Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 UF 136/23
Orientierungssatz
Im Grundsatz kann der Unterhaltsberechtigte Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung als Sonderbedarf des Kindes geltend machen (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2007 - 10 UF 166/07 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 4 UF 55/10). Voraussetzung dafür, dass der Barunterhaltspflichtige bereits angefallene Behandlungskosten zumindest anteilig zu erstatten und den Unterhaltsberechtigten von laufenden Behandlungskosten (teilweise) freizustellen hat, ist aber unter anderem, dass die Kosten zwischen den Eltern abgesprochen oder aber medizinisch notwendig waren (Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 4 UF 55/10). (Rn.159) (Rn.162)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen vom 24. August 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – A. vom 13. Juli 2023 geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1 Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
a) ab dem 1. Januar 2025 monatlich in Höhe von 128 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldbetrags (Zahlbetrag zurzeit 706,00 Euro), fällig jeweils zum Ersten eines jeden Monats im Voraus;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2024 einen Rückstand in Höhe von 2.004,00 Euro.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2 Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
a) ab dem 1. Januar 2025 monatlich in Höhe von 128 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldbetrags (Zahlbetrag zurzeit 706,00 Euro), fällig jeweils zum Ersten eines jeden Monats im Voraus;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2024 einen Rückstand in Höhe von 1.835,00 Euro.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellerinnen den ihm für das Veranlagungsjahr 2023 erteilten Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
4. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
5. Hinsichtlich der in Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a bestimmten laufenden Unterhaltspflicht wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet.
II. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
IV. Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten werden den Antragstellerinnen jeweils zu einem Viertel und dem Antragsgegner zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
VI. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.949,76 Euro festgesetzt (Beschwerde der Antragstellerin zu 1: 1.820,88 Euro; Beschwerde der Antragstellerin zu 2: 2.213,88 Euro; Anschlussbeschwerde: 915,00 Euro).
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten über die Höhe des von dem Antragsgegner an die Antragstellerinnen zu zahlenden Kindesunterhalts.
- 2
1. Die am […] 2009 geborene Antragstellerin zu 1 und die am […] 2011 geborene Antragstellerin zu 2 stammen aus der mit Beschluss vom […] geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit ihrer Mutter […]. Seit der Trennung der Eltern im Jahr 2016 leben die Antragstellerinnen bei der Mutter. Umgang mit dem Antragsgegner haben sie nicht.
- 3
2. a) Der Antragsgegner verblieb nach der Trennung in der angemieteten Eheimmobilie. Dabei handelt es sich um ein mittlerweile ca. 20 Jahre altes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120,59 qm auf einem ca. 500 qm großen Grundstück. Es befindet sich in C., einer Gemeinde mit ca. 2.000 Einwohnern, die etwa auf halber Strecke zwischen A. und B. liegt (mit dem Auto jeweils ca. 7 bis 8 Minuten entfernt) und mit einer Busverbindung an das Netz des Verkehrsverbunds H. angeschlossen ist. Während der Ehe betrug die Nettomiete für das Haus höchstens 875 Euro.
- 4
In diese Immobilie zog später die jetzige Lebensgefährtin des Antragsgegners mit ihrer ca. 2011 geborenen Tochter X. aus einer anderen Beziehung mit ein. Im März 2021 erwarben der Antragsgegner und seine Lebensgefährtin jeweils zur ideellen Hälfte das Miteigentum an der Immobilie. Zur Finanzierung des Immobilienerwerbs nahmen sie Darlehen bei der D-Bank und bei der E-Bank auf. Die Darlehensraten betrugen zumindest anfänglich bei der D-Bank monatlich 802,08 Euro und bei der E-Bank 350,00 Euro pro Monat.
- 5
b) Am 18. November 2020 wurden der Antragsgegner und seine Lebensgefährtin Eltern der Tochter Y. Bis Ende 2021 betreute die Lebensgefährtin das Kind zu Hause. Seit Anfang 2022 besucht Y. eine Kindertagesstätte. Für eine gebuchte Betreuungszeit von 39 Stunden pro Woche zahlen der Antragsgegner und seine Lebensgefährtin zusammen monatlich 308,00 Euro (einschließlich 82,00 Euro Verpflegungsgeld), der Antragsgegner trägt davon die Hälfte.
- 6
Die Lebensgefährtin, die früher bei der D-Bank beschäftigt war, absolvierte ab Anfang 2022 eine Ausbildung zur Gerichtsvollzieherin, die sie im Oktober 2024 erfolgreich abschloss. Die Ausbildung beinhaltete wiederholt mehrmonatige Lehrgänge in Monschau bei Aachen. Seit November 2024 ist die Lebensgefährtin vollschichtig als Gerichtsvollzieherin in H. tätig.
- 7
c) Der Antragsgegner arbeitet bei der D-Bank in H. […]. Einmal im Jahr, nämlich mit der Gehaltsabrechnung für April, wird dem Antragsgegner eine – der Höhe nach uneinheitliche – Tantieme ausgezahlt.
- 8
Bis Ende 2021 war der Antragsgegner vollschichtig, mit 39 Stunden pro Woche, berufstätig. Wegen des 2021 von dem Antragsgegner bezogenen Gehalts wird auf die mit Schriftsatz vom 17. August 2022 vorgelegte Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 […] Bezug genommen.
- 9
Zum 1. Januar 2022 reduzierte der Antragsgegner seine Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche. Hierzu schloss er mit der D-Bank eine Änderungsvereinbarung zu seinem Arbeitsvertrag ab, nach der die reduzierte Arbeitszeit bis zum 31. Dezember 2025 befristet und im Gegenzug ein finanzieller Ausgleich in Höhe von 30 % des rechnerischen Stundensatzes gewährt wird. Auf die Änderungsvereinbarung […] wird Bezug genommen.
- 10
Hintergrund für die Entscheidung des Antragsgegners, seine Arbeitszeit zu reduzieren, war der Entschluss seiner Lebensgefährtin, sich zur Gerichtsvollzieherin ausbilden zu lassen. Der Antragsgegner betreut die gemeinsame Tochter morgens, bis er sie gegen 8.30 Uhr in die Kindertagesstätte bringt, sowie nachmittags und abends, nachdem er sie in der Regel zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr von dort wieder abgeholt hat.
- 11
Wegen des von dem Antragsgegner ab dem Jahr 2022 erzielten Gehalts wird Bezug genommen auf die Gehaltsabrechnung für Dezember 2022 […], die Gehaltsabrechnungen für Januar bis Dezember 2023 […] und die Gehaltsabrechnungen für Januar bis Oktober 2024 […].
- 12
d) Dem Antragsgegner wird von der D-Bank ein Mobiltelefon für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Dabei steht es ihm frei, sich entweder für ein einfaches, für ihn kostenloses Telefon zu entscheiden oder für ein hochwertigeres Gerät, an dessen Kosten er sich mit einem festen monatlichen Betrag beteiligen muss, der in seinen Gehaltsabrechnungen ausgewiesen wird. Bis einschließlich September 2023 nutzte der Antragsgegner ein iPhone (monatlicher Abzug: 24,92 Euro), seit Oktober 2023 nutzt er ein kostenfreies, einfacheres Gerät.
- 13
e) Die D-Bank stellt dem Antragsgegner des Weiteren sog. Menüschecks zur Verfügung, die er in teilnehmenden Restaurants für Mahlzeiten einlösen kann. An den Kosten der Menüschecks beteiligt sich der Antragsgegner mit einem Bruchteil, der in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesen ist.
- 14
f) Die Hauptarbeitsstätte des Antragsgegners liegt in der Innenstadt von H. […]. Etwa ein- bis zweimal pro Monat muss der Antragsgegner eine Filiale im Stadtteil P. aufsuchen.
- 15
Für die Fahrten zur Arbeit und zurück nutzt der Antragsgegner teils seinen PKW, teils öffentliche Verkehrsmittel. Er fährt mit dem Auto üblicherweise bis zur U-Bahn-Station U., wo ein kostenloser Parkplatz zu finden ist, und fährt den restlichen Arbeitsweg mit der U-Bahn. Während des ehelichen Zusammenlebens mit der Mutter der Antragstellerinnen, die die Kinderbetreuung im Wesentlichen übernahm, nutzte der Antragsgegner das Auto regelmäßig nur, um täglich nach A. zu gelangen und von dort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit weiterzufahren.
- 16
g) Der Antragsgegner zahlt Mitgliedsbeiträge für einen Berufsverband in Höhe von 25 Euro pro Monat.
- 17
h) Im Jahr 2021 erhielt der Antragsgegner Erstattungen auf seine Zahlungen betreffend die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag von insgesamt 1.135,41 Euro entsprechend monatlich 94,62 Euro (Einkommensteuerbescheid für 2020). Im Jahr 2022 (Einkommensteuerbescheid für 2021) wurden ihm umgerechnet monatlich 121,50 Euro, im Jahr 2023 (Einkommensteuerbescheid für 2022) 203,17 Euro pro Monat erstattet.
- 18
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 wurde dem Antragsgegner im November 2024 erteilt. Er liegt bislang weder den Antragstellerinnen noch zur Gerichtsakte vor.
- 19
3. Die Antragstellerinnen befinden sich seit März 2021 in kieferorthopädischer Behandlung. Diese wurde zunächst in der Praxis Z. in A. durchgeführt, wo die Antragstellerinnen jeweils eine lose Zahnspange erhielten. Die gesetzliche Krankenversicherung der Antragstellerinnen übernahm 90 % der gesetzlichen Behandlungskosten mit der Zusage, den verbleibenden Eigenanteil von 10 % nach Abschluss der Behandlung zu erstatten.
- 20
Die Mutter der Antragstellerinnen traf mit der Praxis Z. eine Vereinbarung über private, nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse umfasste Zusatzleistungen, für die gemäß den Kostenvoranschlägen vom 10. März 2021 für jede Antragstellerin 1.017,94 Euro zu zahlen waren. Zugleich vereinbarte sie mit der Praxis, einen Teilbetrag von jeweils 1.017,72 Euro in 36 monatlichen Raten von 28,27 Euro zu zahlen. Ab dem 15. Juli 2021 begann die Mutter der Antragstellerinnen, monatlich 28,27 Euro für jede Antragstellerin zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf […] Bezug genommen.
- 21
Den Antragsgegner informierte die Mutter der Antragstellerinnen im Mai 2021 über die kieferorthopädische Behandlung. Er bat sie daraufhin, ihm eine Kopie der laufenden Rechnungen zur Verfügung zu stellen, und sagte zu, sodann den auf ihn entfallenden hälftigen Anteil an den notwendigen Behandlungskosten auszugleichen. Die Rechnungen über jeweils 1.017,72 Euro, die Grundlage für die Ratenzahlungsvereinbarung vom 10. März 2021 waren, stellte ihm die Mutter der Antragstellerinnen in der Folgezeit nicht zur Verfügung.
