Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 436/12

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 6 O 14/12) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte wird des eingelegten Rechtsmittels gegen das vorbezeichnete Urteil insoweit für verlustig erklärt, als er die Berufung zurückgenommen hat gegen die Verurteilung zur Zahlung von 81.594,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 15 v. H. aus 94.000 EUR vom 10.09.2009 bis zum 12.04.2010, aus 69.000 EUR vom 13.04.2010 bis zum 30.04.2010, aus 44.000 EUR vom 01.05.2010 bis zum 15.08.2010 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 44.000 EUR vom 16.08.2010 bis zum 11.09.2011 und aus 34.000 EUR seit dem 12.09.2011 sowie Zinsen in Höhe von 15 v. H. aus weiteren 25.000 EUR vom 19.01.2010 bis zum 15.08.2010, sodann in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger hat den Beklagten auf Rückerstattung restlicher Darlehen nebst Zinsen in Anspruch genommen und verlangt darüber hinaus eine Anweisung des Beklagten zur Herausgabe von in der Schweiz eingelagerten Bildern, welche als Sicherheit verwertet werden sollen.

In einer auf den 01.10.2009 datierten, mit „Schuldanerkenntnis und Aufstellung der Sicherheiten“ überschriebenen und von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde erkannte der Beklagte an, von dem Kläger Geldzahlungen in Höhe von insgesamt 109.000 EUR als Kredit erhalten zu haben und daraus unter Berücksichtigung einer Zahlung vom 06.07.2009 über 15.000 EUR aktuell 94.000 EUR zu schulden. Weiter ist darin ein Zinssatz von 15 v. H. vereinbart. Die Gesamt-Schuldsumme einschließlich Zinsen zum 30.09.2009 betrug laut Urkunde 102.842,09 EUR. Weiter heißt es in der Urkunde:

„B) Folgende Sicherheiten hat … [der Beklagte] bisher geleistet:

4. 23 Bilder, lagernd in der Spedition, wie durch diese per Schreiben vom 31.08.2009 und laut „Inventory List for Storage“ ebenfalls vom 31.08.2009 bestätigt. Die Lager- und Versicherungskosten (versicherter wert: SFR 410.000,-) trägt … [der Beklagte].

C) Rückzahlung des Gesamt-Darlehens:

Die Rückzahlung erfolgt zum 15.08.2010. Falls keine Rückzahlung möglich ist, erfolgt meistbietende Versteigerung.“.

In dem erwähnten Schreiben der an den Kläger vom 31.08.2009 wurde ausgeführt:

„Wie mit … [dem Beklagten] vereinbart, bestätigen wir Ihnen hiermit gerne, dass die auf der nachfolgenden Lagerliste erwähnten Kunstwerke bei uns eingelagert sind.

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ohne schriftliche Zustimmung Ihrerseits, weder … [der Beklagte] noch andere Drittpersonen Verfügungsrecht über das Lagergut haben.“

In der Folgezeit gewährte der Kläger dem Beklagten weitere Darlehen vom 01.12.2009 über 20.000 EUR und vom 18.01.2010 über 25.000 EUR. Auf den Gesamtdarlehensbetrag von 139.000 EUR zahlte der Zeuge W. am 31.08.2010 22.500 EUR und der Beklagte am 12. und 13.09.2011 jeweils 5.000 EUR. Der Kläger forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 17.10.2011 unter Fristsetzung zum 31.10.2011 zur Zahlung von 140.461,92 EUR und zur Erteilung einer schriftlichen Weisung an die W.-F. F. Art AG zur Aushändigung der 23 eingelagerten Bilder an den Kläger auf.

