Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 5 U 162/02; 5 U 162/2002

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 17.05.2002 - 2 O 313/01 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert der Berufung:

Euro 102.258, 37

        

(DM 200.000,--)

Gründe

 
I.
Die Kläger, Mitarbeiter der rechtlich unselbstständigen Stiftungsunternehmen C. Z., O., und Sch... G., M... (Ort), der Beklagten wenden sich mit der Klage gegen die Wirksamkeit eines die §§ 37, 11 Abs. 8 und 116 der Stiftungssatzung der Beklagten ändernden Beschlusses der Stiftungsverwaltung vom 28.02.2002 in der Bekanntmachung vom 31.07.2002 mit dem Ziel der Weitergeltung der geänderten Statutenbestimmungen.
Die Beklagte ist eine juristische Person des Privatrechts und Eigentümerin der unternehmerisch tätigen, rechtlich unselbstständigen Stiftungsunternehmen C. Z. und Sch... G.. Die C... Z... (Name) wurde am 19.05.1889 durch Prof. Dr. E...(Vorname) A... (Nachname) gegründet. Zwei Tage später bestätigte das Departement für Cultus des Großherzogs in W. (Ort) die Gründungsurkunde. Die Satzung stammt vom 26.07.1896. In der Folgezeit wurden verschiedene Statutenbestimmungen geändert, so am 28.06.1998 § 5, der die Stiftungsverwaltung und deren Zusammensetzung regelte. Im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands wurde dieser § 5 zunächst am 23.09.1996 dahingehend geändert, dass die Stiftungsverwaltung einem 5-köpfigen Kuratorium mit Sitz in St. (Ort) zusteht, wobei dieses Kuratorium jeweils aus den zuständigen Ministern für die wissenschaftlichen Hochschulen Baden-Württembergs und Thüringens, dem Vorsitzenden des Vorstands der Kreditanstalt für Wiederaufbau, dem Vorsitzenden des Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft und dem jeweiligen Präsidenten des Max-Planck-Instituts gebildet wird. Die Beklagte änderte § 5 am 28.06.1998 dahin, dass künftig die Stiftungsverwaltung nur noch durch die jeweiligen Minister für wissenschaftliche Hochschulen der Länder Baden-Württemberg und Thüringen wahr genommen wird. Die Klage mehrerer Mitarbeiter der Beklagten führte zur  Feststellung der Nichtigkeit des 1998 geänderten Statuts in § 5 mit der Folge, dass weiterhin das 5-köpfige Kuratorium die Stiftungsverwaltung bildet (rechtskräftiges Urteil des LG Ellwangen vom 16.6.2000, 2 0 244/99, gem. Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.12.2001, 4 U 147/00, Nichtannahmebeschluss des BGH vom 30.1.03, III ZR 36/02).
Mit Beschluss vom 28.02.2000, bekannt gegeben am 31.07.2000, änderte die Stiftungsverwaltung der Beklagten insbesondere § 37 des Statuts, welcher die Unveräußerbarkeit der Stiftungsbetriebe C. Z. und Sch... G. für die Beklagte festlegte mit der Ausnahme der Selbstauflösung der Betriebe. Die Kläger sehen durch den Änderungsbeschluss den Stifterwillen verletzt, da die Neuregelung des § 37 nicht nur der Aufnahme außenstehender Dritter als Geldgeber sondern auch der rechtlichen Verselbstständigung der Stiftungsbetriebe verbunden mit der Auflösung ihres Haftungsverbundes Tür und Tor öffne.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ellwangen verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Satzungsänderung halte sowohl den Voraussetzungen der Satzungsänderungsbestimmung des § 118 des Statuts als auch dem Stifterwillen stand.