Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 14/13

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Juli 2012 – 1 O 370/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die beklagte Bank unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung auf Rückzahlung von Beträgen in Anspruch, die die Klägerin nach dem Widerruf einer Einzugsermächtigung an die Beklagte geleistet hat.

Die Klägerin lieferte aufgrund einer längeren Geschäftsbeziehung Presseerzeugnisse an die Firma (im Folgenden: Schuldnerin). Diese hatte der Klägerin zur Begleichung der aus den Lieferungen resultierenden Forderungen Lastschrifteinzugsermächtigungen über das bei der Beklagten unterhaltene Konto erteilt. Während der Geschäftsbeziehung wurden die Lieferungen unter Verrechnung etwaiger Rückläufer wegen nicht verkaufter Presseartikel zumeist wöchentlich in Rechnung gestellt. Die daraus resultierenden Forderungen wurden von der Klägerin vom Bankkonto der Schuldnerin eingezogen. Im Zeitraum 6.12.2006 bis 7.3.2007 bewegten sich die Abbuchungen in einer Schwankungsbreite zwischen 862,62 EUR und 1.933,22 EUR. Der Mittelwert der Abbuchungen lag bei 1.372 EUR. Während der Geschäftsbeziehung erfolgte von Seiten der Schuldnerin niemals ein Widerspruch gegen die Lastschrifteinzüge.

Am 20.6.2007 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die im Berufungsrechtszug nicht beigetretene Streitverkündete zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt, die noch am gleichen Tag gegenüber der Beklagten allen nicht genehmigten Lastschriften widersprach.

Mit Schreiben vom 3. bzw. 5.6.2008 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die durch Lastschriften im Zeitraum 16.3. bis 8.6.2007 eingezogenen Beträge an die Beklagte zu erstatten. Bezüglich der Einzelheiten der Zahlungsdaten wird auf die angefochtene Entscheidung (dort Seite 4) Bezug genommen. Am 2.7.2008 überwies die Klägerin den eingeforderten Betrag von 16.854,34 EUR auf ein CpD-Konto der Beklagten.

Nunmehr fordert die Klägerin die Rückzahlung dieser Überweisung. Sie hat die Ansicht vertreten, dass sie aufgrund einer zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschrifteinzügen zur Erstattung der gutgeschriebenen Beträge nicht verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte sei daher durch die Leistung der Klägerin ungerechtfertigt bereichert. Zum Zeitpunkt der Zahlung sei die Klägerin von einer Zahlungsverpflichtung ausgegangen.

Hinsichtlich aller Lastschriftabbuchungen sei bereits vor dem Widerspruch der Insolvenzverwalterin eine konkludente Genehmigung der Abbuchungen durch die Schuldnerin selber erfolgt, so dass der Widerspruch der Insolvenzverwalterin ins Leere gegangen sei. Da die Schuldnerin den in regelmäßigen periodischen Abständen erfolgten Lastschriftabbuchungen nie widersprochen habe und diese sich sämtlich in einer Schwankungsbreite von knapp unter 1.000 bis knapp unter 2.000 EUR bewegt hätten, habe die Beklagte bereits vor dem jeweiligen Saldoabschluss von einer stillschweigenden Genehmigung ausgehen können. Die der Schuldnerin zuzubilligende Überlegungsfrist könne allenfalls zwei Wochen ab Zugang des jeweiligen Kontoauszugs, der die Abbuchung aufweise, betragen, wenn es sich wie vorliegend um regelmäßige Abbuchungen handele.

Mit Schreiben vom 14.11.2011 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 30.11.2011 erfolglos zur Rückerstattung des Betrages auf.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.854,34 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass von einer konkludent erteilten Genehmigung nicht ausgegangen werden könne. Insoweit sei von Bedeutung, dass der Schuldnerin durch Nr. 7 IV der AGB der Beklagten eine sechswöchige Frist zum Widerspruch eröffnet worden sei. Daher habe es über das Schweigen auf Kontoauszüge hinausgehender Umstände bedurft, um eine konkludente Genehmigung der Schuldnerin annehmen zu können.

Weiterhin fehle es an der Regelmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Abbuchungen. Die Abbuchungen seien zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Auch bestünden erhebliche Spannungsbreiten. Zumindest sei der Schuldnerin eine Überlegungsfrist von vier Wochen einzuräumen.

