Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat) - 15 WF 202/17

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Lübeck als Staatskasse vom 25. Oktober 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahrensburg vom 6. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die Beteiligten streiten nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe um die Rückerstattung eines per Verrechnungsscheck eingezahlten Vorschusses.

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Mit Schriftsatz vom 7. September 2016, beim Amtsgericht eingegangen am 8. September 2016, hat der Antragsteller beantragt, seine Ehe zu scheiden. Zugleich hat er beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und hat für die Gerichtskosten nach einem vorläufigen Gegenstandswert von 13.000,00 € einen von seinem Verfahrensbevollmächtigten ausgestellten Verrechnungsscheck über 534,00 € beigefügt, ferner die vollständige Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

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Mit Beschluss vom 9. September 2016 ist dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverbundverfahren ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Mit Verfügung ebenfalls vom 9. September 2016 ist der Verrechnungsscheck mit der Bitte um Einlösung und Übersendung einer Zahlungsanzeige dem Finanzverwaltungsamt des Landes Schleswig-Holstein übersandt worden. Die Zahlungsanzeige datiert vom 5. Oktober 2016. Die Ehe ist mit Beschluss vom 10. März 2017 geschieden worden. Die Kosten des Verfahrens sind gegeneinander aufgehoben worden.

4

Mit Schreiben vom 23. März 2017 hat der beigeordnete Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe um Rückerstattung der eingezahlten Gerichtskosten gebeten. Nach Rücksprache mit dem Bezirksrevisor hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, dass der Vorschuss nicht zurückgezahlt werde und hat dabei auf den Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Juni 1989 – 9 W 3/89 -, SchlHA 1990, 57, Bezug genommen. Hierzu hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers geltend gemacht, dass Verfahrenskostenhilfe ab Antragstellung beantragt und regelmäßig auch so gewährt werde, so dass die zitierte Entscheidung nicht einschlägig sei, weil die Einziehung der Gerichtskosten gut einen Monat nach dem Beschluss über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erfolgt sei, nämlich erst am 5. Oktober 2016. In der daraufhin von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eingeholten Stellungnahme hat der Bezirksrevisor ausgeführt: „ Eine Erstattung des Betrages kommt nicht in Betracht. Laut der Entscheidung des OLG SH kommt es auf die Zahlung an und nicht auf die Einziehung des Betrages. Insoweit geht der RA von einer falschen Voraussetzung aus, die er wohl als Einzahlung ansieht. Die Einzahlung des Vorschusses ist damit erfolgt, als der Verrechnungsscheck bei Gericht eingegangen ist. Dies ist nur anders zu sehen, wenn das Gericht die Zahlung per Verrechnungsscheck abgelehnt hätte und den Verrechnungsscheck sofort zurückgeschickt hätte, vgl. § 11 Rn. 195, Bankenrecht, Schwintowski, 4. A. Es besteht also kein Annahmezwang, was hier aber unbeachtlich ist. Das OLG SH hat auch entschieden, dass ein Zurückbehaltungsrecht ohne Kostenrechnung zu verneinen ist. Die Kostenbeamtin wird angewiesen, die Kostenrechnung sofort und wie üblich zu fertigen und den Parteien zu übersenden!!!“.

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Mit Gerichtskostenrechnung vom 6. Juni 2017 hat das Amtsgericht sodann den eingezahlten Gerichtskostenvorschuss von 534,00 € auf die vom Antragsteller nach der Kostenentscheidung zu tragenden hälftigen Gerichtskosten von 319,00 € und im Übrigen auf den hälftigen Anteil der Antragsgegnerin an den Gerichtskosten verrechnet. Unter dem gleichen Datum hat es den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf die Rechtsauffassung des Bezirksrevisors hingewiesen. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers geltend gemacht, dass die Gerichtskosten nicht vom Antragsteller eingezahlt, sondern dem Konto des Unterfertigten belastet worden seien. Nachdem dem Antragsteller mit Beschluss vom 9. September 2016 Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei, hätte gemäß § 21 GKG die Versendung des Schecks an die Landesjustizkasse und die Abbuchung vom Konto des Unterfertigten am 5. Oktober 2016 nicht erfolgen dürfen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dieses Schreiben als Erinnerung gegen die Kostenrechnung angesehen und hat ihr nicht abgeholfen.