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihre erstinstanzlichen Anträge unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Argumentation weiterverfolgen: So sei der Änderungsbeschluss bereits formell rechtswidrig wegen Fehlens einer wirksamen vorläufigen Genehmigung der Statutenänderung wie sie § 118 Abs. 3 der Satzung vorschreibe, denn das Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg habe anstelle des nach § 3 Abs. 1 Baden-Württembergisches Stiftungsgesetz zuständigen Regierungspräsidiums diese Genehmigung erteilt; ebenso fehle die erforderliche Anhörung der Aufsichtsbehörde und die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Statutenänderung, deren Begründung zu dem unzulänglich sei; dazuhin sei die Satzungsänderung den in Deutschland noch lebenden volljährigen Nachkommen des Stifters nicht bekannt gegeben worden. Im Übrigen enthalte die Satzungsänderung materielle Fehler, denn die insoweit beweisbelastete Beklagte habe weder dargelegt noch bewiesen, dass die Satzungsänderung zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebes unumgänglich gewesen sei. Nur die Änderung wirtschaftlicher Verhältnisse in der Vergangenheit genüge hierfür nicht. Im Übrigen verstoße die Statutenänderung gegen den Stifterwillen, denn die durch die gewählte unmittelbare Unternehmensträgerstiftung gewährleistete Kontinuität, geregelte Unternehmensnachfolge und Unabhängigkeit ihrer Tätigkeit von Dritteinflüssen werde nun den Einflüssen kapitalgebender Dritter ausgesetzt mit der Folge der Fremdbestimmung, der Gefahr der Wegfusionierung, des Aufkaufens und Auflösens der Beklagten. Durch die Auflösung des Haftungsverbundes der Stiftungsbetriebe werde ebenfalls gegen den Stifterwillen verstoßen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Kläger in der Berufungsbegründung nebst nachfolgenden Schriftsätzen verwiesen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 17.05.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Ellwangen, Aktenzeichen: 2 O 313/01:
10 
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Stiftungsverwaltung der C... Z... (Name) gerichtet auf die Änderung von § 37, § 11 Abs. 8 und § 116 des Statuts der C... Z... (Name) nichtig ist. Es wird ferner festgestellt, dass § 37, § 11 Abs. 8 und § 116 des Statuts der C... Z... (Name) in der Fassung vor der Änderungsbekanntmachung vom 31.07.2000 fortgelten.
11 
2. Hilfsweise:
12 
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Stiftungsverwaltung der C... Z... (Name) gerichtet auf die Änderung von § 37, § 11 Abs. 8 und § 116 des Statuts der C... Z... (Name) und § 37, § 11 Abs. 8 und § 116 des Statuts der C... Z... (Name) in Form der Änderungsbekanntmachung vom 31.07.2000 nichtig sind. Es wird ferner festgestellt, dass § 37, § 11 Abs. 8 und § 116 des Statuts der C... Z... (Name) in der Fassung vor der Änderungsbekanntmachung vom 31.07.2000 fortgelten.
13 
3. Höchsthilfsweise:
14 
Die Beklagte wird verurteilt, § 37, § 11 Abs. 8 und § 116 des Statuts der C... Z... (Name) in der Fassung der Änderungsbekanntmachung vom 31.07.2000 aufzuheben und folgende Fassungen von den § 37, § 11 Abs. 8 und § 116 zu beschließen und ordnungsgemäß bekanntzugeben:
15 
§ 37 Veräußerung von Stiftungsbetrieben
16 
(1.) Nach Sinn und Zweck der Stiftung ist unbedingt ausgeschlossen, dass sie ihrer Besitztitel auf die gegenwärtigen Stiftungsbetriebe oder der diesbezüglichen vertragsmäßig gegebenen Anrechte durch Verkauf oder Abtretung oder der Last eigener Verwaltung derselben durch Verpachtung, Aufnahme neuer Sozien oder dergleichen jemals ganz oder teilweise sich entledigen dürfte.
17 
(2.) Das gleiche soll auch hinsichtlich jedes anderen etwa in Zukunft von der Stiftung in Deutschland begründeten oder übernommenen neuen Betriebsunternehmens dann in Geltung treten, wenn dasselbe einmal durch 5 Jahre oder länger in Besitz oder Mitbesitz der Stiftung gewesen ist.
18 
(3.) Sollte zur irgendeiner Zeit die weitere Fortführung eines unter die obigen Vorschriften fallenden Stiftungsbetriebes ohne Schädigung oder Gefährdung der Übrigen oder der Stiftung selbst unmöglich werden, so ist dieser Betrieb unter tunlichster Schonung der beteiligten Interessen endgültig aufzulösen, seine Firma aber nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten endgültig zu löschen.
