Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 2 U 35/13

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten (Erstberufung) gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Dezember 2011 - 6 O 216/11 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin (Zweitberufung) wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Dezember 2011 - 6 O 216/11 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, weitere 2.340,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2011 an die Klägerin zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, handelnd unter ihrer Zweigniederlassung A. Leasing in B., und die Beklagte schlossen auf der Grundlage der „PrivatLeasing-Bestellung“ der Beklagten vom 4.1.2006, die die Klägerin mit Schreiben vom 8.9.2006 angenommen hatte, einen Leasingvertrag über einen PKW der Marke A., 171 kW, mit einer Vertragsdauer von 48 Monaten und monatlichen Leasingraten in Höhe von 988 EUR. Liefertermin sollte der 15.8.2006 sein. Das von der Klägerin zur Verfügung gestellte Bestellformular enthält im Vertragstext folgenden Passus:

„Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabreden)

Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 44.694,71(einschl USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim KfZ-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% (einschl USt) erstattet. 25% (einschl USt) werden auf die Leasing- Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderung erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern.“

Ferner lagen dem Vertrag die „PrivatLeasing-Bedingungen“ der Klägerin zu Grunde.

Nachdem die Klägerin das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zurückerhalten hatte, ließ sie durch ein von ihr in Auftrag gegebenes Fahrzeug-Gutachten beim TÜV SÜD den Wert des Fahrzeugs ermitteln, das zu einem Händlereinkaufswert in Höhe von 25.400 EUR ohne Mehrwertsteuer gelangte. Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug zu einem Gebrauchtwagenerlös in Höhe von 26.210 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.

Mit ihrer nach Vorschaltung eines Mahnverfahrens erhobenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten gemäß ihrer Abrechnung einen Betrag in Höhe von 14.660,72 EUR nebst Zinsen. Der Abrechnung liegt ein Gebrauchtwagenverkaufserlös in Höhe von 26.210 EUR zuzüglich Umsatzsteuer auf den zum Vertragsende verbleibenden Restwert in Höhe von 38.529,93 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, was einem Betrag in Höhe von 44.694,71 EUR einschließlich 16 % Umsatzsteuer entspricht, zu Grunde, was einen Differenzbetrag in Höhe von 12.319,93 EUR ohne Umsatzsteuer und einen Differenzbetrag in Höhe von 14.660,72 EUR einschließlich 19% Umsatzsteuer ergibt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung über die Vertragsabrechnung um eine Individualvereinbarung über die Erstattung eines etwaigen Mindererlöses im Sinne einer Restwertgarantie - insoweit habe die Beklagte nicht die Vertragsvariante „Vertrag mit Kilometerabrechnung“, sondern die Variante „Vertrag mit Restwertabrechnung“ gewählt - handele, wobei die Beklagte an den im Vertrag festgelegten Restwert, der vor allem als Kalkulationsfaktor zur Errechnung der Leasingrate diene, gebunden sei. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass diese individuell ausgehandelte Vereinbarung mit gleichem Wortlauf auch in anderen Fällen fixiert werde. Einen Einfluss auf die Vertragsgestaltung habe die Beklagte bereits durch die Wahlmöglichkeit gehabt. Selbst wenn die Vereinbarung an §§ 305 ff BGB zu messen sein sollte, sei die Vereinbarung wirksam, da sie weder unklar noch überraschend sei, zumal die Restwertvereinbarung, die bei - wie hier - Vollamortisationsverträgen eine leasingtypische Gestaltung und einen der Eckpfeiler der Vertragskalkulation darstelle, durch gesonderte, optisch hervorgehobene Vereinbarung aufgenommen worden sei. Der Anspruch auf Ausgleich der Differenz stelle einen Teil des Erfüllungsanspruches des Leasinggebers dar, Preisvereinbarungen unterlägen jedoch nicht der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff BGB. Insoweit habe die Beklagte das Risiko übernommen, dass zum Ende der Vertragslaufzeit der kalkulierte Restwert nicht erreicht werde, ohne dass es ihr - der Klägerin - oblegen habe, die Beklagte weitergehend über die wirtschaftlichen Risiken der gewählten Abrechnung (Garantiezusage) aufzuklären.

Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei allen Vertragsbestandteilen um allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Die Restwertausgleichsverpflichtung sei von der Klägerin im Vertrag vorgegeben worden, eine Wahlmöglichkeit habe nicht bestanden. Die Restwertausgleichsklausel genüge nicht dem Transparenzgebot, da sie in der Mitte des 103 Worte langen Fließtextes versteckt und auch drucktechnisch nicht hervorgehoben sei. Zudem sei sie überraschend und benachteilige den Kunden unangemessen, weil der angesetzte Restwert - namentlich mit Blick auf die zu Grunde gelegte jährliche Laufleistung von 15.000 km - unrealistisch überhöht sei. Da es sich allenfalls um eine mittelbare Preisvereinbarung handele, sei sie einer Überprüfung in dem dargestellten Sinn zugänglich. Im Übrigen sei die Klägerin, die insoweit über einen Wissensvorsprung verfüge, gehalten gewesen, sie auf die Gefahren der Restwertabrechnung und den überhöhten Restwertansatz hinzuweisen. Der Restwertausgleich unterliege im Übrigen nicht der Umsatzsteuer.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 30.12.2011, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 12.319,93 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der von der Klägerin ermittelte Restwert ohne Umsatzsteuer nach den vertraglichen Vereinbarungen geschuldet sei, weil - in Übereinstimmung mit den im Einzelnen bezeichneten Obergerichten - die Vereinbarung wirksam sei. Es handele sich bei der in Rede stehenden Vereinbarung um eine Individualvereinbarung, was sich sowohl aus der drucktechnischen Gestaltung wie auch daraus ergebe, dass die von der Beklagten unterzeichnete und nicht widerrufene Vereinbarung ausdrücklich als Individualabrede bezeichnet sei. Selbst wenn es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, verstoße diese insgesamt nicht gegen §§ 305 ff BGB; insoweit teile die Kammer nicht die von der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken in dem Urteil vom 18.11.2011 - 13 S 123/11 - vertretene Rechtsauffassung. Die in Rede stehende Regelung - die nach dem äußeren Erscheinungsbild von dem übrigen Vertragstext abgehoben und nach seinem Inhalt auf eine Vollamortisation gerichtet sei, sei - selbst wenn der Restwert nicht sorgfältig berechnet oder sachgerecht kalkuliert sei, wobei die Regelung nicht auf eine realistische Restwertkalkulation beschränkt sei, sondern jeden kalkulierten Nettorücknahmewert erfasse - weder überraschend noch in sonstiger Weise ungewöhnlich, zumal - dem Transparenzgebot Rechnung tragend - das Vertragsformular den unmissverständlichen Hinweis auf die von dem Leasingnehmer übernommene Restwertgarantie enthalte. Indes sei die Umsatzsteuer für den Minderausgleich nicht geschuldet, weil dieser - ebenso wie Schadensersatzzahlungen - nicht auf einem Leistungsaustausch beruhe.

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Während die Klägerin ihr Klageziel weiterverfolgt (Berufung II), begehrt die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Berufung I).

Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass es sich bei der Restwertvereinbarung um eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung handele, da ein Verstoß gegen das Transparenzverbot insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Restwert fast doppelt so hoch angesetzt worden sei wie dies unter Zugrundelegung der angegebenen Jahresfahrleistung von 15.000 km zu erwarten gewesen wäre, vorliege und die Klausel zudem den Kunden - namentlich durch die Regelung, dass der Mehrerlös nur in Höhe von 75 % dem Leasingnehmer zu Gute komme, wohingegen er einen Mindererlös voll zu tragen habe - unangemessen benachteilige. Insbesondere hätte die Klägerin auf das Risiko der Restwertabrechnung sowie die konkrete Nachzahlungsgefahr hinweisen müssen. Zudem lägen die Abrechnungsvoraussetzungen gemäß XVI.3. der AGB der Klägerin nicht vor. Unter den gegebenen Umständen sei zudem die Kostenentscheidung falsch, da die Zuvielforderung mehr als 10 % betrage. Der Berufung der Klägerin tritt sie im Wesentlichen mit den in erster Instanz vorgebrachten Argumenten entgegen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30.12.2011 - 6 O 216/11 - die Klage abzuweisen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30.12.2011 - 6 O 216/11 - die Beklagte über die bereits erfolgte Verurteilung hinaus zu verurteilen, an sie weitere 2.340,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2011 zu zahlen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