6

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Ahrensburg die Kostenbeamtin angewiesen, dem Antragstellervertreter den Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 534,00 € zurückzuzahlen und eine neue, berichtigte Kostenrechnung zu erstellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der am 9. September 2016 (Einreichung des Verrechnungsschecks) bezahlte Gerichtskostenvorschuss zurückzuzahlen sei, weil dem Antragsteller mit Beschluss vom 9. September 2016 antragsgemäß ratenlose Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Dies bewirke nach § 122 Nr. 1 a) ZPO, dass der Antragsteller rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, nämlich Eingang des Antrages am 8. September 2017, von der Zahlungsverpflichtung von rückständigen und entstehenden Gerichtskosten befreit sei. Nach § 14 Nr. 1 GKG sei die PKH-Partei von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses befreit. Gleichwohl als Vorschuss angesetzte Gerichtskosten seien in der Sollstellung zu löschen. Im Zusammenspiel mit § 122 ZPO ergebe sich daraus, dass ein nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit – wie üblich – Rückwirkung auf den Tag der Antragstellung bzw. der Bewilligungsreife von der antragstellenden PKH-Partei gleichwohl eingezahlter Gerichtskostenvorschuss zurückzuzahlen sei, wenn er gleichzeitig oder nach dem Eingang der Klageschrift und des Prozesskostenhilfeantrags eingezahlt worden sei. Gemäß Nr. 3.2 DB-PKH seien bereits angesetzte und der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesene Kostenforderungen zu löschen.

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Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Lübeck als Vertreter der Landeskasse Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Er macht geltend, dass Zöller/Geimer an der vom Amtsgericht angegebenen Stelle sich mit dem Fall befasse, dass von der Partei Kosten nach dem Zeitpunkt gezahlt worden seien, von dem an die Bewilligung wirke. Vorliegend sei die Zahlung nicht nach der Bewilligung erfolgt. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Oberlandesgerichts Stuttgart beträfen zwar den Fall des gleichzeitigen Eingangs des Hauptantrages und der Vorauszahlung, aus den Gründen sei aber ersichtlich, dass der Antragsteller so verfahren sei, um den Gang des Verfahrens zu beschleunigen und eine alsbaldige Zustellung zu bewirken. Die Gerichte hätten insoweit in der Zahlung eine eigentlich unzulässige Zahlung unter Vorbehalt gesehen. Hierzu sei vorliegend nichts vorgetragen. Das OLG Schleswig habe in seinem Beschluss vom 16. Juni 1989 ausgeführt, dass sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen nicht auf den bereits entrichteten Betrag erstrecke; denn die Wirkung erstrecke sich nur auf rückständige und entstehende Gerichtskosten, § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO. Mit der Vorauszahlung seien die entstandenen Gebühren aber nicht mehr rückständig. Habe der Antragsteller, wie hier, keine weiteren Ausführungen dazu gemacht, warum er die Vorauszahlung geleistet habe, sei der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe so aufzufassen, dass für die Vorauszahlung keine Prozesskostenhilfe begehrt werde. Wenn entsprechende Gründe für die Leistung der Vorauszahlung vorgetragen worden wären, wäre auch nach der Entscheidung des OLG Schleswig eine Erstattung der Vorauszahlung möglich gewesen.

8

Nachdem der Senat mit Verfügung vom 9. November 2017 darauf hingewiesen hat, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen, hat der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 14. November 2017 unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus der Beschwerdeschrift an der Beschwerde festgehalten. Er stellt insbesondere darauf ab, dass auf eine Begründung der Vorauszahlung z.B. dahingehend, dass eine unverzügliche Zustellung des Hauptsacheantrags habe bewirkt werden sollen, nicht verzichtet werden solle. Denn es sei nicht abwegig, dass der bedürftigen Partei zwar Mittel für die Gerichtsgebühren zur Verfügung stünden, aber nicht für die weiteren Kosten des Verfahrens, wie z.B. Sachverständigenauslagen und Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts, die die Gerichtsgebühren in aller Regel um ein Mehrfaches überschritten.

II.

9

Die gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors als Staatskasse i.S.v. § 57 Abs. 1 FamGKG ist zulässig, aber nicht begründet. Der per Verrechnungsscheck eingezahlte Gerichtskostenvorschuss ist dem Antragsteller zu erstatten.

10

Nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO bewirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass die Bundes- oder Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann. Daher sind bei Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe die Kosten, die die Partei nach dem Zeitpunkt gezahlt hat, von dem an die Bewilligung wirkt, zurückzuzahlen.

