Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 42/25

Leitsatz

1. Ein Hinweis auf einer den Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB unterliegenden Kündigungswebseite, der den Kündigungswilligen darüber informiert, dass der Eingang seines Kündigungswunsches bestätigt und der Auftrag sodann geprüft werde, ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG. Durch den Hinweis wird dem kündigungswilligen Kunden fälschlich suggeriert, dass er über den Button „Jetzt kündigen“ lediglich einen Kündigungswunsch abgeben könne, dessen Wirksamkeit von einer Prüfung des „Kündigungsauftrags“ durch den Vertragspartner abhängig sei.

2. Ein Unternehmen stellt nicht im Sinne des § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB sicher, dass der Kunde eine elektronische Kündigung abgeben kann, wenn die Webseite so programmiert ist, dass unabhängig vom Grund des Scheiterns der Abgabe der Erklärung, d.h. unabhängig davon, ob dieser Grund in der Sphäre des Kunden oder des Unternehmens liegt, dieselbe Fehlermeldung erscheint. Diese Gestaltung widerspricht den Vorgaben des § 312k Abs. 3 BGB und § 312k Abs. 4 Satz 2 BGB, weil dadurch dem Kündigenden weder eine Speicherung der Abgabe der Kündigungserklärung nebst Datum und Uhrzeit möglich ist noch die gesetzlich vorgesehene Zugangsvermutung greifen kann.

3. Wenn der kündigungswillige Verbraucher nachweist, dass bei ihm im Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung keine Störung der Internetverbindung vorlag, und scheitert die Abgabe der Kündigungserklärung über eine dafür vorgesehene Internetseite des Unternehmers, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass er das Scheitern der Abgabe nicht zu vertreten hat.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel, 28. August 2025, 14 HKO 7/23

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28.08.2025, Az. 14 HKO 7/23, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € hinsichtlich der Unterlassungsansprüche, im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 30.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung einer bestimmten Formulierung auf der Kündigungs-Webseite sowie der fehlenden Sicherstellung einer Möglichkeit zur Abgabe elektronischer Kündigungserklärungen auf dieser Webseite.

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Der Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Kläger) ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung gehört und der zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt ist. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen (Anlage K 1 im Anlagenband der landgerichtlichen Akte - im Folgenden: Anlagenband LGA).

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Die Beklagte bietet auf ihrer Website unter anderem Mobilfunktarife an. Unter der Bezeichnung „Vertrag kündigen“ hält die Beklagte die Möglichkeit zur Vertragskündigung bereit. Wer auf diesen Link klickt, wird auf die Seite weitergeleitet. Der Kläger hat mit den Anlagen K2 und K7 (Anlagenband LGA) Screenshots vorgelegt, die einen Kündigungsvorgang auf dieser Seite darstellen. Dort erscheint im Anschluss an die Eingabe der Daten seitens des Verbrauchers noch vor der Betätigung des Buttons „Jetzt kündigen“ folgender Hinweistext:

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„Nachdem Sie uns Ihren Kündigungswunsch übermittelt haben, bekommen Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Dabei handelt es sich noch nicht um die offizielle Kündigungsbestätigung. Diese bekommen Sie, sobald wir Ihren Auftrag geprüft haben.“

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Weiterhin kam es jedenfalls vereinzelt am 29.12.2022 und am 23.01.2023, wenn der Kunde auf der Seite zur Abgabe seiner Kündigungserklärung den Button „Jetzt kündigen“ betätigte, zu der Fehlermeldung (Anlage K2, K7, K8 jeweils im Anlagenband LGA):

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„Oh, das hat leider nicht geklappt. Es scheint technische Probleme zu geben. Ihr Kündigungswunsch konnte nicht übermittelt werden. Probieren Sie es später noch einmal oder kündigen Sie schnell und einfach telefonisch:“.

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Die angekündigte Eingangsbestätigung der Kündigung wurde nicht versandt. Welche Ursache der Anzeige der genannten Fehlermeldung zugrunde lag, ist zwischen den Parteien streitig.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.01.2023 (Anlage K 3 im Anlagenband LGA) ließ der Kläger die Beklagte abmahnen und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 13.01.2023 (Anlage K 4 im Anlagenband LGA), in dem sie ihr Vorgehen verteidigte und die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche zurückwies.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte verstoße mit ihrer Geschäftspraxis unter mehreren Gesichtspunkten gegen Verbraucherschutzvorschriften, so dass er Unterlassung nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG verlangen könne. So sei es irreführend, wenn die Beklagte auf ihrer Website angebe, im Anschluss an eine Kündigungserklärung diese nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – sofort auf elektronischem Weg in Textform zu bestätigen, sondern lediglich ankündige, den Eingang des Kündigungswunsches zu bestätigen und eine Kündigungsbestätigung erst nach einer Überprüfung des „Auftrags“ zu übersenden. Diese zeitliche Verzögerung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Verbraucher werde in irreführender Weise über seine Rechte aus § 312k Abs. 4 BGB getäuscht. Die Kündigung als einseitige Gestaltungserklärung dürfe nicht in einen „Kündigungswunsch“ umgedeutet werden. Überdies verstoße die Beklagte gegen die Gestaltungsvorgaben für das Kündigungsverfahren nach § 312k Abs. 2 BGB, da sie nicht sicherstelle, dass der Verbraucher seine Kündigungserklärung über eine Kündigungsschaltfläche auf ihrer Website abgeben könne, da bei Betätigen der Kündigungsschaltfläche anstelle der vorgeschriebenen Bestätigung eine Fehlermeldung erscheine.

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Der Kläger hat behauptet, die technischen Probleme seien lediglich vorgeschoben. So habe bei allen fehlgeschlagenen Kündigungsvorgängen (Anlagen K2, K7, K8 und K9 im Anlagenband LGA) eine stabile Internetverbindung bestanden.

