Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (17. Zivilsenat) - 17 U 44/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Mai 2013 verkündete Schlussurteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel – 14 O 108/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann die Beklagte die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aus Kaufvertrag.

2

Die Klägerin ist eine in China ansässige Gesellschaft auf Grundlage des Gesetzes der Volksrepublik China über Joint Ventures mit chinesisch-ausländischer Investition, an der die Beklagte als Gesellschafterin beteiligt ist. Sie produziert Röntgenröhren für medizinische und industrielle Anwendung. Die Beklagte vertreibt derartige Röhren.

3

Am 1. Januar 2010 schlossen die Parteien einen Rahmenkaufvertrag (K1). Ziff. VIII. dieses Rahmenkaufvertrages lautet:

4

Bei Meinungsverschiedenheiten während der Gültigkeit des Vertrages sollen beide Parteien auf Basis der Freundlichkeit mit einander verhandeln. Sollte die Verhandlung scheitern, kann sich die Vertragstreue Partei an Schiedsstelle oder Gericht im Land des angeklagten wenden.

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Die Klägerin lieferte der Beklagten gemäß Rechnungen vom 22. Februar und 6. April 2012 Röhren zum Kaufpreis von insgesamt 22.620,- €. Die Beklagte erklärte gegen diese unstreitige Kaufpreisforderung die Aufrechnung mit streitigen Mängelgewährleistungsansprüchen. Zugleich erhob sie die Einrede des nichterfüllten Vertrages, soweit die behauptete Mangelhaftigkeit zum Teil die dem Kaufpreisanspruch zugrundeliegenden Lieferungen betrifft.

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Hierzu hat sie behauptet, zahlreiche Lieferungen in der Vergangenheit seien mangelhaft, da undicht gewesen. Zudem sei es in mehreren Fällen beim Transport zu Glasbruch gekommen.

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Die Klägerin hat nicht nur die Mangelhaftigkeit und die ordnungsgemäße Rüge bestritten, sondern auch die Meinung vertreten, Aufrechnung und Einrede des nichterfüllten Vertrages seien infolge mangelnder internationaler Zuständigkeit des Landgerichts Kiel unzulässig.

8

Sie hat den Kaufpreis im Urkundsverfahren geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte mit – nach Berufungsrücknahme rechtkräftigem - Urkundsvorbehaltsurteil vom 18. Januar 2013, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, verurteilt, an die Klägerin 22.620,- € zu zahlen.

9

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht das Vorbehaltsurteil durch Schlussurteil vom 3. Mai 2013, auf dessen Inhalt ebenfalls wegen weiterer Einzelheiten gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, für vorbehaltlos erklärt mit der Begründung, die Aufrechnung sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages seien mangels internationaler Zuständigkeit unzulässig. Denn die im Rahmenvertrag geschlossene Gerichtsstandvereinbarung enthalte zugleich ein prozessuales Aufrechnungsverbot, das auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausschließe.

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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet:

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Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Kiel für Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte sei durch die Gerichtsstandklausel nicht wirksam abbedungen worden:

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- Eine Auslegung der streitigen Klausel ergebe gerade nicht, dass die Parteien derartiges bezweckt hätten.

13

- Zudem sei die Klausel nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 40 Abs. 1 ZPO. Darüber hinaus sei sie nach § 139 BGB unwirksam, da die in ihr enthaltene Schiedsklausel wegen Unbestimmtheit unwirksam sei und sich diese Unwirksamkeit auf die Gerichtsstandklausel erstrecke. Hinzu komme, dass die Klage nicht „während“ der Gültigkeit des Rahmenvertrages, sondern nach dessen Kündigung durch die Beklagte erhoben worden sei, so dass die Gerichtsstandklausel schon ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar sei.

14

Die Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung des Schlussurteils des Landgerichts Kiel vom 03.05.2013 sowie Aufhebung des Vorbehaltsurteils vom 18.01.2013 zum Aktenzeichen – 14 O 108/12 – abzuweisen,
hilfsweise
die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des o. g. Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück zu verweisen,
weiter hilfsweise
den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen und das Schlussurteil des Landgerichts Kiel vom 03.05.2013 zu bestätigen.

