Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 2010 - 12 O 370/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.558,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.11.2009 zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 461,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.9.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten der Streithelferinnen. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.570,39 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die beklagte Mineralölgesellschaft auf Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter Schäden an seinem Kraftfahrzeug in Anspruch, die durch Auslaufen von Öl aus einem 20 l-Kanister entstanden.
Die Beklagte vertreibt u. a. Schmierstoffe unter der Produktbezeichnung M., welche in 20 l-Kanistern zum Verkauf angeboten werden, die von der Beklagten hergestellt werden. Die Verschlüsse dieser Behälter werden von einem Zulieferer produziert.
Die Beklagte belieferte die Streithelferin zu 1) als Zwischenhändlerin nahezu wöchentlich mit ca. 60 Ölkanistern, die ihrerseits u.a. die Streithelferin zu 2) weiterbelieferte. Im Jahr 2009 lieferte der Zulieferer der Beklagten eine Charge von fehlerhaften Verschlüssen. Ende August 2009 reklamierte die Streithelferin zu 1) bei der Beklagten, dass bei einer Öllieferung, die auch Kanister des Produktes M. beinhalteten, Verschlüsse schadhaft seien und diese sich teilweise geöffnet hätten. Der genaue Inhalt der zwischen der Streithelferin zu 1) und der Beklagten getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der defekten Verschlüsse ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist insoweit, dass die Beklagte Ersatzdeckel für die schadhaften Deckel bereitstellte.
Die Streithelferin zu 1) lieferte am 20.8.2009 an die Streithelferin zu 2) sieben Kanister mit fehlerhaften Deckeln, wobei auf dem Lieferschein die Bemerkung: „schadhaft Kanister zugeklebt“ eingetragen war (GA I Bl. 82). Am 23.9.2009 lieferte die Streithelferin zu 1) weitere fünf Kanister. Auf den korrespondierenden Lieferscheinen finden sich keine Hinweise auf eine Schadhaftigkeit der Kanister.
Am 26.9.2009 erwarb die Zeugin V. bei der Streithelferin zu 2) einen Kanister des vorbezeichneten Öls. Sie verlud den Kanister in den Kofferraum des Fahrzeugs des Klägers. Als sie auf dem Gestüt des Klägers angekommen war, stellte sie fest, dass das Öl aus dem Kanister ausgelaufen war. Sie fuhr daraufhin, ohne etwas an der Lagerung des Kanister oder dem Verschluss des Kanisters zu verändern, zu der Streithelferin zu 2) zurück.
Der Kläger hat behauptet, das Öl sei wegen des schadhaften Verschlusses ausgelaufen. Dieser habe sich ohne weiteres Zutun von dem Kanister gelöst. Die Kosten für die Reinigung und das Ersetzen der durch das Öl beschädigten Teile beliefen sich auf 7.570,39 EUR.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte für diesen Schaden einstehen müsse, da sie ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Warenausgangskontrolle nicht nachgekommen sei. Gegenüber der Streithelferin zu 1) habe die Beklagte keine Warnung hinsichtlich der defekten Kanister ausgesprochen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger 7.570,39 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.9.2009,
2. weitere 759,22 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.9.2009.
Die Beklagte sowie ihre Streithelferinnen haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die Streithelferin zu 1) habe es abgelehnt, eine Rücklieferung der Waren zu veranlassen. Sie habe stattdessen darauf hingewiesen, dass eigene Lieferverpflichtungen bestünden und eine Rücklieferung der Produkte aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht komme. Daraufhin habe sich die Beklagte bereit erklärt, ordnungsgemäße Verschlüsse nachzuliefern. Dies sei sodann auch geschehen.
Der Kläger müsse sich ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, da die Zeugin den Kanister nicht aufrecht stehend und nicht hinreichend durch einen Gurt abgesichert transportiert habe. Auch sei die Höhe des entstandenen Schadens nicht nachvollziehbar.