- 22
Für beide Antragstellerinnen besteht seit Dezember 2020 eine private Zahnzusatzversicherung, die kieferorthopädische Leistungen umfasst. Diese Versicherung hatte die Mutter der Antragstellerinnen für sie abgeschlossen, ohne sich darüber mit dem Antragsgegner abzustimmen. Für die Kosten der Behandlung in der Praxis Z. hat die Mutter der Antragstellerinnen bislang nicht versucht, die private Zahnzusatzversicherung in Anspruch zu nehmen.
- 23
Seit Januar 2024 befinden sich die Antragstellerinnen in Behandlung bei einer anderen kieferorthopädischen Praxis, wo sie eine feste Zahnspange erhalten haben. Insoweit hat die Mutter der Antragstellerinnen Erstattungsleistungen der privaten Zahnzusatzversicherung beantragt und bekommen.
- 24
4. Der Antragsgegner zahlte zunächst Unterhalt zugunsten der Antragstellerinnen in Höhe von 128 % des jeweiligen Mindestunterhalts. Nach der Geburt der Tochter Y. im November 2020 reduzierte er die Zahlungen eigenmächtig auf 120 % des Mindestunterhalts. Mit Schreiben vom 7. Februar 2021 forderten die Antragstellerinnen ihn auf, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen.
- 25
Der Antragsgegner zahlte im Jahr 2021 durchgehend jeweils 120 % des Mindestunterhalts an die Antragstellerinnen zu Händen ihrer Mutter, wobei er die Zahlungen im Juni 2021 jeweils um 75 Euro kürzte – vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Antragstellerinnen einen Corona-Kinderbonus von je 150 Euro erhalten hatte.
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Von Januar 2022 bis einschließlich Juni 2023 zahlte der Antragsgegner jeweils 110 % des Mindestunterhalts an die Antragstellerinnen zu Händen ihrer Mutter, wobei er die Zahlungen im August 2022 jeweils um 50 Euro kürzte – vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Antragstellerinnen einen weiteren Corona-Kinderbonus von je 100 Euro erhalten hatte.
- 27
Wegen der im Einzelnen von dem Antragsgegner in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen wird auf die Aufstellungen in den Schriftsätzen […] Bezug genommen.
- 28
5. Mit Schriftsatz vom 28. März 2022 haben die Antragstellerinnen vor dem Familiengericht zunächst Verfahrenskostenhilfe für das Begehren beantragt, den Antragsgegner für die Zeit ab April 2022 zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von jeweils 152 % des Mindestunterhalts sowie von monatlich 14,14 Euro als krankheitsbedingten Mehrbedarf zu verpflichten. Im Laufe des nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingeleiteten Unterhaltsverfahrens haben die Antragstellerinnen zusätzlich rückständigen Unterhalt für die Zeit ab Januar 2021 begehrt. Wegen des erstinstanzlichen streitigen Sachvortrags und der gestellten Anträge wird auf die Gründe zu I aus dem Beschluss des Familiengerichts vom 13. Juli 2023 Bezug genommen.
- 29
6. Mit diesem Beschluss hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, an beide Antragstellerinnen zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters ab Juli 2023 120 % des Mindestunterhalts zu zahlen. Ferner hat es den Antragsgegner zu rückständigem Unterhalt für die Zeit von Januar 2021 bis einschließlich Juni 2023 von 666 Euro (Antragstellerin zu 1) und von 576 Euro (Antragstellerin zu 2) verpflichtet. Den Antrag der Antragstellerinnen, den Antragsgegner zu Zahlungen im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung zu verpflichten, hat das Familiengericht zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten und der rechtlichen Begründung wird auf die Beschlussformel und die Gründe zu II aus dem Beschluss Bezug genommen.
- 30
7. Der Antragsgegner zahlte die titulierten Rückstandsbeträge von 666 Euro und 576 Euro im August 2023 an die Antragstellerinnen zu Händen ihrer Mutter. Zudem leistet er seit Juli 2023 laufenden Unterhalt von jeweils 120 % des Mindestunterhalts.
- 31
8. Gegen den ihnen am 25. Juli 2023 zugestellten familiengerichtlichen Beschluss haben die Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 24. August 2023, beim Familiengericht am selben Tag über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingegangen, Beschwerde eingelegt und die Beschwerde mit Schriftsatz vom 24. September 2023, beim Senat am selben Tag über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingegangen, begründet. Der Antragsgegner hat innerhalb der ihm gesetzten Beschwerdeerwiderungsfrist mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2023, beim Senat am 30. Oktober 2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingegangen, begründete Anschlussbeschwerde eingelegt.
- 32
Wegen der Rügen der Beteiligten wird auf die Beschwerdebegründung […] und auf die Anschlussbeschwerde […] Bezug genommen.
- 33
Der Antragsgegner behauptet, aus dem ihm für 2023 erteilten Einkommensteuerbescheid ergebe sich eine Rückerstattung von knapp über 1.000,00 Euro.
- 34
9. Die Antragstellerinnen haben zunächst einen Beschwerdeantrag angekündigt, der nur die bis September 2023 laufend geleisteten Zahlungen berücksichtigt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung […] Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der vom Antragsgegner bis einschließlich November 2024 gezahlten Unterhaltsbeträge übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragstellerinnen beantragen zuletzt,
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1. den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – A., Aktenzeichen 225 F 204/22, vom 13. Juli 2023, zugestellt am 25. Juli 2023, aufzuheben und dahin gehend abzuändern,
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a) den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 1) Kindesunterhalt zu zahlen laufend, jeweils zum Ersten eines jeden Monats im Voraus ab 1. Dezember 2024 in Höhe von 136 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldbetrages für ein erstes Kind, mithin derzeit in Höhe von 753 Euro (Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 2024, 7. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe) monatlich;
- 37
b) sowie Unterhaltsrückstand an die Antragstellerin zu 1) auf den Elementarunterhalt wie folgt:
Januar 2021 in Höhe von 85 Euro
Februar 2021 in Höhe von 85,00 Euro
März 2021 in Höhe von 52,00 Euro
April 2021 in Höhe von 52,00 Euro
Mai 2021 in Höhe von 52,00 Euro
Juni 2021 in Höhe von 52,00 Euro
Juli 2021 in Höhe von 52,00 Euro
August 2021 in Höhe von 52,00 Euro
September 2021 in Höhe von 52,00 Euro
Oktober 2021 in Höhe von 52,00 Euro
November 2021 in Höhe von 52,00 Euro
Dezember 2021 in Höhe von 52,00 Euro
Januar 2022 in Höhe von 85,00 Euro
Februar 2022 in Höhe von 85,00 Euro
März 2022 in Höhe von 85,00 Euro
April 2022 in Höhe von 85,00 Euro
Mai 2022 in Höhe von 85,00 Euro
Juni 2022 in Höhe von 85,00 Euro
Juli 2022 in Höhe von 85,00 Euro
August 2022 in Höhe von 85,00 Euro
September 2022 in Höhe von 85,00 Euro
Oktober 2022 in Höhe von 85,00 Euro
November 2022 in Höhe von 85,00 Euro
Dezember 2022 in Höhe von 85,00 Euro
Januar 2023 in Höhe von 101,00 Euro
Februar 2023 in Höhe von 101,00 Euro
März 2023 in Höhe von 101,00 Euro
April 2023 in Höhe von 101,00 Euro
Mai 2023 in Höhe von 101,00 Euro
Juni 2023 in Höhe von 101,00 Euro
Juli 2023 in Höhe von 101,00 Euro
August 2023 in Höhe von 101,00 Euro
September 2023 in Höhe von 101,00 Euro
Oktober 2023 in Höhe von 94,00 Euro
November 2023 in Höhe von 94,00 Euro
Dezember 2023 in Höhe von 94,00 Euro
Januar 2024 in Höhe von 104,00 Euro
Februar 2024 in Höhe von 104,00 Euro
März 2024 in Höhe von 104,00 Euro
April 2024 in Höhe von 104,00 Euro
Mai 2024 in Höhe von 104,00 Euro
Juni 2024 in Höhe von 104,00 Euro
Juli 2024 in Höhe von 104,00 Euro
August 2024 in Höhe von 104,00 Euro
September 2024 in Höhe von 104,00 Euro
Oktober 2024 in Höhe von 104,00 Euro
November 2024 in Höhe von 104,00 Euro
- 38
c) sowie an die Antragstellerin zu 1) weitere monatlich weitere 1/2 von 28,27 Euro, mithin 14,14 Euro, als krankheitsbedingten Mehrbedarf jeweils zum Ersten eines jeden Monats im Voraus ab 1. Oktober 2023;
- 39
d) sowie einen Unterhaltsrückstand an die Antragstellerin zu 1) auf den krankheitsbedingten Mehrbedarf für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2023 in Höhe von 381,65 Euro;
- 40
e) an die Antragstellerin zu 2) Kindesunterhalt zu zahlen laufend, jeweils zum Ersten eines jeden Monats im Voraus ab 1. Dezember 2024 in Höhe von 136 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldbetrages für ein zweites Kind, mithin derzeit in Höhe von 753 Euro (Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 2024, 7. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe) monatlich;
- 41
f) Unterhaltsrückstand an die Antragstellerin zu 2) auf den Elementarunterhalt wie folgt:
Januar 2021 in Höhe von 85,00 Euro
Februar 2021 in Höhe von 85,00 Euro
März 2021 in Höhe von 85,00 Euro
April 2021 in Höhe von 85,00 Euro
Mai 2021 in Höhe von 85,00 Euro
Juni 2021 in Höhe von 85,00 Euro
Juli 2021 in Höhe von 85,00 Euro
August 2021 in Höhe von 85,00 Euro
September 2021 in Höhe von 85,00 Euro
Oktober 2021 in Höhe von 85,00 Euro
November 2021 in Höhe von 85,00 Euro
Dezember 2021 in Höhe von 85,00 Euro
Januar 2022 in Höhe von 85,00 Euro
Februar 2022 in Höhe von 85,00 Euro
März 2022 in Höhe von 85,00 Euro
April 2022 in Höhe von 85,00 Euro
Mai 2022 in Höhe von 85,00 Euro
Juni 2022 in Höhe von 85,00 Euro
Juli 2022 in Höhe von 85,00 Euro
August 2022 in Höhe von 85,00 Euro
September 2022 in Höhe von 85,00 Euro
Oktober 2022 in Höhe von 85,00 Euro
November 2022 in Höhe von 85,00 Euro
Dezember 2022 in Höhe von 85,00 Euro
Januar 2023 in Höhe von 101,00 Euro
Februar 2023 in Höhe von 101,00 Euro
März 2023 in Höhe von 101,00 Euro
April 2023 in Höhe von 101,00 Euro
Mai 2023 in Höhe von 101,00 Euro
Juni 2023 in Höhe von 101,00 Euro
Juli 2023 in Höhe von 101,00 Euro
August 2023 in Höhe von 101,00 Euro
September 2023 in Höhe von 101,00 Euro
Oktober 2023 in Höhe von 94,00 Euro
November 2023 in Höhe von 94,00 Euro
Dezember 2023 in Höhe von 94,00 Euro
Januar 2024 in Höhe von 104,00 Euro
Februar 2024 in Höhe von 104,00 Euro
März 2024 in Höhe von 104,00 Euro
April 2024 in Höhe von 104,00 Euro
Mai 2024 in Höhe von 104,00 Euro
Juni 2024 in Höhe von 104,00 Euro
Juli 2024 in Höhe von 104,00 Euro
August 2024 in Höhe von 104,00 Euro
September 2024 in Höhe von 104,00 Euro
Oktober 2024 in Höhe von 104,00 Euro
November 2024 in Höhe von 104,00 Euro
- 42
g) monatlich an die Antragstellerin zu 2) weitere 1/2 von 28,27 Euro, mithin 14,14 Euro, als krankheitsbedingten Mehrbedarf jeweils zum Ersten eines jeden Monats im Voraus ab 1. Oktober 2023;
- 43
h) sowie einen Unterhaltsrückstand an die Antragstellerin zu 2) auf den krankheitsbedingten Mehrbedarf für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2023 in Höhe von 381,65 Euro.