Weiterhin scheide der geltend gemachte Anspruch jedenfalls deshalb aus, weil die Rückforderung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als treuwidrig anzusehen sei. Dies folge aus dem verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbot. Zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Klägerin habe eine gefestigte Rechtsprechung dahingehend bestanden, dass eine konkludente Genehmigung des Schuldners nicht bereits durch bloßes Schweigen auf zugegangene Kontoauszüge erfolgen könne. Diese Rechtsprechung sei mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.7.2010 – XI ZR 26336/07 für regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen oder laufender Geschäftsbeziehung modifiziert worden. Die Änderung der Rechtsprechung sei unerwartet, weshalb die Beklagte hiermit nicht habe rechnen müssen.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe den von der Klägerin gezahlten Betrag auf einem Darlehenskonto der Schuldnerin verbucht, nachdem das Geschäftskonto der Schuldnerin bereits am 12.7.2007 gelöscht worden sei. In Höhe eines Betrages von 3.266,98 EUR habe sie den Betrag mit einer noch offen stehenden Forderung gegen die Schuldnerin verrechnet und den verbleibenden Betrag am 10.7.2008 an die Insolvenzverwalterin überwiesen. Mit Blick auf diese Zahlungen und Buchungen sei die Beklagte nicht mehr bereichert.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 15.599,33 EUR stattgegeben und hierbei die Auffassung vertreten, dass mit Ausnahme des Lastschrifteinzugs vom 8.6.2007 über 1.255,01 EUR konkludente Genehmigungen der Schuldnerin vorlägen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die die vollständige Abweisung der Klage erstrebt.

Die Beklagte bekräftigt ihre Auffassung, wonach die Schuldnerin die Lastschrift nicht konkludent genehmigt habe. Der Klägerin stehe unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 28.6.2012 – IX ZR 219/10 allenfalls gegenüber der Gläubigerbank ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Abbuchungen zu.

Wegen des Rückwirkungsverbots sei ein Anspruch der Klägerin aus Vertrauensgesichtspunkten ausgeschlossen. Zwar habe sowohl der IX. als auch der XI. Zivilsenat Ende 2010/Anfang 2011 seine Rechtsprechung geändert und hierbei die Grundsätze einer konkludenten Genehmigung entwickelt. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abbuchungen habe der Insolvenzsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine Genehmigung von Lastschriften nur durch eine ausdrückliche Erklärung oder durch den Ablauf der in den AGB der Banken vorgesehenen Fristen erfolgen könne. Die Beklagte genieße daher Vertrauensschutz.

In jedem Fall sei der Anspruch wegen § 814 BGB ausgeschlossen. Hierbei sei der Klägerin vorzuwerfen, dass sie die Leistungen nicht unter Vorbehalt erbracht habe.

Schließlich sei die Beklagte nicht mehr bereichert, nachdem sie den von der Klägerin erhaltenen Betrag in Höhe eines Betrages von 13.587,36 EUR an die Insolvenzschuldnerin weitergeleitet habe. Aus der Weiterleitung dieses Geldes habe die Beklagte keinen wirtschaftlichen Nutzen oder sonstige Vorteile ziehen können. Die Insolvenzverwalterin sei vergeblich dazu aufgefordert worden, den Betrag an die Beklagte zurückzuüberweisen. Diese habe vielmehr Verjährung eingewandt. Weiterhin sei es bei der Prüfung des Entreicherungseinwandes nicht zulässig, nach den Grundsätzen des so genannten Statikprinzips darauf abzustellen, dass die Beklagte auch dann gegenüber der Insolvenzverwalterin zur Rückbuchung der Lastschriften verpflichtet gewesen wäre, wenn die Klägerin keine Zahlung geleistet hätte. Diese Hypothese treffe nicht zu. Die Beklagte hätte nicht gezahlt, sondern es bei Nichtzahlung der Klägerin auf einen Rechtsstreit mit der Insolvenzverwalterin ankommen lassen. Schließlich sei der Entreicherungseinwand nicht aus Erwägungen zur gerechten Verteilung des Insolvenzrisikos ausgeschlossen: das Insolvenzrisiko sei allein im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der Klägerin zu regeln, während die Beklagte lediglich als Zahlstelle zwischen der Klägerin und der Schuldnerin in die Vertragsbeziehungen eingebunden gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 20.7.2012 – 1 O 370/11 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte genieße keinen Vertrauensschutz. Dieser scheide schon deshalb aus, weil die hier streitigen Rechtsfragen zum Zeitpunkt der Abbuchungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen dem IX. und XI. Zivilsenat kontrovers diskutiert worden seien. Hinzu komme, dass auch ein Bereicherungsanspruch zwischen der Schuldnerbank und der Insolvenzschuldnerin bestehe, weshalb die Beklagte die Möglichkeit besitze, den Schaden an die Insolvenzverwalterin weiterzureichen.