Soweit der Kläger die vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren auf der Grundlage einer 1,5-fachen Gebühr berechne, sei dies nicht angemessen.
Die Streithelferin zu 1) hat bestritten, dass der angeblich schadhafte Kanister aus der Lieferung vom 23.9.2009 stamme. Denn die von der Streithelferin zu 1) an die Streithelferin zu 2) am 23.9.2009 gelieferten Kanister seien nicht erkennbar schadhaft gewesen. Die Streithelferin zu 1) hat bestritten, dass es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Kanister um denjenigen Kanister handele, den die Zeugin V. gekauft und welcher zu dem behaupteten Schadensereignis geführt habe.
Die Streithelferin zu 2) hat behauptet, dass die am 20.8.2009 gelieferten sieben Kanister mit schadhaften Verschlüssen ausschließlich in der eigenen Werkstatt verwandt und nicht an Endkunden weiterveräußert worden seien. Der an die Zeugin V. veräußerte Kanister stamme aus der Lieferung von 23.9.2009. Bei dieser Lieferung seien keine schadhaften Verschlüsse erkennbar gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Der Kläger vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die Einstandspflicht der Beklagten rechtsfehlerhaft verneint: So habe der Beklagtenvertreter im Termin vom 12.5.2010 ausgesagt, dass die Beklagte schon vor der Mängelrüge durch die Streithelferin zu 1) gewusst habe, dass bei einer bestimmten Herstellercharge Probleme bei den Verschlüssen aufgetreten seien, die sich auf verschiedene Lieferchargen verteilt hätten. Die Pflichtverletzung der Beklagten sei zum einen darin zu erblicken, dass sie die Zwischenhändler nicht aufgefordert habe, auch diejenigen Kanister auszusortieren, bei denen sich der Deckel noch nicht sichtbar gelöst habe und bei denen keine Ölspuren vorhanden gewesen seien.
Zum andern habe das Landgericht den Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20.5.2010 nicht hinreichend berücksichtigt. Die defekte Charge habe am oberen Rand der Außenflansch wenige Millimeter unterhalb der abgerundeten Oberkante eine ringförmig parallel zum Deckel verlaufende Struktur aufgewiesen, die das Erscheinungsbild einer Sollbruchstelle besessen habe. Nach dem damaligen Stand der Wissenschaft und Technik hätte es der Beklagten bei Durchführung einer sorgfältigen Warenausgangskontrolle auffallen müssen, dass der Deckel sich an dieser Stelle ungewollt ablösen könne.
Mit Blick auf die Erkennbarkeit der fehlerhaften Verschlüsse sei es der Beklagten vorzuwerfen, dass sie ihre Zwischenhändler lediglich aufgefordert habe, bereits geöffnete Deckel und Kanister mit Ölspuren zu untersuchen. Eine wirksame Sichtkontrolle wäre sowohl der Beklagten als auch der Streithelferin zu 1) möglich gewesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 2010 - 12 O 370/09 - nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu erkennen.
Die Beklagte und ihre Streithelferinnen beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet mit Nichtwissen, dass der vorgeführte Kanister derjenige gewesen sei, der im Pkw ausgelaufen sei. Da die Plastikstreben bei dem vorgeführten Kanister nicht mehr vorhanden gewesen seien, müsse dieser Deckel bereits einmal geöffnet worden sein. Die fehlerhaften Deckel seien äußerlich einwandfrei gewesen und hätten sich von fehlerfreien Deckeln äußerlich nicht unterschieden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 29.6.2010 (GA I Bl. 136 ff.), der Berufungserwiderung vom 16.8.2010 (GA I Bl. 158 ff.), auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 1) vom 23.8.2010 (GA I Bl. 164 ff.), 6.7.2011 (GA II Bl. 221 f.), 14.11.2011 (GA II Bl. 260 f.) und 17.1.2012 (GA II Bl. 273), die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 2) vom 30.8.2010 (GA I Bl. 168 ff.) und 27.9.2011 (GA I Bl. 176), die Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 8.6.2011 (GA II Bl. 201 ff.) und 11.11.2011 (GA II Bl. 264 ff.) sowie auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.10.2011 (GA II Bl. 255) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 24.5.2011 (GA II Bl. 192 ff.) sowie vom 28.8.2012 (GA II Bl. 317 ff.) verwiesen. Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 21.6.2011 (GA II Bl. 207 ff.) durch die Einholung zweier Sachverständigengutachten Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. K4 vom 1.10.2011 (GA II Bl. 235 ff.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen H3 vom 30.3.2012 (GA II Bl. 285 ff.) Bezug genommen.