- 44
[...]
- 45
3. auszusprechen, dass der Antragstellerin zu 1 und der Antragstellerin zu 2 die Minderjährigenhaftungsbeschränkung gemäß § 1629 a BGB wegen einer etwaigen nachteiligen Kostenentscheidung nach Eintritt der Volljährigkeit vorbehalten bleibt.
- 46
4. dem Antragsgegner aufzugeben,
- 47
a) den Steuerbescheid nebst eventueller Änderungsbescheide für das Veranlagungsjahr 2020 vorzulegen;
- 48
b) den Steuerbescheid nebst eventueller Änderungsbescheide für das Veranlagungsjahr 2022 vorzulegen;
- 49
c) den Steuerbescheid nebst eventueller Änderungsbescheide für das Veranlagungsjahr 2023 vorzulegen;
- 50
Der Antragsgegner beantragt,
- 51
die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts A. vom 25. Juli 2023, Az. 225 F 204/22, zurückzuweisen.
- 52
Mit seiner Anschlussbeschwerde beantragt er,
- 53
den Beschluss des Amtsgerichts A. vom 25. Juli 2023 wie folgt abzuändern.
- 54
a) Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1 zu Händen des gesetzlichen Vertreters ab Januar 2021 einen monatlichen, jeweils im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Absatz 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldanteils, zur Verfügung zu stellen.
- 55
b) Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2 zu Händen des gesetzlichen Vertreters ab Januar 2021 einen monatlichen, jeweils im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Absatz 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldanteils, zur Verfügung zu stellen.
- 56
c) Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
- 57
Die Antragstellerinnen beantragen,
- 58
die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
- 59
10. Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingegangenem Schriftsatz vom 4. Dezember 2024 haben die Antragstellerinnen angeregt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Wegen der Begründung wird auf diesen Schriftsatz […] Bezug genommen.
II.
- 60
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet, während die zulässige Anschlussbeschwerde in der Sache erfolglos bleibt.
- 61
1. Regelbedarf seit Januar 2021
- 62
Den Antragstellerinnen steht dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB zu, den sie als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts unter Abzug des hälftigen Kindergelds verlangen können (§§ 1612a, 1612b BGB).
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a) Für die Unterhaltsberechnung geht der Senat von Folgendem aus:
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(1) Maßgeblich ist durchgehend das tatsächlich erzielte Nettogehalt des Antragsgegners.
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(a) Dies gilt auch für die Zeit von Januar 2022 bis – perspektivisch – Dezember 2025, in der der Antragsgegner nicht mehr vollschichtig, sondern mit 30 Stunden pro Woche berufstätig war und ist, weil er seine im November 2020 geborene weitere Tochter Y. betreut.
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Das Recht von Partnern einer Beziehung, eigenverantwortlich und frei zu entschieden, wie sie die Haushaltsführung und die Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder untereinander aufteilen, gilt uneingeschränkt nur im Verhältnis zu den Mitgliedern dieser Familie. Der unterhaltsrechtliche Gleichrang von Kindern aus einer früheren Beziehung mit denen aus der aktuellen Partnerschaft und die Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen, die ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, verwehrt es dem Unterhaltspflichtigen deshalb, sich ohne Weiteres auf die Sorge für die Mitglieder seiner neuen Familie zu beschränken oder seine Arbeitszeit zu reduzieren, um ein aus der aktuellen Beziehung hervorgegangenes Kind betreuen zu können. Inwieweit die Unterhaltsberechtigten aus der früheren Partnerschaft eine geringere Erwerbstätigkeit des Pflichtigen und die damit verbundenen Einkommenseinbußen hinnehmen müssen, hängt von einer Interessenabwägung ab. Die Unterhaltsberechtigten aus einer früheren Beziehung haben die veränderte Rollenverteilung nur hinzunehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie ihr Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt, etwa weil die gewählte Aufgabenverteilung zu einer wesentlich günstigeren Einkommenssituation der neuen Familie führt, oder wenn sonstige Gründe von gleichem Gewicht vorhanden sind, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, wie z. B. die Beendigung eines Studiums durch die neue Partnerin (vgl. zum Ganzen BVerfG, NJW 1985, 1211 [1211 f.]; BGH, NJW 2001, 1488 [1488 f.]; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rn. 243 f.; Langeheine, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 1603 Rn. 134 ff.; Niepmann, in: dies./Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 15. Aufl., Rn. 752).
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Nach diesem Maßstab ist es unterhaltsrechtlich anzuerkennen, dass der Antragsgegner seine Arbeitszeit kraft der Vereinbarung mit der D-Bank für die Zeit bis Dezember 2025 auf 30 Stunden pro Woche reduziert hat. Die gewählte Rollenverteilung hat es der Lebensgefährtin des Antragsgegners ermöglicht, eine Ausbildung zur Gerichtsvollzieherin zu absolvieren, die mit wiederholten mehrmonatigen Lehrgangsaufenthalten in Monschau bei Aachen verbunden war (vgl. § 6 Abs. 1, 3 der H. Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gerichtsvollzieherdienst). Nach Abschluss dieser Ausbildung steht der neuen Familie ein höheres Gesamteinkommen zur Verfügung. Das Interesse der Antragstellerinnen muss nach den Umständen des Einzelfalls hinter diesem Belang zurückstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die D-Bank dem Antragsgegner aufgrund der Vereinbarung vom Dezember 2021 einen zusätzlichen Ausgleich von 30 % des rechnerischen Stundensatzes gewährt – mit der Folge, dass das gesetzliche Nettogehalt des Antragsgegners bei reduzierter Arbeitszeit im Jahr 2022 4.503,93 Euro statt, wie 2021, 4.788,59 Euro betrug und damit im Ergebnis nur um ca. 6 % sank. Infolgedessen verringerte sich der an die Antragstellerinnen zu zahlende Unterhalt 2022 auch lediglich um eine Stufe von 128 % auf 120 % des Mindestunterhalts und lag damit weiterhin deutlich oberhalb des Mindestunterhalts. Für die Zeit ab Januar 2023 wirkt sich die Einkommensreduzierung praktisch nicht aus, weil der Antragsgegner auch bei um ca. 300,00 Euro höheren Einkünften als den tatsächlich erzielten jeweils in dieselbe Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen wäre.
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Aufgrund der besonderen, mit der Vereinbarung vom Dezember 2021 zusammenhängenden Umstände ist es dem Antragsgegner auch zuzugestehen, seine Arbeitszeit für insgesamt vier Jahre zu reduzieren und damit für einen deutlich längeren Zeitraum, als seine Lebensgefährtin benötigt hat, um ihre Ausbildung zur Gerichtsvollzieherin abzuschließen. Hätte der Antragsgegner seine Arbeitszeit nur für die Zeit bis zum voraussichtlichen Ausbildungsabschluss Mitte 2024 befristet, wäre ihm der zusätzliche finanzielle Ausgleich verwehrt geblieben, der seine Einkommenseinbußen weitgehend auffängt. Dies hätte dazu geführt, dass er den Antragstellerinnen über einen Zeitraum von zweieinhalb bis drei Jahren einen deutlich geringeren Unterhalt hätte zahlen können, als er es 2021 vermochte und auch als es ihm ungeachtet der reduzierten Arbeitszeit derzeit möglich ist.
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Aus dem gleichen Grund begegnet es auch keinen Bedenken, dass der Antragsgegner seine Arbeitszeit nicht lediglich bis November 2023 reduziert hat, als die jüngste Tochter Y. das 3. Lebensjahr vollendete. Im Übrigen ermöglicht allein der Umstand, dass Y. in einer Kindertagesstätte 39 Stunden pro Woche fremdbetreut werden kann, dem Antragsgegner, der während der ausbildungsbedingten Abwesenheiten seiner Lebensgefährtin alleinerziehend ist, nicht bereits eine vollschichtige Tätigkeit von ebenfalls 39 Stunden pro Woche.
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(b) Dem Antragsgegner ist ebenso wenig ein höheres Gehalt mit Blick auf eine ihm etwa obliegende andere Wahl der Lohnsteuerklasse oder des Kinderfreibetrags zuzurechnen. Eine Option, die Steuerklasse II in Anspruch zu nehmen, hat der Antragsgegner nicht. Denn diese besteht nur für Alleinerziehende i. S. d. § 38b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 24b EStG. Zu ihnen zählt der Antragsgegner nicht, weil er eine Haushaltsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin als einer anderen volljährigen Person bildet (vgl. § 24b Abs. 3 EStG). Wie sich den Gehaltsabrechnungen, aber auch den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2020 bis 2021 entnehmen lässt, werden steuerlich für den Antragsgegner durchgehend anteilig Freibeträge für alle seine drei Kinder berücksichtigt (Kinderfreibetrag von 1,5), wie es ihm zusteht.
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(2) Die in den Gehaltsabrechnungen bis September 2023 ausgewiesene Position „Funktelefon“ erhöht das einzusetzende Einkommen des Antragsgegners ebenso wenig, wie sie es verringert. Wie sich aus der persönlichen Anhörung des Antragsgegners durch den Senat ergeben hat, nutzt er das Telefon ausschließlich für dienstliche Zwecke, sodass es sich nicht um eine von seinem Arbeitgeber gewährte Sachleistung handelt. Umgekehrt vermindert sich das Einkommen des Antragsgegners nicht um die in den Gehaltsabrechnungen als Abzugsposten aufgeführten 24,92 Euro. Diese Kosten wurden dem Antragsgegner nur deshalb von seinem Gehalt abgezogen, weil die D-Bank ihm auf seinen Wunsch bis September 2023 ein hochwertiges iPhone zur Verfügung gestellt hatte, an dessen (Mehr-)Kosten er sich beteiligen musste. Dies kann sich nicht zulasten des Unterhalts für die Antragstellerinnen auswirken, weil es dem Antragsgegner freistand, ein einfacheres, für ihn kostenloses Mobiltelefon zu nutzen, wie er es auch seit Oktober 2023 macht.