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Der Kläger hat zuletzt beantragt,

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I. Der Beklagten wird untersagt, Verbrauchern auf ihrer Website den Abschluss von Mobilfunkverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr anzubieten und

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1. anzukündigen, dass die Beklagte im Anschluss an eine vom Verbraucher auf der Website der Beklagten erklärte Kündigung eines Mobilfunkvertrags statt einer „offiziellen Kündigungsbestätigung“ lediglich den Eingang des „Kündigungswunsches“ bestätigen werde:

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„Bestätigung per E-Mail

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Nachdem Sie uns Ihren Kündigungswunsch übermittelt haben, bekommen Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Dabei handelt es sich noch nicht um die offizielle Kündigungsbestätigung. Diese bekommen Sie, sobald wir Ihren Auftrag geprüft haben.“,

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wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 2;

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und/oder

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2. dabei nicht sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Website der Beklagten seine Kündigungserklärung über eine zu diesem Zweck eingerichtete Kündigungsschaltfläche abgeben kann, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 2.

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II. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. 1. und/oder 2. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.

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III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Auffassung vertreten, die Gestaltung der Kündigungsmöglichkeiten auf ihrer Website entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 312k BGB.

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Die Beklagte hat behauptet, die vom Kläger vorgetragene Fehlermeldung erscheine nach einer elektronischen Kündigung nur, wenn es eine technische Störung gegeben habe, also die Internetverbindung gestört oder die E-Mail-Adresse fehlerhaft gewesen sei, etwa weil die Top-Level-Domain (z.B. „de“ oder „com“) gefehlt oder ein Minuszeichen vor dem @-Zeichen gestanden habe. Es habe zu diesem Zeitpunkt noch keinen Abgleich mit der Datenbank der Beklagten gegeben. Vielmehr sei die Antwort mit der Fehlermeldung technisch bereits in die Website eingebaut gewesen, sodass die Fehlermeldung nur dann automatisiert erschienen sei, wenn einer der vorgenannten Fehler aufgetreten sei. Im Dezember 2022 und im Januar 2023 seien bei ihr auf elektronischem Weg zahlreiche Kündigungen eingegangen, ohne dass es Auffälligkeiten oder ihr bekannte technische Störungen gegeben habe.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 23.01.2024 (Blatt 122 LGA) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2025 (Blatt 181 LGA) Bezug genommen.

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Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung führt es aus, die Beklagte habe gegen die Vorgabe des § 312 Abs. 4 BGB verstoßen. Denn sie habe nur den Erhalt eines Kündigungswunsches bestätigt und damit den Verbraucher im Unklaren darüber gelassen, ob er seine Kündigungserklärung wirksam abgegeben habe und ihn dazu motiviert, zur Klärung dieser Unsicherheit telefonisch Kontakt zu der Beklagten aufzunehmen. Dies widerspreche dem Gesetzeszweck, den Verbraucher vor unerwünschten Werbegesprächen zu schützen. Die Beklagte verstoße zudem gegen § 312k Abs. 2 BGB, da sie nicht sichergestellt habe, dass der Verbraucher auf ihrer Webseite eine Kündigungserklärung abgeben könne. Denn sie habe nicht ausgeschlossen, dass eine Kündigung wegen vermeintlicher technischer Störungen als nicht möglich angezeigt werde, obwohl eine technische Störung gar nicht vorliege. Damit hänge es vom Zufall ab, ob eine Kündigung abgegeben werden könne oder wegen tatsächlich nicht vorhandener technischer Störungen scheitere. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe die Beklagte in ihrem Verantwortungsbereich die Möglichkeit geschaffen, dass Kündigungen auch ohne technische Störungen scheitern könnten. Zudem sei die Kammer aufgrund der plausiblen Angaben des Sachverständigen überzeugt, dass technische Störungen nicht vorgelegen hätten. Der Umstand, dass die Störungsmitteilung der Beklagten wiederum mit einem Hinweis auf eine telefonische Kontaktmöglichkeit verbunden sei, zeige ihren rechtswidrigen Wunsch, einen telefonischen Kontakt zum Verbraucher auch gegen dessen Willen herzustellen, und sei ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Fehlermeldung auch auftauche, wenn kein technisches Problem vorliege.

27

Mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. Zur Begründung trägt sie vor, die streitgegenständliche Gestaltung ihrer Webseite entspreche den Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB. Der von dem Kläger kritisierte Hinweis darauf, was nach Übermittlung des „Kündigungswunsches“ passiere, erläutere lediglich den Umstand, dass der Kunde nach Abgabe der Erklärung insgesamt zwei Nachrichten erhalte. Das könne angesichts der viermaligen Hinweise auf der gleichen Seite, dass es sich um eine Kündigung und nicht lediglich um einen Kündigungswunsch handele, nicht zu einer Verunsicherung oder einem Missverständnis des Kunden führen. Das Landgericht habe fälschlich einen Verstoß gegen § 312k Abs. 4 BGB angenommen, obwohl es gar nicht um die Kündigungszugangsbestätigung gehe, sondern um eine Formulierung im Kündigungsformular.