Der Kläger hat in Bezug auf die bei der W.-F. F. Art AG eingelagerten Bilder behauptet, diese seien ihm vom Beklagten als Sicherheiten für den bewährten Kredit gestellt worden. Eine Übersicherung sei vom Beklagten nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht gegeben. Die 23 Bilder seien nach Schätzungen des Klägers allenfalls insgesamt 20.000 EUR „+/-“ wert.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,
1. an den Kläger 106.500 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 15 v. H. auf 94.000 EUR vom 10.09.2009 bis zum 31.08.2010, auf 71.500 EUR vom 01.09.2010 bis zum 11.09.2011, auf 61.500 EUR seit dem 12.09.2011, auf 20.000 EUR seit dem 02.12.2011 und auf 25.000 EUR seit dem 18.01.2010, zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.594,91 EUR und
2. die Firma anzuweisen, die dort vom Beklagten eingelagerten Bilder der Lagerliste L2469 – 23 Kunstwerke mit den lfd. Nr. 1 – 12 sowie 13 A – 13 J und 14 – an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, der Eigentumserwerb an dem Sicherungsgut sei nicht schlüssig dargelegt, zumal hierauf schweizerisches Recht zur Anwendung kommen müsse. Abgesehen davon liege angesichts der Werthaltigkeit der Kunstwerke eine sittenwidrige Übersicherung des Klägers vor.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers (Bd. I Bl. 69 ff. d. A.) und des Beklagten (Bd. I Bl. 101 ff. d. A.) und Vernehmung des Zeugen (Bd. I Bl. 104 ff. d. A.) mit dem am 15.11.2012 verkündeten Urteil (Bd. I Bl. 109 ff. d. A.) unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage den Beklagten verurteilt, an den Kläger 81.594,91 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 15 v. H. aus 94.000 EUR vom 10.09.2009 bis zum 12.04.2010, aus 69.000 EUR vom 13.04.2010 bis zum 30.04.2010, aus 44.000 EUR vom 01.05.2010 bis zum 15.08.2010 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 44.000 EUR vom 16.08.2010 bis zum 11.09.2011 und aus 34.000 EUR seit dem 12.09.2011 sowie Zinsen in Höhe von 15 v. H. aus weiteren 25.000 EUR vom 19.01.2010 bis zum 15.08.2010, sodann in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Außerdem hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, die Firma, anzuweisen, die dort vom Beklagten eingelagerten Bilder der Lagerliste L2469 – 23 Kunstwerke mit den lfd. Nr. 1 – 12 sowie 13 A – 13 J und 14 – an den Kläger herauszugeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Zahlungsanspruch aus Darlehen (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) wie aus Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) sei unter Berücksichtigung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in Höhe von 79.000 EUR begründet. Der Anspruch auf Herausgabe der eingelagerten Kunstwerke folge aus dem der Sicherheitenstellung zu Grunde liegenden Sicherungsvertrag (§ 311 BGB).

Der Senat nimmt im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufung macht nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels noch geltend, das Landgericht habe eine Sicherungsübereignung angenommen, die von keiner Partei gewollt gewesen sei. Der Wortlaut des Briefes der Spedition vom 31.08.2009 besage eindeutig, dass der Beklagte in seiner Verfügungsmacht eingeschränkt und auf eine Mitwirkung des Klägers angewiesen sei. Der Kläger könne also etwas verhindern, aber nichts erzwingen. Dem Kläger sei nicht mehr und nicht weniger bestätigt worden als die Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen des Beklagten. Eine Sicherungsübereignung oder ein eigenes Verwertungsrecht des Klägers seien weder vereinbart noch gewollt gewesen. Eine dingliche Belastung der eingelagerten Bilder nach dem als lex rei sitae maßgeblichen schweizerischen Recht sei vom Kläger nicht dargelegt und auch nicht erfolgt. Im Übrigen liege eine Übersicherung vor und berufe sich der Beklagte auf die Grundsätze von Treu und Glauben. Der Wert aller dem Kläger auf Grund eines Pfandrechts, einer Sicherungsübereignung oder auf Grund der Zusage im Brief vom 03.08.2009 als Sicherheit dienenden Gegenstände liege bestimmt im siebenstelligen Eurobereich. Die Wortwahl des Klägers, der dem Beklagten angedroht habe, die Bilder zu „verramschen“ oder zu „verhökern“, deute darauf hin, dass er die Veräußerung des Sicherungsguts ohne Rücksicht auf die Interessen des Beklagten durchführen wolle, weil auch unangemessen niedrige Preise angesichts der Übersicherung zu einer Befriedigung der Klageforderung ausreichten.