vorsorglich,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin macht geltend, dass die vom Landgericht vertretene Auffassung nur für den Minderwertausgleichsanspruch (Schadensersatzzahlung), nicht aber für den in Rede stehenden Mindererlösanspruch Geltung beanspruche; die in Bezug genommene Rechtsprechung des OLG Stuttgart befasse sich mit einem Minderwertausgleich, und auch die Entscheidung des BGH vom 14.3.2007 - VIII ZR 68/06 - habe, ebenso wie die Entscheidung des BGH vom 18.5.2011 - VII ZR 260/10 - eine andere Fallkonstellation zum Gegenstand. Da der Mindererlösanspruch auf Vollamortisation gerichtet sei und damit eine Entgeltvereinbarung darstelle, bestehe kein Unterschied zu der Vereinbarung über die Verpflichtung zu fortlaufenden Zahlungen; von daher liege ein Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor. Im Übrigen tritt sie dem Rechtsmittel der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten (Berufung I) und die Berufung der Klägerin (Berufung II) sind statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Klägerin hat hingegen Erfolg, so dass das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Entscheidungsformel der Abänderung unterliegt.

1. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin hat aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Leasingvertrag einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen dem im Vertrag vereinbarten Restwert und dem tatsächlich erzielten Erlös. Denn die Beklagte hat als Leasingnehmerin gemäß den in dem Leasingvertrag getroffenen Vereinbarungen eine Restwertgarantie für den Fall übernommen, dass der Gebrauchtwagenerlös den kalkulierten Restwert nicht erreicht.

Dabei kann unentschieden bleiben, ob es sich bei den in dem Antrag vom 4.1.2006 unter der Überschrift „Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabreden)“ zur Restwertgarantie getroffenen Abreden, die wortgleich in der Annahmeerklärung („Privat-Leasing-Vertrag“ vom 8.9.2006) enthalten sind, um eine Individualvereinbarung, wofür nicht nur die Überschrift und die vom übrigen Vertragstext graphische Abhebung, sondern auch die Verwendung variabler Größen wie der Betrag des Restwertes (44.694,71 EUR) sowie eine jährliche Fahrleistung von 15.000 km als Basis für die Kalkulation sprechen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 25.1.2011, 15 U 114/10), oder um allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt (siehe hierzu Landgericht Saarbrücken, Urt. v. 18.11.2011, 13 S 123/11). Selbst wenn man die Vereinbarung als allgemeine Geschäftsbedingung werten wollte, hält sie einer Überprüfung nach §§ 305 c bis 307 BGB stand.

Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Restwertklausel um eine Preisvereinbarung handelt und deshalb nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle weitgehend entzogen ist (so LG Saarbrücken, aaO; siehe hierzu auch Engel, Handbuch Kraftfahrzeug-Leasing, 2. Aufl., § 9, Rz. 110, 111, m.w.N.), ist die Vereinbarung weder überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise, § 307 Abs. 2 BGB. Sie regelt vielmehr eine leasingtypische Konstellation.