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Der Tenor der Verurteilung zu Ziffer 1b) sei bereits ungenau, da der Inhalt der Unterlassungsanordnung, namentlich das Versenden einer Fehlermeldung, obwohl es keinen Fehler gab, daraus nicht deutlich werde. Die vom Kläger vorgetragene Fehlermeldung sei im Zeitpunkt der Kündigung nur erschienen, wenn die E-Mail-Adresse fehlerhaft eingegeben worden sei oder wenn es eine technische Störung gegeben habe. Letzteres sei in drei Konstellationen möglich: eine Internetzugangsstörung beim Kunden im Zeitpunkt der Abgabe der Kündigung, eine Zugangsstörung bei der Übermittlung der Kündigung entweder beim Kunden oder bei der Beklagten oder ein ungewolltes technisches Problem bei der Verarbeitung der Kündigung im System der Beklagten. Den Beweis für die Behauptung, es seien Fehlermeldungen auch ohne technische Störungen erschienen, habe der Kläger nicht geführt. So habe der Sachverständige schon nicht plausibel ausgeschlossen, dass bei dem Klägervertreter im Zeitpunkt der Absendung der Kündigungserklärung eine Verbindungsstörung vorgelegen habe. Dies könne bei einer Verbindung über WLAN bereits bei einer Ortsveränderung des Endgeräts um einen Meter passieren. Zum Teil unterlägen die Signale von WLAN-Routern zudem Schwankungen, so dass auch an derselben Stelle temporär eine WLAN-Verbindung vorhanden und temporär unterbrochen sein könne. Auch der angebliche Nachweis einer bestehenden Verbindung durch Screenshots einer Speicherung in der Dropbox sei nicht überzeugend, da das auf den Screenshots angegebene Datum gerade nicht belege, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung eine Internetverbindung bestanden habe. Soweit das Landgericht meine, eine Zugangsstörung habe dem Klägervertreter auffallen müssen, da eine solche vom Gerät stets angezeigt werde, sei dieses Argument nicht nachvollziehbar, da eben dies doch durch die Fehlermeldung der Beklagten geschehen sei. Eine Störung der Internetverbindung bei der Beklagten habe der Sachverständige gar nicht erst geprüft. Logdateien vom Zeitpunkt der Kündigung habe sie, die Beklagte nicht vorlegen können, da der genaue Kündigungszeitpunkt unbekannt sei und sie die Logdateien aus datenschutzrechtlichen Gründen längst gelöscht habe. Ein technischer Fehler bei der Verarbeitung der Kündigung könne etwa aufgetreten sein, wenn die Kündigung nicht im System der Beklagten habe gespeichert werden können. In diesem Fall sei die Abgabe einer Fehlermeldung sachgerecht, da eine nicht erfasste Kündigung auch nicht bestätigt werden könne. Dieses Geschehen sei nur dann vorwerfbar, wenn die Beklagte systembedingt eingerichtet hätte, dass trotz Speicherungsmöglichkeit eine Fehlermeldung angezeigt werde. Dies habe der Sachverständige aber nicht geprüft.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28.08.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Mit seiner Berufungserwiderung verteidigt der Kläger das landgerichtliche Urteil. Zum Antrag zu 1a führt er aus, die Beklagte weiche von den gesetzlichen Vorgaben ab, indem sie in Aussicht stelle, anstelle der vorgeschriebenen Kündigungszugangsbestätigung lediglich die Übermittlung des Kündigungswunsches bestätigen zu wollen. Damit handele es sich um eine unrichtige Auskunft über die Rechtslage, die nach der Rechtsprechung des EuGH irreführend sei. Denn bei der abgegebenen Kündigung handele es sich gerade nicht um einen bloßen Wunsch, sondern um eine auf die endgültige Rechtsfolge der Vertragsbeendigung gerichtete, rechtsverbindliche Willenserklärung, deren Wirksamkeit nicht von einer Prüfung der Beklagten abhängig sei. Dies suggeriere die Beklagte durch die angegriffene Formulierung jedoch.

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Zum Beleg der Behauptung, bei Betätigung der Kündigungsschaltfläche sei trotz funktionierender Internetverbindung eine Fehlermeldung erfolgt, werde nunmehr ein Video des Kündigungsvorgangs am 23.01.2023 vorgelegt (Anlage K15, angehängt an Blatt 99 eAkte). Insgesamt seien am 29.12.2022 vier Kündigungsversuche unternommen worden, die allesamt fehlgeschlagen seien, und zwar unter den Namen Max Mustermann (K17, Blatt eAkte 102, entspricht Anlagen K2 und K11 im Anlagenband LGA), Benjamin (K18, eAkte Blatt 115), Bernd (K19, eAkte Blatt 120) und Benjamin (K20, eAkte Blatt 125, entspricht Anlage K8 im Anlagenband LGA). Bei allen Anlagen sei erkennbar, dass die Überprüfung „Ich bin kein Roboter“ (reCAPTCHA) unmittelbar vor der Schaltfläche „Jetzt kündigen“ gelöst worden sei, was zwingend eine funktionierende Internetverbindung voraussetze. Wenn die Beklagte nun erstmals vortrage, eine Internetzugangsstörung auf ihrer Seite könne ursächlich gewesen sein, so hätte sie hierzu ihrerseits konkreten Vortrag bringen müssen, welches ungewollte technische Problem bei ihr die Meldung „Oh, da hat etwas nicht geklappt“ verursacht haben sollte. Klargestellt werde, dass der Bevollmächtigte der Klägerin während der Anfertigung der Screenshots nicht durch Räume gelaufen sei, sondern an seinem Schreibtisch gesessen habe, der sich im gleichen Raum wie der Router und in dessen unmittelbarer Nähe befinde, was anwaltlich versichert werde.

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Die Beklagte hat repliziert, das Vorbringen des Klägers in der Berufungserwiderung zu angeblichen weiteren Kündigungsversuchen und zur angeblichen Anfertigung eines Videos über einen Kündigungsversuch werde mit Nichtwissen bestritten und sei verspätet. Bestritten werde weiterhin, dass der Klägervertreter seinen Laptop während des Kündigungsversuchs nicht bewegt habe.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter die Aussetzung des Verfahrens bis zur Vorlage des in einem Parallelverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Az. 5 U 63/24) eingeholten Gutachtens sowie die Zulassung der Revision beantragt.

II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht geboten.

