Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 UF 23/11

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2. Dezember 2010 – 54 F 438/10 EAGS - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: bis 600 EUR.

Gründe

I.

Mit am 27. Oktober 2010 eingereichtem Schriftsatz hat die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, gegen den Antragsgegner verschiedene, im Einzelnen näher bezeichnete Unterlassungsanordnungen zu treffen und ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft aufzuerlegen.

Der Antragsgegner, der vorgerichtlich die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 12. November (richtig: Oktober) 2010 (Bl. 21 f d.A.) unterzeichnet hatte, hat anerkannt, „die beantragte zeitlich begrenzte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen“ und beantragt, der Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das Familiengericht hat nach mündlicher Verhandlung, bei der der Antragsgegner nicht zugegen und auch nicht vertreten war, in dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, befristet bis zum 2. Juni 2011, gegen den Antragsgegner verschiedene im Einzelnen näher bezeichnete Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz angeordnet, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Verfahrenswert auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er die Auffassung vertritt, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens allein tragen müsse, weil sie es eingeleitet habe, obwohl der Antragsgegner zuvor bereits außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Beschwerdewert von 600 EUR nicht erreicht sei, im Übrigen verteidigt sie den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zwar form- und fristgerecht eingelegt und ist auch an sich statthaft (§§ 57, 58, 59, 63 FamFG). Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdewert von 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) nicht erreicht wird und weil das Familiengericht die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG).

Nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 664; Hanseatisches OLG, FamRZ 2010, 665; OLG München, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 33 WF 1737/09; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 14 UF 175/09; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 11 WF 300/10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 5 WF 32/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 16 WF 95/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.Juni 2010 – II – 7 WF 63/10; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 7 WF 1483/09, FamRZ 2010, 998), der sich der Senat anschließt, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung, auch wenn das Verfahren in der Hauptsache – wie hier - eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Denn bei Erfolg einer isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung kann allein die vermögensrechtliche Position eines Beteiligten verbessert werden.

Der Beschwerdewert von 600 EUR ist vorliegend aber nicht überschritten. Ausgehend von dem nicht angegriffenen und auch nicht zu beanstandenden Verfahrenswert von 1.000 EUR (§§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG), wie er vom Familiengericht festgesetzt worden ist, beläuft sich eine Anwaltsgebühr auf 85 EUR. Angefallen sind auf Seiten der Antragstellerin eine 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr; beim Antragsgegner ist lediglich die 1,3 Verfahrensgebühr entstanden, da er im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschalen, der Umsatzsteuer sowie der angesetzten Gerichtskosten ergeben sich keine höheren Gesamtkosten als die vom Antragsgegner selbst errechneten 514,43 EUR. Dass diese Verfahrenskosten im Falle eines - bislang noch nicht gestellten - Kostenfestsetzungsantrags der Antragstellerin noch den Beschwerdewert erreichen könnten, wie der Antragsgegner meint, ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsgegner nicht nachvollziehbar dargetan.

Nach alldem ist die Beschwerde, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, als unzulässig zu verwerfen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

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