Die Klägerin erneuert ihr Bestreiten, dass die 13.587,36 EUR an die Insolvenzverwalterin weitergereicht worden seien. Auch die nunmehr erhobene Verjährungseinrede der Insolvenzverwalterin entlaste die Beklagte nicht, da die Klägerin bereits mit Schreiben vom 14.11.2011 die Beklagte zur Rückzahlung aufgefordert habe, weshalb die Beklagte noch hinreichende Gelegenheit besessen habe, den Anspruch bis zum Ablauf der Verjährung gegenüber der Insolvenzverwalterin geltend zu machen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 26.11.2012 (GA I Bl. 150 ff.) sowie auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 30.1.2013 (GA I Bl. 164 ff.), die Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 28.1.2013 (GA I Bl. 170 ff.), vom 20.3.2013 (GA I Bl. 180 f.) sowie auf die Schriftsätze der Klägervertreter vom 7.6.2013 (GA II Bl. 183 ff.) und 30.1.2013 ( GA II Bl. 195 ff.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (GA II Bl. 208 f.) Bezug genommen.

II.

A. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen ein anderes Ergebnis rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Der Klägerin steht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Rückerstattung des von ihr am 2.7.2008 gezahlten Betrages in der vom Landgericht zuerkannten Höhe zu.

1. Der Anspruch setzt zunächst voraus, dass die Beklagte im Rechtssinne Leistungsempfängerin der von der Gläubigerbank veranlassten Gutschrift war.

a) Das Landgericht hat die Leistungsbeziehungen zwischen den Parteien in Einklang mit der zu § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB anerkannten Dogmatik, wonach unter Leistung im Sinne des Bereicherungsrechts eine bewusste und gewollte Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen ist (BGHZ 58, 184, 188; 40, 272, 277; Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 812 Rdnr. 14), aus der Erwägung hergeleitet, dass die Klägerin mit ihrer Überweisung bewusst ihre vermeintlichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten erfüllen wollte. Diese Wertung lässt keine Rechtsfehler erkennen: Der Überweisung der streitgegenständlichen Beträge ging die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 5.6.2008 voraus, mit welcher die Beklagte um Einzahlung der Beträge auf ein bestimmtes Konto bat. Bei diesem Konto handelt es sich weder um ein Konto der Insolvenzschuldnerin noch um ein Konto der Schuldnerin, sondern um ein Sammelkonto (ein sog. CpD-Konto), welches in die Rechtszuständigkeit der Beklagten fiel. Damit ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Klägerin mit der von ihr veranlassten Überweisung das Vermögen der Beklagten in Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche bewusst und gewollt zielgerichtet mehren wollte und mithin an die Beklagte im Rechtssinne leistete.

b) Diesem Rechtsverständnis der Leistungsbeziehungen steht – entgegen der Rechtsauffassung der Berufung – die Entscheidung BGH, Urt. v. 28.6.2012 – BGHZ 194, 1 nicht entgegen: Im dort entschiedenen Fall hatte der Kläger die Valuta nicht durch eigene Anweisung in die Rechtszuständigkeit der Bank überführt; vielmehr war es der Insolvenzverwalter, der die Schuldnerbank dazu veranlasste, eine Rückbuchung der noch nicht endgültig gutgeschriebenen Lastschriften zu erwirken. In einem solchen Fall mag der Gläubiger darauf verwiesen werden, bei der Gläubigerbank auf eine Berichtigung einer ihm zu Unrecht entzogenen Buchposition hinzuwirken (BGHZ 194, 6). Indessen ist diese Option der Klägerin in der hier zu beurteilenden Konstellation verwehrt.

