Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 UF 128/09

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 22. Oktober 2009 – 39 F 279/09 UG – samt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 19. Januar 2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L., , und den Antragstellern mit Wirkung vom 14. Dezember 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. H. S., , bewilligt. Die Antragsteller haben ab April 2010 monatliche Raten von 200 EUR zu den Verfahrenskosten beizutragen.

Gründe

I.

Aus der Verbindung der Kindeseltern gingen neben der am ~ 1992 geborenen R.- M. – der Antragstellerin zu 2) – die drei betroffenen Kinder V., geboren am ~ 1995, K., geboren am ~ 2000, und N. A., geboren am ~ 2003, hervor. Die Eltern leben seit Herbst 2007 voneinander getrennt. R.- M. lebt beim Vater, der die Alleinsorge für sie innehat. V., K. und N. A. wohnen bei der Mutter, die die Alleinsorge über sie ausübt.

Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich darum, ob und in welchem Umfang dem Vater und R.- M. ein Umgangsrecht mit den betroffenen Kindern zusteht.

Mit am 16. Juli 2009 beim Amtsgericht – Familiengericht – in Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst eingegangenem Antrag haben der Vater und R.- M. in der Hauptsache ein jeweils von ihnen näher beschriebenes Umgangsrecht mit V., K. und N. A. beantragt und den Erlass einer gleichlautenden einstweiligen Anordnung begehrt.

Durch Beschluss vom 4. August 2009 hat sich dieses Familiengericht für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken abgegeben, das das Verfahren übernommen hat.

Die Mutter hat um Zurückweisung der Umgangsrechtsanträge gebeten. Das Jugendamt hat die Einrichtung eines begleiteten Umgangs angeregt.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht folgende Umgangsregelung erlassen:

1. Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) üben den Umgang mit den Kindern V. F., geb. am ~ 1995, K. F., geb. am ~ 2000 und N. F., geb. am ~ 2003 gemeinsam nach Maßgabe einer Terminsbestimmung durch den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband S. – Projekt Betreuter Umgang – 2-mal monatlich jeweils bis zu 3 Stunden je Termin in Gegenwart einer zur Umgangsbegleitung bereiten Person des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband S. – Projekt Betreuter Umgang – in den vom Deutschen Kinderschutzbund Landesverband S. – Projekt Betreuter Umgang – genannten Räumlichkeiten aus.

2. Die Konkretisierung dieses Beschlusses hinsichtlich konkret benannter Termine, sowie der konkret benannten Umgangsörtlichkeit bleibt vorbehalten.

3. Der weitergehende Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.

4. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kinder V. F., K. F. und N. F. zu den vom Deutschen Kinderschutzbund Landesverband S. – Projekt Betreuter Umgang – benannten Terminen und zu der benannten Örtlichkeit zur Durchführung des betreuten Umgangs zu bringen und die Kinder dort nach Beendigung des betreuten Umgangs wieder abzuholen.

Die Antragsteller sind verpflichtet, zu den vom Deutschen Kinderschutzbund Landesverband S. – Projekt Betreuter Umgang – benannten Terminen zur Durchführung des betreuten Umgangs an der benannten Örtlichkeit zu erscheinen.

5. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist durch die vorliegende Hauptsacheentscheidung erledigt.

Gegen die Hauptsacheentscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer fristgerechten Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der gegnerischen Anträge auf Umgangsrecht begehrt.

Der Vater und R.- M. haben auf Zurückweisung der Beschwerde angetragen.

Das Jugendamt hat mitgeteilt, dass der Kinderschutzbund e.V. als zuständiger Träger des betreuten Umgangs nicht in der Lage sei, diesen durchzuführen, weil die Mutter ihre Bereitschaft zu einem betreuten Umgang unter den Vorbehalt von Polizeischutz gestellt und ein gemeinsames Erstgespräch mit dem Vater im Vorfeld des Umgangs abgelehnt habe.

Beide Eltern und R.- M. suchen jeweils um Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Dem Senat haben die Akten des Familiengerichts Saarbrücken 39 F 250/09 SO und 39 F 279/09 UG EA Nr. I vorgelegen.

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften (vgl. BGH FamRZ 2010, 192).

Die Beschwerde hat – vorläufigen – Erfolg.

Die Beschwerde der Mutter ist nach §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässig. Insbesondere steht es der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels nicht entgegen, dass sie – von den Antragstellern zweitinstanzlich unbeanstandet – ihre Anschrift bewusst gegenüber diesen geheim hält, weil hierdurch vorliegend weder der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens noch mögliche Kostenerstattungsansprüche der Rechtsmittelgegner gefährdet werden (vgl. dazu BGH FamRZ 2009, 1130; 2006, 116; 1988, 382).

In der Sache führt die Beschwerde der Mutter unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des diesem zugrunde liegenden Verfahrens zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht.

Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, weil das Familiengericht eine nicht zulässige Teilentscheidung getroffen hat, in deren Rahmen es verfahrensfehlerhaft über wesentliche Teile des streitgegen-ständlichen Rechtschutzbegehrens nicht entschieden hat, indem es zwar den Antragstellern ein gemeinsames Umgangsrecht zweimal monatlich jeweils bis zu drei Stunden pro Termin in Gegenwart einer zur Umgangsbegleitung bereiten Person des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband S. – Projekt Betreuter Umgang – in den von diesem genannten Räumlichkeiten eingeräumt, sich aber zugleich – ausdrücklich – die Konkretisierung seines Beschlusses hinsichtlich konkret benannter Termine sowie der konkret benannten Umgangsörtlichkeit vorbehalten hat.