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Sie wendet sich gegen eine Aussetzung und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Darüber hinaus bestreitet sie weiterhin, dass Mängel vorlagen und die Beklagte diese ordnungsgemäß gerügt hat.

19

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien und die jeweils beigefügten Anlagen.

II.

20

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

21

Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil vom 18. Januar 2013 zu Recht für vorbehaltlos erklärt, da die Einwendungen der Beklagten infolge mangelnder internationaler Zuständigkeit nicht zu berücksichtigen waren (1). Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien war weder durch Vorbehaltsurteil zu entscheiden, noch war der Rechtsstreit bis zur Erwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über die behaupteten Gewährleistungsrechte auszusetzen (2).

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1. Unstreitig steht der Klägerin ein Kaufpreisanspruch i. H. v. 22.620,- € zu.

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Die Beklagte kann demgegenüber weder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, noch kann sie die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklären oder mindern. Nach allgemeiner Ansicht sind die Prozessaufrechnung und parallel dazu auch die Einrede des nichterfüllten Vertrages – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nur dann zulässig, wenn die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Geltendmachung der streitigen und noch nicht rechtkräftig festgestellten Gegenforderung besteht (Zöller-Geimer, 30. Aufl. 2010, IZPR Rn 41 b; Beck-OK ZPO, Stand 15. Juli 2013, § 145 Rn 30, 31), da das Gericht rechtskräftig über diesen Gegenanspruch zu entscheiden hätte. Die Frage der internationalen Zuständigkeit richtet sich dabei nach der lex fori, also nach deutschem Prozessrecht (Geimer a.a.O., Rn 25 c). Die internationale Zuständigkeit ergibt sich im deutschen Recht aus den Regeln über die örtliche Zuständigkeit. Danach ist gem. § 33 ZPO ein Gerichtsstand der Widerklage gegeben, soweit der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch in Zusammenhang steht. Diese Zuständigkeitsregelung gilt in analoger Anwendung auch für die Aufrechnung (Zöller-Greger, 30. Aufl., § 145 ZPO Rn 19).

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Gemäß § 38 ZPO ist es den Parteien jedoch möglich, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte durch Gerichtsstandvereinbarung auszuschließen. Ein so begründeter ausschließlicher Gerichtsstand schließt allerdings nicht schon von Gesetzes wegen die Aufrechnung mit einem der Abrede unterliegenden Anspruch vor einem anderen als dem für die Klage zuständigen Gericht aus; je nach dem – durch Auslegung zu ermittelnden – Willen der Parteien und dem Zweck der Vereinbarung kann diese aber auch ein prozessuales Aufrechnungsverbot enthalten (BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76 -). In der Regel ist hiervon auszugehen (vgl. BGH aaO; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 131/71 -; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 186/70 -; BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92 -).

25

Inwieweit die Parteien mit Ziff. VIII des Rahmenvertrages eine ausschließliche internationale Zuständigkeit und einen sich daraus ergebenden Aufrechnungsausschluss vereinbaren wollten, ist also im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass dies der Fall ist. Der Senat schließt sich dem an.

26

Die Parteien haben - wenn auch in eher laienhafter juristischer Ausdrucksweise - hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Ansprüche beider Parteien gegen die jeweils andere Partei vor deren Heimatgerichten geltend zu machen sind. Bereits dem Wortlaut nach handelt es sich damit um eine ausschließliche Gerichtsstandvereinbarung. Die streitige Regelung steht zwar in dem Kontext der vorgeschalteten Verhandlungen „auf Basis der Freundlichkeit“ und ist auch eher unpräzise formuliert. Sie besagt aber ausdrücklich, dass nach Fehlschlagen der „Gespräche auf Basis der Freundlichkeit“ geklagt werden kann und dass dies vor den Gerichten im Heimatland der jeweiligen beklagten Partei zu geschehen hat.