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1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung der Ankündigung, den Eingang eines „Kündigungswunsches“ zu bestätigen, verurteilt. Die Begründung ist allerdings – wie die Berufung zutreffend rügt – unpräzise, indem sie einen Verstoß der Beklagten gegen § 312k Abs. 4 BGB feststellt. Bei dem vom Kläger beanstandeten Text zur „Bestätigung [des Kündigungswunsches] per E-Mail“ handelt es sich nicht um die nach § 312k Abs. 4 BGB vorgeschriebene Kündigungsbestätigung selbst, sondern nur um die Ankündigung von deren Versendung. Das Landgericht hat somit den unstreitigen Lebenssachverhalt unter einen nicht einschlägigen Absatz der anzuwendenden Norm subsumiert. Der klägerische Anspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG i.V.m. § 312k Abs. 2 BGB.

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Vorliegend streitgegenständlich ist die Gestaltung der Bestätigungsseite, deren Inhalt den Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB entsprechen muss. Unstreitig wies die Webseite der Beklagten zum hier relevanten Zeitpunkt alle nach dieser Norm erforderlichen Angaben auf. Ob bereits ein Verstoß gegen die Vorschrift vorliegt, wenn die Seite neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auch andere Informationen und Hinweise enthält, ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich - bislang nicht abschließend geklärt. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat allerdings zu den Vorgaben an die Bestätigungsschaltfläche nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB entschieden, dass die Beschriftung mit „Kündigungsabsicht abschicken“ nicht ebenso eindeutig sei wie das gesetzlich vorgeschlagene „Jetzt kündigen“ und damit ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliege (OLG Hamburg, Urteil vom 26.09.2024 – 5 UKl 1/23, BeckRS 2024, 26039, Rn. 33). Eine „Absicht abschicken“ sei nicht gleichbedeutend mit „kündigen“. Das könnte vorliegend ebenso gelten für die Formulierung „Kündigungswunsch übermitteln“ anstelle von „Kündigung abgeben“. Allerdings betrifft die genannte Entscheidung die Auslegung der Vorgaben zur Gestaltung der Kündigungsschaltfläche in § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB, und nicht die hier gegenständliche Gestaltung der Bestätigungsseite insgesamt, für die es keine entsprechend klaren Vorgaben gibt. In der Literatur wird die Frage, ob zusätzliche Hinweise auf der Bestätigungsseite zulässig sind, uneinheitlich beantwortet. Nach Maume (in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 76. Ed. 01.11.2025, § 312k Rn. 32) ist zumindest ein auf der Bestätigungsseite vor Betätigung des Kündigungsbuttons gemachtes „Bleibeangebot“ als unzulässig anzusehen. Wendehorst (in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 19) vertritt sogar die Auffassung, die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB zu machenden Angaben seien nach der Gesetzesbegründung „zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu sehen“, so dass zusätzliche Angaben und Hinweise verboten wären. Buchmann/Panfili (in: Brönneke/Föhlisch/Tonner, Neues Schuldrecht, 1. Aufl. 2022, § 7 Rn. 42) stellen fest, dass über Anordnung und Erreichbarkeit der Bestätigungsseite gesetzlich nichts geregelt sei. Der Wortlaut der Norm lasse es daher zu, dass der Unternehmer zwischen der Eingabe der Daten und der Bestätigungsschaltfläche weitere Informationen platziere, so z.B. ein besonderes Angebot, mit dem versucht werden solle, den Verbraucher von der Kündigung abzuhalten oder z.B. eine Nachfrage, ob der Vertrag wirklich gekündigt werden solle.

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Im vorliegenden Fall kann im Ergebnis offen bleiben, ob der streitgegenständliche Hinweis gegen die Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB verstößt und damit ein Verstoß im Sinne des § 3a UWG zu bejahen ist. Denn in dem gesetzlich nicht vorgeschriebenen, vom Kläger kritisierten Hinweistext liegt jedenfalls eine Irreführung des Kunden im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG. Eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG kann auch in einer Täuschung über die Rechte des Verbrauchers liegen (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5 Rn. 3.188). Das ist hier der Fall: Durch den Hinweis wird dem kündigungswilligen Kunden suggeriert, dass er über den Button „Jetzt kündigen“ lediglich einen Kündigungswunsch abgeben könne, dessen Wirksamkeit von einer Prüfung des „Kündigungsauftrags“ durch die Beklagte abhängig sei. Der Begriff „Kündigungswunsch“ ist geeignet, den Verbraucher über die Rechtsnatur der von ihm beabsichtigten Kündigungserklärung zu täuschen und ihn zweifeln zu lassen, ob mit Betätigung der Kündigungsschaltfläche unmittelbar die Kündigung eingeleitet würde. Der Hinweis kann daher den Kunden dazu verleiten, vermeintlich „auf Nummer sicher zu gehen“ und anstelle der einfachen elektronischen Kündigungsform die telefonische Kündigung zu wählen. Diese Irreführung wird bestärkt durch den Aufbau der Webseite, wie aus Anlage K2 ersichtlich: direkt im Anschluss an den Text zu der „Bestätigung des Kündigungswunsches per E-Mail“ folgt nicht etwa die Schaltfläche „Jetzt kündigen“, sondern vielmehr ein Hinweis darauf, dass eine telefonische Kündigung auch die Mitnahme der Handynummer ermögliche und also mit einer telefonischen Kündigung gleich „zwei Fliegen mit einer Klappe“ geschlagen werden könnten. Damit wird der Verbraucher darin bestärkt, die telefonische Kündigung der elektronischen vorzuziehen. Die dargestellte Platzierung des Hinweises und die Verwendung der Begriffe „Kündigungswunsch“ und (Kündigungs-)„Auftrag“ sind geeignet, den Kunden noch nach Eingabe der notwendigen Daten zum Zögern zu bringen und darum anstelle der Betätigung der weiter unten befindlichen Kündigungsschaltfläche die direkt hinter dem Hinweis in fetter, grüner Schrift aufgeführte Telefonnummer zu wählen.

