Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 1 U 154/12 - 43

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 83/11 – dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht Vergütungsansprüche für die Zeit von Januar bis Oktober 2011 geltend und begehrt die Feststellung, dass das Dienstverhältnis ungeachtet seiner Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten fortbesteht.

Mit notariellem Vertrag vom 24.05.1991 (Bl. 26 ff. d. A.) gründete der Kläger zusammen mit dem jetzigen Alleingeschäftsführer der Beklagten und dem zwischenzeitlich ausgeschiedenen Herrn R. die Beklagte. Der Kläger und der jetzige Alleingeschäftsführer der Beklagten blieben auch nach dem Ausscheiden des Herrn R. im Jahre 1993 alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten. Beide waren zudem die einzigen Gesellschafter der Beklagten, wobei der Kläger 37 % der Gesellschaftsanteile hielt.

§ 7 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages vom 24.05.1991 enthält folgende Bestimmung:

Gesellschafterbeschlüsse können als gegen das Gesetz oder den Vertrag verstoßend nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung angefochten werden, bei schriftlicher Abstimmung seit der Mitteilung der Ergebnisse an den Anfechtungsberechtigten.

Am 07.06.1991 schlossen die Parteien einen "Geschäftsführerdienstvertrag" (BI. 4 ff. d.A.), der u.a. folgende Bestimmungen enthält:

§ 1

(1) Dieser Vertrag, durch den der Gesellschafter Herr D. W. als Geschäftsführer bestellt wird, gilt ab 01.07.1991 und endet vorbehaltlich einer nachträglichen Verlängerung spätestens, wenn Herr W. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder zu mehr als 50 von Hundert arbeitsunfähig wird.

(2) Der Geschäftsführervertrag kann von der GmbH vorzeitig nur durch Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden. Wird der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft vorzeitig aus seinem Amt abberufen, so endet der Geschäftsführerdienstvertrag mit dem Zeitpunkt, zu dem die Abberufung wirksam wird, ohne daß dem Geschäftsführer Entschädigungsansprüche zustehen.

(3) Der Geschäftsführer kann den Geschäftsführerdienstvertrag mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines jeden Monats ausgesprochen werden.

(4) Als wichtiger Grund im Sinne der Absätze (2) und (3) gelten insbesondere:

(a) das Ausscheiden des Geschäftsführers als Gesellschafter der GmbH,

(b) sowie schwere oder wiederholte Verstöße gegen die getroffenen Vereinbarungen.

(5) Kündigungen sind durch eingeschriebenen Brief zu erklären. […] Die Kündigung durch die Gesellschaft hat durch Mitteilung eines entsprechenden einstimmigen Beschlusses der übrigen Gesellschafter zu erfolgen.
[…]

§ 6

(1) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung.

(2) Die Vergütung des Geschäftsführers beträgt monatlich brutto DM 4.200,-- und ist jeweils am 10. Eines Monats zu zahlen.

(3) Weiterhin erhält der Geschäftsführer 30 % des DM 10.000,-- übersteigenden Gewinns als Tantieme. Dabei ist der Gewinn vor Berücksichtigung der Gewerbe- und Körperschaftssteuer zugrunde zu legen.

Die Tantieme wird einen Monat nach Feststellung der Gewinne durch die Gesellschafterversammlung fällig.
[…]

§ 11

Im übrigen gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

Der Kläger wurde durch Beschluss vom 22.11.2010 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen (BI. 44 d. A.). Eine Anfechtung des Beschluss durch den Kläger erfolgte nicht. Die Abberufung des Klägers wurde am 25.11.2010 in das Handelsregister eingetragen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass seine Abberufung als Geschäftsführer den Dienstvertrag nicht beendet habe.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.905,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2011 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 316,18,

2. festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen der Beklagter und dem Kläger fortbesteht,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 2.952,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2011 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 158,09,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 2.952,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2011 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 158,09,

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 2.952,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2011 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 158,09,

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 2.952,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2011 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 158,09,

7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 2.952,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2011 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 158,09,

8. die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger weitere EUR 2.952,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2011 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 158,09,

9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 2.952,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2011 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 158,09

10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 2.952,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Vergütungsansprüche des Klägers seien im Hinblick auf § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erloschen und das Dienstverhältnis gemäß § 622 BGB beendet. Der Kläger habe als Mitgesellschafter der Beklagten den Beschluss anfechten können, sei also nicht so zu behandeln wie ein Fremdgeschäftsführer. Die in § 1 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrags erwähnte Abberufung sei als Eintritt einer auflösenden Bedingung zu werten.

