Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 U 85/02
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.07.2002 (22 O 480/00) wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.500,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 76.693,78 EUR
Gründe
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Referenzen
- 22 O 480/00 1x (nicht zugeordnet)