Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2x W 65/25
Leitsatz
Die Vorlage einer einfachen Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erbringt nicht ohne weiteres den Nachweis einer für die Erbfolge erforderlichen negativen Tatsache – hier der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Erblasser (§ 35 Abs. 1 GBO). Vielmehr hat das Grundbuchamt in freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob eine ihm vorgelegte einfache Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zum Nachweis der negativen Tatsache genügt. Erst wenn trotz der vorgelegten einfachen Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
Tenor
Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Lübeck vom 5. Februar 2025 wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Berichtigung nicht mit der gegebenen Begründung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts Lübeck - Grundbuchamt.
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Im Grundbuch von (...), Blatt 100, ist (...) (Erblasserin) als Eigentümerin zweier Flurstücke eingetragen.
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Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann errichteten am 29. April 1997 ein gemeinschaftliches notarielles Testament (...), in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben und ihre zwei Kinder, die Antragsteller, zu je 1/2 als Schlusserben des Längstlebenden einsetzten. Das Testament enthält eine Klausel, wonach ein Kind, das seinen Pflichtteil gegenüber dem überlebenden Ehegatten nach Tod des Erstversterbenden geltend macht, auch beim Tode des zweitversterbenden Elternteils auf den Pflichtteil verwiesen ist (sogenannte Pflichtteilsstrafklausel).
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Die Erblasserin verstarb am 20. Januar 2014. Das Testament war bereits am 21. Januar 2002 vor dem Amtsgericht (...) eröffnet worden (vgl. Bl. 278 eA).
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Am 4. November 2024 schlossen die Antragsteller vor dem Notar (...) einen Erbauseinandersetzungsvertrag (vgl. Bl. 10ff. eA), in dem sie unter anderem an Eides Statt erklärten, ihren Pflichtteil nach dem Tod des Vaters nicht geltend gemacht zu haben. Der Nachlass wurde unter anderem dahingehend auseinandergesetzt, dass das Eigentum an jeweils einem der Flurstücke an einen der Antragsteller überging. Die Eigentumsumschreibung wurde bewilligt und beantragt.
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Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2025 beantragte der Notar die Eintragung ins Grundbuch.
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Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 5. Februar 2025 hat das Grundbuchamt von den Antragstellern für die Eintragung die Vorlage eines Erbscheins nach der Erblasserin binnen sechs Monaten verlangt (vgl. Bl. 122f. eA). Zur Begründung hat es ausgeführt, die eingereichte eidesstattliche Versicherung bezüglich der Pflichtteils-Strafklausel sei nicht (mehr) ausreichend. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 10. Februar 2022 (V ZB 87/20) die Ansicht vertreten, dass eine solche Versicherung im Grundbuchverfahren nur dann verwendbar sei, wenn diese strafbewehrt wäre. Gleichzeitig seien Zweifel erhoben worden, dass das Grundbuchamt befugt sei, eine solche Versicherung abzunehmen. Die eidesstattliche Versicherung sei im Grundbuchverfahren derzeit nicht mehr tauglich, um Negativtatsachen (hier: keine Einforderung des Pflichtteils) nachzuweisen.
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Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juli 2025 (Bl. 131 eA), das nach seinem weiteren Schreiben vom 28. August 2025 (Bl. 209 eA) als Beschwerde anzusehen sei. Nachdem er am 14. Juli 2025 persönlich beim Grundbuchamt vorstellig gewesen sei und auf das bereits eröffnete Testament verwiesen habe, sei das Grundbuch ohne Erbschein zu berichtigen (vgl. Bl. 126 eA).
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Mit Beschluss vom 31. August 2025 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zum Vollzug des Antrages vom 16. Januar 2025 sei der Nachweis der Erbfolge erforderlich. Das Testament vom 29. April 1997 enthalte eine Pflichtteilsstrafklausel, so dass die Vorlage eines Erbscheins erforderlich sei.
II.
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Die gemäß § 71ff. GBO zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts hat in der Sache Erfolg.
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1. Das Grundbuchamt hätte die Berichtigung des Grundbuchs nicht mit der gegebenen Begründung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen dürfen, § 35 Abs. 1 GBO. Die Antragsteller können den Nachweis ihrer Erbfolge aufgrund des notariellen Testaments vom 29. April 1997 grundsätzlich auch dadurch führen, dass sie wie geschehen im Rahmen ihrer Erbauseinandersetzung vor dem Notar (...) erklärt haben, ihren Pflichtteil nach dem Tod des Vaters nicht geltend gemacht zu haben.