27

Dies entspricht durchaus auch den objektiven Interessen der Parteien. Hier ist nicht nur – wie bei innerdeutschen Gerichtsstandklauseln - zu berücksichtigen, dass eine Partei ein Interesse an der räumlichen Nähe zum Gericht hat. Von noch größerer Bedeutung ist für die Parteien, dass sie ausschließlich in ihrer eigenen Sprache und nach dem ihnen bekannten eigenen Rechtssystem in Anspruch genommen werden können.

28

Zwar ist zutreffend, dass die Parteien im vorangegangenen Joint-Venture Vertrag vom 28. August 2008 (B 1) eine Gerichtsstandvereinbarung nicht getroffen haben. Das 18. Kapitel enthält lediglich eine Schiedsabrede dahin, dass im Falle von Streitigkeiten bei der Durchführung des Joint-Venture-Vertrages der Schiedsgerichtsstand im Land des jeweiligen Beklagten liegt. Hieraus kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Parteien für den Fall der klagweisen Geltendmachung von Forderungen kein Interesse an einer besonderen internationalen Zuständigkeit hatten. Denn nach den dem Joint-Venture-Vertrag zugrundeliegenden Gesetzesregeln des chinesischen Rechts (Regulations for the Implementation oft he Law on Sino-foreign Equitiy Joint Ventures (2001), Bl. 102 ff d.A.) gilt gemäß Kapitel XV, dass bei fehlender Gerichtsstandvereinbarung stets die chinesischen Gerichte international zuständig sind. Die in China ansässige Klägerin hat also – entgegen der Ansicht der Beklagten – bereits bei Abschluss des Joint-Venture-Vertrages ihr Interesse, nur vor ihren Heimatgerichten verklagt zu werden, zum Ausdruck gebracht und auch durchgesetzt.

29

Insbesondere unter Berücksichtigung dieses deutlichen Interesses der Klägerin ist, obwohl die Aufrechnung in der Gerichtsstandabrede nicht erwähnt ist und ein zu dieser Frage ausdrücklich erklärter Parteiwille nicht feststellbar ist, auch davon auszugehen, dass die Parteien mit der Abrede zugleich die Geltendmachung von Gegenrechten wie Widerklage, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht vor den fremden Gerichten ausschließen wollten. Dass dies im Übrigen auch das Interesse der Beklagten war, ergibt sich daraus, dass im Gegensatz zur Regelung des Joint-Venture-Vertrages die Parteien nicht die ausschließliche Zuständigkeit allein chinesischer Gerichte vereinbart haben, sondern, dass jede Partei nur und ausschließlich in ihrem Heimatland verklagt werden soll. Dadurch, dass die fragliche Klausel wechselseitig beiden Parteien dieses Privileg zubilligt, macht die Klausel das entsprechende Interesse beider Parteien besonders deutlich (vgl. BGH aaO). Auch dass der zeitlich zuerst klagenden Partei anderenfalls ein doppelter Nachteil entstehen würde, indem sie nicht nur im fremden Land klagen, sondern auch dort die Gegenangriffe des Gegners abwehren müsste, spricht für einen Ausschlusswillen der Parteien (BGH aaO). Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung ist demgegenüber unschwer darauf zurückzuführen, dass die Parteien als juristische Laien davon ausgingen, der Ausschluss einer Klageerhebung vor fremden Gerichten beinhalte auch die Geltendmachung anderer Angriffsmittel.

30

Die Gerichtsstandklausel ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deswegen unanwendbar, weil das Rahmenvertragsverhältnis zwischenzeitlich durch Kündigung beendet wurde. Soweit Ziff. VIII davon spricht, dass die Regelung „bei Meinungsverschiedenheiten während der Gültigkeit des Vertrages“ gilt, ist davon auszugehen, dass nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt werden sollte, sondern es maßgeblich darauf ankam, wann die „Meinungsverschiedenheit“ entstanden ist. Dies war unzweifelhaft während des laufenden Vertragsverhältnisses der Fall. Im Übrigen sprechen Sinn und Zweck der Regelung letztlich dafür, dass die Parteien trotz der anderslautenden Formulierung mit der Regelung alle aus dem laufenden Vertragsverhältnis entstandenen Streitigkeiten erfassen wollten, gleich wann sie aufgetreten sind.