Außer Frage steht, dass eine Restwertgarantie leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbedenklich ist (vgl. BGH, NJW 1997, 3166). Bei - wie hier - Leasingverträgen mit Restwertabsicherung durch den Leasingnehmer und Aufteilung des Mehrerlöses handelt sich um ein erlasskonformes Vertragsmodell, wie es im Teilamortisationserlass des Bundesministers der Finanzen vom 22.12.1975 geregelt ist (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., L 12 ff; Zahn in: Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. M, Rz. 72 ff, m.w.N.). Bereits aus diesem Grund ist eine Klausel, nach der der Leasingnehmer bei Vertragsende einen eventuellen Mindererlös auszugleichen hat, keinesfalls ungewöhnlich. Die entsprechende Vereinbarung ist im Streitfall auch wirksam Vertragsbestandteil geworden. Soweit, da eine derartige Vertragsgestaltung auf Vollamortisation gerichtet ist und die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich nicht schon immanent aus dem allgemeinen leasingtypischen Prinzip der Vollamortisation folgt, dem Transparenzgebot genügt sein muss, das grundsätzlich nur dann gewahrt ist, wenn dem Kunden die Zweistufigkeit der Vollamortisation durch Zahlung des Leasingentgelts und Absicherung des Restwertes verdeutlicht wird (Reinking/Eggert, aaO, L 18, m.w.N.), muss die Verpflichtung zur Bezahlung des Restwerts - nach Beendigung des Leasingvertrages - so eindeutig, klar und transparent auf der Vorderseite des Vertragsformulars erscheinen, dass der Leasingnehmer daraus eine Garantieverpflichtung ableiten kann (statt aller: OLG Dresden, OLGR Dresden 2000, 356; Zahn, aaO, m.w.N.; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, 2. Aufl., § 56, Rz. 28, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend unzweifelhaft erfüllt. Die unter dem genannten Abschnitt mittig auf Seite 1 des Vertragsformulars enthaltenen Formulierungen verdeutlichen, dass der Leasingvertrag auf Vollamortisation ausgerichtet ist. Es wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Vertragsbeendigung eine Abrechnung auf der Basis des vereinbarten Restwertes dahingehend erfolgt, dass der Leasingnehmer eine Differenz zu dem aus der Verwertung des Leasingobjekts erzielten etwaigen niedrigeren Gebrauchtwagenerlös auszugleichen hat, die Aufwendungen des Leasinggebers durch die während der festgelegten Vertragsdauer gezahlten Leasingraten also nur teilweise gedeckt werden und zum Ende der Grundmietzeit eine Amortisationslücke in Höhe des vorab kalkulierten Restwertes verbleibt, so dass die Vollamortisation erst mit der an diesem Restwert orientierten Abschlussleistung eintritt. Angesichts dieses deutlichen und von dem übrigen Vertragstext graphisch abgehobenen Hinweises konnte es für die Beklagte nicht zweifelhaft sein, dass der Vertrag auf die volle Amortisation des gesamten Leasingaufwandes der Klägerin ausgerichtet ist, und konnte sie zudem nicht die Vorstellung haben, der Aufwand der Klägerin sei mit den Leasingraten abgegolten. Es wird deutlich hervorgehoben, dass die Beklagte eine etwaige Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös der Klägerin zu erstatten hat und somit den im Vertrag genannten Restwert garantiert (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 14.10.2011, 8 U 1307/10, BeckRS 2012, 06972; siehe auch OLG Köln, Urt. v. 25.1.2011, 15 U 114/10, zitiert nach juris). Der Einwand der Beklagten in diesem Zusammenhang, der Restwert sei jedenfalls auf der Grundlage der angegebenen Jahreslaufleistung von 15.000 km zu berechnen und anzusetzen, geht fehl. Die dort angesprochene jährliche Fahrleistung von 15.000 km stellt offensichtlich, da der Vertrag ausdrücklich keine jährliche Kilometerfahrleistung enthält (siehe hierzu auch BGH, NJW 2001, 2165) und in der Vereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Gebrauchtwagenabrechnung unabhängig von den gefahrenen Kilometern erfolgt, lediglich einen Bemessungsfaktor des vereinbarten Restwertes dar, ohne dass es seitens der Klägerin einer weiteren Offenlegung der Kalkulation, die dem vereinbarten Restwert zu Grunde liegt, bedarf. Dem Transparenzgebot ist nämlich genügt, wenn die Klausel in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der Klausel geschuldeten Betrages bedarf. Dass die Vereinbarung in diesem Sinne durchschaubar ist, steht außer Frage. Berechnungsfaktoren für die Ermittlung der Höhe eines etwaigen Restwertausgleichs sind einerseits der vereinbarte und vom Leasingnehmer garantierte Restwert, andererseits der bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs erzielte Veräußerungserlös (BGH, NJW 1997, 3166 und WM 1996, 311; Reinking/Eggert, aaO, L 19, m.w.N.; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, aaO, m.w.N.). Insoweit entbehrt die Klausel, entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.6.2013, auch nicht der Klarheit, weil der Passus, dass die Kalkulation auf der Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolgt, die Gebrauchtwagenabrechnung (indes) unabhängig von den gefahrenen Kilometern erfolgt, bei der Beklagten nicht den Eindruck zu erwecken vermochte, dass sie nur bei Überschreitung einer bestimmten Fahrleistung zum Restwertausgleich verpflichtet ist. Die Vertragsvariante „jährliche Fahrleistung“ hat sie ausdrücklich nicht gewählt, eine „Gesamtfahrleistung“ ist in der Restwertvereinbarung gerade nicht genannt (siehe auch BGH, NJW 2001, 2165). Als Durchschnittskunde konnte sie in Anbetracht der klar formulierten Berechnungsgrundlagen sowie der von ihr gewählten Vertragsgestaltung auch nicht ansatzweise annehmen, dass der Restwert in Höhe eines nach Maßgabe einer bestimmten Fahrleistung, die offensichtlich nur einen Bemessungsfaktor unter den angegeben Berechnungsfaktoren (s.o.) darstellen soll, zu erwartenden Fahrzeugerlöses kalkuliert ist. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang weiter darauf hinweist, dass der Restwert krass überhöht sei, womit sie die Unwirksamkeit der Vereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden zur Überprüfung stellt, kann eine solche nicht festgestellt werden. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Regelung grundsätzlich nicht auf realistische Restwertkalkulationen beschränkt ist, sondern jeden kalkulierten Nettorücknahmewert erfasst, auch wenn dieser unter Umständen von vorneherein nicht zu erreichen ist. Denn bei dem in der hier zu beurteilenden Vertragsgestaltung vereinbarten Restwert handelt es sich um eine kalkulatorische Größe, an Hand deren der Leasinggeber die von dem Leasingnehmer bis zur Vollamortisation zu erbringenden Gegenleistungen bestimmt. Die Höhe des vereinbarten Restwertes schlägt dabei, worauf die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 27.9.2011 hingewiesen hat, auf die Ermittlung der für das Ziel der Vollamortisation aufzubringenden monatlichen Leasingraten durch. Diese Interdependenz, die, was die Beklagte bei ihrer Argumentation - namentlich im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.6.2013 - verkennt, bei der Restwertgarantie im Ergebnis nicht das Ziel hat, einen „überhöhten“ Restwert durch niedrigere Leasingraten zu „kompensieren“, legt offen, dass es sich bei dem kalkulierten Restwert letztlich um einen von den tatsächlichen Marktverhältnissen losgelösten „Buchwert“ handelt. Selbst wenn es sich um einen unrealistischen Wert (“Fantasiewert“) handelt, der auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erzielen ist, führt dies, insbesondere wenn die Leasingraten entsprechend niedriger kalkuliert sind, nicht zu einer unbilligen Belastung des Leasingnehmers. Insoweit hat der Leasingnehmer, der als eigenverantwortlicher Verbraucher erkennen kann, ob der Erwerb eines Kraftfahrzeugs (ggf. mit Fremdmitteln) oder der Abschluss eines Leasingvertrages über ein (Neu-)Fahrzeug in der hier gewählten Vertragsform mit Restwertgarantie für ihn - ggf. auch unter dem Aspekt der steuerlichen Abschreibung hoher Leasingraten - wirtschaftlich sinnvoller ist, eine sich aus der unter Umständen krass am Markt vorbei kalkulierten Höhe des Restwertes tatsächlich ergebende überteuerte Leasingleistung innerhalb einer die Grenzen zum Wucher überschreitenden Höhe hinzunehmen (OLG Köln, aaO; OLG Koblenz, aaO; OLG Celle, OLGR Celle 1996, 219; siehe auch Reinking/Eggert, aaO, L 21). Dass diese hier überschritten wird, hat die Beklagte weder belastbar dargelegt - allein der auf einen (nicht beigefügten) Auszug der „Deutschen Automobiltreuhand“ beruhende Hinweis, dass ein Fahrzeug des streitgegenständlichen Typs nach einer solchen Zeit und Laufleistung noch durchschnittlich 23.487 EUR wert sei, genügt nicht - noch ist dies aus den Umständen ersichtlich. Aus den nämlichen Erwägungen lässt sich, entgegen der Auffassung der Beklagten, eine unangemessene Benachteiligung nicht daraus herleiten, dass der Leasingnehmer, der für einen Mindererlös zu 100 % einzustehen hat, aus einem Mehrerlös nur 75 % erhält. Die Regelung ist erlasskonform; mit den dem Leasinggeber verbleibenden 25 % sieht die Finanzverwaltung dessen Chance auf eine Wertsteigerung des Leasingobjekts gewahrt, so dass das wirtschaftliche Eigentum des Leasinggebers im Sinne von § 39 AO nicht in Frage gestellt ist (Zahn, aaO, Kap. M, Rz. 73). Sie ist Ausdruck des systemimmanenten Regelungscharakters der Vollamortisationsklausel, bei der der vereinbarte Restwert gerade wegen der mit der künftigen Wertentwicklung verbundenen Risiken keine prognostische Angabe darstellt, sondern eine kalkulatorische Größe, die aus der Aufteilung des Amortisationsaufwandes auf die Leasingraten, die Sonderzahlungen und den kalkulierten Restwert resultiert. Gegen Missbrauch ist der Leasingnehmer, der im Falle eines zu gering eingeschätzten Restwertes einerseits hohe Raten zahlen muss, andererseits von dem Mehrerlös nur 75 % erhält, nicht schutzlos, weil er einen willkürlich eingesetzten Fantasiepreis nicht gegen sich gelten lassen muss (Reinking/Eggert, aaO, L 21, m.w.N.). Dass insoweit die Grenze des Hinnehmbaren überschritten ist, hat die Beklagte weder belastbar dargelegt noch liegen hierfür hinreichende Anhaltspunkte vor (s.o.).

