Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (1. Senat für Familiensachen) - 6 UF 146/25

Leitsatz

Wohnen bei einem Ehegatten minderjährige Kinder der Beteiligten, so hat das Familiengericht das Jugendamt von der Einleitung des Wohnungszuweisungsverfahrens zu benachrichtigen und soll es das Jugendamt auch regelhaft anhören. Gleichgültig ist dabei, ob die Kinder im Zeitpunkt des Verfahrens in der Wohnung leben, deren Überlassung gegenständlich ist.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend AG St. Wendel, 5. November 2025, 16 F 184/25 WH

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 5. November 2025 – 16 F 184/25 WH – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz – an das Amtsgericht – Familiengericht – in St. Wendel zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Wegen der Feststellungen und der Verfahrensgeschichte des ersten Rechtszugs wird mit der Maßgabe auf den angefochtenen Beschluss vom 5. November 2025 Bezug genommen, dass – abweichend von der Feststellung des Familiengerichts – das eheliche Hausanwesen XXX nicht im Alleineigentum des Antragsgegners (fortan: Ehemann), sondern erst- wie zweitinstanzlich unstreitig im jeweils hälftigen Miteigentum der Beteiligten steht.

2

Gegen diesen Beschluss, durch den das Familiengericht den auf § 1361 b BGB gegründeten Antrag der Antragstellerin (Ehefrau) auf Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Beteiligten zurückgewiesen hat, richtet sich deren Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt; zuletzt stellt sie Antrag nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG.

3

Der Ehemann bittet um Zurückweisung des Rechtmittels.

4

Beide Ehegatten suchen um Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug nach.

II.

5

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Ehefrau hat in der Sache vorläufigen Erfolg und führt – wie von ihr beantragt – zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht. Denn dessen Verfahren leidet an wesentlichen Mängeln und für eine Entscheidung des Senats wären aufwändige Ermittlungen notwendig (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG).

6

Das Familiengericht – das das Jugendamt entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 204 Abs. 2 FamFG nicht von der Einleitung des Zuweisungsverfahrens benachrichtigt hatte (siehe dazu auch Bahrenfuss/Milczewski, FamFG, 3. Aufl., § 205, Rz. 6) – hat im vorliegenden Wohnungszuweisungsverfahren die attackierte Entscheidung erlassen, ohne zuvor das Jugendamt angehört zu haben, obwohl bei der Mutter alle drei gemeinsamen minderjährigen Kinder der Beteiligten wohnen und die Voraussetzungen für ein Absehen von dieser Anhörung nicht ansatzweise vorgelegen haben.

7

Abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall der Gefahr im Verzug – in dem allerdings die Anhörung des Jugendamts wegen § 205 Abs. 1 S. 2 FamFG unverzüglich nachzuholen ist – soll das Gericht gemäß § 205 Abs. 1 S. 1 FamFG in Ehewohnungssachen das Jugendamt anhören, wenn minderjährige (arg. § 50 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 4 SGB VIII; siehe dazu Bahrenfuss/Milczewski, a.a.O., Rz. 2) Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Gleichgültig ist dabei, ob die Kinder im Zeitpunkt des Verfahrens in der Wohnung leben, deren Überlassung gegenständlich ist (Dutta/Jacoby/Schwab/Cirullies, FamFG, 4. Aufl., § 205, Rz. 3).

8

Die die Vorgängernorm des § 49 a Abs. 2 FGG a.F. neu fassende Vorschrift des § 205 FamFG will dem Umstand Rechnung tragen, dass die Zuweisung der Wohnung im Regelfall erhebliche Auswirkungen auf das Wohl der betroffenen Kinder hat (BT-Drucks. 16/6308, S. 250). Ihre Ausgestaltung als Soll-Vorschrift bedingt zwar, dass das Gericht im begründeten Einzelfall von der Anhörung absehen kann; dies kommt in Betracht, wenn von der Stellungnahme des Jugendamts keine erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Dutta/Jacoby/Schwab/Cirullies, a.a.O., Rz. 4), etwa wenn die Wohnungsnutzung als solche unstreitig und nur eine Nutzungsentschädigung Gegenstand des Verfahrens ist (dazu Johannsen/Henrich/ Althammer/Dürbeck, FamFG, 7. Aufl., § 205, Rz. 8), wenn parallel ein Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht anhängig ist, in dem bereits eine auch zur Frage der Wohnungszuweisung gehaltvolle Stellungnahme des Jugendamts vorliegt (vgl. Bahrenfuss/Milczewski, a.a.O., Rz. 10), u.U. auch, wenn der Zuweisungsantrag offensichtlich unbegründet ist (vgl. Zöller/Lorenz, ZPO, 34. Aufl., § 205 FamFG, Rz. 2).

9

In einem solchen Fall hat das Gericht allerdings den Grund hierfür – ausführlich und auf den Einzelfall bezogen (Müko-FamFG/Erbarth, 4. Aufl., § 205, Rz. 3 m.w.N.) – zu dokumentieren (Sternal/Giers, FamFG, 22. Aufl., § 205, Rz. 2).

10

Diesen Maßstäben hält die Verfahrensweise des Familiengerichts, welches das Jugendamt nicht angehört hat, schon deshalb nicht stand, weil es das Absehen hiervon mit keiner Silbe begründet hat. Dass die Anhörung keine für die Entscheidung aufschlussreichen Umstände zutage gefördert hätte, liegt hier nachgerade fern, zumal die Kindeswohlbelange von § 1361 b Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich hervorgehoben werden und ihnen allgemeiner, vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung zufolge erhebliches Gewicht bei der Zuweisungsentscheidung zukommt (siehe dazu nur Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2024 – 6 UF 124/24 – m.w.N.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Familiengericht die Zurückweisung des Antrags der Ehefrau zentral mit der – tatsächlich falschen – Annahme gerechtfertigt hat, dass der Ehemann Alleineigentümer der Ehewohnung sei. Fällt letzterer, wiederum von § 1361 b Abs. 1 S. 3 BGB herausgestellte Umstand weg, gewinnen die Kindeswohlaspekte bei der gebotenen Einzelfallabwägung umso höheres Gewicht.

11

Hiernach ist der beanstandete Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz – an das Familiengericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat nicht sachdienlich, nachdem nicht absehbar ist, welcher weitere Ermittlungsaufwand aufgrund des Ergebnisses der Anhörung des Jugendamts entstehen wird.

12

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerderechtszugs beruht auf § 20 FamGKG.

13

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).

14

Über das Verfahrenskostenhilfegesuch der Beteiligten wird der Senat bei Entscheidungsreife gesondert entscheiden.


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