II.
A.
Die zulässige Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg: Dem Kläger steht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) ein Anspruch auf Ersatz der an seinem Kraftfahrzeug entstandenen Schäden zu, deren Beseitigung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch lediglich einen Kostenaufwand von 3.558,63 EUR erfordert (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).
1. Soweit das Landgericht mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG mit der Begründung verneint hat, ein Schadensersatzanspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Produkthaftung stehe nur dem privaten Endverbraucher zu, hält die angefochtene Entscheidung einer Rechtskontrolle im Ergebnis stand:
a) Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 ProdhaftG ist der Hersteller eines Produkts im Fall der Sachbeschädigung nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine andere Sache durch das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt es für den Haftungsausschluss mithin nicht auf die Verbrauchereigenschaft des Geschädigten oder die Zweckbestimmung der hergestellten Sache, sondern allein auf die Eigenschaft der geschädigten Sache an (so MünchKomm(BGB)/Wagner, 5. Aufl., § 1 ProdHaftG Rdnr. 15; Erman/G. Schiemann, BGB, 13. Aufl., § 1 ProdHaftG Rdnr. 4; aA Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 1 ProdHaftG Rdnr. 7, der den Wortlaut der Vorschrift verkennt).
b) Im vorliegenden Sachverhalt greift der Haftungsausschluss ein, da der beschädigte Pkw vom Geschädigten, dem Kläger, gewerblich genutzt wurde: Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 24.5.2011 vorgetragen hat, handelt es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein für das Gestüt O. bestimmtes, gewerblich genutztes Fahrzeug.
2. Das Landgericht hat der Klage auch unter dem deliktsrechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten den Erfolg vorenthalten. Es hat dazu ausgeführt, es könne unentschieden bleiben, ob die Beklagte angeboten habe, die gesamte Lieferung der mit schadhaften Deckeln ausgestatteten Kanister zurückzunehmen, oder ob mit den Lieferanten der Beklagten lediglich ein Austausch der schadhaften Verschlüsse vereinbart worden sei. Unter Zugrundelegung beider Alternativen habe die Beklagte adäquat auf den erkannten Produktfehler reagiert. Eine Pflicht zum Rückruf der Kanister habe nicht bestanden. Auch sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, der Streithelferin zu 1) Anweisungen oder Warnhinweise zu erteilen. Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da sie den Umfang der gebotenen Verkehrssicherung zum Nachteil der Verbraucher zu weit begrenzt.