31

Die Klausel ist weiter nicht nach § 40 Abs. 1 ZPO wegen mangelnder Bestimmtheit des betroffenen Rechtsverhältnisses unwirksam. Bei Bestehen einer Rahmenvereinbarung ist der streitbegründende Einzelvertrag hinreichend bestimmt (Zöller-Vollkommer, 30. Aufl., § 40 ZPO Rn 3). Auch ist die Regelung nicht nach § 139 BGB unwirksam. Der Wortlaut der Ziff. VIII des Rahmenvertrages bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung treffen wollten, deren Nichtigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit sich auf die Gerichtsstandvereinbarung auswirken könnte. Soweit dort die Rede von „Gesprächen auf Basis der Freundlichkeit“ ist, sind diese nicht mit einem bestimmten Verfahren verbunden worden. Dass die Parteien dabei an die Möglichkeit eines streitigen Schiedsspruchs gedacht hätten, ist in keiner Weise ersichtlich. Auch Ziff. VIII Satz 2 stellt keine Schiedsvereinbarung dar. Dort wird der klagenden Partei vielmehr ausdrücklich ein Wahlrecht zwischen Schiedsgerichtsbarkeit und ordentlichem Rechtsweg eingeräumt.

32

Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind nach alledem unzulässig mit der Folge, dass Gewährleistungsansprüche vom Senat nicht zu prüfen sind. Dies gilt insbesondere auch für einen – vom Landgericht nicht thematisierten - Anspruch aus Minderung gemäß Art. 50 CISG, obwohl sich dieser nach deutschem Rechtsverständnis unmittelbar kaufpreismindernd auswirkt. Denn nach dem Sinn und Zweck der Gerichtsstandklausel sollten sämtliche (Gegen-)Ansprüche nur vor den Gerichten im Heimatland des Anspruchsgegners geltend gemacht werden können. Wäre die einem Schadensersatzbegehren wirtschaftlich teiläquivalente Minderung hiervon ausgenommen, liefe die Klausel zumindest teilweise leer. Nur hinzu kommt, dass die Beklagte die Minderung – was auch nach Art. 50 CISG erforderlich wäre - bisher nicht mit gebotener Deutlichkeit erklärt hat.

33

2. Der Senat hat erwogen, durch Urteil nach § 302 ZPO zu entscheiden und der Beklagten die Geltendmachung etwaiger Minderungsrechte vorzubehalten bzw. den Rechtsstreit bis zur Klärung der behaupteten Gegenansprüche nach § 148 ZPO auszusetzen (hierzu auch MüKo-Wagner, 4. Aufl., § 145 ZPO Rn. 38 mit 31). Im Ergebnis erschien dies jedoch nicht angemessen. Denn dadurch würden Sinn und Zweck der Gerichtsstandvereinbarung unterlaufen. Danach sollte es den Parteien nämlich möglich sein, ihre Ansprüche im Land der jeweils beklagten Partei gerichtlich geltend machen zu können, ohne sich darauf einlassen zu müssen, sich in diesem Verfahren auch mit eventuellen Gegenansprüchen auseinandersetzen zu müssen. Eine Aussetzung des Verfahrens bzw. eine Entscheidung unter Vorbehalt würde es der Gegenseite demgegenüber möglich machen, die Geltendmachung berechtigter Ansprüche zu verzögern oder gar faktisch zu verhindern. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Termin vor dem Senat bisher nicht gezeigt hat, dass sie überhaupt ernsthaft bereit ist, ihre Gegenansprüche zeitnah in China geltend zu machen und damit auch den vorliegenden Rechtsstreit zu einem absehbaren Ende zu bringen. Sie hat bisher lediglich versucht, sich über die Industrie- und Handelskammer über mögliche Kontakte zu geeigneten Rechtsanwälten, die ihre Ansprüche in China geltend machen könnten, zu informieren. Weiter sind ihre Bemühungen jedoch nicht gediehen. Unter diesen Umständen erscheinen weder Vorbehaltsurteil noch Aussetzung als sachdienlich.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

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Ein Grund für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.


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