.000 € in Raten bis 2020 zu zahlen. Aus der Akte ergibt sich zudem, dass der Erblasser mehrere Vollmachten, darunter auch Generalvollmachten und eine Vollmacht in Spanien, erteilt hatte, mit deren Rückgabe bzw. Widerruf sich der Nachlasspfleger zu befassen hatte.

16

Nicht zutreffend ist nach Aktenstand die Darstellung der Beschwerdeführer, dass es im Kreise der möglichen Erben keinerlei Streit gebe bzw. gegeben habe. Die Nachlasspflegschaft ist eingerichtet worden, nachdem die Beteiligte zu 13. die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers erklärt und geltend gemacht hatte, sie sei die Tochter des Erblassers, was diesem im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht bewusst gewesen sei. Nach Aktenstand ist diese Position der Beteiligten zu 13. keineswegs von allen testamentarisch Bedachten akzeptiert worden. Insbesondere sind mehrere Beteiligte bereits der Einrichtung der Nachlasspflegschaft entgegengetreten und bezeichnen die beiden Beschwerdeführer noch im vorliegenden Verfahren die Bestellung des Beteiligten zu 1. als Nachlasspfleger - trotz des Senatsbeschlusses vom 20. Mai 2011 mit seiner dortigen ausführlichen Darlegung der Rechtslage - weiterhin als „völlig überflüssig“. Die Zusammenarbeit des Beteiligten zu 1. mit den Beteiligten zu 2. und 3. hat sich nach Aktenlage gleich zu Beginn auch deshalb als schwierig erwiesen (…), weil der Nachlasspfleger Auskünfte nicht wie erbeten zeitnah erhielt und bereits eine Stufenklage im Entwurf vorbereitet hatte (...).

17

Eine gegenüber dem einfachen Abwicklungsfall erhöhte Schwierigkeit ergibt sich schließlich auch aus dem nicht unbeträchtlichen, mit immerhin 66.000 € eingeschätzten sächlichen Nachlass nach der umfangreichen Liste Bl. … Dieser zunächst von dem Beteiligten zu 3. eingelagerte sächliche Nachlass ist von dem Beteiligten zu 1. gesichtet und sodann in ein von ihm angemietetes Lager verbracht worden (...).

3.

18

War mithin von einer Nachlassabwicklung mittlerer Schwierigkeit auszugehen, ist nach dem zitierten Senatsbeschluss vom 7. Mai 2012 im Grundsatz ein Stundensatz im Bereich von 90 € netto durchaus in Betracht zu ziehen. Die Heranziehung einer Tabelle von Stundensätzen für den Berufsnachlasspfleger - gestaffelt nach Ausbildungsstufe einerseits und verschiedenen Abwicklungsschwierigkeitsgraden andererseits - ist im Interesse der Rechtssicherheit und Handhabbarkeit trotz der darin liegenden Pauschalierung auch nicht zu beanstanden. Indes muss das Ergebnis im Rahmen der Ermessensentscheidung des Tatsachengerichts immer einer Überprüfung an den Besonderheiten des Einzelfalles unterzogen werden.

19

Die Besonderheit des Einzelfalles liegt hier darin, dass der Beteiligte zu 1. als anwaltlicher Nachlasspfleger nach seinen Angaben seine Kanzlei ohne Beschäftigung von Personal betreibt. Schon in seinem aktenkundigen Schreiben vom 22. August 2011 an den Beteiligten zu 12. (...) hat er ausgeführt, dass er alle Tätigkeiten einschließlich etwa der Herstellung der Versandbereitschaft von Schriftstücken, der Verpackung von zurückzusendenden Akten, der Erstellung von Fotokopien oder des Ganges zur Post (von seiner Kanzlei 900 m entfernt, dort oft Wartezeiten, weil es sich um eine Hauptpost handelt…) persönlich ausführt. In seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 13. Mai 2013 führt der Beteiligte zu 1. weiter anschaulich aus, dass sich seine von der Beschwerde im Einzelnen angegriffenen Zeitansätze eben auch gerade vor diesem Hintergrund erklären: Wenn er einen auch nur kurzen Brief verfasst, oder auf eine Zuschrift antwortet oder Kontoauszüge sichtet und einordnet oder aber ein Telefonat führt, gehört zu seinem eigenen Zeitaufwand deshalb der übliche Büroaufwand, wie ihn in vielen Rechtsanwaltskanzleien dort angestellte Mitarbeiter ausführen: Nämlich das Öffnen der Post, das Heraussuchen des Aktenvorgangs, die Einordnung von Schriftsätzen/Kontoauszügen in die Akte und deren Rückverbringung in den Aktenschrank, die Anfertigung von Fotokopien, das Fertigmachen von Schriftsätzen zum postalischen Versand und schließlich der Gang zur Post etc.