Mit Urteil vom 22.03.2012 (Bl. 111 ff. d.A.), berichtigt durch Beschluss vom 11.04.2012 (Bl. 120a/120b d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage ganz überwiegend stattgegeben und sie lediglich wegen eines geringfügigen Teils des Zinsanspruchs abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Abberufung des Klägers das Anstellungsverhältnis nicht beendet worden sei. Die Parteien hätten die ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen, so dass ein wichtiger Grund zur Kündigung erforderlich sei, für dessen Vorliegen die Beklagte nichts vorgetragen habe. Die Eintragung im Handelsregister sei diesbezüglich ohne rechtliche Bedeutung.

Gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.03.2012, das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 23.03.2012 zugestellt worden ist (Bl. 125 d.A.), hat dieser mit am 17.04.2012 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 153 f. d.A.) Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – mit am 22.05.2012 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 159 ff. d.A.) begründet.

Die Beklagte, die mit ihrer Berufung ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt, vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und ist weiterhin der Ansicht, der Klage fehle bereits das Rechtschutzbedürfnis, da der Kläger vorrangig den Abberufungsbeschluss habe anfechten müssen. Damit sei die Abberufung des Klägers wirksam geworden. Da der Geschäftsführervertrag unter der auflösenden Bedingung der Abberufung aus der Organstellung geschlossen worden sei, sei die Bedingung eingetreten. Die Auslegung dieser vertraglichen Bestimmung durch das Landgericht sei unzutreffend, da der Anstellungsvertrag mit dem Kläger nicht nur aus wichtigem Grund habe beendet werden können.

Die Beklagte beantragt (Bl. 159/164, 187 d. A.),

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.03.2012 AZ 4 O 83/11 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt (Bl. 157, 187 d. A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Ansicht, dass die Organstellung und die im Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen strikt zu trennen seien. Die Beklagte beschäftige sich aber nur mit der Abberufung aus der Organebene. Der Anstellungsvertrag habe vor dem 65. Geburtstag des Klägers nur aus wichtigem Grund gekündigt werden können. Eine Kündigung aus wichtigem Grund sei aber weder erfolgt noch lägen die Voraussetzungen hierfür vor.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift vom 27.03.2013 (Bl. 187 f. d. A.) sowie den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 25.04.2013 (Bl. 189 ff. d. A.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie auch im Wesentlichen Erfolg, denn die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Der Geschäftsführerdienstvertrag vom 07.06.1991 (Bl. 4 ff. d. A.) ist durch die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten gemäß Gesellschafterbeschluss vom 22.11.2010 (Bl. 18 d. A.) aufgrund der in § 1 Abs. 2 S. 2 des Geschäftsführerdienstvertrages enthaltenen Koppelung dieses Vertrages an die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer beendet worden.

1. Allerdings fehlt der vorliegenden Klage entgegen der Ansicht der Beklagten nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur bei objektiv sinnlosen Klagen, d.h. wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann. Da grundsätzlich jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf hat, dass die Gerichte sein Anliegen prüfen und bescheiden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, Vor § 253, Rn. 18), kann dies nur ausnahmsweise bejaht werden. Ein schutzwürdiges Interesse wird insbesondere dann verneint, wenn ein Titel auf einem einfacheren Wege zu erlangen ist, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Rechtsuchende nicht auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg verwiesen werden darf (BGHZ 111, 168, 171; BGH, NJW 1994, 1351, 1352).

Gemessen an diesen Grundsätzen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb, weil der Kläger den Gesellschafterbeschluss vom 22.10.2010 nicht angefochten hat. Zwar bestand für den Kläger als Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH war, die Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse in entsprechender Anwendung des § 246 AktG anzufechten (BGH, NJW 2005, 3069; BGH, NZG 2008, 317, 318). Eine entsprechende Anfechtungsmöglichkeit war zudem in § 7 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages vom 24.05.1991 vorgesehen. Dem Geschäftsführer ist es jedoch nicht verwehrt, die behauptete Unwirksamkeit der von dem Beschluss zu unterscheidenden Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit der Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO anzugreifen (vgl. BGH, NJW 2005, 3069). Nichts anderes gilt für eine Leistungsklage, mit der ein Geschäftsführer die Zahlung ausstehender Vergütungsansprüche geltend macht. Der Kläger war daher nicht gehalten, gegen den Beschluss vom 22.10.2010 im Wege der Anfechtungsklage nach § 246 AktG vorzugehen. Es kommt hinzu, dass eine Entscheidung, die aufgrund einer solchen Klage gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung erginge, weder eine Rechtskraftwirkung noch eine präjudizielle Bindung für den Rechtsstreit entfalten würde, in dem über die Wirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses und den Fortbestand von Gehaltsansprüchen gestritten wird (BGH, NJW-RR 1990, 1123, 1124; ebenso Reiserer/Peters, DB 2008, 167, 170).

