Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 OAus 29/24

Tenor

1.

Die Auslieferung des Verfolgten wird gemäß § 33 Abs. 2 IRG erneut für zulässig erklärt mit der einschränkenden Maßgabe, dass seine Inhaftierung in der Republik Polen nicht in den Haftanstalten Barczewo, Tarnów und Kaminsk erfolgten darf.

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Die Auslieferung darf im Umfang der Zulässigkeitserklärung zu Ziffer 1. bewilligt werden.

3.

Der Senatsbeschluss vom 19. August 2024, mit welchem gemäß § 33 Abs. 4 IRG der Aufschub der mit Senatsbeschluss vom 5. August 2024 für zulässig erklärten Auslieferung des Verfolgten angeordnet worden ist, ist mit der Entscheidung zu Ziffer 1. gegenstandslos.

4.

Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.

Gründe

1

Die Auslieferung des Verfolgten erweist sich auch nach erneuter Prüfung durch den Senat als zulässig.

1.

2

Die Gründe, welche der Anordnung der Auslieferungshaft und der ersten Zulässigkeitserklärung zugrunde liegen, gelten fort. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen des Verfolgten dringen nicht durch. Insoweit wird auf die Senatsbeschlüsse vom 4. Juli, 5. August und zuletzt 11. Dezember 2024 Bezug genommen.

3

Im Einzelnen:

4

[…]

2.

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Soweit der Verfolgte Umstände mitgeteilt hat, die zunächst zum Aufschub der Vollstreckung nach § 33 Abs. 4 IRG geführt haben, gilt nach weiterer Abklärung Folgendes:

6

Der Auslieferung steht zunächst nicht entgegen, dass der Verfolgte über seinen Rechtsbeistand am 18. Oktober 2024 mitgeteilt hat, dass sein Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besessen „haben soll“ und deshalb meint, sich auf § 4 Abs. 1 StAG berufen zu können. Hierbei handelt es sich um eine pauschale Vermutung des Verfolgten, die er bislang weder konkretisiert und belegt hat, noch betreibt er ein Verfahren, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Sachaufklärung keine Veranlassung, der Vermutung des Verfolgten von Amts wegen nachzugehen. Der Fall liegt nämlich nicht anders, als wenn ein Verfolgter eine solche Vermutung nicht äußert, weil es lediglich eine Vermutung ist. Auch dann ist es mangels konkreter Anhaltspunkte nicht im Rahmen einer anlasslosen Ausschlussprüfung geboten aufzuklären, ob möglicherweise (auch) eine deutsche Staatsangehörigkeit vorliegt. Die mitgeteilten rudimentären Personaldaten des Vaters genügten hierfür auch ohnehin nicht. Demnach handelt es sich bei dem Verfolgten allein um einen polnischen Staatsangehörigen, so dass § 80 IRG keine Anwendung findet.

7

Auch der Umstand, dass es in den Haftanstalten Barczewo und Tarnów sowie - dies nach Informationen des Generalstaatsanwalts - auch in der Haftanstalt Kaminsk möglicherweise zu nicht menschenrechtskonformen Haftbedingungen in Form von Misshandlungen von Inhaftierten durch Mitarbeiter der Haftanstalten gekommen ist, führt nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung.

8

Zwar sieht es der Senat als unzureichend an, dass die polnischen Behörden hierzu lediglich mitgeteilt haben, dass die bekannt gewordenen Verfehlungen untersucht und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen worden sind. Denn hieraus ergibt sich - jedenfalls derzeit - nicht hinreichend belastbar, dass die Untersuchung abgeschlossen ist und deshalb Menschenrechtsverletzungen in Zukunft ausgeschlossen sind. Aus diesem Grund hat der Senat zur Sicherung einer menschenrechtskonformen Inhaftierung des Verfolgten nach seiner Überstellung die näher bezeichneten Haftanstalten von der erneuten Zulässigkeitserklärung ausgenommen.

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Im Übrigen haben die polnischen Behörden aber zugesichert, dass der Verfolgte seine Strafe in einer den humanitären Anforderungen entsprechenden Einrichtung verbüßen wird, welche die vom Europäischen Gerichtshof festgelegten Kriterien berücksichtigt. Die Auswahl der Haftanstalt durch ein nationales Verfahren (Einweisung in eine Strafvollzugsanstalt durch eine Strafvollzugskommission), welches eine vorherige Benennung nicht vorsieht, ist seitens der polnischen Behörden nachvollziehbar erläutert worden. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Erklärungen des Mitgliedsstaates in Zweifel zu ziehen und konkret zu hinterfragen. Aus einer Vielzahl von Auslieferungsersuchen, mit denen der Senat befasst war und die auch zu einer Überstellung der Verfolgten geführt haben, ist kein Fall bekannt geworden, in welchem sich die Haftbedingungen - gleich aus welchem Grund - als unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGrRCh erwiesen haben. Insbesondere sind keine systemischen Mängel bekannt geworden, aufgrund derer es geboten wäre, weitere Zusicherungen durch die polnischen Behörden einzuholen. Es handelt sich daher um - wenn auch schwerwiegende - Einzelfälle, wie sie auch in anderen Mitgliedsstaaten vorkommen (können), so auch in der Bundesrepublik Deutschland, wie die aktuelle Aufarbeitung von möglicherweise unmenschlichen Haftbedingungen in der JVA Augsburg-Gablingen zeigt. Es ist insoweit davon auszugehen, dass staatliche Kontrollmechanismen greifen und nach der Aufdeckung von Missständen diese wirksam abgestellt werden. Der Vertrauensgrundsatz im Rechtshilfeverkehr, insbesondere auch unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, kann nämlich solange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird. Letzteres ist dann der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze bzw. des unabdingbaren Maßes an Grundrechtsschutz oder verbindlicher völkerrechtlicher Mindeststandards gemäß Artikel 25 Grundgesetz vorliegen. Eine derartige Annahme erfordert jedoch stichhaltige Gründe, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat diese Mindeststandards nicht beachtet werden (Bundesverfassungsgericht, NJW 2024, 2307 f. m. W.). Solche stichhaltigen Gründe sind vorliegend aber - über Missstände in einzelnen Haftanstalten hinaus - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist als Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes zu erwarten, dass die polnischen Behörden die Beschränkung der Auslieferungsbewilligung unter Herausnahme der konkret bezeichneten Justizvollzugsanstalten beachten werden und der Verfolgte seine Strafe nicht in einer der genannten Haftanstalten verbüßen wird.


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