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Diese Irreführung wird auch nicht dadurch unterbunden, dass auf der Webseite insgesamt vier Mal die Begriffe „Jetzt kündigen“ und „Kündigung“ genannt werden. Denn auch wenn am Anfang der Seite angegeben wird, der Kunde sei „hier genau richtig“, wenn er seinen Vertrag kündigen wolle, wird bereits hier unter Angabe der entsprechenden Telefonnummer – wenn auch nur für den Fall der Kündigung eines Prepaid-Vertrages – auf die „ganz einfach(e)“ telefonische Kündigungsmöglichkeit hingewiesen. Der streitgegenständliche Hinweis, der Eingang des Kündigungswunsches werde bestätigt und der Auftrag „geprüft“ werden, findet sich sodann deutlich weiter unten auf der Seite und wird damit vom Kündigungswilligen gesondert und erst nach einer durch die notwendige Eingabe persönlicher Daten bedingten zeitlichen Zäsur wahrgenommen. Die Schaltfläche „Jetzt kündigen“ ist nicht unmittelbar nach dem Hinweis, sondern erst nach einem erneuten Hinweis auf die telefonische Kündigungsmöglichkeit platziert. Der Hinweis auf die „Prüfung“ des „Kündigungswunsch(es)“ ist damit geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, die am Anfang der Seite mit „hier [sind Sie] genau richtig“ bezeichnete Kündigungsmöglichkeit sei eben doch die telefonische. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass es am Anfang der Seite heißt, die folgenden Felder müssten ausgefüllt werden, „damit wir Ihr Anliegen bearbeiten können“, was bereits den Eindruck erweckt, die Kündigung sei nicht eine einfache, einseitige Willenserklärung, sondern ein vor Wirksamkeit erst von der Beklagten zu bearbeitendes „Anliegen“.

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Aus Aufbau und Inhalt der Webseite ergibt sich danach insgesamt, dass der Hinweis, was nach Übermittlung des „Kündigungswunsches“ geschehen werde, dazu geeignet ist, beim Verbraucher Zweifel zu wecken, ob das Betätigen der Kündigungsschaltfläche tatsächlich die gegenüber einem Anruf einfachere Kündigungsmethode ist, und ihn damit irrezuführen.

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2. Auch dem weiteren Klageantrag hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

44

Die Beklagte ist gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3a UWG i.V.m. § 312k Abs. 2 BGB zur Unterlassung gemäß Tenor zu Ziffer 1b des landgerichtlichen Urteils verpflichtet, weil sie zum Zeitpunkt der Kündigungsversuche des Klägervertreters nicht im Sinne des § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB sichergestellt hat, dass der Kunde eine elektronische Kündigung abgeben konnte.

45

Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats dargelegt und bewiesen, dass die durch die Kündigungsversuche des Prozessbevollmächtigten am 29.12.2022 und am 23.01.2023 ausgelöste Fehlermeldung nicht von einer Netzwerkstörung oder sonstigen Verbindungsproblemen auf Seiten des Kündigenden verursacht wurde (a). Somit lag die Ursache für das Scheitern der elektronischen Kündigung in der Sphäre der Beklagten, die die sekundäre Darlegungslast trug, vorzutragen und nachzuweisen, dass sie alles getan hat, um den Zugang der Kündigung sicherzustellen (b). Aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 132k Abs. 3 und 4 BGB ergibt sich zudem, dass bereits die von der Beklagten vorgenommene Einbettung der Fehlermeldung in die Kündigungswebseite unzulässig sein dürfte, da sie den Kündigenden unzulässiger Weise in die Beweislast drängt (c). Der Tenor zu 1b des landgerichtlichen Urteils ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig (d).

46

a) Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Kündigungsversuche bei ihm keine Netzwerkstörungen vorgelegen haben. Eine weitere Beweiserhebung ist daher nicht erforderlich.

47

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aus § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Hierbei müssen der gesamte Prozessstoff und auch das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien bewertet werden (KG Berlin, Urteil vom 11.07.2017 - 21 U 100/16, Rn. 16, juris; BGH, Beschluss vom 29.10.1987 - III ZR 54/87, juris). Grundlage der Überzeugungsbildung können auch Indizien sein. In diesem Zusammenhang können zum einen mittelbare Tatsachen beweiserheblich sein und zum anderen Erfahrungssätze die freie Beweiswürdigung bestimmen (BGH, Urteil vom 14.11.2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377-383, Rn. 16; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 23.07.2020 – 21 U 19/20, BeckRS 2020, 39325 Rn. 14). Die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt erfordert keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Das Gesetz setzt eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist (BGH, Urteil vom 7.11.2024 – III ZR 79/23, NJW 2025, 165, 167 f. Rn. 39).

48

Nach diesen Maßstäben ist der Senat gemäß § 286 ZPO überzeugt, dass das Scheitern der Kündigung nicht durch eine instabile Netzverbindung des Endgeräts des Klägervertreters verursacht wurde. Dies ergibt sich aus den zur Akte gereichten Screenshots in Zusammenschau mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem klägerischen Vortrag. So hat der Kläger bereits erstinstanzlich durch Vorlage der Screenshots seiner erfolglosen Kündigungsversuche in den Anlagen K2, K7 und K8 dargelegt, dass der Klägervertreter zumindest unmittelbar vor dem Betätigen der Kündigungsschaltfläche eine funktionierende Internetverbindung hatte. Denn andernfalls hätte weder die Seite laden noch die reCAPTCHA-Funktion ausgelöst werden können, die prüft, ob der Nutzer ein Mensch und kein Computerprogramm (Bot) ist. Mit dem Screenshot in Anlage K7 hat der Kläger zudem nachgewiesen, dass auch kurz nach Betätigen der Kündigungsschaltfläche eine funktionierende Internetverbindung bestand, was durch den unmittelbar im Anschluss durchgeführten Test der Internetgeschwindigkeit über Google belegt ist. Dieser Test wurde ausweislich der letzten Seite der Anlage K7 am 23.01.2023 um 10:40 Uhr durchgeführt, während die Seite mit der Fehlermeldung um 10:39 Uhr angezeigt wurde. Diese Zeitangaben sind – anders als bei den einen kleineren Bildausschnitt zeigenden Screenshots in den Anlagen K2 und K8 – durch die Zeit- und Datumsangabe im rechten oberen Bereich der Screenshots belegt. Dabei ist es unschädlich, dass in Anlage K7 die Kündigung eines Vertrags mit der Klarmobil GmbH, einem Tochterunternehmen der Beklagten, gezeigt wird, da die Kündigungswebseite der beiden Unternehmen identisch ist.