19 
§ 11 Unternehmensräte
20 
(8.) Die Unternehmensräte fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen. Beschlussfassung durch schriftliche, telegraphische oder fernmündliche Stimmabgabe ist zulässig, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung vorschlägt und kein Mitglied des Unternehmensrates diesem Verfahren widerspricht. Die Unternehmensräte sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Sie fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme dadurch abgeben, dass sie schriftliche Stimmabgabe durch andere Mitglieder oder durch den Stiftungskommissar überreichen lassen. Im Falle der Stimmengleichheit hat jedes Mitglied des Unternehmensrates sowie der Stiftungskommissar das Recht, eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand zu verlangen, der eine nochmalige Beratung vorausgehen soll.
21 
§ 116 Auflösung der Stiftung
22 
Sollte die C... Z... (Name) zu irgendeiner Zeit infolge der Auflösung ihrer sämtlichen Betriebsunternehmungen, unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 dieses Status oder durch andere Ereignisse, für weitere ersprießliche Fortsetzung der ihr zugedachten praktischen Tätigkeit im Gebiet der feintechnischen Industrie keinen Boden mehr haben und als dann auch keine anderen stiftungsgemäßen Einrichtungen dauernder Art und von erheblicher Bedeutung besitzen, deren Fortführung nicht wesentlich nur Vermögensverwaltung wäre, so soll sie nach Auflösung des letzten Stiftungsbetriebes und Abwicklung  aller Verbindlichkeiten ihr übrigbleibendes Vermögen zu je einem Sechstel an die Gemeinden J., O. und M... (Orte) sowie die Universitäten J., M... (Orte) und Ul. (Ort) zu weiterer selbstständiger Verwendung für im Sinne der Stiftung liegende Zwecke überweisen und als Rechtssubjekt mit eigenen Organen zu bestehen aufhören.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Zur Begründung wird auf die Berufungserwiderung nebst nachfolgenden Schriftsätzen verwiesen.
II.
26 
1. Die Klage ist zulässig.
27 
Sie hat Kontrollansprüche sogenannter Destinatäre einer Stiftung des privaten Rechts gemäß § 118 ff. der Stiftungssatzung der Beklagten zum Gegenstand, so dass der Zivilrechtsweg eröffnet ist (Seifart/von Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts, 2. Auflage, § 7 Rdn. 144).
28 
Die Kläger sind prozessführungsbefugt, denn sie behaupten mit der Klage ein eigenes Kontrollrecht gegen die Satzungsänderung der Beklagten.
29 
Mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass sowohl der Hauptklagantrag also auch der unter Ziffer 2 gestellte erste Hilfsklagantrag zulässig sind. Haupt- und Hilfsantrag sind Feststellungsklagen, gerichtet auf die Feststellung der Nichtigkeit der Änderung der genannten Statuten verbunden mit der Feststellung der Fortgeltung der Statuten in der alten Fassung. Das gemeinsame Klagziel ist die Rückgängigmachung des angeblich fehlerhaften Statutenänderungsbeschlusses der Beklagten vom 28.02.2000. Dieses Klageziel kann gegen Verbandsbeschlüsse durch die Feststellungsklage (Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses) oder durch die Anfechtungsklage (ein erst durch Urteil für nichtig zu erklärender Beschluss) erreicht werden, wobei herkömmlich der Grad des Mangels des Beschlusses das Einteilungskriterium bildet. Da Nichtigkeitsklage und Anfechtungsklage sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern zueinander in einem Eventualverhältnis stehen (BGHZ 134, 364 zum GmbHG; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., Seite 445 ff.), kann die exakte Einordnung der Klage dahinstehen. Zwar wurden diesen Grundsätze für verbandsrechtliche Klagen entwickelt. Bei der Stiftung handelt es sich jedoch um keinen Verband, da ihr die Mitglieder fehlen. Sie ist eine juristische Person, die zur Verwirklichung bestimmter Sonderzwecke geschaffen ist und aus Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation besteht. Sieht die Stiftungssatzung jedoch, wie hier in §§ 118 ff., auch die Klagemöglichkeit der Stiftungsdestinatäre gegen Stiftungsbeschlüsse vor, können die zu Verbandsbeschlüssen entwickelten Grundsätze der Klagearten entsprechend angewendet werden, es sei denn die Stiftungssatzung stünde insoweit entgegen. Das ist nicht der Fall. Aus § 119 Abs. 1 der Satzung ergibt sich die Möglichkeit der Anfechtung von Statutenänderungsbeschlüssen. Diese Anfechtungsmöglichkeit umfasst Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe ("ungerechtfertigte Abänderung"),  denn eine Beschränkung der Anfechtungsgründe ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht, die als verobjektivierter Stifterwille gilt. Insbesondere kann aus § 119 Satz 3 wegen der Worte "Wiederaufhebung oder Modifikation" nicht geschlossen werden, es werde dadurch die Feststellung der Nichtigkeit ausgeschlossen und es solle eine neben die herkömmlichen Klageformen zu stellende neue Klageart (bzw. die herkömmlichen Klagearten ausschließende Klageform) der "Wiederaufhebungsklage" geschaffen werden. Die Begriffe "Wiederaufhebung oder Modifikation" dienen erkennbar nur der Abgrenzung der nach der Satzung nicht möglichen "Schadloshaltung" oder "Exemption" (Befreiung) von den Wirkungen des anzugreifenden Beschlusses.