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(3) Auch die Gewährung von Menüschecks ist unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Diese Menüschecks werden dem Antragsgegner durch die D-Bank als Sachleistungsbestandteil seines Bruttogehalts zur Verfügung gestellt, damit er in teilnehmenden Restaurants Mahlzeiten einnehmen kann, ohne dass ein Bezug zu besonderen Verpflegungsmehraufwendungen bestände. Dass der Antragsgegner einen Eigenanteil übernehmen muss, ist ebenfalls unerheblich, weil dem Ersparnisse wegen des Wegfalls von Aufwendungen für häusliche Mahlzeiten gegenüberstehen.
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(4) Berufsbedingte Fahrtkosten berücksichtigt der Senat dem Grunde nach in dem Umfang, wie sie dem Antragsgegner tatsächlich entstehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Antragsgegner an fünf Tagen pro Woche von seinem Wohnort mit dem PKW zur U-Bahn-Station U. und ab dort mit der U-Bahn weiter zur Arbeitsstätte fährt. Die einfache Wegstrecke, die der Antragsgegner mit seinem PKW zurücklegt, beträgt richtigerweise 23 km, sodass sich insoweit Kosten von 253 Euro (2021, Pauschale von 0,30 Euro pro km einfache Entfernung) bzw. von 354,20 Euro (seit 2022, Pauschale von 0,42 Euro pro km einfache Entfernung) errechnen. Hinzu kommen die Kosten für das Jobticket, wie sie jeweils als Abzugsposition in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesen sind.
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Eine Interessenabwägung ergibt, dass der Antragsgegner nicht gehalten ist, ausschließlich oder weit überwiegend öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrt zur Arbeit zu nutzen. Dafür, dass dem Antragsgegner zuzugestehen ist, einen Großteil des Arbeitswegs mit dem PKW zurückzulegen, spricht zunächst der Umstand, dass die Fahrtkosten dennoch 15 % des Nettoeinkommens nicht überschreiten (vgl. Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Schleswig, Nr. 10.2.2). Auch ist der Antragsgegner in der Lage, an die Antragstellerinnen auch bei einer vollständigen Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten deutlich mehr als den Mindestunterhalt zu zahlen. Hinzu kommt, dass er anlässlich seiner persönlichen Anhörung durch den Senat nachvollziehbare Gründe dafür benannt hat, die Fahrt zur Arbeitsstätte überwiegend mit dem PKW zurückzulegen: Das ist zum einen die höhere Flexibilität, um die Tochter Y. bei Bedarf kurzfristig vorzeitig aus der Kindertagesstätte abholen zu können. Diese Möglichkeit bestände nicht in vergleichbar verlässlicher Weise, wenn der Antragsgegner auf die Nutzung der zwischen H. und A. verkehrenden Regionalbahn angewiesen wäre. Zum anderen hat der Antragsgegner – ebenso plausibel – angegeben, die PKW-Fahrten zwischen seinem Wohnort und der U-Bahn-Station U. für Telefonate mit Kunden zu nutzen, weshalb die D-Bank als seine Arbeitgeberin diese Fahrten als Arbeitszeit anerkenne.
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Der Senat legt seiner Fahrtkostenberechnung zugrunde, dass der Antragsgegner an fünf Tagen pro Woche seine Arbeitsstätte in H. aufsucht. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Möglichkeit hat, in Heimarbeit tätig zu sein. Der Senat hat keine Zweifel an den Angaben, die der Antragsgegner anlässlich seiner persönlichen Anhörung gemacht hat. Danach stellt ihm die D-Bank zwar eine PC-Ausstattung für die Heimarbeit zur Verfügung, wobei er die genutzten Geräte leasen muss (daher auch die Abzugsposition „IT at home“ in den Gehaltsabrechnungen). Tatsächlich arbeitet der Antragsgegner teilweise auch von zu Hause aus, um seine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden zu erreichen. Dies ist ihm, wie die Anhörung ergeben hat, nicht allein während der Präsenz auf der Arbeitsstätte und der Fahrten mit dem PKW dorthin und zurück möglich. Denn das würde voraussetzen, dass der Antragsgegner während dieser Zeit von montags bis freitags durchgehend sechs Stunden arbeitet. Er ist jedoch auf seiner Arbeitsstelle regelmäßig nur zwischen 9.30 Uhr und 13.00 Uhr, also für ca. 3,5 Stunden. Selbst wenn die PKW-Fahrtzeiten von zweimal 30 bis 45 Minuten addiert würden, errechnete sich nur eine Arbeitszeit von höchsten fünf Stunden ohne Abzug etwaiger Pausenzeiten.
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Der Senat geht nicht davon aus, dass der Antragsgegner regelmäßig tageweise ausschließlich von zu Hause aus arbeitet. Dass er Pendelfahrten regulär an fünf Tagen pro Woche wahrnimmt und auch während des Lockdowns im Zuge der Corona-Pandemie wahrgenommen hat, steht nicht nur im Einklang mit den Angaben des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, sondern auch den durch die Einkommensteuerbescheide anerkannten Werbungskosten. Der Einwand der dies verneinenden, für ihren Bedarf und somit für die angeblich geringeren berufsbedingten Fahrtkosten aber darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellerinnen, ihre Mutter habe den PKW des Antragsgegners häufig und insbesondere in den frühen Morgenstunden vor dem Wohnhaus stehen sehen, ist nicht geeignet, die Darstellung des Antragsgegners infrage zu stellen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts […] Bezug genommen.
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(5) Von dem Nettogehalt des Antragsgegners sind – neben den sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in wechselnder Höhe, den Abzügen für die betriebliche Altersversorgung von monatlich 112,48 Euro und den Beiträgen zum Berufsverband von 25,00 Euro pro Monat – auch die Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge von monatlich 51,13 Euro und für die eigene Zahnzusatzversicherung von 12,20 Euro pro Monat abzusetzen, deren tatsächliche Zahlung der Antragsgegner jeweils nachgewiesen hat.
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(6) Nicht abzugsfähig ist dagegen der vom Antragsgegner aufgebrachte Beitrag zur Zahnzusatzversicherung für die Antragstellerin zu 1. Diese Versicherung war und ist objektiv nicht notwendig, weil der Antragsgegner sie zu einem Zeitpunkt abgeschlossen hat, zu dem für die Antragstellerin zu 1 bereits eine Zahnzusatzversicherung über ihre Mutter bestand. Diese unnötige Doppel-/Überversicherung ist dem Antragsgegner vorwerfbar – mit der Folge, dass die Beitragszahlungen unberücksichtigt bleiben. Es hätte ihm oblegen, sich vor Abschluss einer Zahnzusatzversicherung für die Antragstellerin zu 1 mit deren Mutter als betreuendem, mitsorgeberechtigten Elternteil darüber abzustimmen, ob dies notwendig und sinnvoll ist.
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(7) Ebenso wenig sind die Zahlungen, die der Antragsgegner seit Januar 2022 für die Betreuung seiner Tochter Y. in der Kindertagesstätte leistet (und von denen zudem noch die anteilige Verpflegungskostenpauschale abzuziehen wäre, vgl. BGH, NJW 2009, 1816 [1819], Rn. 28), als berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen. Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes, die pädagogisch veranlasst sind, wie etwa in Kindertagesstätten, mindern das Einkommen nicht; es handelt sich um Mehrbedarf des Kindes. Eine Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie Kindertagesstätten gilt (stets) als pädagogisch veranlasst. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Eltern sie im Einzelfall nur deshalb in Anspruch nehmen, um einer Erwerbstätigkeit nachkommen zu können (vgl. zum Ganzen Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Schleswig, Nr. 10.3; BGH, FamRZ 2018, 23 [25], Rn. 13; Löhnig, NZFam 2017, 1103 [1104]; DIJuF-Themengutachten TG-1090, Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt, Nr. 4.4 a. E.). So verhält es sich auch hier.
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(8) Das einzusetzende Einkommen des Antragsgegners mindert sich auch nicht um die von ihm geltend gemachten Zahlungen auf gewährte Privatdarlehen, die er bis Ende 2022 an seinen Bruder […] und anschließend an seine Lebensgefährtin in Höhe von jeweils 300 Euro pro Monat gezahlt haben will. Über die Frage, inwieweit der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsberechtigten Verbindlichkeiten entgegenhalten kann, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen zu entscheiden, für die es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und auf seine Möglichkeiten ankommt, seine Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (BGH, NJW 2013, 2897 [2898]). Die Angaben des Antragsgegners dazu, warum er die Privatkredite in der angegebenen Höhe aufgenommen und zurückgeführt haben will, sind bereits nicht ausreichend substantiiert, um eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung vorzunehmen. So lässt sich nicht feststellen, in welcher Höhe Kosten für die Anschaffung von Möbeln entstanden sein sollen, die der Antragsgegner für die Ausstattung eines Kinderzimmers (wohl bei sich für die Antragstellerinnen, die aber keinen Umgang mit ihm ausüben) aufgewandt haben will. Ebenso wenig hat der Antragsgegner konkrete Angaben zu den Anwalts- und Gerichtskosten gemacht, die er aufgrund einer Vielzahl an Verfahren über die Sorge und den Unterhalt der Antragstellerinnen gehabt haben will und die Grundlage dafür gewesen sein sollen, dass seine Lebensgefährtin ihm im Dezember 2022 ein Darlehen über 14.100 Euro gewährte, damit er sein im Soll befindliches Konto ausgleichen konnte. Soweit der Privatkredit des Bruders dem Antragsgegner zufolge auch dazu gedient haben soll, Schulden aufgrund des Kindesunterhalts für die Antragstellerinnen und des Trennungsunterhalts für deren Mutter auszugleichen, ist dies schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Antragstellerinnen anderenfalls über eine solche Abzugsposition ihren eigenen (früheren) Kindesunterhalt und den Trennungsunterhalt für ihre Mutter sachwidrig mitfinanzieren müssten.
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(9) Für die Zeit ab März 2021 berücksichtigt der Senat – übereinstimmend mit den Antragstellerinnen – einen das Einkommen des Antragsgegners erhöhenden Wohnvorteil, der nach Abzug entsprechender Kreditbelastungen 86,78 Euro beträgt. Seit diesem Zeitpunkt ist der Antragsgegner zur ideellen Hälfte Miteigentümer des von ihm mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Einfamilienhauses in C.
