Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 W 146/18

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3) wird der Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 13.12.2018, durch den gegen den Beklagten zu 3) ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 € festgesetzt worden ist, aufgehoben.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) ist zulässig und begründet.

2

Nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann gegen eine persönlich geladene Partei wie gegen einen Zeugen (§ 380 ZPO) Ordnungsgeld – nicht Ordnungshaft – verhängt werden, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin unentschuldigt nicht erscheint. Die Festsetzung unterbleibt nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wenn die Partei einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist.

3

Das Landgericht hat im Rahmen seiner Ladung zum Termin vom 02.11.2018 das persönliche Erscheinen des Beklagten zu 3) nicht auch zur Aufklärung des Sachverhalts, sondern lediglich für einen Güteversuch angeordnet. Nachdem das Landgericht einen Antrag des Beklagten zu 3) auf Entbindung von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zurückgewiesen hat, ist im – auf den 11.12.2018 verlegten – Termin für den Beklagten zu 3) lediglich dessen Prozessbevollmächtigter erschienen, der – ausweislich der mit der Beschwerde vorgelegten Vollmacht (Bl. 360 d. A.) –  zur Abgabe der für einen Vergleichsabschluss erforderlichen Erklärungen bevollmächtigt war. Bereits hiernach hatte die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach der Regelung des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu unterbleiben.

4

Soweit es nicht um eine Erschwerung der Sachaufklärung geht – und zur Sachaufklärung wurde das persönliche Erscheinen des Beklagten zu 3) vorliegend gerade nicht angeordnet – reicht zur Vermeidung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes bereits die formale Bevollmächtigung des erschienenen Prozessbevollmächtigten zum Vergleichsschluss aus (BGH NJW-RR 2011, 1363, Rn. 20 f. bei juris; a. A. OLG Naumburg MDR 2011, 943, Rn. 7 ff. bei juris). § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO knüpft lediglich im Hinblick auf die Tatsachenaufklärung, nicht aber im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen an die Fähigkeit eines zum Vergleichsabschluss bevollmächtigten Vertreters zur inhaltlichen Erörterung an.Zwar mag eine Partei die Erklärung, sie sei nicht vergleichsbereit, nicht abgeben dürfen, um sich der Sanktion des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu entziehen (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. A. 2018, § 141 Rn. 12); dies aber nur dann nicht, wenn sie gleichzeitig keinen hinreichend zum Vergleichsschluss bevollmächtigten Vertreter entsandt hat.

5

Am Vorstehenden ändert nichts, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 3) im Termin erklärt hat, dass der Beklagte zu 3) zu einem Vergleichsabschluss nicht bereit sei. Selbst wenn durchaus im Interesse der gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten die persönliche Teilnahme einer Partei an einer Güteverhandlung deren Bereitschaft erhöhen wird, von einer entsprechend vorgefassten Ansicht abzuweichen, folgt aus der gesetzlichen Verpflichtung, einen hinreichend bevollmächtigten Vertreter zu entsenden, keine Verpflichtung der Partei, überhaupt zu einem Vergleichsschluss bereit zu sein; ebenso wenig, wie aus § 141 ZPO überhaupt eine Erklärungspflicht der betroffenen Partei folgt (vgl. Fritsche, in: MüKo-ZPO, 5. A. 2016, § 141 Rn. 13; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. A. 2018, § 141 Rn. 10). So sieht § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich vor, dass im Falle der Aussichtslosigkeit einer Güteverhandlung von deren Durchführung abgesehen werden kann. Im Übrigen hat ausweislich des Verhandlungsprotokolls (Bl. 295 d. A.) noch vor der Erklärung des Beklagten zu 3) eine Güteverhandlung tatsächlich stattgefunden sowie der Beklagte zu 3) im Rahmen des Beschwerdevorbringens plausibel ausgeführt, dass für den Beklagten zu 3) unter Kostengesichtspunkten von vorneherein eine streitige Entscheidung des Rechtsstreits gegenüber dessen vergleichsweiser Beilegung vorzugswürdig war.

6

Eine Kostenentscheidung ist im Falle einer erfolgreichen Beschwerde – wie hier – nicht veranlasst (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1364 m. w. N.).


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