30 
Im Hinblick auf die Gleichschaltung von Feststellungs- und Anfechtungsklage ist daher für den vorliegenden Fall der Feststellungsklage kein besonderes Rechtsschutzinteresse zusätzlich erforderlich.
31 
2. Begründetheit der Klage
32 
a. Eine Klagverfristung gemäß § 119 Abs. 1 der Satzung liegt nicht vor, denn die Klage wurde binnen Jahresfrist erhoben, das heißt ein Jahr ab Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses vom 28.02.2000 am 31.07.2000 durch Zustellung der Klage am 06.08.2001 (§ 270 Abs. 3 ZPO, wobei die Zustellung demnächst nach der am 31.07.2001 gegebenen Anhängigkeit erfolgte).
33 
b. Die Kläger sind als Stiftungsdestinatäre aktivlegitimiert. Zwar stehen Destinatären, die lediglich Nutzer und nicht Mitglieder der Stiftung sind, grundsätzlich weder Leistungsansprüche noch Mitwirkungsrechte noch Kontrollbefugnisse zu, es sei denn, der Stifter hat im Stiftungsgeschäft oder durch die Satzung solche Rechte eingeräumt (Staudinger/Rawert, Kommentar zum BGB,1995, § 85, Rdn. 11). Nach § 119 Abs. 1 des Statuts hat aber jeder, der zu dem in § 118 des Statuts genannten Personenkreis gehört, ein Anfechtungsrecht gegen Statutenänderungsbeschlüsse. § 118 Abs. 4 nennt insoweit das Personal, zu dem die Kläger gehören. Hierbei räumt § 119 den Klägern jedoch diese Rechtsstellung ein, ohne dass diese an irgendwelche weitere das Recht einschränkende Voraussetzungen geknüpft wird. Nur in seinen "Motiven und Erläuterungen" vom 12.06.1900 führte der historische Stifter insbesondere auf Seite 371 aus, dass "er (§ 119) zum Einspruch gegen eine Statutenänderung ausdrücklich jeden ermächtigt, der an der Aufrechterhaltung des Bestehenden ein vernünftiges Interesse haben kann" und weiter unten "dass aus § 119 legitimiert sind: ... im Übrigen jeder Angehörige ... der Stiftungsbetriebe hinsichtlich solcher Statute, die seine besonderen Interessen berühren." Insbesondere die letzte Formulierung des Stifters kann als das Anfechtungsrecht der Kläger einschränkende Zulässigkeitsvoraussetzung gedeutet werden. Bei der Auslegung von Stiftungsstatuten ist jedoch der objektive Stifterwille, wie er im Stiftungsgeschäft und in den Erklärungen des Stifters im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Ausdruck gekommen ist, maßgebend (Staudinger/Rawert a.a.O,. § 85 Rdn. 2). Durch das Genehmigungsverfahren wird der Stifterwille objektiviert (BGH NJW 87, 2365). Auf die Motive des Stifters oder spätere Änderungen seines Willens kommt es deshalb nicht an, sondern nur auf Willensbekundungen, die Gegenstand des Stiftungsverfahrens geworden sind (Seifart/von Campenhausen, § 7 Rdn. 109). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die genannten Äußerungen des historischen Stifters Gegenstand des Genehmigungsverfahrens waren, zumal sie zeitlich danach verlautbart wurden. Deshalb haben diese Kundgebungen des Stifters in "seinen Motiven und Erläuterungen"  bei der Auslegung des Wortlauts des § 119 außer Betracht zu bleiben.