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Den Wohnwert bemisst der Senat mit 50 % x 1.326,49 Euro = 663,24 Euro. Berechnungsgrundlagen sind einerseits eine unstreitige Wohnfläche von 120,59 qm, andererseits ein Quadratmeterpreis von 11,00 Euro. Dieser Quadratmeterpreis erscheint angemessen angesichts dessen, dass C. in der Nähe von H. ca. auf halber Strecke zwischen A. und B. liegt und auch an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden ist. Vergleichbare durchschnittliche Nettomieten lassen sich etwa auch dem Internetportal Immoscout 24 für umliegende Gemeinden (nicht nur für Städte wie A. und B. mit besserer Infrastruktur) entnehmen. Es kommt nicht maßgeblich darauf an, dass der Antragsgegner bis zum Erwerb der Immobilie nur eine Nettomiete von nicht mehr als 875 Euro zahlen musste. Denn dieser (Alt-)Mietvertrag bestand bereits während der Ehe und spiegelt daher nicht die zwischenzeitlichen Entwicklungen auf dem Mietmarkt wider.
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Abzuziehen sind die Darlehensbelastungen, die der Antragsgegner ebenfalls zur Hälfte übernimmt. Die Existenz der Kreditverträge und die laufenden Zahlungen von 50 % x 802,08 Euro = 401,04 Euro (D-Bank) sowie 50 % x 350,83 Euro = 175,42 Euro (E-Bank) hat er nachgewiesen […].
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Danach ergibt sich ein zu berücksichtigender Wohnvorteil in Höhe von 663,24 Euro – 401,04 Euro – 175,42 Euro = 86,78 Euro.
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(10) Den nach dem einzusetzenden Einkommen des Antragsgegners maßgeblichen Unterhalt ermittelt der Senat in der Weise, dass zwar im Grundsatz die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle maßgeblich sind, jedoch um eine Einkommensgruppe herabgestuft wird. Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren Zahl von Unterhaltsberechtigten ist in der Regel – und so auch hier – um eine Stufe herabzustufen (Leitlinien des OLG Schleswig, Nr. 11.2).
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Die dagegen gerichteten Einwendungen der Antragstellerinnen überzeugen den Senat nicht. Sie betreffen zunächst nur die Zeit ab Januar 2022, als der Antragsgegner seine Arbeitszeit reduzierte, um die Betreuung der jüngsten Tochter Y. im Anschluss an ihren Aufenthalt in der Kindertagesstätte sicherzustellen. 2021 wurde diese Betreuung durch die seinerzeit nicht erwerbstätige Lebensgefährtin des Antragsgegners übernommen.
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Dass der Antragsgegner seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner weiteren Tochter Y. zumindest auch durch ihre Betreuung erfüllt, ändert wegen der gesetzlichen Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2, § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) nichts an dem grundsätzlichen Bedürfnis, den Unterhaltspflichtigen durch Herabstufung zu entlasten, wenn er mehr als zwei Berechtigten Unterhalt leistet. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner auch für den Barbedarf der Tochter aufkommt, indem er seit 2022 weiterhin mit vergleichsweise überschaubaren Einkommenseinbußen berufstätig ist, während sich seine Lebensgefährtin von Januar 2022 bis Oktober 2024 in einer Ausbildung befunden hat. Auch zahlt der Antragsgegner die Hälfte der für den Kindertagesstättenbesuch von Y. anfallenden Gebühren als Mehrbedarf dieses Kindes.
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Von einer Herabstufung ist auch nicht deshalb abzusehen, weil die Antragstellerinnen mit dem Antragsgegner keinen Umgang haben und für ihn daher umgangsbedingte Mehrkosten entfallen. Insbesondere dient die Anrechnung des hälftigen Kindergelds auf den nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhaltsbetrag nicht dazu, Umgangskosten des barunterhaltspflichtigen, nicht betreuenden Elternteils auszugleichen. Vielmehr ordnet § 1612b Abs. 1 die hälftige Anrechnung des Kindergelds an, weil es insoweit den Barbedarf des Kindes mindert.
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b) Im Einzelnen ist ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerinnen daher wie folgt entstanden:
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(1) Januar 2021
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Für Januar 2021 schuldete der Antragsgegner den Antragstellerinnen jeweils 128 % des Mindestunterhalts entsprechend je 468,00 Euro.
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(a) Der Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach steht nicht entgegen, dass Unterhalt für die Vergangenheit erst von dem Zeitpunkt an gefordert werden kann, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist (§ 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Antragsgegner befand sich mit Unterhaltszahlungen, soweit sie 128 % des Mindestunterhalts unterschritten, in Verzug, nachdem er ab November 2020 die bis dahin in dieser Höhe geleisteten Unterhaltszahlungen reduzierte. Einer Mahnung der Antragsgegnerinnen bedurfte es nicht, weil aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt gewesen ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Der Verzug tritt danach insbesondere dann sofort ein, wenn der Schuldner, nachdem über einen längeren Zeitraum regelmäßig (Unterhalts-)Zahlungen erbracht hat, diese Zahlungen plötzlich einstellt (BGH, FamRZ 1983, 352; Langeheine, a. a. O., § 1613 Rn. 31). Mit dieser Konstellation vergleichbar ist es, wenn – wie hier – bislang verlässlich geleistete regelmäßige Zahlungen der Höhe nach reduziert werden.
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(b) Der Unterhaltsberechnung liegt ein einzusetzendes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 3.900,89 Euro zugrunde.
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Ausgangspunkt ist ein Nettogehalt von 4.788,59 Euro. Dieser Betrag, von dem auch das Familiengericht und der Antragsgegner ausgehen, ergibt sich aus dem Jahresbruttogehalt von 86.508,54 Euro gemäß der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 abzüglich der Jahressteuern und -sozialabgaben. Das Jahresbruttogehalt enthält auch die im April 2021 ausgezahlte Tantieme, sodass diese nicht gesondert zu berücksichtigen ist.
- 95
Der Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung beträgt nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses 458,11 Euro. Die Fahrtkosten, in denen Kosten für das Jobticket von 70,40 Euro enthalten sind, beliefen sich auf 323,40 Euro.
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(c) Insgesamt ergibt sich – mit Blick auf die oben zu a dargestellten Grundsätze – für Januar 2021 folgende Einkommensberechnung:
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Nettogehalt
4.788,59 Euro
Erstattung Einkommensteuer/Soli-Zuschlag
94,62 Euro
Abzug Kranken-/Pflegeversicherung
– 458,11 Euro
Abzug betriebliche Altersvorsorge
– 112,48 Euro
Abzug Fahrtkosten
– 323,40 Euro
Abzug Mitgliedsbeitrag Berufsverband
– 25,00 Euro
Abzug Zahnzusatzversicherung Antragsgegner
– 12,20 Euro
Abzug zusätzliche Altersvorsorge
– 51,13 Euro
einzusetzen:
3.900,89 Euro
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Der Antragsgegner war danach vorläufig in die 7. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (entsprechend 136 % des Mindestunterhalts) einzuordnen. Nach Herabstufung schuldete er 128 % des Mindestunterhalts.
- 99
(2) Februar 2021
- 100
Die Unterhaltsschuld bestand in gleicher Höhe. Der Antragsgegner war zur Zahlung dieses Rückstands (auch) infolge der Aufforderung vom 7. Februar 2021, über seine Einkünfte Auskunft zu erteilen, verpflichtet (§ 1613 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, Satz 2 BGB).
- 101
(3) März bis Mai 2021
- 102
Das einzusetzende Einkommen erhöhte sich um den Wohnvorteil, der dem Antragsgegner zuzurechnen war, nachdem er das Miteigentum an dem von ihm mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Einfamilienhaus erworben hatte. Der Wohnvorteil beträgt nach Abzug der anteiligen Raten für die Immobilienkredite 86,78 Euro, sodass für die Unterhaltsberechnung nunmehr ein Einkommen von 3.987,67 Euro zur Verfügung stand. Der Antragsgegner schuldete damit nach wie vor 128 % des Mindestunterhalts.
- 103
Da die Antragstellerin zu 1 im März 2021 12 Jahre alt wurde und demnach die 3. Altersstufe erreichte, hatte der Antragsgegner an sie nunmehr monatlich 566,50 Euro zu zahlen.
- 104
(4) Juni 2021
- 105
Die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners blieben unverändert. Seine Unterhaltsschuld gegenüber den Antragstellerinnen reduzierte sich jedoch um jeweils 75,00 Euro vor dem Hintergrund, dass an sie zu Händen der Mutter einmalig ein Corona-Kinderbonus von 150 Euro pro Kind ausgezahlt wurde. Der Corona-Kinderbonus ist wie Kindergeld zu behandeln und damit nach § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB hälftig auf die Nenn-Unterhaltsschuld zu verrechnen (OLG Koblenz, FamRZ 2021, 1034 [1036] m. w. N.). Der Antragsgegner hatte damit im Juni 2021 noch 491,50 Euro an die Antragstellerin zu 1 und 393,50 Euro an die Antragstellerin zu 2 zu zahlen.
- 106
(5) Juli bis Dezember 2021
- 107
Es gelten die Ausführungen oben zu (3) für den Zeitraum März bis Mai 2021 entsprechend.
- 108
(6) Januar bis Juli 2022
- 109
Der Antragsgegner schuldete den Antragstellerinnen jeweils 120 % des Mindestunterhalts entsprechend 530,50 Euro (Antragstellerin zu 1) bzw. 436,50 Euro (Antragstellerin zu 2).
- 110
(a) Einzusetzen ist ein Einkommen von 3.627,79 Euro.
- 111
Wegen der reduzierten Arbeitszeit verringerte sich das Nettogehalt des Antragsgegners auf 4.503,93 Euro. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Jahresbruttogehalt gemäß der Gehaltsabrechnung für Dezember 2022 abzüglich der Einkommensteuer und der Sozialabgaben für das gesamte Jahr.
- 112
Die Einkommensteuererstattung belief sich auf umgerechnet 121,50 Euro monatlich.
- 113
Als berufsbedingte Fahrtkosten sind nunmehr 425,50 Euro abzuziehen. Die Kosten für die anteilige Nutzung des PKW erhöhen sich aufgrund des seit 2022 geltenden Kilometersatzes von 0,42 Euro auf 354,20 Euro. Hinzu kommen Aufwendungen für das Jobticket von nunmehr 71,30 Euro.
- 114
Die übrigen Positionen bleiben unverändert.
- 115
(b) Damit errechnet sich das einzusetzende Einkommen wie folgt:
- 116
Nettogehalt
4.503,93 Euro
Erstattung Einkommensteuer/Soli-Zuschlag
121,50 Euro
Wohnvorteil
86,78 Euro
Abzug Kranken-/Pflegeversicherung
– 458,11 Euro
Abzug betriebliche Altersvorsorge
– 112,48 Euro
Abzug Fahrtkosten
– 425,50 Euro
Abzug Mitgliedsbeitrag Berufsverband
– 25,00 Euro
Abzug Zahnzusatzversicherung Antragsgegner
– 12,20 Euro
Abzug zusätzliche Altersvorsorge
– 51,13 Euro
einzusetzen:
3.627,79 Euro
- 117
(c) Dementsprechend war der Antragsgegner vorläufig in die 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (entsprechend 128 % des Mindestunterhalts) einzuordnen. Nach Herabstufung schuldete er 120 % des Mindestunterhalts, also 530,50 Euro (Antragstellerin zu 1) bzw. 436,50 Euro (Antragstellerin zu 2).