Eine, wie von der Beklagten eingewandt, Verletzung von Hinweispflichten, die grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führen, sondern nur zum Schadensersatz - nämlich im Ergebnis die Beklagte so zu stellen, als wäre der Leasingvertrag bei Aufklärung und Beratung nicht geschlossen worden - verpflichten würde, liegt nicht vor. Die Beklagte lässt auch hierbei außer Acht, dass es sich bei dem im Leasingvertrag vereinbarten Restwert gerade wegen der mit der künftigen Wertentwicklung verbundenen Risiken um eine kalkulatorische Größe und nicht um eine prognostische Angabe des tatsächlichen Restwerts handelt. Die Funktion des „kalkulierten Restwerts“ als Berechnungsfaktor im Rahmen des von dem Leasingnehmer insgesamt geschuldeten Leasingentgelts ermöglicht den Parteien des Leasingvertrags gerade auch einen an den jeweiligen Bedürfnissen des Leasingnehmers orientierte Vertragsgestaltung in Bezug auf die gewünschte Fälligkeit der jeweils einzelnen Teile (Leasingraten, Sonderzahlungen, Restwert) der Gegenleistung (OLG Celle, NJW-RR 1997, 1008), was dazu führen kann, aber nicht zwangsläufig dazu führen muss, dass bei der Wahl hoher Leasingraten statt eines Mindererlöses ein Mehrerlös erzielt wird bzw. bei der Wahl von niedrigeren Leasingraten ein ausgleichspflichtiger Minderwert verbleibt. Aufgrund der inhaltlich eindeutigen und leasingtypischen Garantie des Restwerts als Teil der Gegenleistung bestand mangels Informationsgefälles keine entsprechende Aufklärungspflicht der Klägerin wegen eines vermeintlichen - und nach Lage der Dinge wegen der fehlenden „Prognosefunktion“ der vereinbarten Größen und insoweit auch bezüglich der Entwicklung des Gebrauchtwagenmarktes nicht anzunehmenden - Wissensvorsprungs (OLG Köln, aaO; Koblenz, aaO; Graf v. Westphalen, aaO, Kap. C, Rz. 140). Von daher stehen der Beklagten aufrechenbare Gegenansprüche, wie sie erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24..6.2013 formuliert worden sind, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Ohne Erfolg rügt die Beklagte schließlich, dass die Abrechnungsvoraussetzungen nach Ziffer XVI.3. der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht eingehalten seien, so dass, da kein Einigungsversuch stattgefunden und eine Zustimmung der Beklagten zur Gutachterbeauftragung nicht vorgelegen habe, die Restwertabrechnung unzulässig sei. Hiermit könnte die Beklagte auch bei gebotener Differenzierung der Klausel nach Schadensersatzleistungen und Gebrauchtwagenerlös der Sache nach allenfalls dann durchdringen, wenn die Klägerin, was dem systemimmanenten Regelungscharakter einer Klausel der vorliegenden Art entspricht, ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verletzt hätte. Soweit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Leasinggeber seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstandes schon dann erfüllt, wenn er dem Leasingnehmer nach Einholung eines Gutachtens anbietet, einen Drittkäufer zu benennen, weil der Leasingnehmer - ebenso wie im Falle der Andienung der Übernahme des Fahrzeugs zum Schätzpreis durch ihn selbst - hierdurch in die Lage versetzt, einen höheren Verkehrswert des Leasingobjekts (Verwertungserlös) zu erzielen, womit seine Interessen grundsätzlich ausreichend berücksichtigt sind (statt aller: BGH, NJW 1997, 3166), kann eine Pflichtverletzung nach Sinn und Zweck nur dann angenommen werden, wenn die Realisierung eines höheren Veräußerungserlöses im Raum steht. Dass für das in Rede stehende Fahrzeug ein höherer als der von der Klägerin erzielte Gebrauchtwagenerlös, der über dem Händlereinkaufswert laut Gutachten liegt, realisierbar gewesen wäre, behauptet die Beklagte indes nicht.