Mit der Berufungsbegründung vom 14.12.2012 ist beantragt worden (Bd. II Bl. 156 d. A.),

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 05.03.2013, welcher am gleichen Tage bei Gericht eingegangen ist, hat der Beklagte die Berufung insoweit zurückgenommen, als sie sich gegen die Zahlungsansprüche richtete und beantragt nunmehr (Bd. II Bl. 181 d. A.),

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als der Beklagte verurteilt wurde, eine Weisung an die Firma zu erteilen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die zwischen den Parteien vereinbarte Sicherungsübereignung der Bilder richte sich nach deutschem Recht und ergebe sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus dem Bestätigungsschreiben der Firma, sondern sei Gegenstand der zwischen den Parteien im Darlehensvertrag vereinbarten Sicherungsübereignung unter Ziffer 4. Da der Beklagte sich seit Jahren in Verzug befinde, sei der Kläger zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt. Der Kläger habe dem Beklagten in keinem Zeitpunkt angedroht, er wolle die Bilder „verramschen“ oder „verhökern“. Vielmehr sei er jederzeit bereit gewesen, einen Verkauf des Sicherungsgutes zu ermöglichen, sofern der Beklagte sichergestellt hätte, dass der Erlös dann zunächst zur Bedienung seiner Forderung genutzt werde, worauf der Beklagte sich jedoch nicht eingelassen habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 15.05.2012 (Bd. I Bl. 68 ff. d. A.) und vom 23.10.2012 (Bd. I Bl. 100 ff. d. A.) und des Senats vom 19.09.2013 (Bd. II Bl. 213 f. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Beklagten vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem Antrag, die Firma zur Herausgabe näher bezeichneter Bilder an den Kläger anzuweisen, ein schuldrechtlicher Mitwirkungsanspruch geltend gemacht wird, der seine rechtliche Grundlage gemäß § 311 Abs. 1 BGB in dem Sicherungsvertrag findet.

a) In Bezug auf den Sicherungsvertrag gilt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB deutsches materielles Privatrecht. Soweit – wie hier – keine Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB erfolgt ist, unterliegt der Vertrag gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Nach diesen Kriterien hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass der mit „Schuldanerkenntnis und Aufstellung der Sicherheiten“ überschriebene Vertrag der Parteien vom 01.10.2009 die engsten Verbindungen mit der Bundesrepublik Deutschland aufweist, da beide Parteien nach Aktenlage hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Sicherungsgeschäfte ist mangels Rechtswahl danach zu unterscheiden, welche Sicherheit vereinbart wird. Für Schuldverträge, die ein Grundpfandrecht oder sonstiges Grundstücksrecht als Sicherheit vorsehen, gilt nach Art. 28 Abs. 3 EGBGB das Recht am Belegenheitsort des Grundstücks, im Übrigen entscheidet das Recht am Sitz dessen, der die Sicherheit stellt. Da er die charakteristische Vertragsleistung erbringt, ist sein gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend. Die – oft stillschweigende – Sicherungsabrede, die die Sicherheit und das zu sichernde Geschäft durch eine Zweckbindung miteinander verknüpft, untersteht im Zweifel ebenfalls dem Recht am Sitz dessen, der die Sicherheit zu leisten hat. Der Gedanke der charakteristischen Leistung gilt auch hier (Staudinger/Magnus, BGB Neubearb. 2002 Art. 28 EGBGB Rn. 493). Art. 43 EGBGB greift insoweit nicht ein, weil sowohl die gesicherte Forderung als auch der Sicherungsvertrag gesondert anzuknüpfen sind (MünchKomm-BGB/Wendehorst, 5. Aufl. Art. 43 EGBGB Rn. 84). Da hier die Leistung einer Sicherheit durch den Beklagten bzw. die Mitwirkung daran in Rede steht, ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt und damit deutsches materielles Privatrecht maßgebend.

b) Wie das Landgericht für den Senat im Prüfungsrahmen des § 529 ZPO bindend festgestellt hat, waren sich die Parteien einig, dass die durch die Bezugnahme auf die Lagerliste genau bezeichneten Bilder als Sicherheit für die Forderung gemäß der auf den 01.10.2009 datierten Urkunde dienen.

aa) Verträge sind gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (Palandt/Ellenberger, BGB 72. Aufl. § 133 Rn. 20). Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (BGH NJW 1999, 3704). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben soll. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Norm ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (BGH NJW 1998, 2966).