a) Der Produzent von Waren unterliegt ebenso wie ein Hersteller oder Händler der allgemeinen deliktsrechtlichen Verkehrssicherung, die ihn auch nach dem Inverkehrbringen des Produkts dazu verpflichtet, den Verkehr vor Schäden zu bewahren, die ihm im Umgang mit dem Produkt drohen (MünchKomm(BGB)/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rdnr. 592; Hager, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E 20; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rdnr. 166; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 14 Rdnr. 270 ff.). Diese Sorgfaltspflichten aktualisieren sich spätestens dann, wenn der Hersteller - wie im vorliegenden Fall - erkannt hat, dass sein Produkt einen Konstruktionsfehler aufweist (BGHZ 179, 157, 160; Dietborn/Müller, BB 2007, 2358, 2359). Inhalt und Umfang der gebotenen Verkehrssicherung richten sich vor allem nach der Größe der Gefahr: Je größer die Gefahr für das betroffene Rechtsgut, umso nachhaltiger muss der Hersteller einer drohenden Gefährdung entgegenwirken. Hierbei kann der Hersteller im Einzelfall zum Rückruf der betroffenen Produkte verpflichtet sein. In jedem Fall ist der Hersteller dazu gehalten, in angemessener Weise vor den Gefahren im Umgang mit dem Produkt zu warnen (vgl. PWW/Schaub, 7. Aufl., § 823 Rdnr. 185; Erman/G. Schiemann, BGB, 13. Aufl., § 823 Rdnr. 119). Zwar wird auch Inhalt und Umfang der Warnpflicht von der konkreten Gefährdungslage für die betroffenen Rechtsgüter mitbestimmt: Da eine absolute Sicherheit auch im Umgang mit Waren nicht gewährleistet werden kann (MünchKomm(BGB)/Wagner, aaO, Rdnr. 620; Hager, aaO, Rdnr. F 8), lässt nicht jede entfernt liegende Möglichkeit einer Gefahr bereits Sicherungs- und Warnpflichten entstehen; nicht jeder denkbaren Gefahr ist durch vorbeugende Maßnahmen zu begegnen (BGHZ 80, 186, 191 f.). Diese Einschränkung bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass der berechtigte Benutzer des Produkts in der gebotenen Nachhaltigkeit jedenfalls vor solchen Gefahren zu warnen ist, die sich bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Produkts mit einiger Wahrscheinlichkeit ereignen.
b) Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt kann unentschieden bleiben, ob die Beklagte nach Bekanntwerden des Produktfehlers gehalten war, die in Frage kommenden Lieferchargen komplett zurückzurufen. In jedem Fall hatte die Beklagte Veranlassung, den Endkunden beim Erwerb von Kanistern mit äußerlich unbeschädigten Verschlüsse durch Warnhinweise vor einer drohenden Leckage zu warnen:
Nach dem Ergebnis der Anhörung der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht steht fest, dass die Beklagte vor dem Schadensfall Kenntnis von den fehlerhaften Verschlüssen besaß und dass diese Herstellerchargen nicht einer bestimmten Liefercharge zuzuordnen waren. Die Beklagte war darüber informiert, dass einige Kanister mit sichtbar beschädigten Deckeln und sichtbar ausgelaufenem Öl bei den Zwischenhändlern angekommen waren. Zugleich wusste die Beklagte, dass - so ihr bestrittener Sachvortrag - die fehlerhaften Deckel bei einer äußerlichen Betrachtung keine Unterschiede zu fehlerfreien Deckeln aufwiesen, weshalb die fehlerhaften Deckel bei einer Sichtkontrolle nicht hätten ausgesondert werden können.
In einer solchen Situation bedurfte sich die Beklagte nicht darauf beschränken, ihren Zwischenhändlern Anweisungen hinsichtlich der Weiterverwendung von erkennbar beschädigten Verschlüssen zu erteilen. Vielmehr musste die Beklagte ins Kalkül ziehen, dass auch solche Kanister, die äußerlich in unbeschädigtem Zustand beim Zwischenhändler angekommen waren, fehlerhafte Verschlüsse besaßen. Dies barg das Risiko, dass sich ein Schaden zwar nicht während des Transports zum Zwischenhändler, dann aber gleichwohl beim Weitertransport durch den Endkunden manifestieren würde.