2. Die Berufung der Klägerin (Zweitberufung) ist begründet. Ihr steht ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer des Mindererlöses zu.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf den Bestimmungen der Umsatzsteuer-Richtlinie. Gemäß deren Art. 2 Nr. 1 unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinie jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. Besteuerungsgrundlage ist bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Umsatzsteuer-Richtlinie alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (zuletzt Urt. v. 16.12. 2010, Rs. C-270/09 DStR 2011, m.w.N.- „Mcdonald Resort Ltd.“). Dem haben sich der Bundesfinanzhof (zuletzt BFH, DStR 2010, 2184, m.w.N.) und der Bundesgerichtshof (Urt. v. 14.3.2007, VIII ZR 68/06, WM 2007, 990, m.w.N.) angeschlossen. Dazu muss zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (EuGH, Urt. v. 18.7.2007 - Rs. C-277/05, Slg. 2007, I-6415 -„ Société thermale d'Eugénie-les-Bains“), wobei sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestimmt, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (BFH, aaO, m.w.N.).

Demgegenüber sind sogenannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BGH, Urt. v. 18.5.2011, VIII ZR 260/10, NJW-RR 2011, 1625; Urt. v. 14.3.2007, VIII ZR 68/06, aaO; BFH, aaO). Die Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert. Maßgebend ist insoweit der tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, aaO).

In Übereinstimmung damit hat der BGH entschieden, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen - infolge der durch die Kündigung des Leasingvertrages bewirkten Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Leasinggebers - eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (BGH, Urt. v. 14.3.2007, VIII ZR 68/06, aaO, m.w.N.). Denn der Schadensersatz, den der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber zu leisten hat, stellt nicht die Vergütung für eine vom Leasinggeber bereits tatsächlich erbrachte Leistung dar. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 9 UStG ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit. Ist der Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers oder einer anderen Pflichtverletzung des Leasingnehmers gekündigt und die Leasingsache deswegen an den Leasinggeber zurückgegeben oder verwertet worden, ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet. Eine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat, steht deshalb nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begründet für diesen keinen steuerpflichtigen Umsatz (BGH, aaO).Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH für eine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer in diesem Zusammenhang für den Minderwert der zurückgegebenen Leasingsache zu leisten hat. Daran ändert nichts, dass die Schadensersatzzahlung auch dem Ausgleich der noch nicht amortisierten Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasinggebers dient. Zwar besteht die Vertragsleistung des Leasinggebers leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung eines Sachgutes, sondern - wirtschaftlich gesehen - auch in der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit mit dem Ziel einer Amortisation dieses Kapitaleinsatzes durch die vom Leasinggeber zu erbringenden Leistungen. Wird der Vertrag jedoch vorzeitig beendet und die Leasingsache zurückgegeben oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht nur der weitere Sachgebrauch, sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung entzogen. Der Leasinggeber führt, soweit durch eine ihm zu erbringende Schadensersatzzahlung noch nicht gedeckte Anschaffungs- und Finanzierungskosten ausgeglichen werden sollen, daher keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung mehr aus (BGH, aaO). Ebenso verhält es sich auch bei dem leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der nach der Rechtsprechung des BGH auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages gerichtet ist (BGH, aaO). Zwar handelt es sich dabei um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch nicht entscheidend an. Diese Einordnung kann schon deswegen nicht entscheidend sein, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der Umsatzsteuer-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu beantworten ist. Insoweit ist vielmehr maßgebend, dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der Schadensersatzzahlung, nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht (BGH, aaO).

