Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 WF 123/09

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 9. Juli 2009 – 39 F 9/09 UK PKH1 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 27. November 2009 - 40 F 318/09 UK PKH1- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwältin , bewilligt, soweit die Klägerin mit ihrer Klage Kindesunterhalt für die Kinder E. H., geboren am … August 2006, und K. R., geboren am ... August 2007, in Höhe von insgesamt 430,90 EUR für Dezember 2008 und Januar 2009, in Höhe von insgesamt 580 EUR für Februar 2009 bis April 2009 sowie in Höhe von jeweils monatlich 28 EUR ab Mai 2009 geltend macht.

Im Übrigen wird der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Gebühr nach KV Nr. 1812 Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

I.

Die Parteien sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder E. H., geboren am … August 2006, und K. R., geboren am ... August 2007, hervorgegangen. Die Parteien leben getrennt, die Kinder wohnen bei der Klägerin und werden von dieser betreut. Mit am 12. Januar 2009 eingereichter, mit Schriftsatz vom 21. Januar 2009 modifizierter Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich jeweils 256 EUR ab Februar 2009 sowie in Höhe von insgesamt 430,90 EUR für Dezember 2008 bis Januar 2009 - jeweils nebst Zinsen - verlangt und hierfür um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten.

Der Beklagte hat Kindesunterhalt in unterschiedlicher Höhe geleistet und sich in zwei vor dem Regionalverband , Jugendamt, am 21. April 2009 errichteten Urkunden verpflichtet, für die Kinder monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 228 EUR ab dem 1. April 2009 zu zahlen.

Der Beklagte ist dem Prozesskostenhilfeantrag entgegengetreten.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt, soweit sie einen Unterhaltsrückstand für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 in Höhe von insgesamt 430,90 EUR begehrt. Im Übrigen hat das Familiengericht der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie über die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus Prozesskostenhilfe für die Klage begehrt, soweit sie rückständigen Unterhalt für Februar bis April 2009 in Höhe von 786 EUR sowie für die Zeit ab Mai 2009 in Höhe von monatlich - über den bereits titulierten Unterhalt hinaus - jeweils 28 EUR geltend macht.

Mit Beschluss vom 27. November 2009 – 40 F 318/09 UKPKH 1 - hat das Familiengericht der Klägerin weiter Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit auch Unterhalt für die Monate Februar und März 2009 in Höhe von insgesamt 412 EUR begehrt wird und im Übrigen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Gemäß Art. 111 FGG-RG findet auf das vorliegende Verfahren das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und überwiegend begründet.

Der Klägerin ist entsprechend dem Beschlusstenor - gegenüber der erstinstanzlichen Bewilligung weitergehende - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Klage auch insoweit Aussicht auf Erfolg hat und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen vorliegen (§ 114 ZPO).

Allerdings ist die Klage unzulässig, soweit die Klägerin für den Monat April 2009 den vollen Unterhalt geltend macht, weil dabei nicht berücksichtigt wird, dass sich der Beklagte in den Jugendamtsurkunden vom 21. April 2009 (Bl. 38 f d.A.) bereits ab dem 1. April 2009 verpflichtete, monatlich jeweils 228 EUR an Kindesunterhalt zu zahlen. Damit liegt ein Titel vor, aus dem vollstreckt werden kann. Einer erneuten Titulierung bedarf es nicht, so dass der Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Klägerin kann daher mit ihrer Klage auch für den Monat April 2009 lediglich den noch nicht titulierten Spitzenbetrag geltend machen, wie es im Übrigen auch ihrer Handhabung für die späteren Monate entspricht. Demgemäß war der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe teilweise zu verweigern.

Die Kinder der Parteien haben unstreitig dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt aus §§ 1601 ff BGB.

Dieser Unterhaltsanspruch ist von der Klägerin gemäß § 1629 Abs. 3 BGB im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wobei der Senat im Ergebnis davon ausgeht, dass dies trotz der anders lautenden Fassung der Klageschrift auch geschieht, nachdem die Klägerin, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, den Unterhaltsanspruch und das Prozesskostenhilfegesuch ersichtlich allein im eigenen Namen weiterverfolgen will.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkünften des Beklagten. Dabei folgt der Senat der unangegriffen gebliebenen, auf die Lohnsteuerbescheinigung für 2008 (Bl. 40 d.A.) gestützten und nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Handhabung des Familiengerichts, wonach von einem Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von monatlich 2.137,23 EUR, berufsbedingten Fahrtkosten von 174 EUR sowie Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung von 212,33 EUR bzw. 11,25 EUR auszugehen ist und dem Beklagten ein Wohnwert von 800 EUR, der für die hier vorzunehmende – summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage nicht zu beanstanden ist, zugerechnet wird.

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts können die zur Finanzierung des Hausanwesens des Beklagten aufgenommenen Darlehen nicht in vollem Umfang als Abzugsposten berücksichtigt werden. Wie von der Klägerin unter Verweis auf die notarielle Vereinbarung vom 29. Mai 2008 (Bl. 18 ff d.A.) unwidersprochen vorgetragen wird, haben die Parteien bereits eine endgültige Regelung ihrer Vermögensverhältnisse für den Fall der - zwischenzeitlich beantragten - Scheidung getroffen und zugleich Gütertrennung vereinbart. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2008, 963) sind in einem solchen Fall die Tilgungsleistungen nicht mehr in Ansatz zu bringen, soweit sie nicht als unterhaltsrechtlich zulässige zusätzliche Altersversorgung von bis zu 4% des Bruttoeinkommens (vgl. Lohnsteuerbescheinigung für 2008 – Bl. 40 d.A.), hier also monatlich 103,10 EUR (= 4 / 100 * 30.929,06 EUR / 12 Monate) zu berücksichtigen sind. Denn durch die Tilgung betreibt der Unterhaltsverpflichtete Vermögensbildung, an welcher der unterhaltsberechtigte Ehegatte in diesen Fällen nicht mehr teil hat und die er nicht durch eine Kürzung seines Unterhaltsanspruchs hinzunehmen braucht.