Etwas anderes lässt sich auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2008 (NZG 2008, 317) nicht entnehmen. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof lediglich ausgeführt, dass ein Geschäftsführer, der – anders als vorliegend – nicht zugleich Gesellschafter der GmbH ist, einen Beschluss, mit dem er als Geschäftsführer abberufen worden ist, mangels Anfechtungsbefugnis nicht im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO angreifen kann (NZG 2008, 317, 318 f.), wenn der Beschluss gesellschaftsrechtlich verbindlich gefasst worden ist. Die gerichtliche Überprüfung der Beendigung des Anstellungsvertrages wird demgegenüber in der Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Abweisung der Klage bezüglich des geltend gemachten Geschäftsführergehaltes beruhte vielmehr allein darauf, dass der Geschäftsführer in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall sowohl dem Beschluss über sein Ausschieden als Geschäftsführer als auch der sofortigen Aufhebung seines Anstellungsvertrages zugestimmt hatte (vgl. NZG 2008, 317, 319).

2. Die Klage ist jedoch hinsichtlich des Feststellungsantrages unbegründet, denn der Geschäftsführerdienstvertrag ist durch die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer gemäß Gesellschafterbeschluss vom 20.11.2010 (Bl. 18 d. A.) beendet worden.

Grundsätzlich ist allerdings zwischen der organschaftlichen Stellung als Geschäftsführer und dem diesbezüglichen Anstellungsverhältnis, einem schuldrechtlichen Dienstvertrag zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft, zu unterscheiden mit der Folge, dass der Anstellungsvertrag von einer Abberufung grundsätzlich unberührt bleibt und der Geschäftsführer seinen Vergütungs- und Tantiemenanspruch behält.

Anders verhält es sich aber, wenn die Parteien die Beendigung des Dienstvertrages durch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung von dem Widerruf des Organverhältnisses abhängig gemacht haben. Dann führt der Verlust der körperschaftlichen Gesellschafterstellung (§ 38 GmbHG) auch zum Ende des schuldrechtlichen Anstellungsverhältnisses (BGH Urteil vom 29.05.1989 – II ZR 220/88 – WM 1989, 1246 ff. Rn. 9 ff., zitiert nach juris; OLG Düsseldorf DStR 1992, 1139; Münchkomm.GmbHG/Jaeger, 2012, § 35 Rn. 392; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Auflage 2012, Anh zu § 6 Rn. 44).

Im Streitfall endet der Geschäftsführerdienstvertrag nach § 1 Absatz 1 vorbehaltlich einer nachträglichen Verlängerung spätestens, wenn der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet hat oder zu mehr als 50 % arbeitsunfähig wird. Damit wird zwar eine Befristung bis zum Eintritt des Rentenalters festgeschrieben, ohne allerdings von vorneherein vorzeitige Beendigungsmöglichkeiten auszuschließen. Dementsprechend sieht § 1 Abs. 2 Ausnahmen hiervon vor. So kann der Vertrag zum einen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 von der GmbH vorzeitig aus wichtigem Grund gekündigt werden. Darüber hinaus regelt Satz 2 dieses Absatzes, dass der Vertrag zum anderen auch dann endet, wenn der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft vorzeitig aus seinem Amt abberufen wird. Demgegenüber kann der Geschäftsführer den Dienstvertrag mit einer Frist von 6 Monaten ordentlich kündigen (§ 1 Abs. 3).