bb) Der Wortlaut und der Regelungszusammenhang der Urkunde vom 01.10.2009 sprechen dafür, dass die 23 bei der W.-F. F. Art AG eingelagerten Bilder vom Beklagten an den Kläger als Sicherheit übereignet worden sind, jedenfalls aber übereignet werden sollten. Nach dem unter Buchstabe A) enthaltenen Schuldanerkenntnis des Beklagten ist unter Buchstabe B) der Urkunde im Einzelnen aufgezählt, welche Sicherheiten der Beklagte geleistet hat (Bd. I Bl. 5 d. A.). Der Umstand, dass der Begriff „Sicherungsübereignung“ unter Nr. 1, nicht aber unter Nr. 4 genannt wird, spricht nicht entscheidend dagegen, dass auch insoweit eine Sicherungsübereignung gewollt war. Wenn Bilder als „Sicherheiten … geleistet“ werden sollen, spricht das dafür, dass der Kläger diese im Sicherungsfall auch verwerten und nicht lediglich eine anderweitige Verwertung durch den Beklagten verhindern können soll. Dazu passt die weitere Bestimmung unter Nr. 4, wonach der Beklagte die Lager- und Versicherungskosten trägt. Eine solche Regelung wäre nicht zu erwarten, wenn der Beklagte das Eigentum an den Bildern behalten und lediglich seine Verfügungen der Zustimmung des Klägers bedürften. Gegen eine bloße Einschränkung des Beklagten in seiner Verfügungsmacht spricht schließlich, dass es nach Aufzählung der Sicherheiten weiter heißt:

„Sollte die Summe [die aufgelaufenen Zinsen zum 31.12.2009] nicht überwiesen werden, und sollte … [der Beklagte] in diesem Zeitraum verstorben sein, so wird unverzüglich mit einer meistbietenden Versteigerung durch ein anerkanntes Auktionshaus begonnen werden.“ (Bd. I Bl. 6 d. A.).

Dieser Passus spricht deutlich für ein eigenes Verwertungsrecht des Klägers, denn es erscheint abwegig, dass selbst bei Nichteinhaltung der Vereinbarung durch den Beklagten oder im Falle seines Todes eine Verwertung durch den Beklagten (bzw. seine Erben? nach freiem Belieben?) erfolgen und lediglich der Zustimmung des Klägers bedürfen sollte.

cc) Die Berufung macht demgegenüber geltend, aus dem Wortlaut der in der Vereinbarung vom 01.10.2009 erwähnten Fax-Nachricht der Art AG an den Kläger vom 31.08.2009 ergebe sich, dass der Kläger selbst nicht an eine Übertragung des Eigentums gedacht habe (Bd. II Bl. 163 d. A. Abs. 2). Dieses Argument überzeugt jedoch nicht. In der Urkunde vom 01.10.2009 wird auf diese Fax-Nachricht insoweit Bezug genommen, als in der Nachricht bestätigt wird, dass die Bilder (tatsächlich) eingelagert sind und in der „Inventory List for Storage“ vom gleichen Tage die einzelnen Bilder näher bezeichnet sind (Bd. I Bl. 6 d. A.). Dementsprechend beginnt die Fax-Nachricht mit den Worten: „… wie mit … [dem Beklagten] vereinbart „bestätigen wir Ihnen hiermit gerne, dass die auf der nachfolgenden Lagerliste erwähnten Kunstwerke bei uns eingelagert sind.“ (Bd. I Bl. 11 d. A.). Der weitere Satz: „Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ohne schriftliche Zustimmung Ihrerseits, weder … [der Beklagte] noch andere Drittpersonen Verfügungsrecht über das Lagergut haben.“ bestätigt entgegen der Ansicht der Berufung jedenfalls nicht, dass der Beklagte weiterhin verfügungsberechtigt bleiben und dem Kläger lediglich ein Zustimmungsvorbehalt eingeräumt werden soll. Im Übrigen kommt der Fax-Nachricht gegenüber den ansonsten eindeutigen Erklärungen in der Urkunde vom 01.10.2009 kein ausschlaggebendes Gewicht zu.

c) Bei der Parteianhörung im ersten Rechtszug haben sich keine vom Inhalt der Urkunde abweichenden Umstände ergeben. Hinsichtlich der eingelagerten Bilder hat der Beklagte erklärt, diese hätten als Sicherheit dienen sollen, der Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Krediten stehe außer Frage. Auf Nachfrage hat er zunächst erklärt, die Bilder hätten überhaupt nicht verwertet werden sollen, weil er das Geld zu zahlen beabsichtigt habe. Auf weitere Nachfrage, inwieweit bei Absprache der Sicherheit über die Einzelheiten der Verwertung gesprochen worden sei, hat der Beklagte erklärt, darüber sei im damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht gesprochen worden (Bd. I Bl. 101 d. A.).