2. Auch hat die Klägerin ohne Rechtsgrund geleistet.

Ein möglicher Rechtsgrund für die Zahlung könnte allenfalls daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin ihrerseits nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Auskehr der gutgeschriebenen Beträge verpflichtet war.

Ein solcher Anspruch auf Auskehr der Gutschriften könnte daraus resultieren, dass die Erfüllungswirkung der von der Inkassostelle der Klägerin veranlassten Gutschriften im Valutaverhältnis zur Schuldnerin mit dem von der Insolvenzverwalterin erklärten Widerruf der Einziehungsermächtigung nicht eintreten konnte (so die Genehmigungstheorie, wonach der Gläubiger bis zur Genehmigung der Abbuchung durch den Schuldner keinerlei Rechte aufgrund der Einzugsermächtigung erlangt: BGHZ 186, 242, 244; 186, 269, 273; 177, 69, 74; 174, 84, 88; 144, 349, 353 f.; MünchKomm(BGB)/Casper, 6. Aufl. § 675f Rdnr. 101). Demnach ist die Erfüllungswirkung durch die Genehmigung aufschiebend bedingt. Nach aA soll die Erfüllungswirkung durch den Widerspruch der Einzugsermächtigung auflösend bedingt sein (BGHZ 27, 241; 6, 121, 124; Urt. v. 12.5.1980 – VIII ZR 170/79, WM 1980, 738; Urt. v. 29.9.1986 – II ZR 283/85, WM 1986, 1409, 1411).

Allerdings geht der Widerruf der Einzugsermächtigung ins Leere, wenn die Schuldnerin selber zeitlich vor dem Widerruf der Einziehungsermächtigung durch eigenes konkludentes Handeln die Genehmigung der Einzüge erteilt hatte. Davon ist das Landgericht im Umfang der zuerkannten Forderung mit Recht ausgegangen:

a) Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann die Genehmigung der Lastschrift nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch konkludentes Handeln erklärt werden (BGHZ 186, 269 Rdnr. 48; Urt. v. 26.10.2010 – IX ZR 562/07 ZInso 2010, 2393 Rdnr. 11 ff.; Urt. v. 25.1.2011 – XI ZR 171/09, ZIP 2011, 482 Rdnr. 11 ff.; Urt. vom 1.3.2011 – XI ZR 320/09, ZIP 2011, 826 Rdnr. 13 f.; Urt. v. 3.5.2011 – XI ZR 152/09, ZInsO 2011, 1308 Rdnr. 9 ff.; Urt. v. 26.7.2011 – XI ZR 197/10, ZInsO 2011, 1546 Rdnr. 11; Urt. v. 27.9.2011 – XI ZR 215/10, ZInsO 2011, 1980 Rdnr. 12; Palandt/Sprau, aaO, § 675j Rdnr. 10). Demnach kann im unternehmerischen Geschäftsverkehr von einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchung dann ausgegangen werden, wenn es sich bei den Lastschriften aus Sicht der Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder um den Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen oder Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, nach Kenntnis der Belastung seines Kontos und Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, dass die Belastungsbuchung Bestand haben solle. Denn im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Zahlstelle darauf vertrauen, dass Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (BGH, Urt. v. 1.12.2011 – IX ZR 58/11, MDR 2012, 238, Rdnr. 7).

Hierbei steht es der Annahme einer konkludenten Genehmigung nicht entgegen, dass die Höhe der regelmäßigen Abbuchungen betragsmäßig variiert. Vielmehr genügt es, dass sich die Lastschriftbuchungen, um deren konkludente Genehmigung es geht, im Rahmen der bereits genehmigten Lastschrifteinzüge bewegen und sich nicht wesentlich von den vorherigen genehmigten Lastschriften abheben. Ausschlaggebend ist mithin, ob die zu genehmigende Lastschrift eine Schwankungsbreite nicht überschreitet (BGH, MDR 2012, 238 Rdnr. 11; Urt. v. 27.9.2011 – XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rdnr. 22).

Im unternehmerischen Rechtsverkehr gelten hinsichtlich der zuzubilligenden Überlegungsfrist keine strengen Maßstäbe: Es ist demnach nicht zu beanstanden, die im Rahmen von wöchentlichen Abbuchungen veranlassten Einzüge innerhalb einer Frist von allenfalls 14 Tagen zu überprüfen. Unterbleibt innerhalb der Frist ein Widerspruch, kann die Bank jedenfalls regelmäßig davon ausgehen, dass weitere Einwendungen nicht mehr erhoben werden sollen (vgl. BGH, MDR 2012, 238 Rdnr. 15).