20

In keiner Weise zu beanstanden ist, dass der Beteiligte zu 1. sich dazu entschlossen hat, ohne Büropersonal zu arbeiten. Bei dieser Arbeitsweise umfasst - nach seinen zutreffenden Ausführungen - sein nach Zeitaufwand zu vergütender Arbeitsaufwand als Nachlasspfleger seinen gesamten so umschriebenen und von der zeitlichen Größenordnung auch plausiblen persönlichen Aufwand.

21

Indes sind die pauschalierenden Stundensätze, wie sie sich in dem zitierten Beschluss des Senats vom 7. Mai 2012 finden und wie sie der Beteiligte zu 1. sowie auch das Amtsgericht zugrunde legen, vor dem Hintergrund der Annahme eines anwaltlichen Berufsnachlasspflegers entstanden, der ein Rechtsanwaltsbüro mit üblichem Büropersonal und entsprechender räumlicher und sächlicher Ausstattung unterhält. Insoweit hat der Senat in jenem Beschluss hervorgehoben, dass der als Nachlasspfleger tätige Rechtsanwalt für den im Interesse des Erben erbrachten Zeitaufwand eine kostendeckende Vergütung enthält, die auch seinen Büroaufwand abdeckt (Senat a.a.O., bei juris Rn. 25 und 26; Brandenburgisches OLG, ZEV 2010, 637 ff, bei juris Rn. 16; Palandt/Weidlich, BGB, 72. A. 2013, § 1960 Rn. 23). Ersichtlich hat der Senat damit aber nicht gemeint, dass der Nachlasspfleger zusätzlich zu seiner eigenen Arbeitszeit auch die Arbeitszeit seines Büropersonals für die üblichen büromäßigen Hilfsdienste nach einem Stundensatz von 65 € bis 115 € ersetzt verlangen kann. Es gibt keinen zusätzlichen Ansatz für solche Mitarbeiterstunden (die, wenn man dies anders sehen würde, ohnehin nur mit einem wesentlich geringeren Stundensatz angesetzt werden könnten), vielmehr gehen die Mitarbeiterstunden zu Lasten des Gewinns des Anwalts (Zimmermann, a.a.O., S. 401; vgl. auch BGH Rpfleger 2006, 70 ff). Gerade deshalb ist erforderlich, den Stundensatz für die reine Tätigkeit des anwaltlichen Nachlasspflegers so hoch anzusetzen, dass er jedenfalls kostendeckend arbeiten kann, nämlich der übliche Büroaufwand (also auch die Kosten für das übliche Büropersonal, nämlich dessen Vergütung und der Aufwand für seine sächliche Ausstattung mit Räumen, Möbeln, IT etc.) in diesem Stundensatz mit abgedeckt ist.

22

Entscheidet sich ein anwaltlicher Berufsnachlasspfleger aber - wie hier - abweichend von diesem Leitbild dafür, seine Kanzlei ohne Personal zu betreiben, und nimmt er deshalb zwangsläufig alle büromäßigen Tätigkeiten mit der Folge selbst vor, dass nachvollziehbar ein deutlich höherer Zeitaufwand für die Einzeltätigkeiten entsteht, liegt auf der Hand, dass dann der für den Regelfall geltende Satz von 65 € bis 115 € - je nach Abwicklungsschwierigkeit - nicht unverändert angewendet werden kann.