49

In der Gesamtschau ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen der Überzeugung, dass ein Abbruch der Internetverbindung bei dem Klägervertreter im Zeitpunkt der Betätigung der Kündigungsschaltfläche in allen drei erstinstanzlich belegten Fällen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Angesichts des Umstands, dass die Kündigungsseite selbst jeweils ohne Weiteres aufgerufen und die reCAPTCHA-Funktion ausgelöst werden konnte, würde es sich um einen extrem unwahrscheinlichen Zufall handeln, wenn bei mehrfacher Betätigung des Kündigungsbuttons zu verschiedenen Zeiten jeweils exakt in diesem Zeitpunkt die Internetverbindung des Klägervertreters ausgefallen wäre. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt des (unterbliebenen) Eingangs der Kündigungszugangsbestätigung, die nach den gesetzlichen Vorgaben § 312k Abs. 4 Satz 1 BGB „sofort“ erfolgen muss, und ebenfalls eine funktionierende Internetverbindung beim Kündigenden voraussetzt.

50

Hinzu kommt, dass der Kläger mit der Berufungserwiderung zusätzlich Screenshots zweier weiterer erfolgloser Kündigungsversuche bei der Beklagten sowie ein Video eines weiteren Kündigungsversuchs vom 23.01.2023 mit vorher und nachher dokumentiertem Verbindungstest zur Akte gereicht hat (Anlage K15 im eBeiheft). Auch wenn es auf diese erst nach Abschluss der ersten Instanz vorgelegten Unterlagen nicht entscheidend ankommt, bestätigen sie erneut die Annahme des Sachverständigen, eine Internetstörung beim Klägervertreter könne mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, und widerlegen die lebensferne Annahme, bei mehreren Kündigungsversuchen könnte jeweils exakt im Zeitpunkt des Absendens des Kündigungsformulars oder des sogleich anschließend vorgesehenen Empfangs der Zugangsbestätigung das Internet ausgefallen sein.

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Auf die von Beklagtenseite hinsichtlich ihres Beweiswertes angegriffenen Screenshots der vom Klägervertreter zur Dokumentation der Kündigungsvorgänge genutzten Dropbox (Anlage K12 und K13 im Anlagenband LGA sowie K16, eAkte Blatt 100) kommt es daher nicht an.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten mussten auch weder der Sachverständige noch das Gericht sämtliche Möglichkeiten für eine etwaige Störung der Netzverbindung beim Klägervertreter ausschließen, um den notwendigen Grad von Wahrscheinlichkeit für deren Nichtvorliegen zu erlangen. So ist es zwar theoretisch denkbar, dass der Klägervertreter – entgegen seiner anwaltlichen Versicherung – bei Abgabe der Kündigungserklärung mit seinem Laptop im Zimmer herumgelaufen ist, dass sich in seinem Büro Metallregale zwischen Router und Laptop befunden haben oder dass sich exakt im Moment der Betätigung der Kündigungsschaltfläche noch weitere Nutzer in das verwendete WLAN eingewählt haben. Dass dies aber bei jedem der zahlreichen Kündigungsversuche der Fall gewesen sein soll, erscheint lebensfremd und damit nahezu ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass sich auch bei einer Untersuchung des Arbeitsplatzes, von dem aus die Kündigungsversuche unternommen wurden, durch den Sachverständigen die exakte Situation zum Zeitpunkt der Handlung genauso wenig rekonstruieren ließe wie sich ausschließen ließe, dass zu jenem Zeitpunkt ein anderes externes Ereignis die Verbindung beim Klägervertreter gestört haben könnte. Daher ist mit dem Beweismaß des § 286 ZPO ohne weitere Ermittlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Verbindungsstörungen beim Klägervertreter im Zeitpunkt der Kündigungsversuche nicht vorgelegen haben.

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Auch ist die Fehlermeldung nicht durch die Eingabe von fehlerhaften E-Mail-Adressen ausgelöst worden, wie die Screenshots belegen.

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b) Damit ist nach Ausschluss von zwei der von dem Beklagtenvertreter zuletzt – in der Berufungsbegründung – als mögliche Ursache der Fehlermeldung geschilderten Varianten davon auszugehen, dass die Kündigungsversuche scheiterten, weil technische Störungen bei der Beklagten vorgelegen haben, sei es bezogen auf den Empfang der Kündigungserklärung oder bei deren Verarbeitung, oder – diese weitere, vom Kläger behauptete Möglichkeit unterschlägt die Beklagte – die Software bewusst oder versehentlich fehlerhaft programmiert war, so dass auf Kündigungserklärungen teilweise mit der Fehlermeldung reagiert wurde, ohne dass eine technische Störung vorgelegen hätte. Zu diesem Schluss kommt der Sachverständige in seinem Gutachten, nachdem er nachvollziehbar und überzeugend durch Prüfung der von der Beklagten verwendeten Software festgestellt hat, dass die Kündigungsseite auch dann zur Folgeseite mit der Fehlermeldung führen könne, wenn dies vom Ergebnis einer Backoffice-Prüfung veranlasst worden sei (Seite 10 des Gutachtens, Blatt 131 LGA). Letztere Feststellung hat die Beklagte nicht angegriffen, vertritt jedoch die Auffassung, es reiche nicht aus, wenn die von ihr verwendete Software lediglich die Möglichkeit einer Manipulation bzw. eine eigentlich nicht notwendige Prüfung nach vom Sachverständigen nicht näher untersuchten Kriterien biete. Dieser Argumentation tritt der Senat entgegen. Denn wenn der Kunde – wie hier – belegen kann, dass er bei bestehender Internetverbindung eine Kündigungserklärung abgegeben hat, muss nach dem Gesetzeswortlaut (§ 312k Abs. 2 Satz 1 BGB) von der Beklagten sichergestellt werden, dass die Kündigung auch möglich ist. Etwaige technische Probleme, Fehlprogrammierungen oder auch Zugangsstörungen bei der Beklagten liegen in ihrem Verantwortungsbereich und lassen – auch wenn sie unverschuldet sein sollten – den Gesetzesverstoß nicht entfallen. „Sicherstellen“ bedeutet, dass die Beklagte alles dafür tun muss, um ein Scheitern des Kündigungsversuches zu unterbinden.

