Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 27/03; 8 W 28/03

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Bezirksrevisorin beim Landgericht Tübingen gegen die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers beim Amtsgericht Nagold vom 06.07.2001, 26.07.2001 und 08.01.2002 werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe

 
I. Gegenstand dieser Entscheidung sind von der Verfahrenspflegerin geltend gemachte Vergütungsansprüche.
Der Vater des Kindes hatte während des bereits laufenden Scheidungsverfahrens einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung über ein Umgangsrecht mit seinem Kind gestellt, weil die Mutter den Umgang verweigert hatte. Als auch ein vom Gericht vermittelter Umgang unter Betreuung durch den Kinderschutzbund an der erforderlichen Mitwirkung der Mutter scheiterte, bestellte das Amtsgericht - wie für den Fall des Scheiterns des vereinbarten Umgangs angekündigt - am 2.4.2001 die Verfahrenspflegerin für das Kind und stellte fest, dass diese ihre Tätigkeit berufsmäßig ausübe.
Die Verfahrenspflegerin nahm daraufhin Kontakt mit den Eltern auf, machte den damals etwa einjährigen Sohn bei fünf Besuchsterminen mit sich vertraut und führte anschließend in Abstimmung mit der Mutter fünf begleitete Umgangstermine zwischen Vater und Sohn durch. Nachdem die Mutter die von der Verfahrenspflegerin daraufhin befürworteten unbegleiteten Umgangstermine ablehnte, wandte sich die Verfahrenspflegerin an das Amtsgericht.
In dem daraufhin vom Amtsgericht auf 05.07.2000 anberaumten Anhörungstermin, in dem die Verfahrenspflegerin ebenfalls unbegleitete Umgangstermine befürwortete, erging ein Beschluss des Amtsgerichts, wonach ein von der Verfahrenspflegerin begleiteter Umgangstermin am 10.07.2001, ein von ihr noch teilweise begleiteter Umgangstermin am 13.07.2001 und zwei unbegleitete Umgangstermine ab 20.07.2001 bestimmt wurden.
Nachdem die Mutter schon den Umgangstermin am 10.07.2001 vor Beginn abbrach und die Einlegung einer (später wieder zurückgenommenen) Beschwerde gegen die angeordneten Umgangstermine ankündigte, verfasste die Verfahrenspflegerin einen sechsseitigen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 05.09.2001 wurden zwei weitere, von der Verfahrenspflegerin begleitete Umgangstermine zwischen Vater und Sohn bestimmt und drei weitere Umgangstermine, bei denen die Verfahrenspflegerin   über den Umfang der Begleitung entscheiden sollte.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26.09.2001 wurde der Verfahrenspflegerin wegen zwischenzeitlicher Schwierigkeiten im Kontakt mit der Mutter gestattet, für die begleiteten Umgangstermine selbst eine dritte Person zwischen zuschalten.
Als weitere Umgangstermine wegen fehlender Mitwirkungsbereitschaft der Mutter nicht mehr vereinbart werden konnten, verhängte das Gericht mit Beschluss vom 15.10.2001 gegen die Mutter ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 DM. Deren hiergegen eingelegte Beschwerde wies der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 13.12.2001 auf Kosten der Mutter zurück.
Für ihre in diesem Zusammenhang geleistete Tätigkeit in der Zeit vom 10.4.01 bis 18.10.01 stellte die Verfahrenspflegerin drei Vergütungsfestsetzungsanträge über 2.539,97 DM, 1.047,84 DM und 1.165,32 DM.
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Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat diesen Anträgen bis auf die geltend gemachten Kosten für die Inanspruchnahme einer kollegialen Beratung entsprochen und mit Beschlüssen vom 06.07.2001, 26.07.2001 und 08.01.2002 die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung der Verfahrenspflegerin mit 2.270,10 DM, 1.047,84 DM und 1.165,32 DM für die geltend gemachten Zeiträume festgesetzt.
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Gegen diese Beschlüsse richtet sich die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht. Sie beantragt, die Vergütung auf die Beträge von 1.688,84 DM, 403,12 DM und 695,52 DM zu ermäßigen.
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Sie macht geltend, gesetzliche Aufgabe des Verfahrenspflegers als im Verfahren bestellter Vertreter des Kindes sei es im Hinblick auf den Interessenkonflikt der Eltern nur, die Interessen des Kindes zu erkennen und zu formulieren. Weitere Ermittlungen und eine Vermittlung zwischen den Beteiligten habe er dagegen nicht vorzunehmen. Dies sei vielmehr die Aufgabe des Gerichts selbst. Der Verfahrenspfleger müsse danach nur die Akten erhalten und Gerichtstermine wahrnehmen. Weiter genüge es im Normalfall, wenn er Kontakt mit dem Kind selbst aufnehme. Je nach Alter des Kindes könne es auch erforderlich sein, dass er weitere Erkundigungen über die Beziehungen des Kindes zu seiner Umwelt einschließlich seinen Eltern einziehe. Der Verfahrenspfleger sei jedoch weder Umgangspfleger für das Kind noch Ergänzungspfleger im Rahmen der widerstreitenden Interessen der Eltern.
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Daher seien die im vorliegenden Fall geführten sehr zahlreichen Gespräche mit den Eltern hier nicht erstattungsfähig. Der berechtigte Aufwand für die Aktenanalyse, Anschreiben an die Eltern und einen ersten Kontakt mit diesen und Kontakte mit dem Gericht einschließlich Anhörungstermine könne nur mit dem o.g. Beträgen anerkannt werden, deren Festsetzung mit der Beschwerde nicht beanstandet werde. Ein Verfahrenspfleger müsse im Rahmen der selbständigen Gestaltung seiner Tätigkeit auch darauf achten, dass ein unverhältnismäßiger Zeitaufwand vermieden werde. Unter diesem Gesichtspunkt sei es vorliegend auch nicht erforderlich gewesen, am 13.07.2001 eine ausführliche sozialpädagogische Stellungnahme zu fertigen. Die dargelegten Grundsätze entsprächen auch dem Stand der obergerichtlichen Rechtsprechung.
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Die Verfahrenspflegerin ist dem Rechtsmittel der Bezirksrevisorin entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Wahrnehmung der Verfahrenspflegschaft sei im Hinblick auf das Verhalten der Mutter hier sehr kompliziert gewesen. Für die gewünschten Umgangstermine seien sehr viele Absprachen erforderlich gewesen, die immer wieder nicht eingehalten worden seien. Die erfolgten Stellungnahmen seien notwendig und vom Gericht auch erwartet gewesen.
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Der Rechtspfleger hat das Rechtsmittel der Bezirksrevisorin unter Nichtabhilfe mit Verfügung vom 17.04.2002 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung über einen weiteren, von der Verfahrenspflegerin zwischenzeitlich eingereichten Vergütungsantrag hat er im Hinblick auf einen etwaigen Rückforderungsanspruch der Staatskasse im Zusammenhang mit der anstehenden Beschwerdeentscheidung zurückgestellt.
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Das Hauptsacheverfahren wurde in der Zwischenzeit in der Rechtsmittelinstanz abgeschlossen.
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II. Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 56 g V, 22 I FGG). Mangels förmlicher Zustellung der angefochtenen Festsetzungsentscheidungen wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist für das gesetzlich an sich befristete Rechtsmittel nicht in Lauf gesetzt.
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Die für eine Erstbeschwerde erforderliche Beschwer von über 150,00 EUR liegt vor.
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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

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