Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 9 UF 117/10

Tenor

I. Auf die Beschwerde der UK.. wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 6. August 2010 – 52 F 333/09 S – im Tenor Ziffer 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Rentenversicherung werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Rentenversicherung Rentenanwartschaften von monatlich 476,41 EUR, bezogen auf den 30. September 2009, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der UK.. (Personalnr. 000) werden durch Realteilung für die Antragsgegnerin bei der UK.. Rentenanwartschaften von monatlich 213,95 EUR, bezogen auf den 30. September 2009, begründet.

II. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... Mai 1949 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... Februar 1951 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 2. Februar 1979 die Ehe geschlossen. Der am 4. August 2009 eingegangene Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 26. Oktober 2009 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. Februar 1979 bis 30. September 2009, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsteller bei der Rentenversicherung Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.039,73 EUR erworben. Ferner hat er bei der UK.. eine ehezeitliche Unterstützungsanwartschaft auf eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 427,91 EUR (Jahreswert: 5.134,92 EUR) erworben.

Die Antragsgegnerin hat bei der Rentenversicherung Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 86,92 EUR erworben.

Durch das angefochtene Urteil vom 6. August 2010, auf das Bezug genommen wird (Bl. 22 ff d.A.), hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1.) und den Versorgungsausgleich dergestalt geregelt, dass es von dem Rentenversicherungskonto des Antragstellers bei der Rentenversicherung (...) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 476,41 EUR, bezogen auf den 30. September 2009, unter Anordnung der Umrechnung der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte auf das Rentenversicherungskonto der Antragstellerin bei der Rentenversicherung (...) übertragen hat und zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der UK durch Realteilung für die Antragsgegnerin bei der UK.. eine statische Betriebsrentenanwartschaft von monatlich 231,99 EUR, bezogen auf den 30. September 2009, begründet hat (Ziffer 2.).

Gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung in Ziffer 2. des Beschlusses richtet sich die Beschwerde der UK.. mit der Begründung, dass die Rückrechnung der dynamischen in eine statische Anwartschaft mit dem Barwertfaktor des Ausgleichspflichtigen (Ehemann) = 9 vorzunehmen sei, damit ein Ausgleich der dynamischen Anwartschaft des ausgleichungspflichtigen Ehemannes in eine statische Rente erfolgen könne.

Der Antragsteller hat sich dem angeschlossen, die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Rentenversicherung hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, § 48 Abs. 1 VersAusglG findet das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung.

Nach Maßgabe dessen hat die gemäß §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3. Erfolg und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 3. hat bei der für die Realteilung wieder vorzunehmenden Umkehrung der Umrechnung zur Dynamisierung der Versorgung der UK.. eine Division mit dem Barwertfaktor des Pflichtigen zu erfolgen, weil nach den Richtlinien für den Versorgungsausgleich der Beteiligten zu 3. nicht der Barwert, sondern der Nominalwert geteilt wird (siehe hierzu auch OLG Frankfurt, Beschl.v. 10. Oktober 2005, 5 UF 167/02, sowie OLG Frankfurt, Beschl.v. 29. Juni 1988, 1 UF 32/88, FamRZ 1989, 70; Johannsen/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., VAHRG § 1, Rz. 11, 12). Nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Gesetzeslage ist nicht geregelt, wie die Realteilung im Einzelnen durchzuführen ist. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VAHRG soll sich das Nähere nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu begründende Anrecht bestimmen. Damit räumt der Gesetzgeber dem Versorgungsträger bei der Gestaltung seiner Satzungen einen relativ großen Gestaltungsspielraum ein. Auf Grund dieser Konzeption ist das von dem Versorgungsträger in seiner Satzung vorgesehene Verfahren über die Aufteilung des auszugleichenden Anrechts für das Familiengericht grundsätzlich bindend und dieses gehindert, das dem Anrecht zu Grunde liegende Deckungskapital oder den Barwert auszugleichen, wenn - wie hier - die Satzung / Richtlinien einen Ausgleich nomineller Werte vorsieht. Das von dem Versorgungsträger seinen Richtlinien zu Grunde gelegte Verfahren führt ersichtlich auch nicht zu unangemessenen, mit dem Halbteilungsgrundsatz des Gesetzes schlechthin unvereinbaren Ergebnissen (vgl. BGH, Beschl.v. 21. September 1988, IVb ZB 70/85, FamRZ 1988, 1254).

Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen (§ 1587 Abs. 2 BGB: 1. Februar 1979 bis 30. September 2009).

In der Ehezeit hat der Antragsteller bei der Rentenversicherung, Versicherungsnummer ..., Anwartschaften in Höhe von 1.039,73 EUR erworben. Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr.2 BGB. Ferner hat er bei der UK.., Nummer ..., ein ehezeitbezogenes Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB in Höhe einer Monatsrente von 427,91 EUR (Jahresrente: 5.134,92 EUR) erworben. Da der Wert dieser Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung, ist der Ehezeitanteil der Versorgung daher gemäß § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen, wobei die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden sind, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Bei einem Alter bei Ehezeitende von 60 Jahren ist der Barwertfaktor 9 zu Grunde zu legen, so dass sich ein Barwert von 46.214,28 EUR ergibt. Aus diesem Barwert wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Bei einem Umrechnungsfaktor für die Beiträge in Entgeltpunkte von 0,0001627360 errechnen sich 7,5207 Entgeltpunkte, was bei einem aktuellen Rentenwert von 27,20 EUR dynamisiert (7,5207 * 27,2 =) 204,56 EUR entspricht. Der Versorgungsträger lässt eine Realteilung zu. Somit sind von den in Höhe von insgesamt 1.244,29 EUR erworbenen Anwartschaften Anrechte in Höhe von 1.039,73 EUR gemäß § 1587b Abs. 1 BGB splittingfähig und hat bezüglich der Anrechte in Höhe von 204,56 EUR nach § 1 Abs. 2 VAHRG eine Realteilung zu erfolgen.

Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit bei der Rentenversicherung, Versicherungsnummer ..., Anwartschaften in Höhe von 86,92 EUR erworben. Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr.2 BGB.

Hiernach unterliegen der Ausgleichspflicht des Antragstellers, der höhere Anrechte als die Antragsgegnerin erworben hat und damit ausgleichspflichtig ist (§ 1587a Abs. 1 BGB), Anwartschaften in Höhe von (1244,29 - 86,92 = 1.157,37 EUR:2=) 578,69 EUR.

Nach § 1587b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich in Höhe von (1.039,73 - 86,92: 2=) 476,41 EUR durch Rentensplitting zu erfolgen. Im Übrigen hat eine Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG zum Ausgleich einer dynamischen Rente von (204,56: 2 =) 102,28 EUR bei der UK.. zu erfolgen. Die maßgebende Versorgung sieht die Begründung von Versorgungsanwartschaften für den Berechtigten in der Höhe vor, welche sich bei Umkehrung der Umrechnung der Versorgung in einen dynamischen Wert nach der BarwertVO ergibt. Es wird deshalb der Dynamisierungsfaktor berechnet und durch Division die nicht dynamische Jahresrente und anschließend die Monatsrente ermittelt. Dabei wird das Alter des Verpflichteten – wie oben dargelegt - zugrunde gelegt, weil die Nominalrente geteilt wird. Hierbei sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, so dass sich unter Anwendung des Barwertfaktors von 9 (Alter des Verpflichteten bei Ehezeitende 60), einem Umrechnungsfaktor für die Beiträge in Entgeltpunkte von 0,0001627360 und einem aktuellen Rentenwert von 27,20 EUR ein Dynamisierungsfaktor von (12 * 9 * 0,00016274 * 27,2 =) 0,47806502 ergibt. Die auszugleichende Rente ist nunmehr durch Division durch den Dynamisierungsfaktor zu ermitteln, was den auszugleichenden Nominalwert von (102,28/0,47806502 =) 213,95 EUR ergibt. Folglich sind Anrechte in Höhe von 213,95 EUR (statt 231,99 EUR) bei UK.. zu begründen.

Der Höchstausgleich (West) von 1.581,35 EUR ist nicht überschritten.

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587b Abs. 6 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 21, 47, 49 Nr. 3 GKG, 93 a Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

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