d) Der Mitwirkungspflicht des Beklagten steht gerade nicht entgegen, dass Zweifel daran bestehen, ob die Sicherungsübereignung der Bilder bereits rechtswirksam erfolgt ist.

aa) Allerdings bestehen Zweifel, ob die 23 Bilder bereits wirksam an den Kläger übereignet sind. Im deutschen internationalen Sachenrecht gilt, wie die Berufung zu Recht geltend macht (Bd. II Bl. 182 d. A.), gemäß Art. 43 EGBGB für den Übereignungstatbestand der Grundsatz des Rechts des Lagerorts (lex rei sitae; BGH NJW 1997, 461, 462). Für eine von diesem Ergebnis abweichende Anwendung des Art. 46 EGBGB reicht es nach wohl überwiegender Auffassung im Schrifttum nicht aus, dass im Ausland lagernde Ware nach der lex rei sitae nicht oder nur unter Beachtung umständlicher Publizitätserfordernisse als Kreditunterlage verwendet werden kann (MünchKomm-BGB/Wendehorst, aaO Art. 46 EGBGB Rn. 35 f. m. w. Nachw. auch zur Gegenauffassung). Ausgehend von Art. 43 EGBG nimmt das schweizerische internationale Privatrecht die Verweisung an (Art. 100 schweizerisches IPRG). Nach dem schweizerischen materiellen Sachenrecht ist für die Eigentumsübertragung an beweglichen Gegenständen neben einem gültigen obligatorischen Grundgeschäft die Übertragung des Besitzes (Art. 714 Satz 1 ZGB), ersatzweise ein Übergabesurrogat erforderlich. Als Übergabesurrogat kommen neben anderen ein Besitzkonstitut (Art. 717, 924 Abs. 1 ZGB, ähnlich § 930 BGB) und eine Besitzanweisung (ähnlich § 931 BGB) in Betracht (BGH NJW 2010, 2442, 2444 Rn. 21). Bleibt die Sache infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräußerer, so bestimmt Art. 717 Abs. 1 ZGB, dass der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam ist, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfandrecht (Art. 884 ZGB) beabsichtigt worden ist. Nach Art. 717 Abs. 2 ZGB entscheidet hierüber das Gericht nach seinem Ermessen. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts ist eine Umgehungsabsicht in all jenen Fällen anzunehmen, in denen die Parteien in Wirklichkeit gar kein Veräußerungsgeschäft tätigen wollen, sondern die Absicht verfolgen, eine bereits bestehende oder erst noch zu begründende Schuld des Veräußerers gegenüber dem Erwerber dadurch sicherzustellen, dass letzterem das Eigentum an einem bisher dem Veräußerer gehörenden Gegenstand verschafft wird. Ausschlaggebendes Kriterium ist der maßgebende wirtschaftliche Zweck, den die Vertragsparteien verfolgen. Eine Umgehung ist daher anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Wirkung einer Darlehensgewährung gegen Sicherung durch ein Faustpfand ohne Sachübergabe herbeigeführt werden soll (BGE 78 II 207 E. 4 S. 212 ff.; 88 II 73 E. 2 S. 80).

bb) Ob aus diesen Erwägungen die gewollte Sicherungsübereignung der in der Schweiz eingelagerten Bilder im Streitfall (noch) nicht rechtswirksam geworden ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Das Landgericht hat, anders als die Berufung meint (Bd. II Bl. 182 d. A.), als Anspruchsgrundlage für die begehrte Mitwirkung des Beklagten an der Herausgabe mit Recht die Sicherungsabrede herangezogen. Insoweit fehlt es entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht an einem Vortrag des Klägers. Die klagende Partei hat in der Klageschrift dargelegt, die Parteien hätten neben anderen Sicherheiten vereinbart, dass der Beklagte dem Kläger die in der Schweiz lagernden Bilder sicherungsweise übereigne (Bd. I Bl. 2 d. A. unten). Überdies hat der Kläger sich auf die Vereinbarung vom 01.10.2009 bezogen (aaO) und diese als Anlage K 1 vorgelegt. Die rechtswirksame Sicherungsabrede für eine noch nicht wirksam bestellte Sicherheit verpflichtet den Sicherungsgeber, an der nachholbaren Bestellung einer Sicherheit mitzuwirken (vgl. BGH NJW 1990, 392, 393). Demzufolge hat der Beklagte alle zur Verwertung der Bilder als Sicherheit durch den Kläger erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere die W.-F. F. Art AG zur Herausgabe an den Kläger anzuweisen, damit die Verwertung durch diesen erfolgen kann.