11

Dem Antragsteller ist mit Beschluss vom 9. September 2016 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Die Bewilligung wirkt, da in dem Beschluss Abweichendes nicht angegeben ist, auf den Tag der Antragstellung zurück (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 119 Rn 39). Tag der Antragstellung, auf den die Bewilligung zurückwirkt, ist der 8. September 2016, an dem zugleich der Verrechnungsscheck für den Gerichtskostenvorschuss eingereicht worden ist.

12

Es ist vertreten worden, dass mit der gleichzeitigen Einreichung des Verrechnungsschecks (konkludent) zum Ausdruck gebracht wird, dass man die Kosten der Prozessführung jedenfalls insoweit aufbringen kann und deshalb für die gleichzeitig eingezahlte Verfahrensgebühr keine Prozesskostenhilfe begehrt, und dass etwas anderes (nur) dann gilt, wenn zugleich eine Erläuterung dazu abgegeben wird, aus welchem Grunde der Vorschuss entrichtet worden ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 9 W 3/89 -, SchlHA 1990, 57, Rn 10 bei juris).

13

Dem folgt der Senat nicht. Wird gleichzeitig Klage eingereicht, der Gebührenvorschuss bezahlt und Prozesskostenhilfe beantragt, so ist der Vorschuss zurückzuzahlen, wenn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt wird (Zöller/Geimer, a.a.O., § 122 Rn 4; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn 739; Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 122 Rn 6 bei Fußnote 11 unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf Rpfleger 1986, 108 und OLG Köln Rpfleger 1999, 450, auf das Erreichen der unverzüglichen Zustellung des Antrags abstellend bei Fußnote 14 unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart Rpfleger 2003, 200 und OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1028; wohl auch Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 122 Rn 4). Der Kläger war dann schon am Tag des Eingangs der Klage von sämtlichen Gerichtskosten befreit (OLG Düsseldorf Rpfleger 1986, 108). Lediglich solche Gerichtskosten, die bereits vor Antragstellung angefallen und auch bezahlt worden sind, werden von der späteren Prozesskostenhilfebewilligung nicht mehr erfasst, so dass eine Erstattungspflicht der Staatskasse nicht in Betracht kommt (OLG Hamburg MDR 1999, 1287). Nur das wird der Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO gerecht, die nach ihrem Wortlaut und auch nach ihrem Sinn einer hilfsbedürftigen Partei die Rechtsverfolgung ermöglichen soll (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1028, Rn 7 bei juris; OLG Stuttgart Rpfleger 2003, 200, Rn 10 bei juris). Zusätzlich die Erklärung zu verlangen, dass die Zahlung allein der Sicherstellung einer alsbaldigen Zustellung diene oder nur durch Hilfe Dritter - z. B. des den Vorschuss verauslagenden Bevollmächtigten - möglich gewesen sei oder gar auf einem Büroversehen der Bevollmächtigten beruhe, wäre bloße Förmelei, zumal insbesondere die erstgenannte Erklärung stets plausibel ist.

14

In den vom Amtsgericht zitierten Entscheidungen des OLG Karlsruhe (FamRZ 2007, 1028) und des OLG Stuttgart (Rpfleger 2003, 200) war eine entsprechende Erklärung zur Beschleunigung des Verfahrens durch Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zwar jeweils abgegeben worden, nach den in den Entscheidungen in ausdrücklicher Abkehr von einer früheren Rechtsprechung gebildeten Obersätzen spricht aber viel dafür, dass die Erklärung jeweils nicht entscheidungstragend war.

15

Der Beschluss des für Kosten in Zivilverfahren zuständigen 9. Zivilsenats des OLG Schleswig vom 15. Juni 1989 - 9 W 3/89 -, SchlHA 1990, 57, führt zu keiner anderen Bewertung. Die schon vom Amtsgericht zitierten Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart haben mit den oben zitierten Beschlüssen vom 1. Februar 2007 bzw. 27. Dezember 2002 ausdrücklich eine anderslautende Rechtsprechung aus den 80er Jahren aufgegeben. Eine neuere Entscheidung des 9. Zivilsenats ist nicht bekannt.

16

Nur ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 die Erklärung abgegeben hat, dass die Gerichtskosten nicht vom Antragsteller eingezahlt worden, sondern seinem Konto belastet worden seien und dass dies angesichts der Angabe zum Aussteller des Schecks in dem Schreiben des Amtsgerichts Ahrensburg vom 9. September 2016 an das Finanzverwaltungsamt (Bl. 5 der Akte) bereits zuvor aktenkundig war.

17

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).


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