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a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genügt die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen sowie der Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung jedoch, wenn die Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist und die Erbfolge auf dieser Verfügung von Todes wegen beruht. Erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden hingegen nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen, § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO.
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Nicht nachgewiesen durch die Vorlage einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen werden regelmäßig die von einer solchen Verfügung vorausgesetzten negativen Tatsachen wie der Nichteintritt einer auflösenden Bedingung. Anerkannt ist dies für den Fall eines notariell beurkundeten Testaments, das eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel enthält (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3/14, juris Rn. 8). Darunter sind Klauseln zu verstehen, nach denen der eingesetzte Erbe sein Erbrecht verlieren soll, wenn er nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt.
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Der Nachweis der negativen Tatsache kann in einem solchen Fall auch durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2024 - 2x W 46/24, juris Rn. 14ff.; BGH, Beschluss vom 20. November 2025 - V ZB 40/24, juris Rn. 15ff.). Eine gegenüber dem Grundbuchamt oder einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung vermag den Nachweis einer Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO zwar grundsätzlich nicht zu erbringen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2024 - 2x W 46/24, juris Rn. 26 ff.; BGH, Beschluss vom 20. November 2025 - V ZB 40/24, juris Rn. 17ff.), als einfache Erklärung in der Form des § 29 GBO kommt sie zum Nachweis der negativen Tatsache aber in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2024 - 2x W 46/24, juris Rn. 26, 31).
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Dabei führt die Vorlage einer entsprechenden Erklärung nicht ohne weiteres zum erforderlichen Nachweis. Vielmehr hat das Grundbuchamt in freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob eine ihm vorgelegte einfache Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zum Nachweis der negativen Tatsache genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2025 - V ZB 40/24, juris Rn. 22 ff., 26). Zumindest dann, wenn die vorgelegte Erklärung auf Grund eines allgemeinen Erfahrungssatzes die Annahme rechtfertigt, dass die (auflösende) Bedingung nicht eingetreten ist, vermag sie grundsätzlich den Nachweis der negativen Tatsache zu erbringen.
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Im Falle einer Pflichtteilsstrafklausel greift ein solcher Erfahrungssatz, wenn entsprechende Erklärungen sämtlicher Beteiligter vorgelegt werden, dass (ihres Wissens) keines der Kinder seinen Pflichtteil nach dem Tod des Erstverstorbenen geltend gemacht hat. Alternativ reicht es grundsätzlich auch aus, wenn alle (potentiellen) Erben gemeinsam beim Notar erscheinen und jeweils die Erklärung abgeben, dass sie nicht ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erstverstorbenen gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend gemacht haben (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2024 - 2x W 46/24, juris Rn. 19ff.).
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Verbleiben gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge, darf das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2025 - V ZB 40/24, a.a.O Rn. 15, 21ff.).
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b) Gemessen an diesen Kriterien darf das Grundbuchamt die beantragte Eintragung ins Grundbuch nur dann von der Vorlage eines Erbscheines abhängig machen, wenn es trotz der Erklärung der Antragsteller vor dem Notar (...), ihren Pflichtteil nach dem Tod des Vaters nicht geltend gemacht zu haben, konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Erbfolge hat.
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Das notarielle Testament der Erblasserin vom 29. April 1997 weist die Antragsteller als Erben der Erblasserin aus. Es wurde auch eröffnet und eine entsprechende Niederschrift vorgelegt.
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Soweit das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthält, sind die Antragsteller gemeinsam vor dem Notar (...) erschienen und haben dort jeweils in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erklärt, ihren Pflichtteil nach dem Tode des Vaters nicht geltend gemacht haben. Aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes rechtfertigt dies bis auf Weiteres die Annahme, dass sie ihren Pflichtteil tatsächlich nicht geltend gemacht haben.
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2. Da die Beschwerde des Antragstellers Erfolg hat, fallen keine Kosten an (§ 25 Abs 1 GNotKG).
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Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf §§ 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 und 2 GNotKG. Der Senat geht davon aus, dass nach den gemachten Ausführungen jegliches Eintragungshindernis leicht zu beseitigen sein wird (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2021 - 2 Wx 49/21, juris Rn. 26).
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Referenzen
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- V ZB 3/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2x W 46/24 4x (nicht zugeordnet)
- V ZB 40/24 4x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 Wx 49/21 1x