Ohne Erfolg rekurriert die Berufung auf die in ihren Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen seine Einwendungen gegen die Belastung erheben muss. Diese Regelung lässt die Möglichkeit offen, dass der Kunde vor Ablauf dieser Frist sowohl den Widerspruch erhebt als auch eine frühere Genehmigung der Abbuchungen erteilt (BGH, MDR 2012, 238 Rdnr. 8).

b) All diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht beachtet. Auch in der tatrichterlichen Umsetzung begegnet die angefochtene Entscheidung keinen Bedenken: Dass die Buchungen mit den im Tatbestand dargelegten Werten noch alle innerhalb einer vernünftigen Bandbreite liegen, die aufgrund der Art der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien ohne weiteres plausibel erscheint, hat das Landgericht überzeugend ausgeführt. Mit Blick auf den Umstand, dass die Abbuchungen alle wöchentlich erfolgten, erscheint es interessengerecht, im unternehmerischen Geschäftsverkehr keine längere Überlegungsfrist als 14 Tage zuzubilligen.

c) Zwar vertritt die Berufung die Rechtsauffassung, dass die Rückforderung unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes als treuwidrig anzusehen sei, weil zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Klägerin eine gefestigte Rechtsprechung bestanden habe, wonach eine konkludente Genehmigung des Schuldners nicht bereits durch Schweigen auf ihm zugesandte Kontoauszüge habe erfolgen können. Diese Rechtsprechung sei erst Ende 2010/Anfang 2011 modifiziert worden. Die Möglichkeit einer konkludenten Genehmigung sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erst im Jahr 2010 anerkannt worden. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen:

aa) Die Rechtsfrage, unter welchen verfassungsrechtlichen Vorgaben in den Fällen so genannter unechter Rückwirkung Vertrauensschutz für den Rechtsverkehr dahin besteht, dass eine etablierte höchstrichterliche Rechtsprechung für einen Übergangszeitraum fort gilt (vgl. zum regelmäßigen Ausschluss von Vertrauensschutzgesichtspunkten bei der höchstrichterlichen AGB-rechtlichen Klauselkontrolle: BGH, Urt. v. 5.3.2008 – VIII ZR 95/07, NJW 2008, 1438), bedarf im vorliegenden Sachverhalt keiner Vertiefung. Ein Vertrauensschutz könnte im vorliegenden Fall nur dann zum Tragen kommen, wenn es – wie die Berufung für sich in Anspruch nimmt – bis zur Entscheidung vom 20.7.2010 – XI ZR 236/10, BGHZ 186, 269 tatsächlich einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprochen hätte, dass eine Genehmigung des Schuldners im Deckungsverhältnis zu seiner Zahlstelle nicht konkludent erfolgen dürfe. Diese Prämisse trifft indessen nicht zu:

bb) Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung (BGHZ 186, 269) unter Rdnr. 43 den Rechtsstandpunkt, wonach der Kontoinhaber die Belastungsbuchung gegenüber seiner Bank auch durch schlüssiges Verhalten genehmigen könne, bis zur Entscheidung in BGHZ 95, 103, 108 nachgewiesen. Das Urteil nimmt ferner auf die Judikate BGHZ 144, 349, 354; 161, 49, 43; 174, 84, Rdnr. 34, die Urteile vom 14.2.1989 – XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521 und vom 19.12.2002 – IX ZR 377/99, WM 2003, 524, 526 Bezug.