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Dass sie dies vorliegend getan hat, hat die Beklagte nicht zur Überzeugung des Senats vorbringen können. Insoweit traf sie bereits erstinstanzlich, nachdem der Kläger substantiiert dargelegt und bewiesen hatte, dass in seinem Bereich keine Störung vorlag, die sekundäre Darlegungslast, da der Kläger naturgemäß nicht in der Lage ist, eine technische Störung in der Sphäre der Beklagten nachzuweisen. Die Beklagte hätte also substantiiert darlegen müssen, dass es zum Zeitpunkt der Kündigungsversuche keine Störungen der Internetverbindung oder andere technische Störungen auf ihren Servern gegeben hat, die sie nicht zu vertreten hatte. Das hat sie jedoch lediglich pauschal mit der Behauptung getan, technische Störungen seien ihr nicht bekannt gewesen und auszuschließen, da an den fraglichen Tagen zahlreiche elektronische Kündigungen bei ihr eingegangen seien. Auffälligkeiten, zum Beispiel dass über mehrere Stunden tagsüber keine Kündigung über die Webseite eingegangen sei, habe es nicht gegeben (S. 4 der Klageerwiderung vom 09.03.2023, Blatt 19 LGA). Dieser Vortrag weicht jedoch von dem späteren schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten insoweit ab, als sie in der Klageerwiderung behauptet, Fehlermeldungen würden bereits bei Angabe von Fantasienamen oder bei sonstigen fehlerhaften Eingaben generiert werden. Nachdem der Kläger diesem Vortrag in der Replik vom 21.03.2023, Blatt 25 ff. LGA, substantiiert entgegengetreten ist, hat die Beklagte sich mit Schriftsatz vom 02.05.2023 (Blatt 51 ff. LGA) dahingehend korrigiert, dass eine Fehlermeldung nur bei einer technischen Störung der Internetverbindung und bei der Angabe fehlerhafter E-Mail-Adressen abgegeben werde. Einen Abgleich mit der Datenbank der Beklagten gebe es entgegen der bisherigen Ausführungen zu jenem Zeitpunkt noch nicht, vielmehr sei die Antwort mit der Fehlermeldung in die Webseite eingebaut, so dass die Fehlermeldung automatisiert erscheine, aber nur bei Auftreten der genannten Fehler. Diese mit einem Beweisangebot untermauerte und im Schriftsatz vom 27.06.2023 (Blatt 86f. LGA) wiederholte Behauptung wurde durch das Sachverständigengutachten jedoch widerlegt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Fehlermeldung zum einen in der Webseite hinterlegt ist und daher tatsächlich bei Verbindungsproblemen des Verbrauchers angezeigt werde. Zum anderen aber werde die Fehlermeldung auch durch das Backoffice der Beklagten - also nach erfolgreichem Absenden durch den Verbraucher - versandt, wobei die Prüfung automatisiert durch eine Software erfolge, bevor alternativ die Reaktion „Fehlermeldung“ oder „Zugangsbestätigung“ versandt werde (Gutachten Seite 9, Blatt 130 LGA). Hierauf reagierte die Beklagte nur mit zahlreichen Fragen an den Sachverständigen betreffend den Nachweis nicht vorhandener Netzwerkstörungen auf Klägerseite, während sie in Bezug auf die vom Sachverständigen untersuchte Software lediglich fragte, wie denn die Prüfung im Backoffice ablaufe, ohne dies selbst darzulegen, obwohl es sich um ihre eigene Software handelt. Die Frage nach etwaigen Netzwerkstörungen bei der Beklagten hat der Sachverständige in seiner Anhörung vom 09.07.2025 (Blatt 185 LGA) mit dem Hinweis beantwortet, er habe dies nicht untersuchen können, weil ihm die dafür erforderlichen Logdateien des streitgegenständlichen Zeitraums nicht von der Beklagten vorgelegt worden seien.