Auf Grund dieser nicht fern liegenden Möglichkeit war die Beklagte zwar nicht zwingend zu einem kompletten Rückruf der Kanister verpflichtet. Es war ihr jedoch in Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht durchaus zuzumuten, die betroffenen Lieferchargen zu eruieren und ihre Kunden darüber zu informieren, dass auch bei äußerlich unbeschädigten Kanistern ein Schadensrisiko bestand. Es kann letztendlich dahinstehen, ob die Beklagte ihren Händlern zur Abwendung des Risikos hätte aufgeben müssen, auch alle äußerlich unbeschädigten Kanister bis zur Lieferung von Ersatzverschlüssen aus dem Verkehr zu ziehen. Zumindest hätte sie die Zwischenhändler anweisen können, ihren Endkunden beim Erwerb eines solchen Kanisters entsprechende Warnhinweise zu erteilen. Stattdessen hat die Beklagte ihre Schadensabwehr unter fahrlässiger Verkennung des wahren Risikos lediglich auf die äußerlich erkennbar schadhaften Verschlüsse beschränkt.
3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Missachtung dieser Sorgfaltspflichten für den Eintritt des geltend gemachten Schadens kausal wurde:
a) Zunächst hat der Senat keine Zweifel daran, dass sich der Schadensfall so zugetragen hat, wie dies die Zeugin V. vor dem Landgericht bekundet hat.
aa) Die Zeugin V. hat ausgesagt, sie habe den Kanister am fraglichen Tag bei der Streithelferin zu 2) erworben, ihn in den Kofferraum ihres PKWs gelegt, dort fixiert und sei losgefahren. Bei der Ankunft habe sie festgestellt, dass das Öl ausgelaufen sei.
bb) Letztlich steht der Austritt des Öls im Berufungsrechtszug nicht im Streit. Soweit die Beklagte im Termin vom 24.5.2011 die Möglichkeit aufgezeigt hat, dass der Kanister während des Transports - etwa um eine geringe Menge Öls zu entnehmen - geöffnet worden sei, weshalb es danach bei einem Weitertransport zu dem Schaden gekommen sei, wird diese Hypothese durch die Feststellungen des Sachverständigen Dr. K4 widerlegt: Der Sachverständige hat nachvollziehbar und einleuchtend festgestellt, dass der Deckel des Verschlusses vor dem Schadensereignis nicht geöffnet worden sein konnte. Seine sachverständige Schlussfolgerung, wonach sich der Deckel des Schraubverschlusses aufgrund eines Sprödbruches vom Schraubverschluss selber gelöst habe, steht mit der Aussage der Zeugin V. in Einklang. Die Zeugin hat bekundet, dass sich der Deckel nach dem Entdecken des Schadens neben dem Kanister auf dem Kofferraumboden befunden habe. Auch nach der zusammenfassenden Einschätzung des Sachverständigen ist die Schilderung der Zeugin V. mit der vom Sachverständigen festgestellten Schadensursache - dem Sprödbruch des Deckels - vereinbar.
cc) Diesem Beweisergebnis steht nicht entgegen, dass der schadhafte Kanister nicht in einer jede denkbare Manipulation ausschließenden Weise gesichert wurde, sondern zunächst in den Gewahrsam der Streithelferin zu 2) zurückverbracht wurde. Diese theoretische Möglichkeit einer Manipulation liegt unter Berücksichtigung des gesamten Beweissachverhalts mehr als fern: Sie würde voraussetzen, dass die Zeugin V. zum Ablauf des Schadensfalls falsche Angaben gemacht hätte. Dafür fehlt jeder Anhalt. Vielmehr hat sich im Schadensereignis genau dasjenige Risiko realisiert, das die Beklagte als Herstellerin und Vertreiberin der mit schadhaften Verschlüssen ausgestatteten Kanister selbst schuf. Schließlich ist anzumerken, dass die Zeugin V. den Kanister in der gut nachvollziehbaren und nahe liegenden Erwartung bei der Streithelferin zu 2) zurückließ, um diese in die Lage zu versetzen, auf außerprozessualem, gütlichem Wege eine Kompensation des dem Kläger entstandenen Schadens zu erreichen. Dass diese Erwartung trog, darf dem Kläger nicht zum prozessualen Nachteil gereichen.
b) Ausgehend von diesen Feststellungen steht weiter zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schaden vermieden worden wäre, wenn die Zeugin V. vor dem Kauf des Kanister vor den Gefahren einer fehlerhaften Verschraubung gewarnt worden wäre.