- 118
(7) August 2022
- 119
Eine Änderung ergibt sich nur insoweit, als erneut ein Corona-Kinderbonus an die Antragstellerinnen zu Händen ihrer Mutter ausgezahlt wurde, und zwar diesmal in Höhe von jeweils 100 Euro. Der hälftige Betrag, also je 50 Euro, ist nach § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB auf die Nenn-Unterhaltsschuld zu verrechnen (s. o. zu (4)). Der Antragsgegner hatte damit im August 2022 nur 480,50 Euro an die Antragstellerin zu 1 und 386,50 Euro an die Antragstellerin zu 2 zu zahlen.
- 120
(8) September bis Dezember 2022
- 121
Es gelten die Ausführungen oben zu (6) für den Zeitraum Januar bis Juli 2022 entsprechend.
- 122
(9) Januar bis April 2023
- 123
Der Antragsgegner schuldete den Antragstellerinnen jeweils 128 % des Mindestunterhalts entsprechend 628,00 Euro (Antragstellerin zu 1) bzw. 518,00 Euro (Antragstellerin zu 2).
- 124
(a) Einzusetzen ist ein Einkommen von 4.034,67 Euro.
- 125
Das Nettogehalt des Antragsgegners erhöhte sich auf 4.852,21 Euro (vgl. Gehaltsabrechnung für Dezember 2023, Blatt 110 OLG-E-Akte). Die Einkommensteuererstattung betrug umgerechnet 203,17 Euro monatlich, der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung (nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses) durchschnittlich 479,18 Euro, die berufsbedingten Fahrtkosten 427,50 Euro (Jobticket: 73,30 Euro).
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(b) Demnach gilt folgende Rechnung:
- 127
Nettogehalt
4.852,21 Euro
Erstattung Einkommensteuer/Soli-Zuschlag
203,17 Euro
Wohnvorteil
86,78 Euro
Abzug Kranken-/Pflegeversicherung
– 479,18 Euro
Abzug betriebliche Altersvorsorge
– 112,48 Euro
Abzug Fahrtkosten
– 427,50 Euro
Abzug Mitgliedsbeitrag Berufsverband
– 25,00 Euro
Abzug Zahnzusatzversicherung Antragsgegner
– 12,20 Euro
Abzug zusätzliche Altersvorsorge
– 51,13 Euro
einzusetzen:
4.034,67 Euro
- 128
(c) Damit war der Antragsgegner vorläufig in die 7. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (entsprechend 136 % des Mindestunterhalts) einzuordnen. Nach Herabstufung schuldete er 128 % des Mindestunterhalts, also 628,00 Euro (Antragstellerin zu 1) bzw. 518,00 Euro (Antragstellerin zu 2).
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(10) Mai bis Dezember 2023
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Ungeachtet dessen, dass sich das einzusetzende Einkommen auf 4.061,42 Euro erhöht, bleibt es bei einer Verpflichtung des Antragsgegners, an die Antragstellerinnen Unterhalt in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts zu zahlen. Die Einkommensänderung ergibt sich aus dem Umstand, dass das Jobticket nur noch 46,55 Euro kostet – mit der Folge insgesamt auf 400,75 Euro reduzierter berufsbedingter Fahrtkosten.
- 131
Der Antragsgegner hatte damit an die Antragstellerin zu 1 weiterhin Unterhalt von monatlich 628,00 Euro zu zahlen. Gegenüber der Antragstellerin zu 2 bestand eine Zahlungspflicht in Höhe von 518,00 Euro bis einschließlich Juli 2023. Im August 2023 wurde die Antragstellerin zu 2 12 Jahre alt, sodass sich ab diesem Monat ein neuer Zahlbetrag von 628,00 Euro ergab.
- 132
(11) Januar bis Dezember 2024
- 133
Auch für das Jahr 2024 ist zugunsten beider Antragstellerinnen ein Unterhaltsanspruch in Höhe von jeweils 128 % des Mindestunterhalts entstanden, das heißt in Höhe von nunmehr monatlich je 701,00 Euro.
- 134
(a) Einzusetzen ist ein Einkommen von 4.124,85 Euro.
- 135
Den Ausgangspunkt dafür bildet ein durchschnittliches Nettogehalt von 4.914,89 Euro. Dieser Betrag ergibt sich, wenn zunächst das sich aus den Gehaltsabrechnungen Januar bis Oktober 2024 jeweils ergebende Nettogehalt addiert, das für Oktober 2024 maßgebliche Nettogehalt (4.224,80 Euro) für die Monate November und Dezember 2024 sodann fortgeschrieben und das so prognostizierte Jahresnettogehalt schließlich durch 12 dividiert wird.
- 136
Die im Jahr 2023 angefallene Einkommensteuererstattung schreibt der Senat auch für 2024 fort, da der Antragsgegner keinen Einkommensteuerbescheid für 2023 vorgelegt hat und seine Angabe, die Einkommensteuererstattung habe insgesamt knapp über 1.000,00 Euro betragen, nicht überprüfbar ist.
- 137
Die Beiträge des Antragsgegners zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung betragen nunmehr (nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses) 478,43 Euro.
- 138
(b) Das einzusetzende Einkommen errechnet sich damit wie folgt:
- 139
Nettogehalt
4.914,89 Euro
Erstattung Einkommensteuer/Soli-Zuschlag
203,17 Euro
Wohnvorteil
86,78 Euro
Abzug Kranken-/Pflegeversicherung
– 478,43 Euro
Abzug betriebliche Altersvorsorge
– 112,48 Euro
Abzug Fahrtkosten
– 400,75 Euro
Abzug Mitgliedsbeitrag Berufsverband
– 25,00 Euro
Abzug Zahnzusatzversicherung Antragsgegner
– 12,20 Euro
Abzug zusätzliche Altersvorsorge
– 51,13 Euro
einzusetzen:
4.124,85 Euro
- 140
(c) Damit ist der Antragsgegner vorläufig in die 7. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (entsprechend 136 % des Mindestunterhalts) einzuordnen. Nach Herabstufung schuldet er 128 % des Mindestunterhalts, also jeweils 701,00 Euro.
- 141
(12) Ab Januar 2025
- 142
Die für 2024 maßgeblichen Positionen gelten prognostisch auch 2025 fort, sodass der Antragsgegner den Antragstellerinnen weiterhin 128 % des Mindestunterhalts schulden wird. Der Zahlbetrag beläuft sich künftig auf je 706,00 Euro pro Monat.
- 143
c) Unterhaltsrückstand von Januar 2021 bis einschließlich Dezember 2024
- 144
Nach Abzug der geleisteten Unterhaltszahlungen schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 noch einen Unterhaltsrückstand von 2.004,00 Euro und der Antragstellerin zu 2 von 1.835,00 Euro. Diese Beträge ergeben sich wie folgt:
- 145
(1) Antragstellerin zu 1
- 146
(a) Entstandene Unterhaltsansprüche
- 147
Zeitraum
monatlicher
ZahlbetragZahlbetrag
gesamtJanuar und Februar 2021
468,50 Euro
937,00 Euro
März bis Mai 2021
566,50 Euro
1.699,50 Euro
Juni 2021
491,50 Euro
491,50 Euro
Juli bis Dezember 2021
566,50 Euro
3.399,00 Euro
Januar bis Juli 2022
530,50 Euro
3.713,50 Euro
August 2022
480,50 Euro
480,50 Euro
September bis Dezember 2022
530,50 Euro
2.122,00 Euro
Januar bis Dezember 2023
628,00 Euro
7.536,00 Euro
Januar bis Dezember 2024
701,00 Euro
8.412,00 Euro
gesamt
28.791,00 Euro
- 148
(b) Geleistete Zahlungen
- 149
Zeitraum
monatlicher
ZahlbetragZahlbetrag
gesamtJanuar und Februar 2021
432,50 Euro
865,00 Euro
März bis Mai 2021
524,50 Euro
1.573,50 Euro
Juni 2021
449,50 Euro
449,50 Euro
Juli bis Dezember 2021
524,50 Euro
3.147,00 Euro
Januar bis Juli 2022
477,50 Euro
3.342,50 Euro
August 2022
427,50 Euro
427,50 Euro
September bis Dezember 2022
477,50 Euro
1.910,00 Euro
Januar bis Juni 2023
522,00 Euro
3.132,00 Euro
Juli und August 2023
581,00 Euro
1.162,00 Euro
August 2023 zusätzlich
666,00 Euro
September bis Dezember 2023
581,00 Euro
2.324,00 Euro
Januar bis Dezember 2024
649,00 Euro
7.788,00 Euro
gesamt
26.787,00 Euro
- 150
Damit ergibt sich für die Antragstellerin zu 1 ein Gesamtrückstand von 28.791,00 Euro – 26.787,00 Euro = 2.004 Euro.
- 151
(2) Antragstellerin zu 2
- 152
(a) Entstandene Unterhaltsansprüche
- 153
Zeitraum
monatlicher
ZahlbetragZahlbetrag
gesamtJanuar bis Mai 2021
468,50 Euro
2.342,50 Euro
Juni 2021
393,50 Euro
393,50 Euro
Juli bis Dezember 2021
468,50 Euro
2.811,00 Euro
Januar bis Juli 2022
436,50 Euro
3.055,50 Euro
August 2022
386,50 Euro
386,50 Euro
September bis Dezember 2022
436,50 Euro
1.746,00 Euro
Januar bis Juli 2023
518,00 Euro
3.626,00 Euro
August bis Dezember 2023
628,00 Euro
3.140,00 Euro
Januar bis Dezember 2024
701,00 Euro
8.412,00 Euro
gesamt
25.913,00 Euro
- 154
(b) Geleistete Zahlungen
- 155
Zeitraum
monatlicher
ZahlbetragZahlbetrag
gesamtJanuar bis Mai 2021
432,50 Euro
2.162,50 Euro
Juni 2021
357,50 Euro
357,50 Euro
Juli bis Dezember 2021
432,50 Euro
2.595,00 Euro
Januar bis Juli 2022
391,50 Euro
2.740,50 Euro
August 2022
341,50 Euro
341,50 Euro
September bis Dezember 2022
391,50 Euro
1.566,00 Euro
Januar bis Juni 2023
428,00 Euro
2.568,00 Euro
Juli 2023
478,00 Euro
478,00 Euro
August 2023
581,00 Euro
581,00 Euro
August 2023 zusätzlich
576,00 Euro
September bis Dezember 2023
581,00 Euro
2.324,00 Euro
Januar bis Dezember 2024
649,00 Euro
7.788,00 Euro
gesamt
24.078,00 Euro
- 156
Damit ergibt sich für die Antragstellerin zu 2 ein Gesamtrückstand von 25.913,00 Euro – 24.078,00 Euro = 1.835,00 Euro.