2. Die von der Anweisung an die Art AG erfassten 23 Bilder sind hinreichend bestimmt bezeichnet.

a) Die Einigung über eine Sicherungsübereignung genügt bei einer Bezugnahme auf ein Verzeichnis dem Bestimmtheitsgebot, wenn das Verzeichnis bei Abschluss der Vereinbarung tatsächlich vorgelegen hat und Bestandteil des Vertrags geworden ist (BGH WM 1979, 300, 301; 1995, 1394; Soergel/Henssler, BGB 13. Aufl. § 930 Rdnr. 34). Die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände müssen nicht notwendig in der über die Sicherungsübereignung aufgenommenen Vertragsurkunde selbst genügend bestimmt bezeichnet sein; denn Einigung und Übergabe können auch formlos erfolgen. Der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung über die Sicherungsübereignung kann daher durch weitere mündliche Vereinbarungen und sogar stillschweigend ergänzt werden (BGH WM 1956, 1467, 1468; 1961, 431, 433). Entscheidend ist, dass sich die Vertragspartner bewusst und erkennbar – gegebenenfalls auch außerhalb des schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrags – über Merkmale einigen, auf Grund deren die übereigneten Sachen eindeutig festzustellen sind (BGH WM 1983, 1409, 1410 unter II 1c cc). Ein im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung existierendes Verzeichnis, auf das in dem Vertrag Bezug genommen wird, ist keine außervertragliche Erkenntnisquelle. Die Liste braucht mit der sonstigen Vertragsurkunde nicht körperlich verbunden zu werden, wenn sich die Parteien nur über die Sicherungsübereignung der dort aufgeführten Sachen einig sind (Ganter in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 95 Rn. 40). Da selbst mündliche und stillschweigende Ergänzungen die Bestimmtheit gewährleisten können, muss dies erst recht für mit der Urkunde nicht körperlich verbundene Listen gelten, auf die der Sicherungsübereignungsvertrag verweist, und über deren Einbeziehung zwischen den Parteien Einigkeit besteht (BGH NJW 2008, 3142, 3144 Rn. 18). Die Inventarliste muss allerdings ihrerseits die Gegenstände hinreichend bestimmt bezeichnen (BGH NJW 2008, 3142, 3144 Rn. 19).

b) Diesen Anforderungen genügt die Bezugnahme in der Urkunde vom 01.10.2009 auf die Inventory-List for Storage per 31.08.2009 (Bd. I Bl. 12 ff. d. A.), in der die Gemälde mit Titel, Zeit der Entstehung und Maßen in cm verzeichnet sind. Da es nicht um die Herausgabe der Bilder durch den Beklagten, sondern um die Zustimmung des Beklagten zur Herausgabe durch die an den Kläger geht und allen Beteiligten die betroffenen Gemälde bekannt sind, bedarf es keiner näheren Bezeichnung jedes einzelnen Bildes im Klageantrag bzw. im Urteilstenor.

3. Entgegen der Auffassung der Berufung liegt keine zur Nichtigkeit der Sicherungsabrede gemäß § 138 BGB führende Übersicherung des Klägers vor.

