Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 UF 75/24

Tenor

I. Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 27. März 2024 wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragsgegners vom 16. April 2024 eingestellt, soweit der Antragsgegner verpflichtet worden ist,

1. an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt bis einschließlich April 2024 zu zahlen;

2. an die Antragstellerin ab Mai 2024 einen monatlichen Unterhalt von mehr als 1.817,00 Euro zu zahlen.

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II. Im Übrigen wird der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 27. März 2024 einstweilen einzustellen, zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag des Antragsgegners vom 16. April 2024, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 27. März 2024 aufzuheben, ist als Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gem. §§ 120 Abs. 2 Satz 2 und 3 FamFG, 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO auszulegen.

2

Der Antrag ist nur hinsichtlich des titulierten rückständigen Unterhalts bis einschließlich April 2024 begründet sowie hinsichtlich des titulierten laufenden Unterhalts ab Mai 2024, soweit der Unterhalt monatlich 1.817,00 Euro übersteigt. Im Übrigen ist die beantragte Einstellung der Vollstreckung hingegen nicht gerechtfertigt.

3

1. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt gem. § 120 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 2 FamFG die Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils voraus. Im Hinblick auf den titulierten laufenden Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Mai 2024 hat der Antragsgegner einen nicht zu ersetzenden Nachteil nicht glaubhaft gemacht, indem er vorgetragen hat, dass von der Antragstellerin vereinnahmte Zahlungen aller Voraussicht nach nicht rückforderbar wären.

4

Im Rahmen der Einstellung der Vollstreckung außerhalb des Unterhaltsrechts gilt, dass die Vollstreckung grundsätzlich zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil führt, wenn im Falle der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den zu Unrecht gezahlten Geldbetrag zurückzuzahlen (BGH NJW-RR 2007, 1138).

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Für das Unterhaltsrecht wird dagegen eine restriktivere Ansicht vertreten, welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt. Danach stellt die Wahrscheinlichkeit, dass vom Gläubiger beigetriebener Unterhalt angesichts seiner Vermögenslage bei Rückforderung von diesem nicht zurückverlangt werden kann, den Regelfall dar, weil Unterhalt nur bei Bedürftigkeit geschuldet ist. Durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG hat der Gesetzgeber die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen der besonderen Bedeutung zur Sicherung des Lebensunterhalts zum Regelfall erklärt. Die Nichtrealisierbarkeit der Rückforderung zu viel bezahlten Unterhalts ist eine normale Folge der Vollstreckung und muss vom Schuldner daher grundsätzlich hingenommen werden (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2019, 1947; FamRZ 2015, 1741; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 868).

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Der Unterhaltsanspruch besteht gerade wegen der Bedürftigkeit des Gläubigers, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Unterhaltszahlung wird dem Gläubiger zum Bestreiten seines Lebensbedarfs zugestanden. Gerade weil der Unterhaltsgläubiger typischerweise auf den sofortigen Verbrauch der geschuldeten Unterhaltszahlung angewiesen ist, soll der von ihm erstrittene Titel trotz der Anfechtung durch den Schuldner sofort vollstreckt werden können (§§ 116 Abs. 3 Satz 3, 120 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Diese Regelung weist dem Unterhaltsschuldner - anders als dem Schuldner sonstiger Forderungen - das Risiko zu, die ihn verpflichtende Entscheidung könne sich als unrichtig erweisen. Der dann eintretende endgültige Verlust der nicht geschuldeten Leistung ist der typische Inhalt dieses Risikos (OLG Brandenburg, a.a.O., OLG Hamm FamRZ 2012, 730).

7

Die Ausgestaltung des § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG als Soll-Vorschrift bringt die Bedeutung des Unterhalts zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Ausdruck. Dementsprechend sollen im Wesentlichen Entscheidungen über den laufenden Unterhalt für sofort wirksam erklärt werden. Entscheidungen über länger zurückliegende Unterhaltsrückstände sollen dagegen grundsätzlich erst mit Rechtskraft wirksam werden und damit auch erst zu diesem Zeitpunkt vollstreckbar sein (BGH FamRZ 2013, 1731).

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Ein Schuldnerschutz kommt deshalb hinsichtlich des laufenden Unterhalts grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der nicht zu ersetzende Nachteil der sofortigen Vollstreckung in anderen Umständen als diesem endgültigen Verlust zu finden ist, etwa in der Sperrung des Geschäftskontos des Schuldners (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1741). Derartige Umstände hat der Antragsgegner aber nicht vorgetragen.

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Der Antragsgegner muss deshalb grundsätzlich hinnehmen, dass die Antragstellerin die laufenden Unterhaltsforderungen ab Mai 2024, die sie zum Bestreiten des Lebensbedarfs benötigt, erforderlichenfalls durch Vollstreckung beitreibt.

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Etwas anderes gilt hier ausnahmsweise nur, soweit die Antragstellerin aufgrund des veränderten Einkommens des Antragsgegners selbst der Auffassung ist, dass der Antragsgegner lediglich noch 1.817,00 Euro monatlich schuldet (außergerichtlicher Schriftsatz vom 24. Mai 2024).

11

2. Grundsätzlich anders liegt es jedoch hinsichtlich der in dem angefochtenen Beschluss titulierten rückständigen Unterhaltsforderungen bis einschließlich April 2024.

12

Hinsichtlich des für vergangene Zeiträume geschuldeten rückständigen Unterhalts kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Gläubiger des Unterhaltsanspruchs sich selbst über diese Zeit hinweggeholfen hat und nur ausnahmsweise auf die Nachzahlung sofort angewiesen ist. So, wie eine Vermutung für die Angewiesenheit des Gläubigers auf laufenden Unterhalt streitet, steht sie der Angewiesenheit auf die Erfüllung von Unterhaltsrückständen gerade entgegen (OLG Brandenburg a.a.O.). Selbst wenn er sich unzumutbar in der Lebenshaltung beschränkt haben sollte, kann ihm die Nachzahlung des Unterhalts darüber nicht mehr hinweghelfen. Dies gilt hier in besonderem Maße, da die Antragstellerin in der Vergangenheit laufend darlehensweise Leistungen des Jobcenters erhalten hat.

13

Für die Einstellung der Vollstreckung von Unterhaltsrückständen reicht die Darlegung des endgültigen Verlustes an den nach Verbrauch zur Rückerstattung unfähigen Gläubiger deshalb in der Regel aus, um einen nicht zu ersetzenden Nachteil geltend zu machen (OLG Brandenburg FamRZ 2019, 1947; FamRZ 2015, 1741). Angesichts der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin, der im ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, besteht die Gefahr der Entstehung eines nicht mehr zu ersetzenden Nachteils durch die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Eine nähere Prüfung bleibt dem Beschwerdeverfahren vorbehalten.

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Die Antragstellerin hat somit hinzunehmen, dass sie die titulierten Rückstände erst vollstrecken kann, wenn die darauf gerichtete Entscheidung unanfechtbar geworden sein sollte.


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