- 157
2. Anspruch auf Beteiligung an den Kosten der kieferorthopädischen Behandlung
- 158
Die Antragstellerinnen haben gegen den Antragsgegner keinen Anspruch, die Kosten ihrer kieferorthopädischen Behandlung für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2023 in Höhe von jeweils 381,65 Euro sowie in Höhe von jeweils monatlich 14,14 Euro ab dem 1. Oktober 2023 zu übernehmen.
- 159
a) Eine Zahlungspflicht des Antragsgegners ergibt sich nicht aus §§ 1601 ff. i. V. m. § 1610 Abs. 2 BGB. Im Grundsatz kann der Unterhaltsberechtigte Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung als Sonderbedarf geltend machen. Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf (§ 1613 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB), der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftritt. Dazu gehört auch Bedarf, der – wie im Falle der kieferorthopädischen Behandlungskosten – zwar voraussehbar ist, auf den sich der Berechtigte aber von der Kenntniserlangung bis zum Anfall nicht mehr rechtzeitig durch Ansparen ausreichender Beträge oder durch Realisierung des zusätzlichen Bedarfs hat einstellen können (vgl. zum Ganzen OLG Celle, FamRZ 2008, 1884; OLG Frankfurt, FamRZ 2011, 570; Heiß/Heiß, in: Born, Unterhaltsrecht, Stand Mai 2024, 3. Kapitel, Stichwort Sonderbedarf).
- 160
Eine Verpflichtung des Antragsgegners, sich an den hier geltend gemachten Behandlungskosten zu beteiligen, setzt jedoch voraus, dass diese tatsächlich angefallen sind. Hiervon kann der Senat nicht ausgehen, weil die Antragstellerinnen bislang nicht, wie von dem Antragsgegner bereits außergerichtlich erbeten, die ihren Forderungen zugrunde liegenden Rechnungen vorgelegt haben.
- 161
Der Antragsgegner ist auch deshalb nicht zur Beteiligung an den hier streitigen Behandlungskosten zu verpflichten, weil die Mutter der Antragstellerinnen davon abgesehen hat, wegen dieser Kosten die private Zahnzusatzversicherung der Antragstellerinnen in Anspruch zu nehmen. Dem Unterhaltsberechtigten, der sich ein Fehlverhalten seiner gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen muss (§ 278 Satz 1 BGB), obliegt es im Rahmen des bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verpflichteten vermeidbare Kostenlasten möglichst zu ersparen. Hierzu gehört es, Kosten einer ärztlichen Behandlung vorrangig und unverzüglich gegenüber einer bestehenden Krankenversicherung abzurechnen. Diese Obliegenheit hat die Mutter der Antragstellerinnen verletzt. Für den Senat steht auch nicht fest, dass die private Zahnzusatzversicherung die Kosten für die vereinbarten Leistungen gar nicht oder erst nach Abschluss der Behandlung übernommen hätte.
- 162
Im Übrigen ist Voraussetzung dafür, dass der Barunterhaltspflichtige bereits angefallene Behandlungskosten zumindest anteilig zu erstatten und den Unterhaltsberechtigten von laufenden Behandlungskosten (teilweise) freizustellen hat, dass die Kosten zwischen den Eltern abgesprochen oder aber medizinisch notwendig waren (OLG Frankfurt a. a. O. m. w. N.). Dies vermag der Senat bei den hier im Streit stehenden Kosten ebenfalls nicht festzustellen. Es handelt sich zunächst nicht um Kosten, die die gesetzliche Krankenversicherung der Antragstellerinnen als erforderliche Behandlungsaufwendungen angesehen und damit entweder sogleich übernommen oder zugesagt hat, sie nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung zu erstatten. Grundlage für den Anfall dieser Behandlungskosten ist vielmehr eine Vereinbarung, die die Mutter der Antragstellerinnen mit der Praxis Z. über private Zusatzleistungen abgeschlossen hat. Die für ihren Bedarf darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellerinnen haben weder dazu vorgetragen, dass und warum diese Zusatzleistungen Teil einer medizinisch notwendigen Behandlung gewesen sein sollen, noch haben sie die entsprechenden Rechnungen vorgelegt. Ebenso wenig gab es eine Absprache mit dem Antragsgegner darüber, dass die Mutter der Antragstellerinnen eine Vereinbarung über zusätzliche, vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nicht abgedeckte Behandlungsmethoden und Materialien abschließen darf. Die Mutter der Antragstellerinnen informierte den Antragsgegner lediglich nachträglich über die bereits vereinbarten Leistungen.
- 163
b) Ebenso wenig ist der Antragsgegner aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung mit der die Antragstellerinnen vertretenden Mutter verpflichtet, die hier im Streit stehenden Kosten zu übernehmen. Er hat der Mutter lediglich zugesagt, den auf ihn entfallenden hälftigen Anteil an den notwendigen Behandlungskosten auszugleichen, wenn sie ihm eine Kopie der laufenden Rechnungen zur Verfügung stellt. Dem Antragsgegner liegen jedoch nach wie vor nicht die entsprechenden Rechnungen vor, auf deren Grundlage er auch prüfen könnte, inwieweit es sich bei den enthaltenen Beträgen tatsächlich um notwendige Behandlungskosten handelt.
- 164
3. Vorlage von Einkommensteuerbescheiden
- 165
Der Antrag der Antragstellerinnen, dem Antragsgegner die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2020, 2022 und 2023 nebst eventueller Änderungsbescheide aufzugeben, hat teilweise Erfolg.
- 166
a) Der Senat versteht den Antrag als selbständigen, im Wege der Anspruchshäufung nach § 260 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG geltend gemachten Sachantrag und nicht als Antrag, eine verfahrensleitende Anordnung i. S. v. § 235 FamFG zu erlassen. Für diese Auslegung spricht insbesondere, dass die Antragstellerinnen den auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Veranlagungsjahr 2023 gerichteten Antrag erstmals mit Schriftsatz vom 26. November 2024 – einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – angekündigt haben. Sie haben verständigerweise davon ausgehen müssen, dass der Senat so kurz vor der voraussichtlich abschließenden Verhandlung im Beschwerdeverfahren keine verfahrensleitenden Anordnungen mehr treffen kann und wird.
- 167
b) Der so verstandene Antrag ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerinnen den Antrag erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben. In Familienstreitsachen wie der vorliegenden ist eine Erweiterung des ursprünglichen Antrags im Beschwerdeverfahren zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Beschwerdegericht sie für sachdienlich ansieht (§ 263 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG; A. Fischer, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Aufl., § 117 Rn. 17 m. w. N.). Eine Antragserweiterung stellt sich als sachdienlich dar, wenn ihre Zulassung den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten endgültig ausräumt und ein neues Gerichtsverfahren vermeidet (Becker-Eberhardt, in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 263 Rn. 32). So liegt es auch hier. Die Verpflichtung des Antragsgegners, (angeblich) nicht vorhandene Einkommensteuerbescheide vorzulegen, ist geeignet, ein neues familiengerichtliches (Auskunfts-)Verfahren abzuwenden.
- 168
Auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 260 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG für eine Anspruchshäufung liegen vor. Sowohl für den Unterhaltsantrag als auch für den auf Vorlage der Einkommensteuerbescheide gerichteten Antrag ist dasselbe (Beschwerde-)Gericht zuständig und dieselbe Verfahrensart (Familienstreitsache) gegeben.
- 169
c) Der Antrag ist nur insoweit begründet, als die Antragstellerinnen die Verpflichtung des Antragsgegners beantragen, den ihm für das Veranlagungsjahr 2023 erteilten Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Der sich aus § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Anspruch darauf, dass der Antragsgegner auf Verlangen Belege – wie hier die Einkommensteuerbescheide – vorzulegen hat, ist insoweit erloschen, als der Antragsgegner die für die Jahre 2020 und 2022 erteilten Einkommensteuerbescheide im Laufe des Beschwerdeverfahrens bereits vorgelegt und damit den Anspruch der Antragstellerinnen erfüllt hat (Anlagen AG 1 und AG 2 zum Schriftsatz vom 15. Mai 2024).
- 170
Der Antragsgegner ist auch nicht zu verpflichten, etwaige Änderungsbescheide betreffend die für die Veranlagungsjahre 2020, 2022 und 2023 angefallene Einkommensteuer vorzulegen. Eine solche Anordnung ist nur auszusprechen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass – in der Praxis eher unübliche – Änderungsbescheide tatsächlich erteilt wurden. Daran fehlt es hier jedoch.
- 171
4. Keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
- 172
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG wiederzueröffnen.
- 173
a) Ein zwingender Wiedereröffnungsgrund liegt nicht vor. Namentlich ergibt sich aus dem Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 4. Dezember 2024 kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler, insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
- 174
Der Schriftsatz wendet sich zunächst gegen die vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerte vorläufige Auffassung, wonach dem Antragsgegner, indem er ab 2022 seine Arbeitszeit reduziert hat, keine Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit vorzuwerfen sei. Die Antragstellerinnen haben in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit gehabt, auf diese – im Übrigen bereits erstinstanzlich diskutierte – Rechtsansicht zu erwidern. Die rechtlichen Einwendungen der Antragstellerinnen kann und muss der Senat auch ohne erneute mündliche Verhandlung in seiner Endentscheidung berücksichtigen. Dass die Antragstellerinnen im Falle einer Wiedereröffnung ergänzenden Sachvortrag vorzubringen beabsichtigt hätten und ggf. welchen, ist nicht zu erkennen.
- 175
Im Weiteren stützen die Antragstellerinnen ihren Wiedereröffnungsantrag auf den nach der mündlichen Verhandlung gefassten Entschluss, den auf die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung bezogenen Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umzustellen, und machen sinngemäß geltend, der Senat habe es im Termin versäumt, auf eine solche Antragsumstellung hinzuwirken. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler lässt sich insoweit jedoch nicht erkennen. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, die hier im Streit stehenden Kosten der kieferorthopädischen Behandlung anteilig zu übernehmen, scheitert ungeachtet der Frage, ob dies im Wege des Leistungs- oder Feststellungsantrags geltend zu machen ist, bereits daran, dass zum einen nicht feststeht, dass den Antragstellerinnen Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe tatsächlich entstanden sind, und dass sie zum anderen ihre unterhaltsrechtliche Obliegenheit verletzt haben, wegen der Kosten vorrangig und unverzüglich ihre private Zahnzusatzversicherung in Anspruch zu nehmen.
- 176
b) Es besteht auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen wiederzueröffnen. Die für einen Abschluss des bereits seit März 2022 in erster Instanz und seit August 2023 im Beschwerderechtszug anhängigen Verfahrens sprechenden Gründe haben gegenüber dem Interesse der Antragstellerinnen, den Sachverhalt weiter aufzuklären und ihren Antrag umzustellen, Vorrang. Dies gilt umso mehr, als derzeit weder ein entscheidungserheblicher neuer Sachvortrag der Antragstellerinnen noch eine sachdienliche, zu einer anderen Entscheidung führende Antragsumstellung zu erkennen ist.