Zwar trägt im Grundsatz der aus der Verletzung von Warnpflichten klagende Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Schäden durch eine hinreichende Warnung vor dem Risiko vermieden worden wären. Im Einzelfall kann jedoch eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass plausible und deutliche Warnhinweise vom Adressaten schadensvermeidend beachtet worden wären (BGHZ 116, 60, 73; Urt. v. 18.10.1988 - VI ZR 94/88, JZ 1989, 155, 157; OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 27, 29 f.; MünchKomm(BGB)/Wagner, aaO, Rdnr. 666; Erman/G. Schiemann, aaO, Rdnr. 122; Palandt/Sprau, aaO, § 823 Rdnr. 183).
Diese tatsächliche Vermutung kann der Kläger im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt für sich in Anspruch nehmen: Es liegt nach der Lebenserfahrung nicht fern, dass die Zeugin im Fall eines Warnhinweises vom Kauf des Kanisters Abstand genommen hätte. Zumindest hätte sie den Kanister nicht liegend befördert und Maßnahmen ergriffen, dass eventuell auslaufendes Öl nicht ungehindert in die Sachsubstanz des Fahrzeugs eingreifen würde. Eine solche Maßnahme hätte beispielsweise darin bestehen können, dass die Zeugin den Kanister nur auf einer entsprechenden Unterlage transportiert hätte.
4. Der Anspruch des Klägers ist nicht um ein Mitverschulden zu mindern (§ 254 Abs. 1 BGB):
a) Die Beklagte stellt nicht ernsthaft in Abrede, dass ein ordnungsgemäß verschlossener Kanister, der mit einem fehlerfreien Verschluss ausgestattet ist, auch liegend transportiert werden kann. Diese Art des Transports ist bei Endkunden schon deshalb gebräuchlich, um ein Umfallen des Kanisters zu verhindern.
b) Auch der Einwand, die Beklagte hätte nicht mehr zur Streithelferin zu 2) zurückfahren dürfen, ohne den Kanister zuvor aufzurichten, begründet kein Mitverschulden: Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung glaubhaft ausgesagt, dass der Schaden bei ihrer Ankunft zuhause bereits eingetreten war: Der gesamte Kofferraum habe voller Öl gestanden; das Öl habe sich durch die Rücksitzbank gedrückt. Demnach ist nicht erkennbar, dass durch das unterlassene Aufrichten des Kanisters ein weiterer Schaden vermieden worden wäre. Vielmehr besaß die Zeugin ein nachvollziehbares Interesse daran, der Streithelferin zu 2) den von ihr vorgefundenen Schaden in der gleichen Situation zu präsentieren, in der sie das Betriebsgelände der Streithelferin zuvor verlassen hatte. In subjektiver Hinsicht ist auch bei der Gewichtung eines eventuellen Mitverschuldens zu berücksichtigen, dass sich die Zeugin nach ihrer glaubhaften Aussage beim Entdecken des Schadensfalles in heller Aufregung befand.
5. Allerdings bedarf die Höhe des am PKW entstandenen Schadens einer Korrektur: Nach den gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H3 in dessen technischem Gutachten vom 30.3.2012, deren Richtigkeit von den Parteien nicht angezweifelt wird und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, beläuft sich der gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu erstattende Reparaturaufwand auf lediglich 3.558,63 EUR.
6. Dem Kläger steht aus § 249 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung der außerprozessualen Anwaltskosten zu, da die Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt eine zweckmäßige Maßnahme war, die der Kläger zur erfolgversprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte. Allerdings waren die Gebühren lediglich nach dem Gebührenstreitwert der berechtigten Klageforderung zu berechnen. Auch der Steigerungssatz von 1,5 ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2012 – VI ZR 273/11, NJW-RR 2012, 887). Die Zinsforderung beruht auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 BGB, wobei der Zinszeitraum mit der Inverzugsetzung zum 10.11.2009 beginnt.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).