23

Der Senat hält es hier - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch bei einem so gelagerten Fall die Festsetzung des Stundensatzes nur pauschalierend erfolgen kann - für angemessen, unter der Prämisse einer mittelschweren Nachlassabwicklung den unteren Satz des Rahmens, nämlich 65 €, zuzubilligen. Darin kommt eben einerseits der gegenüber dem einfach gelagerten Fall bereits gesteigerte Schwierigkeitsgrad der Abwicklung zum Ausdruck, andererseits wird berücksichtigt, dass sich der Zeitaufwand des Nachlasspflegers abweichend vom Normalfall hier deshalb spürbar erhöht, weil er sich entschlossen hat, ohne Personal zu arbeiten und alle notwendigen einfachen Bürotätigkeiten selbst vorzunehmen.

4.

24

Vor dem Hintergrund der Ausführungen soeben unter 3. und unter Einbezug der Erläuterungen des Beteiligten zu 1. in seinem Schriftsatz vom 13. Mai 2013 wird deutlich, dass die Angriffe der Beschwerde gegen konkrete einzelne Zeitansätze keinen Erfolg haben können.

25

Die Beschwerde meint, keinesfalls könne das Erhalten und Bezahlen von Rechnungen, die Bearbeitung von Mahnungen im Zusammenhang mit Rechnungen, das Führen kurzer Korrespondenzen u.ä. den dafür angesetzten Zeitaufwand von 10 bis 30 Min. erfordern. Indes hat der Beteiligte zu 1. plausibel in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass der jeweilige Zeitaufwand alle oben skizzierten büromäßigen Tätigkeiten mit umfasst. Auf diese Weise werden seine Zeitansätze ausreichend nachvollziehbar und verbleibt die - von den Beschwerdeführern in ihrer Replik vom 22. Mai 2013 auch hervorgehobene - Problematik, dass derartige Bürotätigkeiten aber einen Stundensatz von 95 € nicht rechtfertigen. Dies führt zu dem oben näher begründeten abgesenkten Stundensatz.

26

Sofern die Beschwerde meint, der Beteiligte zu 1. könne für das Lesen der Akte (einschließlich Rechtsanalyse) von 30 Min. etwa am 21. Februar 2012 oder für das Lesen diverser Schreiben (von Unternehmen) etwa am 30. September 2011 von 20 Min. keinen Zeitaufwand ansetzen, hat der Beteiligte zu 1. zu Recht angeführt, dass er nachvollziehbar angesichts einer Vielzahl von anderen Vorgängen im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden, gerade nicht einfach gelagerten Nachlasspflegschaft immer mal wieder Zeit braucht, um sich in den konkreten Vorgang einzulesen, damit er diesen Vorgang gerade nicht mit anderen verwechselt (wie ihm die Beschwerdeführer allerdings ohne konkreten Anhalt vorwerfen) und sachgerechte Einzelentscheidungen treffen kann. Insoweit kann gerichtliche Kontrolle der Nachlasspflegertätigkeit im Rahmen der Vergütungsfestsetzung auch nur eine Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle sein. In gewissem Rahmen muss die individuell unterschiedliche Arbeitsweise von beruflichen Nachlasspflegern auch von den beteiligten Erben hingenommen werden. Dass dieser Rahmen hier überschritten wäre, ist nicht ersichtlich.

5.

27

Da das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. und 3. zu einem nicht unbeträchtlichen Teil Erfolg hat, liegt kein Fall des § 84 FamFG vor und hat der Senat gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren insgesamt abgesehen.

28

Weil die Beschwerde nicht in vollem Umfang Erfolg hat, die Beschwerdeführer einerseits und der Beteiligte zu 1. andererseits also jeweils teils obsiegen teils unterliegen, ist es in Anwendung von § 81 Abs. 1 FamFG angemessen, keine Kostenerstattung anzuordnen.

29

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO in Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Bruttogesamtvergütung von 5.757,64 € bestimmt worden.


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