cc) Zwar ist zuzugestehen, dass die Frage umstritten war, ob alleine das Schweigen auf zugesandte Kontounterlagen den Erklärungsgehalt einer konkludenten Genehmigung besitzt. Diese Rechtsfrage wurde in der Entscheidung BGHZ 95, 103, 108 verneint, im Urteil vom 6.6.2000 (BGHZ 144, 349, 354) jedoch offen gelassen. Von dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 20.7.2010 (BGHZ 186, 269) nicht in einer Vertrauensschutz erheischenden Weise distanziert: Er hat vielmehr in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung judiziert, dass zu dem Weiterbenutzen des Kontos weitere Umstände hinzutreten müssen, um auf eine konkludente Genehmigung zu schließen. Unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG München ZIP 2005, 2102, 2103) und Lit. (Ganter, WM 2005, 1557, 1562; Nobbe, WM 2009, 1537, 1541, Spliedt NZI 2007, 72, 79; Wegmann, ZInsO 2010, 78, 80) könnten – so der XI. Zivilsenat weiter – solche Umstände beispielsweise auch dann zu bejahen sein, wenn der Kunde seinen Zahlungsverkehr unter Berücksichtigung des Kontostandes und den danach möglichen Dispositionen mit seinem Kreditinstitut abstimmt. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof – dies war offensichtlich neu – die Auffassung vertreten, dass auch dem Umstand, ob die Lastschriftbuchungen vornehmlich aus einer laufenden Geschäftsverbindung resultierten, die bislang im Wesentlichen unbeanstandet geblieben seien, eine Bedeutung beigemessen. Es ist nicht zu erkennen, in welcher Weise das Judikat vom 20.7.2010 insoweit von einer gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist.

dd) Ergänzend ist anzumerken, dass ein Vertrauensschutz auch deshalb nicht geboten ist, weil in der Rechtsprechung des IX. (etwa BGHZ 174, 84) und XI. Zivilsenats (BGHZ 177, 69) und in der Lit. (statt aller: Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1885 mit umfangreichem Nachweis zum Meinungsstand; Ganter, WM 2005, 1557; zum Meinungsstand siehe auch Omlor in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, vor §§ 675c – 676c, Rdnr. 108) die Fragen nach der Erfüllungswirkung eines Lastschrifteinzugs und nach den Befugnisse des Insolvenzverwalters zum Widerruf einer Einzugsermächtigung heftig umstritten waren. Wie die Klägerin zutreffend angemerkt hat, wäre der revisionsrechtliche Ausgang des auf Rückzahlung anhängig gemachten Rechtsstreits wohl davon abhängig gewesen, ob die Revision vor dem Jahr 2010 in die Zuständigkeit des IX. oder XI. Zivilsenats gelangt wäre. In einer solchen Situation kann sich ein verfassungsmäßig geschütztes Vertrauen auf das Fortbestehen einer Rechtspraxis nicht bilden.

3. Weiter steht dem Bereicherungsanspruch die Einrede des § 814 BGB nicht entgegen.

Nach wohl allgemeiner Auffassung (BGHZ 113, 62, 70; Urt. v. 11.11.2008 – VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580, 582; Erman/Buck-Heeb, BGB, 13. Aufl., § 818 Rdnr. 7; PWW/Prütting, BGB, 8. Aufl., § 818 Rdnr. 5, Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 814 Rdnr. 3) kann das zum Zwecke einer Verbindlichkeit Geleistete nur dann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende zum Zeitpunkt der Leistung positive Kenntnis von seiner fehlenden Leistungspflicht besaß. Nicht genügt es demgegenüber, wenn der Leistende aufgrund eines Rechts- oder Tatsachenirrtums der Annahme unterliegt, zur Leistung verpflichtet zu sein. Dies gilt selbst dann, wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Im vorliegenden Fall liegt eine positive Kenntnis der Klägerin, dass sie der Zahlungsaufforderung aus Rechtsgründen nicht hätte Folge leisten müssen, fern.

4. Schließlich scheitert der Anspruch nicht am Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB).

a) Hierbei kann es dahinstehen, ob der Entreicherungseinwand deshalb nicht greift, weil die Vermögenslage des Bereicherungsschuldners bei regelmäßigem Verlauf der Dinge auch ohne Leistung des Bereicherungsgläubigers nicht schlechter stünde, als sie nach dem Vollzug des Bereicherungsausgleichs stünde (so die Vertreter der sog. Statiktheorie: Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, § 818 Rdnr. 36). Diese Wertung könnte der Berücksichtigung des Entreicherungseinwandes im vorliegenden Fall nur dann entgegengehalten werden, wenn feststünde, dass die Beklagte auch dann Zahlung an die Insolvenzschuldnerin geleistet hätte, wenn die Klägerin ihrerseits der Zahlungsaufforderung der Beklagten nicht Folge geleistet hätte. Indessen steht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht fest, wie sich die Beklagte im Fall der Leistungsverweigerung der Klägerin tatsächlich verhalten hätte: Obwohl die Beklagte im leistungsrelevanten Zeitraum gegenüber der Klägerin mit Nachdruck die Rechtsauffassung vertrat, dass die Einzüge nicht genehmigt worden seien, lassen sich aus dieser, der Rechtswahrnehmung gegenüber der Klägerin dienenden Haltung keine verlässlichen Schlüsse ziehen, ob die Beklagte einer Zahlungsaufforderung durch die Insolvenzschuldnerin auch im Fall der Weigerung der Klägerin freiwillig Folge geleistet hätte. Diese Tatfrage kann jedoch unentschieden bleiben, da der Entreicherungseinwand aus anderen Gründen nicht trägt:

b) Nach anerkannter Auffassung (BGH, Urt. v. 9.2.1994 – VIII ZR 176/92, JZ 1994, 732, 733; Palandt/Sprau, aaO, § 818 Rdnr. 43; MünchKomm(BGB)/Schwab, aaO, § 818 Rdnr. 162) bleibt der Bereicherungsschuldner trotz einer – im vorliegenden Sachverhalt bislang bestrittenen – Weitergabe des Bereicherungsgegenstandes bereichert, wenn er ein Surrogat erworben hat. Dieses Surrogat kann auch darin bestehen, dass der Leistungsempfänger anstelle des ursprünglich Erlangten einen Anspruch erworben hat, der sich gegen einen Dritten richtet. Ist dieser Anspruch allerdings wertlos oder seine Realisierung nicht zumutbar, entfällt der Entreicherungseinwand nur dann, wenn der Bereicherungsschuldner das Risiko hinsichtlich des Forderungsausfalls trägt (Palandt/Sprau, aaO, § 814 Rdnr. 44, vgl. BGHZ 9, 333, 336). Diese Rechtsgrundsätze stehen der Berücksichtigung des Entreicherungseinwandes im hier zu entscheidenden Fall entgegen:

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 27.9.2011 – IX ZR 328/09) hat die Schuldnerbank – im vorliegenden Sachverhalt die Beklagte – einen gegebenenfalls im Insolvenzverfahren geltend zu machenden Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner erworben, wenn sie trotz konkludenter Genehmigung der Einzüge an den Schuldner in Erfüllung einer vermeintlichen Schuld aus dem Girovertrag Zahlung leistet. Dieser Bereicherungsanspruch bildet mithin im vorgenannten Sinne ein anstelle des ursprünglichen Bereicherungsgegenstandes getretenes Surrogat.

bb) Dem steht nicht entgegen, dass sich die Insolvenzschuldnerin auf die Einrede der Verjährung beruft:

Nach allgemeinen Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist der Bereicherungsschuldner, vorliegend die Beklagte, für die Entreicherung darlegungs- und beweisbelastet (vgl. hierzu: BGHZ 118, 383, 387; MünchKomm(BGB)/Schwab, aaO, § 818 Rdnr. 161). Mithin ist es auch Sache des Bereicherungsschuldners, die Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die die fehlende Werthaltigkeit des anstelle des ursprünglichen Bereicherungsgegenstands erworbenen Surrogats, vorliegend: des Bereicherungsanspruchs gegen die Insolvenzmasse, belegen. Demnach war es Sache der Beklagten, den Verjährungseinwand durch Vortrag von Tatsachen in nachvollziehbarer Weise darzustellen. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen, da sie sich auf den Vortrag beschränkt, dass die Insolvenzverwalterin die Rechtsauffassung vertrete, wonach zum 31.12.2011 Verjährung eingetreten sei. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, lässt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht ersehen.

Dessen ungeachtet ist von Relevanz, dass die Beklagte durch Schreiben der Klägerin vom 14.11.2011 in noch unverjährter Frist zur Zahlung aufgefordert wurde. Mithin hatte die Beklagte bei einer sorgsamen Wahrnehmung ihrer Interessen hinreichend Gelegenheit, bis zum Ablauf des Jahres 2011 im Rechtsverhältnis zur Insolvenzverwalterin verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Sofern sie dies nicht unternommen hat, muss sie das daraus resultierende Risiko im Rahmen der Rechtsanwendung des § 813 Abs. 3 BGB selber tragen.

Nach alldem war der Berufung der Beklagten kein Erfolg zu bescheiden.

B. Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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