Es besteht kein Anlass, hiervon abweichend in Bezug auf den Kindesunterhalt von anderen Grundsätzen auszugehen und unter den gegebenen Umständen die gesamten Darlehenslasten einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. auch Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1, Rz. 402 f). Denn minderjährige Kinder ohne Einkünfte besitzen keine eigene unterhaltsrechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB. Sie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Da der für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstandard im wesentlichen durch tatsächlich vorhandene Mittel geprägt ist, richtet sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhältnissen. Ob Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sind, ist dabei unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis von der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt (BGH, FamRZ 2002, 536; FamRZ 1991, 182).

Im vorliegenden Fall ist die Lebensstellung des Beklagten dadurch gekennzeichnet, dass er seine Vermögensverhältnisse nunmehr unabhängig von der Klägerin gestaltet und dabei ausschließlich im eigenen Interesse und zum eigenen Vorteil Vermögen bildet. Zudem gilt, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich gehalten ist, sich das vorhandene Vermögen in der Weise zu Nutze zu machen, dass die bestmöglichen Erträge erzielt werden, soweit dies zumutbar ist. Dazu gehört auch gegebenenfalls die Verwertung der früheren gemeinsamen Ehewohnung (BGH, FamRZ 2003, 1179). Anders als bei zusammenlebenden oder nur getrennt lebenden Eheleuten ist eine solche Verwertung jedenfalls dann zumutbar, wenn eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr in Betracht kommt, was hier nach der ersichtlich von den Parteien als abschließend betrachteten Regelung ihrer Vermögensverhältnisse unter den gegebenen Umständen auch anzunehmen ist. Daraus folgt nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in solchen Fällen eine Vermögensbildung unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht hinzunehmen ist. Umstände, die ausnahmsweise gegenüber den unterhaltsberechtigten Kindern der Parteien eine hiervon abweichende Bewertung erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

Aus alledem folgt, dass die Darlehensraten - abgesehen von der oben erwähnten unterhaltsrechtlich beachtlichen zusätzlichen Altersvorsorge - nur insoweit einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, als damit Zinsen gezahlt werden. Da den Beklagten für die unterhaltsrechtlich relevanten Abzüge die Darlegungslast trifft und nicht ersichtlich ist, welcher Anteil an den Raten auf die Zinsen entfällt, haben sie – weitgehend - außer Ansatz zu bleiben. Unter Berücksichtigung all dessen ist jedenfalls bei der für die im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung maßgeblichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Beklagte über Einkünfte verfügt, die nach der gebotenen Höherstufung um eine Einkommensstufe wegen unterdurchschnittlicher Unterhaltslast eine Einordnung in die Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle rechtfertigen, ohne dass es auf die Frage, ob dem Beklagten darüber hinaus eine Einkommenserhöhung bzw. Steuerstattungen zuzurechnen sind, ankommt, wie folgende Berechnung zeigt:

Nettoeinkommen

2.137,23 EUR

./. Fahrtkosten

- 174,00 EUR

./. Krankenversicherung

- 212,33 EUR

./. Pflegeversicherung

- 11,25 EUR

./. Altersversorgung

- 103,10 EUR

Wohnvorteil

800,00 EUR

maßgebliches Einkommen      

2.436,55 EUR

Nach der hier maßgeblichen Altersstufe I der ab Januar 2009 gültigen Düsseldorfer Tabelle beläuft sich der Tabellenunterhalt auf 338 EUR; nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 82 EUR ergibt sich für jedes Kind einen Zahlbetrag von 256 EUR, wie er von der Klägerin geltend gemacht wird.

Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der titulierten Unterhaltsbeträge folgende Berechnung:

Die Rückstände für Dezember 2008 bis Januar 2009 hat das Familiengericht antragsgemäß mit 430,90 EUR angesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin nicht.

Für die Zeit ab Januar 2009 beläuft sich der monatliche Unterhaltsanspruch auf insgesamt 512 EUR (= 2 * 256 EUR). Für die Zeit von Februar bis April 2009 ergibt sich daraus ein Gesamtunterhaltsanspruch von 1.536 EUR (= 3 * 2 * 256 EUR). Hierauf hat der Beklagte in den Monaten Februar und März 2009 jeweils 250 EUR (= 2 * 125 EUR) gezahlt und für April 2009 sind insgesamt 456 EUR (= 2 * 228 EUR) tituliert. Daraus ergeben sich noch offene, nicht titulierte Rückstände in Höhe von 580 EUR (= Gesamtunterhaltsanspruch für Februar bis April 2009: 1.536 EUR – Zahlung Februar: 250 EUR – Zahlung März: 250 – tituliert April: 456 EUR). Darauf, ob der Beklagte zwischenzeitlich weitere 412 EUR an die Klägerin gezahlt hat, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an, da dies dem Betrag entspricht, für den das Familiengericht im Beschluss vom 27. November 2009 im Wege der Teilabhilfe bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hat, wogegen sich die Beschwerde nicht richtet.

Ab Mai 2009 steht der Klägerin für jedes der beiden Kinder über den titulierten Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 228 EUR ein weiterer Betrag von 28 EUR zu (= geschuldeter Unterhalt: 256 EUR – titulierter Unterhalt: 228 EUR).

Entsprechend ist der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO und auf KV Nr. 1812 Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) GKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

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