Diese Regelung über Dauer und Beendigung des Anstellungsvertrages sind in einer Gesamtschau dahingehend auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass der Geschäftsführerdienstvertrag zwar bis zum Eintritt des Rentenalters befristet wird und der Beklagten keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit zusteht. Als Korrektiv zu der langen Bindung hat sie aber in § 1 Abs. 2 die Möglichkeit vorzeitiger Beendigung vorgesehen, nämlich einmal aus wichtigem Grund und zum anderen dann, wenn die Organstellung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss beendet wird. Aus der Formulierung des § 1 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass es sich insoweit um eine auflösende Bedingung handelt, denn die Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrags soll automatisch dann eintreten, wenn die Abberufung des Geschäftsführers wirksam wird, also dessen organschaftliche Stellung endet. Einer Kündigung bedarf es in diesem Falle nicht. Dass der Geschäftsführerdienstvertrag an die Organstellung gekoppelt sein sollte, ergibt sich auch daraus, dass in § 1 Absatz 1 Satz 1 ausdrücklich erwähnt wird, dass der Kläger durch diesen Vertrag als Geschäftsführer bestellt wird. Zudem enthält der Gesellschaftsvertrag auf Seite 10 (Bl. 35 d. A.) die Belehrung des Notars darüber, dass insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern zur Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen und den damit verbundenen nachteiligen, steuerlichen Folgen sofort schriftliche Anstellungsverträge abzuschließen sind. In Ausführung dieser Belehrung haben die drei Gesellschafter, die die Gesellschaft durch notarielle Urkunde vom 24.05.1991 (GA 26 ff.) gegründet und sich in einer sofort einberufenen Gesellschafterversammlung jeweils zu alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern bestellt haben, diesen Geschäftsführerdienstvertrag vom 07.06.1991 geschlossen. Aufgrund des Umstandes, dass es sich lediglich um eine aus drei Personen bestehende Gesellschaft handelte, deren Gesellschafter alle zu Geschäftsführern bestellt wurden, entsprach diese Koppelung des grundsätzlich bis zum Eintritt des Rentenalters befristeten Geschäftsführerdienstvertrages an die Organstellung einem berechtigten Interesse der Gesellschaft daran, bei einer wirksamen Abberufung eines Geschäftsführers wegen des möglicherweise langfristig weiter bestehenden Anstellungsverhältnisses nicht mit finanziellen Zahlungspflichten belastet zu werden, die ein solch kleines Unternehmen, das so konzipiert ist, dass alle Gesellschafter gleichermaßen als Geschäftsführer mitarbeiten, nicht tragen kann. Letztlich stellt die Gleichlaufklausel einen Ausgleich dafür dar, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Übrigen eine langfristige Stellung geboten wird, die die Gesellschaft ohne Abberufung des Geschäftsführers nur aus wichtigem Grund beenden kann, wohingegen ihm das ordentliche Kündigungsrecht verbleibt.

Gegen die Wirksamkeit dieser Regelung, die eine vertragliche Erweiterung der eine Auflösung des Dienstvertrages herbeiführenden Gründe darstellt, bestehen aufgrund der vorliegenden Besonderheiten keine Bedenken.

Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Kläger den Geschäftsführerdienstvertrag mit der Beklagten, vertreten durch die Gesellschafterversammlung, der er selbst angehört hat, geschlossen hat. Durch diese Doppelstellung – einerseits die Gesellschafter als Geschäftsführer und andererseits die Gesellschafter als Vertreter der Gesellschaft – hatten die Gesellschafter die Möglichkeit, die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen und eine für beide Seiten ausgewogene Regelung zu treffen. Dem wird die Gleichlaufklausel in § 1 Abs. 2 Satz 2 auch gerecht, denn sie wahrt einerseits die Interessen der einzelnen Gesellschafter an einem langfristigen Dienstverhältnis, berücksichtigt aber andererseits angemessen das Interesse der Gesellschaft daran, sich dann von dem Geschäftsführerdienstvertrag lösen zu können, wenn die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer der Beklagten durch Beschluss der Gesellschafterversammlung beendet wird. Der Kläger, der sich auf diese Regelung bewusst eingelassen hat, ist nicht besonders schutzbedürftig, da er als Gesellschafter auf die Gesellschaftsbeschlüsse Einfluss nehmen und zumindest deren Wirksamkeit im Wege der Anfechtungsklage überprüfen lassen kann. Allerdings ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ebenso wie der weitere Mitgesellschafter R., der zwischenzeitlich aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, lediglich Minderheitsgesellschafter ist und der Gesellschaftsvertrag so konzipiert ist, dass Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden können. Das führt letztlich dazu, dass auch der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer keinen Einfluss auf eine Beendigung seiner Organstellung hat, da eine Abberufung nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen kann.