In seiner Entscheidung vom 18.5.2011 (aaO) hat der BGH klargestellt, dass dies auch für einen Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache beanspruchen kann, gilt, auch wenn dies von der Finanzverwaltung anders gesehen werde. Für die Umsatzsteuerpflicht sei ein unmittelbarer Zusammenhang von Leistung - hier des Leasinggebers in Gestalt einer zeitweiligen Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs und wirtschaftlich gesehen auch in Gestalt der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit - und erhaltenem Gegenwert - hier dem vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert - im Sinne einer dauerhaften Abhängigkeit in Entstehung und Fortbestand der Pflichten erforderlich. Hieran fehle es, wenn die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet ist, nachdem er das Fahrzeug - hier aus Anlass des Ablaufs der Leasingdauer - zurückerlangt und auf diese Weise zugleich die dem Leasingnehmer eingeräumte Kapitalnutzung geendet hat. Von daher, so der BGH, stehe der Ausgleichszahlung - nicht anders als einer Schadensersatzzahlung - nach Beendigung des Leasingvertrages und der Rückgabe der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenüber und erbringe der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich hierzu verpflichtet ist.

Diese Rechtsprechung kann indes nicht auf Fallgestaltungen Anwendung finden, in denen kein Minderwert, sondern nach regulärer Vertragsbeendigung ein Mindererlös ausgeglichen werden soll. Der Senat schließt sich insoweit der in der Literatur (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., L 37, m.w.N.) sowie der von dem OLG Hamm in seinem Urteil vom 29. Mai 2013 (I-30 U 166/12), auf dessen tragende Gründe insoweit Bezug genommen wird, vertretenen Auffassung an, dass unbeschadet der in der Vereinbarung ausbedungenen Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös sowie deren Inrechnungstellung den Restwertabrechnungsansprüchen eine steuerbare Leistung der Klägerin als Leasinggeberin im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 S. 1 UStG gegenüber steht, die zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet. Auch wenn der Leasinggeber nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit seine vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt hat, richtet sich die vertragliche Leistung der Klägerin als Leasinggeberin (auch) auf die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines dem kalkulierten Restwert abzüglich eines Verwertungserlöses entsprechenden Betrages als Gegenleistung; insoweit überdauern die beiderseitigen Leistungspflichten aus der Leasingfinanzierung und hier aus dem nicht abgedeckten Amortisationsaufwand - wegen der nur kalkulatorischen Bedeutung des vertraglich festgesetzten Restwertes ist die ratierlich zu erbringende Leistung des Leasingnehmers bei verständiger Sichtweise regelmäßig (noch) nicht die von dem Leasingnehmer zu erbringende vollständige Gegenleistung für die ihm eingeräumte Nutzungsgewährung auf Zeit - das reguläre Vertragsende, so dass, anders als bei einem Minderwertausgleich, noch eine Konnexität zwischen der vom Leasingnehmer über die umsatzsteuerpflichtigen Leasingraten und eventuelle umsatzsteuerpflichtige Sonderzahlungen hinaus zu leistenden Ausgleichszahlung und der Finanzierung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber besteht.

Von daher ist auf den Mindererlös, wie im Übrigen in der Entscheidung des BGH vom 4.6.1997 - VIII ZR 312/96 - (NJW 1997, 3166) unbeanstandet geblieben, die Umsatzsteuer zu entrichten, so dass ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 2.340,79 EUR besteht.

Der Zinsanspruch ist gemäß § 286 Abs. 1 S. 1, S. 2 Alt. 2, § 288 BGB ab dem 26. Juni 2011 - der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 25.6.2011 zugestellt - gerechtfertigt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.

Der Anregung der Parteien, die Revision zuzulassen, war zu entsprechen. Sowohl die Frage der Wirksamkeit der von der Klägerin als Leasinggeberin verwendeten „Restwertvereinbarung“ als auch die Frage, ob der hiernach geschuldete Mindererlösanspruch des Leasinggebers der Umsatzsteuer unterliegt, sind höchstrichterlich noch nicht geklärt.Angesichts der von beiden Parteien dargelegten Vielzahl gleichgelagerter Fälle ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

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