Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 WF 269/13
Tenor
Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Neumünster vom 27.06.2013 wird dieser wie folgt geändert:
Der Verfahrenswert beträgt 5.400,00 Euro.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei: Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Gründe
I.
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Mit Schriftsatz vom 05.12.2013 hat die Antragstellerin die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag beantragt, der auf der ersten Stufe die Verpflichtung zur Auskunft sowie zur Vorlage von Belegen umfasste. Die zweite Stufe betraf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Versicherung an Eidesstatt. Auf der dritten Stufe begehrte die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines noch unbezifferten Trennungsunterhalts. Sie hat zunächst die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt und hat die angekündigten Anträge unter den Vorbehalt der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Sie hat ausgeführt, dass sie von einer Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung von Trennungsunterhalts in Höhe von monatlich 450,00 € ausgeht. Mit Schriftsatz vom 16.01.2013 hat sie die begehrte Auskunft für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 29.01.2013 hat das Familiengericht der Antragstellerin für den Antrag zu I (Auskunfts- und Belegvorlageanspruch) Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten bewilligte und die Antragschrift an den Bevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt. Mit Schriftsätzen vom 18.03.und 27.03.2013 haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 06.05.2013 hat das Familiengericht eine Kostenentscheidung getroffen und den Verfahrenswert auf 5.400,00 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 27.06.2013 hat das Familiengericht den Verfahrenswert auf 1.080,00 € abgeändert.
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Mit ihrer Beschwerde vom 19.07.2013 begehren die Bevollmächtigten der Antragstellerin die Festsetzung des ursprünglichen Streitwerts.
II.
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Die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 RVG zulässig. Der erforderliche Beschwerdewert (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. § 32 RVG Rn. 17) von 200,00 € ist überschritten. Schon unter Berücksichtigung von 1,3 Anwaltsgebühren nach § 13 RVG ergibt sich eine Differenz von mindestens 253,00 €.
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Indes führt die Herabsetzung des Verfahrenswertes auf Seiten der Antragstellerin regelmäßig nicht zu einer Beschwer (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2005, 80; Keske in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl. § 59 FamGKG Rn. 5). Der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt kann daher gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht, das heißt im eigenen Namen, Beschwerde gegen eine zu niedrige Wertfestsetzung einlegen. Soweit - wie hier - eine Erhöhung des Verfahrenswertes angestrebt wird, ist trotz nicht ausdrücklich im eigenen Namen eingelegte Beschwerde, diese entsprechend auszulegen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 1669). Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Wertfestsetzung im Beschluss vom 27.06.2013 angreift. Soweit er in seiner Beschwerdeschrift vom 19.07.2013 den Beschluss vom 06.05.2013 angreift, handelt es sich nach Überzeugung des Senates um ein offensichtliches Schreibversehen; andernfalls wäre die Bezugnahme auf das Schreiben des Bevollmächtigten vom 04.06.2013 nicht nachvollziehbar. Seine Beschwerde zielt ersichtlich auf die Wiederherstellung der Wertfestsetzung vom 06.05.2013 ab.
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Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
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Die Berechnung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 51 Abs. 1 und Absatz 2 FamGKG in Verbindung mit den §§ 34, 38 FamGKG. In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung, § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
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Beim Vorliegen eines Stufenantrages - wie hier - ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, § 38 FamGKG. Das ist hier der - zur Zeit der Einreichung des Stufenantrages noch nicht bezifferte - Antrag auf Stufe drei (Trennungsunterhalt). Bei der noch unbezifferten Leistungsstufe ist die Erwartung des Antragstellers von der Höhe seines Anspruchs maßgebend (Senat, FamRZ 2013, 240). Diese Grundsätze gelten auch für die sogenannte „steckengebliebene“ Stufenklage, also wenn es im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zur Bezifferung kommt (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 393; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71; Keske in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl. § 38 FamGKG Rn. 8 m.w.N.). Die Antragstellerin ging bei Antragstellung von einer Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt in Höhe von 450,00 € aus. Der Wert bestimmt sich daher nach dem zwölffachen Monatswert des beanspruchten Unterhalts, mithin 5.400,00 €.
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Die Zustellung der Antragsschrift vom 05.12.2013 gemäß Verfügung des Familiengerichts vom 29.01.2013 führte zur Rechtshängigkeit aller Stufen und somit zum höheren Verfahrenswert von 5.400,00 €. Dies folgt unter anderem aus dem Umstand, dass weder der gerichtlichen Verfügung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und erst recht nicht der zugestellten Antragsschrift eine Einschränkung im Hinblick auf den Umfang der Verfahrensgegenstände zu entnehmen ist.
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Bei der Stufenklage nach § 254 ZPO gehören nach überwiegender Ansicht alle Stufen zum Rechtszug und werden grundsätzlich von der Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe anlässlich der Auskunftsstufe umfasst (OLG Schleswig, FamRZ 2013, 57, 58 mit Nachweis zum Meinungsstand). Die mit Beschluss vom 29.01.2013 ausgesprochene Bewilligung stellt allerdings nur eine Teilentscheidung dar, da das Familiengericht bisher ausdrücklich nur über die erste Stufe der Anträge vom 05.12.2012 entschieden und zur Bewilligung betreffend der zweiten und dritten Stufen noch keine Entscheidung getroffen hat.
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Im Übrigen ist die Überprüfung der Entscheidung des Familiengerichts vom 29.01.2013 nicht Gegenstand der Beschwerde.
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Referenzen
- FamGKG § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen 2x
- FamGKG § 34 Zeitpunkt der Wertberechnung 1x
- FamGKG § 38 Stufenantrag 3x
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 3x
- RVG § 13 Wertgebühren 1x
- FamGKG § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts 3x
- ZPO § 254 Stufenklage 1x