Das führt aber nicht zur Unwirksamkeit dieser Gleichlaufklausel. Die AGB-rechtlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB sind vorliegend nicht anwendbar, da schon nicht dargetan ist, dass es sich um für eine mehrfache Verwendung vorformulierte Vertragsbedingungen handelt. Zwar sind die Anstellungsverträge der 3 Gesellschafter identisch, was allerdings nur daran liegt, dass sie nach Gründung der Gesellschaft alle gleichzeitig geschlossen wurden. Hinzu kommt, dass der Kläger bei Abschluss des Vertrages sowohl auf Seiten der Gesellschaft als auch als Privatperson beteiligt war, so dass es sich letztlich auch nicht um einseitige Erklärungen des Verwenders handelt.

Der Vertrag verstößt auch nicht gegen § 242 BGB, da die Beendigung des Anstellungsvertrages bei wirksamem Entzug der Geschäftsführerstellung klar und eindeutig geregelt und als Ausnahme von der Befristung bis zum Eintritt des Rentenalters klar erkennbar ist. Denn bereits § 1 Abs. 1 des Geschäftsführerdienstvertrages enthält in zeitlicher Hinsicht die Einschränkung, dass der Vertrag spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet, was bedeutet, dass auch andere vorzeitige Beendigungsmöglichkeiten gegeben sind. Diese werden in § 1 Abs. 2 aufgezählt, nämlich zum einen die Kündigung aus wichtigem Grund und zum anderen die Abberufung als Geschäftsführer.

Die grundsätzlichen Bedenken gegen eine solche Gleichlaufklausel oder Koppelungsklausel im Sinne einer auflösenden Bedingung, die sich aus der Gefahr einer Umgehung sowohl der gesetzlichen wie auch der vertraglichen Kündigungsregelungen ergeben (vgl. Münchkomm.GmbHG/Jaeger a.a.O § 35 Rn. 394), greifen deshalb vorliegend nicht durch.

Soweit der BGH (Urteil vom 01.12.1997 – II ZR 232/96 – DStR 1998, 861, 862) ausgeführt hat, dass aufgrund der jederzeitigen Möglichkeit der Abberufung des Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbHG eine solche Koppelung zu einem in das Belieben der Beklagten gestellten freien Kündigungsrecht hinsichtlich des Dienstvertrages führen und das Erfordernis des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die außerordentliche Kündigung überflüssig machen würde, betraf dies eine andere Fallgestaltung. Dort ging es nämlich um die Frage, ob eine Klausel, wonach ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages insbesondere vorliege, wenn der Geschäftsführer aus der Gesellschaft ausscheide, dahin ausgelegt werden kann, dass damit auch die Abberufung von der Geschäftsführung gemeint ist. Für diesen Fall, in dem es ausdrücklich um eine fristlose Kündigung geht, hat der BGH eine solche Auslegung bereits im Hinblick auf die jederzeitige Möglichkeit der Abberufung des Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbHG verneint. Demgegenüber handelt es sich im Streitfall um eine ausdrückliche Regelung der vorzeitigen Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages im Sinne einer auflösenden Bedingung und nicht um die Möglichkeit seiner (fristlosen) Kündigung. Eine solche ist, wie sich auch der Anmerkungen von Prof. Goette zu dieser Entscheidung entnehmen lässt (DStR 1998, 862), grundsätzlich zulässig.

3. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Beendigung des Dienstvertrages mit dem Abberufungsbeschluss vom 22.11.2010 wirksam geworden ist oder ob im Hinblick darauf, dass die zwischen den Parteien getroffene Koppelungsvereinbarung zu einer Umgehung der zwingenden Kündigungsvorschrift des § 622 Abs. 1 BGB führen kann, diese Vereinbarung dahin ausgelegt werden muss, dass die Beendigung des Vertrages nicht nur auflösend bedingt durch die Abberufung als Geschäftsführer eintritt, sondern darüber hinaus auch befristet ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.05.1989 – II ZR 220/88 – NJW 1989, 2683 ff., Rn. 13 ff., zit. nach juris), denn die Frist des § 622 Abs. 1 BGB ist im Streitfall eingehalten. Der Kläger hat seine Vergütung nämlich noch bis zum 31.12.2010 erhalten.

Auf die Berufung der Beklagten war daher die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.