Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 UF 32/11

Tenor

1. Auf die Beschwerde der D.B. AG wird Ziffer II. 3. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 27. Januar 2011 – 27 F 188/09 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D.B. AG, Versicherungsnummer, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.964 EUR auf dem bestehenden Konto bei der D.R., Versicherungsnummer, bezogen auf den 30. September 2009, begründet. Die D.B. AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die D.R. zu zahlen. Im Übrigen findet eine Ausgleich dieses Anrechts nicht statt.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR.

Gründe

I.

Die Antragstellerin (Ehefrau) und der Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, haben am 29. April 1988 die Ehe geschlossen. Der am 30. September 2009 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 5. Oktober 2009 zugestellt.

Im Scheidungsverfahren haben die Ehegatten am 27. Januar 2011 einen Vergleich geschlossen, in dem sie in Ziffern II. und III. die Folgesache Haushaltssachen erledigt und wechselseitige vermögensrechtliche Ansprüche geregelt haben. In Ziffer I. des Vergleichs haben die Ehegatten vereinbart, dass im Versorgungsausgleich das Anrecht des Antragsgegners bei der D.B. AG () nur in Höhe von 2.964 EUR ausgeglichen werden soll und im Übrigen ein Ausgleich dieses Anrechts nicht stattfindet. Von dem Vergleich hat die D.B. erstmals nach Abschluss der ersten Instanz Kenntnis erlangt.

Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und dort nur hinsichtlich der Behandlung des Anrechts des Ehemannes bei der D.B. angefochtenen Beschluss vom 27. Januar 2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer I. der Entscheidungsformel; insoweit seit demselben Tage rechtskräftig) und in Ziffer II. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es in Ziffer II.3. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der D.B. zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2.964 EUR in Form einer Rentenversicherung nach dem zum Zeitpunkt der Teilung für das Neugeschäft offenen Tarif und nach Maßgabe der Teilungsordnung für Lebensversicherungen der privaten Altersversorgung, bezogen auf den 30. September 2009, übertragen, und erkannt, dass im Übrigen ein Ausgleich dieses Anrechts nicht stattfindet.

Gegen den dieses Anrecht betreffenden Ausspruch wendet sich die D.B. mit ihrer Beschwerde, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG das bei ihr bestehende Anrechts des Ehemannes im Wege externer Teilung auszugleichen; die diesbezügliche Grenze des § 18 Abs. 1 SGB IV sei nicht überschritten.

Die Ehefrau bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Der Ehemann tritt der Beschwerde nicht entgegen. Die D.R. und die D.R haben von einer Stellungnahme abgesehen, die V.B. AG hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat die Ehefrau mit Verfügung vom 1. April 2011 unter Fristsetzung auf ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG hingewiesen. Die Ehefrau hat mitgeteilt, dass sie das Wahlrecht nicht ausübe und den Senat um externe Teilung durch Begründung des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung ersuche.

II.

Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der D.B., die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich des bei der D.B. bestehenden Anrechts des Ehemannes – insoweit allerdings umfassend – angefallen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 20. April 2011 – 6 UF 38/11 – m.w.N.), ist nach Maßgabe der Entscheidungsformel begründet.

Zutreffend und unbeanstandet hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. April 1988 bis zum 30. September 2009 zugrunde gelegt.

Mit Erfolg beantragt allerdings die D.B. – die vom Familiengericht entgegen §§ 28 Abs. 1, 37 Abs. 2 FamFG vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht auf die von den Ehegatten getroffene Vereinbarung über den Ausgleichswert des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes hingewiesen worden ist – zweitinstanzlich die externe Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes.

Die Ehegatten haben im formwirksamen (§ 7 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 127 a BGB) gerichtlichen Vergleich vom 27. Januar 2011 den Ausgleichswert dieses Anrechts auf 2.964 EUR beschränkt. Der Kapitalwert dieses unangefochten und im Lichte von §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 VersAusglG rechtsbedenkenfrei vereinbarten Ausgleichswertes, an den das Familiengericht und der Senat mithin wegen § 6 Abs. 2 VersAusglG gebunden sind, unterschreitet die Grenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 von hier (2.520 EUR * 240% =) 6.048 EUR, so dass das Begehren der D.B., das Anrecht extern zu teilen, begründet ist. Nachdem den Gerichten insoweit kein Ermessen eingeräumt ist, geht die den angefochtenen Beschluss verteidigende Beschwerdeerwiderung ins Leere.

Mit dieser Maßgabe ist das – hier nicht dem Betriebsrentengesetz unterfallende – Anrecht gemäß §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG im Wege externer Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Denn die Ehefrau hat das ihr nach § 15 Abs. 1 VersAusglG hinsichtlich der Zielversorgung zustehende Wahlrecht, auf das der Senat sie gemäß § 222 Abs. 1 FamFG unter Fristsetzung hingewiesen hat, ausdrücklich nicht ausgeübt und um externe Teilung durch Begründung des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gebeten.

Der D.B. ist nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG aufzugeben, den Ausgleichswert in Höhe eines Kapitalbetrages von 2.964 EUR an die D.R., bei der die Ehefrau gesetzlich rentenversichert ist, zu zahlen.

Nachdem gegen die – ansonsten von den Beteiligten unangegriffene – Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zu diesem Anrecht im Übrigen nichts zu erinnern ist, ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern.

Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 20 FamGKG. Der die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren betreffende Ausspruch beruht auf § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 u. 2 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den Angaben der Ehegatten im Scheidungstermin vom 27. Januar 2011.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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