Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (4. Zivilsenat) - 4 U 69/25

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel 8. Zivilkammer, 12. September 2025, 8 O 22/25, Urteil

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12.09.2025, Az. 8 O 22/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 1.054,10 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass sich die Klage erledigt hat.

2

Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

3

1. Die Klägerin hatte gegen Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der in der Rechnung Nr. 2406467 vom 15.07.2024 ausgewiesenen 11.050,00 €.

4

Der Anspruch ist nicht durch die Überweisung des Vaters des Beklagten vom 16.07.2024 erloschen.

5

Die Überweisung des Vaters des Beklagten enthielt nicht den Verwendungszweck bzw. die Rechnungsnummer 2406467, sondern den Verwendungszweck bzw. die Rechnungsnummer 2406487 und wurde durch die Buchhaltung der Klägerin nicht für das Konto des Beklagten, sondern für das Konto eines anderen Patientenverbucht, dem diese Rechnungsnummer zugeordnet war.

6

Eine Tilgungswirkung durch Überweisung setzt voraus, dass der Gläubiger die Gutschrift eines Betrages einem bestimmten Schuldverhältnis zuordnen kann. Benötigt der Gläubiger hierfür die Angabe eines Verwendungszwecks, der dem insoweit nicht oder schlecht ausgefüllten Überweisungsträger nicht zu entnehmen ist, so tritt die Tilgungswirkung erst ein, wenn die Angabe nachgeliefert oder die Unklarheit in sonstiger Weise beseitigt worden ist (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2002 - 5 S 133/01; BeckOGK/Looschelders, § 362 BGB, Rn. 149).

7

Eine eindeutige Zuordnung war aufgrund der falschen Angabe des Verwendungszwecks weder durch den Namen des Überweisenden noch wegen des zeitlichen Zusammenhangs mit der Rechnungsstellung möglich, da diese eine Überweisung für den durch die Angabe des Verwendungszwecks bezeichneten Behandlungsvorgang nicht ausschließen. Rechnungsdatum oder Fallnummer waren im Verwendungszweck nicht bezeichnet.

8

Die Unklarheit wurde erst mit Zugang der Klageerwiderung am 15.04.2025 aufgeklärt, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die Erfüllungswirkung eingetreten ist.

9

Bis zu diesem Zeitpunkt war die Klage zulässig und begründet, so dass festzustellen war, dass der Rechtsstreit in Höhe der Hauptforderung erledigt ist.

10

2. Durch die unstreitig erfolgte Mahnung vom 21.10.2024 kam der Beklagte in Verzug, so dass sich die Zinsforderung aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB ergibt.

11

3. Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 4, 249 Abs. 1 BGB, der Zinsanspruch insoweit aus § 291 BGB.

12

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).


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