Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 UF 42/12

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird Ziffer 4. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 24. Februar 2012 – 17 F 401/11 VA – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der SP AG, Versicherungsnummer LV-00000, zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.306,02 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der SP AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs mit Stand vom 15. September 2009, bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegen-einander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.318,50 EUR.

Gründe

I.

Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 9. September 1993 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 17. Juli 2008 zugestellt.

In der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2009 hat das Familiengericht die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesetzt. Durch am selben Tag verkündetes und rechtskräftig gewordenes Urteil – 17 F 239/08 S – hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden.

In der am 7. November 2011 wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht in Ziffer 4. der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses vom 24. Februar 2012, auf den Bezug genommen wird, das im Beschwerdeverfahren allein gegenständliche Anrecht der Ehefrau bei der SP AG dergestalt ausgeglichen, dass es im Wege der internen Teilung zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 4.306,02 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen hat.

Gegen die Ausgleichsentscheidung zu diesem Anrecht wendet sich der Ehemann mit seiner Beschwerde. Er rügt, dass das Familiengericht ohne Begründung von der konkreteren Tenorierung abgewichen sei, die die SP AG in ihrer Auskunft vom 25. November 2011 vorgeschlagen habe.

Die Ehefrau bittet zu entscheiden wie rechtens. Die DRV S. hat von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen. Die übrigen Beteiligten haben sich in der Beschwerdeinstanz nicht geäußert.

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 3 und 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Verfahrens- und materiellen Versorgungsausgleichsrecht.

Die Beschwerde des Ehemannes, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich des bei der SP AG bestehenden Anrechts der Ehefrau – insoweit allerdings umfassend – angefallen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 und 1785; 2012, 509 und 694; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655, und vom 9. Januar 2012 – 6 UF 146/11 –, juris, m.w.N.), ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und hat in der Sache einen Teilerfolg.

Zutreffend und unangegangen hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. September 1993 bis zum 30. Juni 2008 zugrunde gelegt.

Teilweise zu Recht beanstandet der Ehemann die Tenorierung der Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zu jenem Anrecht.

Nach der Auskunft der SP AG vom 25. November 2011 handelt es sich bei dem Anrecht der Ehefrau um ein solches im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Die zutreffend nach § 39 VersAusglG vorgenommene unmittelbare Bewertung dieses ausgleichsreifen Anrechts (BGH FamRZ 2012, 694) richtet sich nach § 45 VersAusglG, so dass der Versorgungsträger – wie hier – den Wert des Anrechts als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ermitteln kann. Dementsprechend hat der Versorgungsträger – wogegen Einwände weder von den Beteiligten erhoben worden noch ersichtlich sind – den Ehezeitanteil des Anrechts mit 8.787,80 EUR ermittelt und – nach unangegriffenem und rechtsbedenkenfreiem (dazu BGH FamRZ 2012, 610 und 942; Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2011 – 6 UF 125/11 –, juris; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2011 – 9 UF 69/11 –, juris) – Abzug von Teilungskosten in Höhe von 2 % davon, das sind hier 175,76 EUR, als Ausgleichswert 4.306,02 EUR vorgeschlagen.

Diesen Ausgleichswert und seinen Bezug auf das Ehezeitende am 30. Juni 2008 hat das Familiengericht seiner Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt.

Vergebens erstrebt der Ehemann mit seiner Beschwerde, dass der Ausgleichswert des Anrechts in Form eines prozentualen Anteils am Vertragsvermögen („49 % des am ersten Börsentag nach Mitteilung der Rechtskraft der Ausgleichsentscheidung bestehenden Wertes“) ausgedrückt wird, um der Volatilität des fondsgebundenen Anrechts Rechnung zu tragen.

Diesem – auf eine entsprechende Bitte der SP AG in ihrer Auskunft vom 25. November 2011 gestützten – Begehren nach einer sog. offenen Tenorierung kann aus Rechtsgründen nicht entsprochen werden.

Im Rahmen der internen Teilung eines Anrechts ist eine nachehezeitliche Veränderung im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung bei der gebotenen Halbteilung nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Denn Dynamikunterschiede zwischen der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person und der Zielversorgung werden nach neuem Recht zum Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht mehr korrigiert. Im Falle einer internen Teilung besteht dafür ohnehin kein Bedarf, weil die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG gesichert ist (BGH FamRZ 2012, 694, Rz. 26).

Insoweit sieht Ziffer 4. der Teilungsordnung der SP AG mit Stand vom 15. September 2009 vor, dass der Ausgleichswert ins Verhältnis zu dem gesamten Vertragsvermögen bezogen auf das Ehezeitende gesetzt wird, so dass sich ein prozentualer Anteil am Vertragsvermögen ergibt. Der auszugleichende Anteil ergibt sich aus der Anwendung des prozentualen Anteils bezogen auf das Vertragsvermögen zum ersten Börsentag nach Eingang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts. Das Vertragsvermögen ist zu diesem Zeitpunkt um die Beitragszahlungen und Risikobeitragsentnahmen nach Ehezeitende unter Berücksichtigung der Wertentwicklung zu bereinigen.

Diese Vorschrift der Teilungsordnung bedeutet in der Sache nichts anderes als die von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG geforderte Sicherstellung der Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung. Aufgabe der Gerichte bei interner Teilung ist es lediglich, den Ausgleichswert zum Ende der Ehezeit festzulegen und – unter anderem – zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers dem Begünstigten eine vergleichbare Wertentwicklung gewährleistet. Ist dies – wie hier – der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts allein Sache des Versorgungsträgers. Für die vom Ehemann erstrebte offene Tenorierung besteht daher kein Anlass; sie verstieße auch gegen das Bestimmtheitserfordernis der gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung (OLG München, FamRZ 2011, 376 und 377; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 979; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2012 – 17 UF 32/12 –, juris).

Einen Teilerfolg hat die Beschwerde indessen, weil das Familiengericht rechtsfehlerhaft in seiner Entscheidungsformel zum in Rede stehenden Anrecht die Fassung der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Versorgungsregelung nicht benannt hat. Dies ist nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen erforderlich, weil die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung einer genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung bedarf. Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt außerdem zum Ausdruck, dass das Gericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält (vgl. BGH FamRZ 2011, 547; 2012, 851; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655, und vom 22. Februar 2012 – 6 UF 188/11 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2012 – 9 UF 187/11 –).

Nachdem in Bezug auf diese Vorschrift weder Bedenken vorgebracht worden sind noch die an ihr ausgerichtete Prüfung des Senats solche aufgedeckt hat, hat die maßgebliche Teilungsordnung in den Tenor Eingang zu finden und ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern.

Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind.

Die Nichterhebung der Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges folgt aus § 20 FamGKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 Fall 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den Angaben der Ehegatten, die das Familiengericht seiner unangefochten gebliebenen, fünf Anrechte einbeziehenden Wertfestsetzung vom 24. Februar 2012 zugrunde gelegt hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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