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Um ihrer sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte die Beklagte jedoch im Rahmen der Beweiserhebung durch Vorlage der vom Sachverständigen angeforderten Logdateien (vgl. Seite 4f. des Gutachtens, Blatt 125 f. LGA) die Prüfung ermöglichen müssen, wo das Problem, das die Fehlermeldung auslöste, gelegen hat. Sie hat angegeben, nicht mehr über die Logdateien zu verfügen, da diese regelmäßig nach zwei Wochen gelöscht würden. Damit hat sie die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der Fehler nicht von ihr zu verantworten war, verloren. Diese Säumnis ist ihr auch zuzurechnen, da sie durchaus wissen konnte und musste, dass zu den hier streitgegenständlichen Zeitpunkten die Frage einer technischen Störung auf ihren Servern entscheidungsrelevant werden könnte. Denn der Kläger hat sich mit seinem Abmahnschreiben (Anlage K3 im Anlagenband LGA) bereits am 02.01.2023 und damit nur 4 Tage nach dem ersten Kündigungsversuch an sie gewandt und den streitgegenständlichen Sachverhalt – wenn auch zunächst ohne Nennung des Kündigungszeitpunkts – geschildert. Am 24.01.2023 hat der Kläger unter Nennung des Zeitpunkts der weiteren Kündigungsversuche (23.01.2023) Klage eingereicht, die der Beklagten am 09.02.2023 zugestellt worden ist (Blatt 12 LGA), wobei sogar die genaue Uhrzeit eines der Kündigungsversuche aus den der Klage beigefügten Screenshots (Anlage K7 im Anlagenband LGA) entnommen werden konnte. Spätestens in diesem Moment hätte die Beklagte die Löschung der Logfiles des betreffenden Zeitraums stoppen können, was sie aber unterlassen hat. Vielmehr teilte der Syndikusanwalt der Beklagten als Reaktion auf das Abmahnschreiben mit, eine technische Prüfung sei ergebnislos durchgeführt worden (Anlage K4 im Anlagenband LGA). Das zeigt, dass die geprüften Dateien bereits zu jenem Zeitpunkt zum Zwecke der späteren Nachweisbarkeit hätten gespeichert werden können und müssen. So wirkt die Unaufklärbarkeit, was auf Seiten der Beklagten Ursache der Fehlermeldungen war und ob sie dies zu verantworten hatte, zulasten der Beklagten. Ebenso gilt die Behauptung des Klägers, die Beklagte sei für die Fehlermeldung verantwortlich, mangels hinreichend substantiiertem Bestreiten der Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 286 Rn. 109 mwN).

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c) Für diese Schlussfolgerung spricht im Übrigen auch die Gestaltung des § 312k BGB, der in Absatz 3 zusätzlich vorsieht, dass der Verbraucher seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können muss, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde. Das ist dem Kläger vorliegend nicht möglich gewesen, da nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche lediglich die Fehlermeldung erschienen ist, die weder Datum und Uhrzeit der Abgabe der Erklärung dokumentiert noch auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden konnte.

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§ 312k Abs. 3 BGB soll sicherstellen, dass der Verbraucher bereits die Abgabe der Kündigungserklärung auf einem dauerhaften Datenträger dokumentieren kann. Die Dokumentation muss also als Beweis taugen, dass die Kündigung tatsächlich erklärt wurde. Laut Gesetzesbegründung kann dies etwa durch eine herunterladbare Zusammenfassung des Inhalts der mittels der Kündigungsschaltfläche abgegebenen Kündigungserklärung geschehen, die insbesondere das Datum und die Uhrzeit der Betätigung der Schaltfläche dokumentiert. Die allgemeine Möglichkeit, einen Screenshot anzufertigen, genügt jedenfalls nicht (MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 26).

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Auch dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen.

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Darüber hinaus enthält § 312k Abs. 4 S. 2 BGB eine widerlegliche Vermutung, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist. Damit soll dem Verbraucher, der keinen Einblick in die technischen Vorgänge bei der Übermittlung der Kündigungserklärung hat, die Beweisführung hinsichtlich des Zugangs der Kündigungserklärung beim Unternehmer erleichtert werden. Eine Widerlegung der Vermutung wird dem Unternehmer danach kaum je gelingen. Insbesondere muss sich der Unternehmer technische Mängel der Programmierung der Webseite, die einen Zugang verhindern, zurechnen lassen, kann also aus eigenen Programmierungsfehlern keine Vorteile ableiten (MüKoBGB/Wendehorst, aaO, BGB § 312k Rn. 29).

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Auch diese Vermutungsregel in § 312k Abs. 4 S. 2 BGB unterläuft die Beklagte mit ihrer in der Webseite hinterlegten Fehlermeldung, weil dadurch dem Kündigenden weder eine Speicherung der Abgabe der Kündigungserklärung nebst Datum und Uhrzeit noch eine Zugangsvermutung möglich sind. Letztlich hat sie mit der vom Sachverständigen festgestellten Gestaltung der Fehlermeldung verhindert, dass der Verbraucher überhaupt feststellen kann, woran die Abgabe der Kündigungserklärung gescheitert ist. Somit muss er immer vermuten, das Problem könne bei ihm liegen, was aber der dargestellten gesetzlichen Regelung widerspricht. Im Ergebnis dürfte – ohne dass es hier darauf ankommt – das Ausgeben einer gleichlautenden Fehlermeldung unabhängig vom Grund der Störung bereits als solche, unabhängig vom vorliegenden Fall, unzulässig sein. Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, nachdem die Beklagte nicht hat darlegen und beweisen können, dass auf ihren Servern eine technische Störung vorgelegen hat.

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d) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Tenor auch nicht ungenau, sondern vielmehr hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig. Das klägerische Begehr ist darauf gerichtet, dass die Beklagte sicherzustellen hat, dass bei Betätigung der Kündigungsschaltfläche keine Fehlermeldung erscheint. Dies entspricht dem Tenor und bedeutet, dass die Beklagte im Fall der Zuwiderhandlung grundsätzlich das in Ziffer II des Urteils genannte Ordnungsgeld zahlen muss, wenn sie nicht darlegen und beweisen kann, dass die Fehlermeldung berechtigt war, sie also kein Verschulden trifft. Zudem ist durch die im angegriffenen Urteil in Bezug genommene Anlage K2 erkennbar, um welche Art der Fehlermeldung es sich handelt.

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3. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger gemäß § 13 Abs. 3 UWG die geltend gemachte Pauschale für die ihm aufgrund der gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Abmahnung entstandenen Kosten nebst Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zugesprochen.

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4. Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 Abs. 3 ZPO bis zur Vorlage des im gegen die Klarmobil GmbH gerichteten Parallelverfahren des Hanseatischen Oberlandesgerichts eingeholten Sachverständigengutachtens ist nach alldem nicht angezeigt, da eine (weitere) Beweisaufnahme für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erheblich ist.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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6. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung nicht ersichtlich und die Entscheidung durch die Tatsachen des konkreten Falles geprägt ist.


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