a) Eine ursprüngliche Übersicherung liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Entscheidend ist der realisierbare Wert nach den ungewissen Marktverhältnissen im Falle einer Insolvenz des Schuldners. Dieser Wert lässt sich nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls in tatrichterlicher Verantwortung – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – ermitteln. Bewertungsrisiken und -unschärfen ist dabei angemessen Rechnung zu tragen (BGH NJW 1998, 2047). Die ursprüngliche Übersicherung lässt das Geschäft als sittenwidrig erscheinen, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem – aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden – Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Übersicherung muss insbesondere auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers beruhen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Sicherungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist (BGH NJW 1998, 2047). Die Anforderungen, die an die Darlegung dieser Voraussetzungen zu stellen sind, können nicht in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof für Grundstückskaufverträge entwickelten Grundsätze (dazu: BGHZ 146, 298, 302) bestimmt werden. Dort genügt für die Annahme eines groben Missverhältnisses, dass der Kaufpreis etwa doppelt so hoch ist wie der Wert des Grundstücks. Dieses grobe Missverhältnis begründet eine tatsächliche Vermutung für die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Beides gilt bei einer anfänglichen Übersicherung nicht. Hier kann es nicht darauf ankommen, welchen Nennbetrag die bestellten Sicherheiten bei Vertragsschluss haben. Entscheidend ist vielmehr, welcher Erlös bei Vertragsschluss aus einer Verwertung im späteren noch ungewissen Verwertungsfall zu erwarten und wie sicher dies bei Vertragsschluss zu beurteilen war. Damit fehlt einer tatsächlichen Vermutung dafür, dass der Sicherungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist, die Grundlage; sie besteht nicht. Die verwerfliche Gesinnung muss vielmehr dargelegt und anhand der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BGH NJW-RR 2010, 1529, 1530 Rn. 12).

b) Wie das Landgericht unter Beachtung dieser Grundsätze richtig ausgeführt hat, hat der Beklagte eine verwerfliche Gesinnung des Klägers – ungeachtet des bereits in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2012 erteilten Hinweises (Bd. I Bl. 69 d. A. Abs. 4) – nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Frage eines auffälligen Missverhältnisses dahin stehen kann (Bd. I Bl. 119 d. A. unten). Eine verwerfliche Gesinnung ist auch den Erklärungen der Parteien im Rahmen der Anhörung durch das Landgericht nicht zu entnehmen. Der Kläger hat – unwiderlegt – erklärt, er sei durchaus bereit gewesen, dem Beklagten aus seiner Notlage zu helfen, habe aber eben auch Sicherheit gewollt. Der Beklagte selbst habe als Sicherheiten die 23 Bilder ins Spiel gebracht (Bd. I Bl. 69 d. A. unten). Der Beklagte hat lediglich erklärt, der Kläger habe ihm „mit kleineren Beträgen jeweils ausgeholfen“, weil er, der Beklagte, sich mehrfach in einer finanziellen Notlage befunden habe, weil zwar Vermögen dagewesen sei, sich die Liquidität aber noch nicht gleich eingestellt habe. Aus diesem Grund habe ihm der Kläger tatsächlich mehrfach geholfen, sich seine Kredite aber auch jeweils absichern und bei jeder neuen Tranche eine neue Sicherheit geben lassen. Die eingelagerten Bilder habe er selbst für 300.000 EUR gekauft (Bd. I Bl. 101 d. A.). An Hand dieser Darstellung des Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Beklagten an den Tag gelegt hätte, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist.

c) Die Berufung räumt ausdrücklich ein, die subjektiven Voraussetzungen des Wuchers nicht ausreichend vorgetragen zu haben (Bd. II Bl. 163 d. A. unten). Entgegen der Auffassung der Berufung (aaO) kann der Beklagte gegenüber dem Anspruch auf Mitwirkung an der Herausgabe nicht mit Erfolg die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltend machen. Die Behauptung, der Kläger habe angedroht, die Bilder „zu verramschen“ oder „zu verhökern“ ist nicht unter Beweis gestellt. Der Beklagte hat zwar bereits erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger habe ihm erläutert, er werde „das Eigentum des Beklagten „verramschen“ oder verhökern“, woran sich der zur gerichtlichen Auseinandersetzung führende Streit der Parteien entzündet habe (Bd. I Bl. 82 d. A. Abs. 1). Beweis für diese vom Kläger bestrittene Behauptung hat der Beklagte indessen nicht angeboten. Davon abgesehen fällt auf, dass der in Abwesenheit des Klägers als Partei angehörte Beklagte diesen Gesichtspunkt, der nach der schriftsätzlichen Darstellung der beklagten Partei Auslöser der gerichtlichen Auseinandersetzung gewesen sein soll, nicht erwähnt hat (vgl. Bd. I Bl. 101 bis 103 d. A.). Vielmehr hat der Beklagte erklärt, er „hätte ja eventuell auch weiter bezahlt, wenn … [der Kläger] mir nicht jede Abrechnung verweigert hätte.“ (Bd. I Bl. 103 d. A. unten).

4. Die Entscheidung zum Rechtsmittelverlust infolge der Berufungsteilrücknahme beruht auf § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung.

6. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.