Durch – im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur eingeschränkt zulässige – Zwischenentscheidungen kann grundsätzlich nur über Verfahrensvorausset-zungen oder über den Grund oder einen Teil des Anspruchs entschieden werden. Über das System der Zivilprozessordnung hinausgehende Teilentscheidungen hinsichtlich einzelner Anspruchselemente sind nur statthaft, soweit das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sie ausnahmsweise erforderlich macht. Der Erlass einer Teilentscheidung ist danach – wie im Zivilprozess – nur zulässig, wenn es sich um eine selbständige Entscheidung über einen abtrennbaren Teil eines teilbaren Verfahrensgegenstandes bzw. einen von mehreren selbständigen Ansprüchen handelt (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 – 6 UF 156/01 – m.w.N.).

Eine solche Fallgestaltung, in der ausnahmsweise eine Teilentscheidung zulässig ist, liegt hier nicht vor. Denn jede gerichtliche Entscheidung über die Umgangsbefugnis muss grundsätzlich eine konkrete, einheitliche Regelung treffen (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1005; 2005, 1815; BGH FamRZ 1994, 158), weswegen die Entscheidung über die Gewährung eines Umgangsrechts zum einen von dessen konkreter Ausgestaltung nicht getrennt werden kann (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1092), zum anderen die vom Familiengericht zu treffende Umgangsregelung auch vollzugsfähig sein und gegebenenfalls vollstreckt werden können muss. Aufgrund dessen – und des damit einhergehenden Konkretheitsgebots – muss der Umgang vom Gericht nach Tagen, Uhrzeit und Ort, Häufigkeit, Abholung und gegebenenfalls weiterer konkreter Modalitäten präzise und erschöpfend geregelt werden (Senatsbeschluss vom 6. September 2006 – 6 UF 55/06 –; OLG München, OLGR 2008, 304; OLG Zweibrücken, FamRZ 1996, 877). Dieses Erfordernis gilt auch für den begleiteten Umgang (OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1682; OLG Zweibrücken, OLGR 2003, 287 m.w.N.; Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1684, Rz. 43). Das Gericht darf daher nicht – auch nicht teilweise – die Regelung des Umgangs in die Hände eines – anders als etwa ein Umgangspfleger (vgl. § 1684 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BGB n.F.) – nicht mit sorgerechtlichen Befugnissen ausgestatteten Dritten legen, da dieser vom Gesetz keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen erhalten hat (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.)

Indem das Familiengericht die Bestimmung der Umgangstermine und die Örtlichkeit, an der diese stattfinden sollen, dem Deutschen Kinderschutzbund – Landesverband S. – überlassen und sich selbst ausdrücklich die Konkretisierung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich dieser – wesent-lichen – Umgangsmodalitäten vorbehalten hat, hat es zum Umgangsrecht der Antragsteller lediglich eine – nicht vollstreckbare – Teilentscheidung erlassen. Die Regelung des Familiengerichts bedeutet somit letztlich, dass es den Parteien den – bereits in dem vorliegenden und nicht erst in einem späteren Verfahren geforderten – Rechtsschutz in einem regelungsbedürftigen Punkt versagt, obwohl gerade in hochstreitigen Umgangsverfahren wie dem vorliegenden der Schaffung eines vollstreckbaren Umgangstitels besondere Bedeutung zukommt (vgl. dazu auch OLG Braunschweig, OLGR 1998, 303). Denn eine Verzögerung der Umsetzung der Umgangsentscheidung wirkt sich regelmäßig nachteilig für den Umgangsberechtigten aus (vgl. zum Aspekt der Dauer kindschaftsrechtlicher Verfahren BVerfG FamRZ 2004, 689), weshalb grundsätzlich wegen des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verbrieften Justizgewäh-rungsanspruchs des Umgangsberechtigten – vorbehaltlich entgegenstehender gewichtiger, dem stets letztentscheidenden Kindeswohl (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338) geschuldeter Gründe – auch eine zügige Vollstreckung kindschaftsrechtlicher Entscheidungen angezeigt ist (vgl. dazu Friederici/Kemper/ Völker/Clausius, HK-FamFG, § 89, Rz. 15 und § 90, Rz. 8; Völker, FamRZ 2010, 157, 161, jeweils m.w.N.).

Unter diesen Umständen war die angefochtene Teilentscheidung des Familiengerichts in Ansehung der insgesamt streitigen konkreten Ausgestaltung des Umgangsrechts nicht zulässig. Daher beruht der angefochtene Beschluss auf einem wesentlichen Verfahrensfehler.

Eine eigene Sachentscheidung des Senats ist schon deswegen nicht sachdienlich, weil der Deutsche Kinderschutzbund zwischenzeitlich mitgeteilt hat, zur Umgangsbegleitung nicht mehr zur Verfügung zu stehen, so dass die Sache nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen ist.

Dies gibt dem Familiengericht auch Gelegenheit zu prüfen, ob die Kindeswohldienlichkeit eines Umgangs R.- M. mit den betroffenen Kindern positiv festgestellt werden kann, was § 1685 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2008 – 6 UF 92/07 –).

Der die Gerichtskosten betreffende Kostenausspruch beruht auf § 16 KostO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 30 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 KostO.

Nach § 14 FGG i.V.m. § 114 ZPO ist der Mutter ratenfreie sowie – in Verbindung mit § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO – den Antragstellern jeweils Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Anordnung der Zahlung monatlicher Raten zu je 200 EUR (§ 115 Abs. 2 ZPO) zu bewilligen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 621 e Abs. 2 ZPO i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO).

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