- 177
4. Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
- 178
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG. Der Senat hat das ihm zustehende Ermessen dahin ausgeübt, dass lediglich die Verpflichtung des Antragsgegners, den laufenden Unterhalt an die Antragstellerinnen zu zahlen, sofort wirksam wird (vgl. dazu C. Fischer, in: Münchener Kommentar zum FamFG, a. a. O., § 116 Rn. 11).
- 179
5. Kein Ausspruch der Haftungsbeschränkung
- 180
Eine Anordnung, dass den Antragstellerinnen die Haftungsbeschränkung nach § 1629a Abs. 1 BGB vorbehalten bleibt, ist entbehrlich. Nach dieser Vorschrift beschränkt sich die Haftung des Kindes für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Die Haftungsbeschränkung, die hier die von den Antragstellerinnen zu tragenden Verfahrenskosten betrifft, ergibt sich damit unmittelbar aus dem Gesetz. Ein entsprechender Vorbehalt muss nicht in die Unterhaltsentscheidung aufgenommen werden (so auch OLG Hamm, NJOZ 2012, 123 [126 m. w. N.]).
III.
- 181
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Satz 1, 2 Nr. 1 FamFG.
IV.
- 182
Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamG zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der hiesige Beschluss beinhaltet eine Entscheidung im Einzelfall, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab.
- 183
Dies gilt insbesondere auch für den von den Antragstellerinnen benannten Beschluss des OLG Celle (FamRZ 2022, 942). Nach dieser Entscheidung hängt die Frage, ob eine mit Einkommenseinbußen verbundene berufliche Veränderung unterhaltsrechtlich anzuerkennen ist, davon ab, ob der Unterhaltsverpflichtete im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht leichtfertig gehandelt hat. Für die Konstellation, dass der Pflichtige eine Berufstätigkeit aufgibt, um das aus einer neuen Ehe hervorgegangene Kind zu betreuen, hat das OLG Celle darauf abgestellt, ob die gewählte Rollenverteilung in der neuen Partnerschaft unterhaltsrechtlich zu beanstanden ist. Dies hat das OLG Celle im konkreten Fall verneint, wobei dieser davon geprägt war, dass der Unterhaltspflichtige einerseits seine Berufstätigkeit vollständig aufgab, um der neuen Ehefrau den Abschluss einer bereits begonnenen Ausbildung zugunsten eines später erheblich erhöhten Familieneinkommens zu ermöglichen, und andererseits der Verpflichtete infolge der gewählten Rollenverteilung nicht mehr leistungsfähig war.
- 184
Der Senat hat, ähnlich wie das OLG Celle, die gebotene, auf den konkreten Einzelfall bezogene Abwägung vorgenommen, ob die Antragstellerinnen es hinnehmen müssen, dass der Antragsgegner seine Berufstätigkeit zugunsten einer Betreuung der aus der neuen Beziehung stammenden Tochter Y. reduziert, um seiner Lebensgefährtin den Abschluss einer Ausbildung zu ermöglichen. Die hier maßgebliche Konstellation unterscheidet sich im Übrigen von derjenigen des OLG Celle unter anderem insofern, als der dortige Unterhaltsverpflichtete infolge der neuen Rollenverteilung leistungsunfähig wurde, während sich das Einkommen des hiesigen Antragsgegners nur insoweit reduzierte, als er (lediglich) im Jahr 2022 anstelle, wie zuvor, 128 % nur noch 120 % des Mindestunterhalts an die Antragstellerinnen zahlen konnte.
V.
- 185
Die Wertfestsetzung beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1, 2 i. V. m. § 55 Abs. 1, 2 FamGKG. Danach ist der Verfahrenswert für die Beschwerde auf 4.034,76 Euro und derjenige für die Anschlussbeschwerde auf 915,00 Euro, zusammen also auf 4.949,76 Euro, festzusetzen.
- 186
1. Der Wert der von der Antragstellerin zu 1 erhobenen Beschwerde beträgt 1.820,88 Euro. Im Einzelnen setzt sich ihr Beschwerdebegehren jeweils zusammen aus rückständigem und laufendem Regelunterhalt sowie aus rückständigem und laufendem (Sonder-)Bedarf wegen der kieferorthopädischen Behandlung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung zwischen laufendem und rückständigem Unterhalt ist der 28. März 2022; zu diesem Zeitpunkt ist der ursprüngliche, auf künftigen Unterhalt ab April 2022 gerichtete Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerinnen beim Familiengericht eingegangen (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 FamGKG).
- 187
In Bezug auf den rückständigen Regelunterhalt errechnet sich ein Verfahrenswert von 867,00 Euro. Das Familiengericht hat der Antragstellerin zu 1 rückständigen Unterhalt von 0,00 Euro (Januar bis einschließlich Dezember 2021, vgl. Blatt 386 [vor] FamG-Papierakte = Seite 9 der angefochtenen Entscheidung) + 3 x 26,00 Euro (Januar bis einschließlich März 2022, vgl. Blatt 388 [vor] FamG-Papierakte = Seite 11 der angefochtenen Entscheidung) = 78,00 Euro zugesprochen. Die Antragstellerin zu 1 begehrt im Beschwerdeverfahren 2 x 85,00 Euro (Januar und Februar 2021) + 10 x 52,00 Euro (März bis einschließlich Dezember 2022) + 3 x 85,00 Euro (Januar bis einschließlich März 2023) = 945,00 Euro. Die Differenz und damit die Beschwer beträgt 945,00 Euro – 78,00 Euro = 867,00 Euro.
- 188
Hinsichtlich des laufenden Regelunterhalts (April 2022 bis einschließlich März 2023) ergibt sich ein Wert von 657 Euro. Das Familiengericht hat tituliert: 9 x 26,00 Euro + 3 x 59,00 Euro = 411,00 Euro (vgl. Blatt 388 bis 390 [vor] FamG-Papierakte = Seite 11 bis 13 der angefochtenen Entscheidung). Die Antragstellerin zu 1 beansprucht: 9 x 85,00 Euro + 3 x 101,00 Euro = 1.068,00 Euro. Damit errechnet sich eine Differenz von 1.068,00 Euro – 411,00 Euro = 657,00 Euro.
- 189
(Sonder-)Bedarf wegen der kieferorthopädischen Behandlung hat das Familiengericht gar nicht zugesprochen. Die Antragstellerin zu 1 verlangt hinsichtlich der (Rückstands-)Zeit bis einschließlich März 2022 (beginnend ab Juli 2021) 9 Monate x 14,14 Euro/Monat = 127,26 Euro.
- 190
In Bezug auf den laufenden (Sonder-)Bedarf für den Zeitraum April 2022 bis einschließlich März 2023 fordert die Antragstellerin zu 1: 12 Monate x 14,14 Euro/Monat = 169,68 Euro.
- 191
Somit errechnet sich für die Antragstellerin zu 1 insgesamt ein Verfahrenswert von 867,00 Euro + 657,00 Euro + 127,26 Euro + 169,62 Euro = 1.820,88 Euro.
- 192
2. Der Wert der von der Antragstellerin zu 2 erhobenen Beschwerde beträgt 2.213,88 Euro.
- 193
In Bezug auf den rückständigen Regelunterhalt errechnet sich ein Verfahrenswert von 1.206,00 Euro. Das Familiengericht hat der Antragstellerin zu 2 rückständigen Unterhalt von 0,00 Euro (Januar bis einschließlich Dezember 2021, vgl. Blatt 386 [vor] FamG-Papierakte = Seite 9 der angefochtenen Entscheidung) + 3 x 23,00 Euro (Januar bis einschließlich März 2022, vgl. Blatt 388 [vor] FamG-Papierakte = Seite 11 der angefochtenen Entscheidung) = 69,00 Euro zugesprochen. Die Antragstellerin zu 2 begehrt im Beschwerdeverfahren 15 x 85,00 Euro (Januar 2021 bis einschließlich März 2023) = 1.275,00 Euro. Die Differenz und damit die Beschwer beträgt 1.275,00 Euro – 69,00 Euro = 1.206,00 Euro.
- 194
Hinsichtlich des laufenden Regelunterhalts (April 2022 bis einschließlich März 2023) ergibt sich ein Wert von 711,00 Euro. Das Familiengericht hat tituliert: 9 x 23,00 Euro + 3 x 50,00 Euro = 357,00 Euro (vgl. Blatt 388 bis 390 [vor] FamG-Papierakte = Seite 11 bis 13 der angefochtenen Entscheidung). Die Antragstellerin beansprucht: 9 x 85,00 Euro + 3 x 101,00 Euro = 1.068,00 Euro. Damit errechnet sich eine Differenz von 1.068,00 Euro – 357,00 Euro = 711,00 Euro.
- 195
(Sonder-)bedarf wegen der kieferorthopädischen Behandlung beansprucht die Antragstellerin zu 2 in gleichem Umfang wie die Antragstellerin zu 1, also in Höhe von insgesamt 127,26 Euro + 169,62 Euro = 296,88 Euro.
- 196
Somit errechnet sich für die Antragstellerin zu 2 insgesamt ein Verfahrenswert von 1.206,00 Euro + 711,00 Euro + 296,88 Euro = 2.213,88 Euro.
- 197
3. Der Verfahrenswert der Anschlussbeschwerde entspricht der Differenz zwischen der Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gemäß dem angefochtenen Beschluss und der mit der Anschlussbeschwerde begehrten geringeren Unterhaltspflicht. Diese Beschwer beträgt 78,00 Euro (titulierter rückständiger Regelunterhalt betreffend die Antragstellerin zu 1 bis März 2022) + 69,00 Euro (titulierter rückständiger Regelunterhalt betreffend die Antragstellerin zu 2 bis März 2022) + 411,00 Euro (titulierter laufender Regelunterhalt betreffend die Antragstellerin zu 1 ab April 2022 bis März 2023) + 357,00 Euro (titulierter laufender Regelunterhalt betreffend die Antragstellerin zu 2 ab April 2022 bis März 2023) = 915,00 Euro.
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Referenzen
- Urteil vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 10 UF 166/07 1x
- 4 UF 55/10 2x (nicht zugeordnet)
- 30 Uhr und 15.00 1x (nicht zugeordnet)
- 25 F 204/22 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung 2x
- BGB § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung 3x
- §§ 1601 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld 4x
- NJW 1985, 1211 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2001, 1488 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2x
- 30 Uhr und 13.00 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2009, 1816 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2018, 23 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2013, 2897 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit 2x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- FamRZ 1983, 352 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2021, 1034 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1610 Maß des Unterhalts 1x
- FamRZ 2008, 1884 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2011, 570 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- ZPO § 260 Anspruchshäufung 2x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 5x
- FamFG § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten 1x
- ZPO § 263 Klageänderung 1x
- BGB § 1605 Auskunftspflicht 1x
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 3x
- FamFG § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit 1x
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 1x
- § 70 Abs. 2 Satz 1 FamG 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2022, 942 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- FamGKG § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen 1x