34 
c. Im Rahmen der Klagemöglichkeit des § 119 können auch Formfehler gerügt werden, denn weder der Wortlaut der Satzung als objektivierter Stifterwille noch Äußerungen des Stifters im Rahmen des stiftungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens stehen dieser Auslegung entgegen. Im Hinblick auf die starke  Stellung der Stiftungsdestinatäre ist zudem die Struktur der Beklagten einem Verband mit Mitgliedern angenähert, so dass die oben genannten Klagearten entsprechende Anwendung finden (vgl. Hüffer im Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage § 243 Rdn. 136 ff.).
35 
Formfehler haften dem Beschluss der Beklagten vom 28.02.2000 jedoch nicht an:
36 
Die vorläufige Genehmigung der Statutenänderung (§ 118 Abs. 3) durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 15.04.2003 (B 37, Seite 666) ist nicht wegen Tätigwerdens der unzuständigen Behörde unwirksam. Nach dem Stiftungsgesetz Baden-Württemberg ist grundsätzlich das Regierungspräsidium Genehmigungsbehörde (§ 3 Abs. 1). Wird die Stiftung jedoch durch ein Ministerium verwaltet, nimmt dieses die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahr (§ 3 Abs. 3 Satz 2). Vorliegend bestand jedoch die Stiftungsverwaltung nach dem in alter Fassung vom 23.09.1996 fortgeltenden § 5 des Statuts aus dem jeweiligen Minister für wissenschaftliche Hochschulen in Baden-Württemberg und Thüringen, dem Vorsitzenden des Vorstands der Kreditanstalt für Wiederaufbau, dem Vorsitzenden des Vorstands des Stifterverbandes für deutsche Wissenschaft und dem jeweiligen Präsidenten der Max Blank Gesellschaft (sogenanntes 5-köpfiges Kuratorium). Kuratoriumsvorsitzender ist der Minister für wissenschaftliche Hochschulen in Baden-Württemberg. Für § 3 Abs. 3 Satz 2 baden-württembergisches Stiftungsgesetz ist nicht entscheidend, dass diese Verwaltungsfunktion den jeweiligen Ministern persönlich oblag und nicht ihrer Behörde. Da § 3 Abs. 3 insoweit keine Einschränkung enthält, fällt hierunter auch der Fall, dass die Behördenspitze selbst die Stiftungsverwaltungsfunktion inne hat. Deshalb war nicht das Regierungspräsidium St... sondern das obengenannte Ministerium zur Erteilung der vorläufigen Genehmigung berufen.
37 
Der Änderungsbeschluss wurde auch von den zuständigen Stiftungsverwaltungsmitgliedern wirksam getroffen: Aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Ellwangen vom 16.6.2000 steht fest, dass die Statutenänderung von § 5 vom März/April 1998 in der Fassung der Änderungsbekanntmachung vom 28.06.1998 für nichtig erklärt wurde verbunden mit der Fortgeltung der Altfassung von § 5 in der Bekanntmachung vom 23.09.1996, wonach die Stiftungsverwaltung  aus dem obengenannten 5-köpfigen Kuratorium besteht. Dieses Kuratorium hat den Änderungsbeschluss vorliegend im Umlaufverfahren erlassen (sogenannter Vorsorgebeschluss im Hinblick auf den obengenannten damals noch schwebenden Rechtsstreit, Anlage B 22, Vorstandsvorsitzender der Kreditanstalt für Wiederaufbau: 23.06.2000; B 23, Vorstandsvorsitzender des Stifterverbandes für deutsche Wissenschaft: 03.07.2000 und B 24, Präsident der Max-Planck-Gesellschaft: 05.07.2000).
38 
Dieser Vorsorgeänderungsbeschluss stand unter der zulässigen aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Feststellung der weiteren Wirksamkeit von § 5 a. F..
39 
Die nach § 118 Abs. 3 erforderliche Anhörung der Aufsichtsbehörde liegt vor. Die Aufsichtsbehörde der Stiftung ist die zuständige Behörde im Sinne des § 87 Abs. 1 BGB, die sich wiederum nach dem Landesrecht bestimmt. Vorliegend ist die Stiftungsbehörde Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 8 Abs. 3 Stiftungsgesetz Baden-Württemberg. Stiftungsbehörde ist jedoch vorliegend das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Stiftungsgesetz.
40 
Ein Formfehler liegt auch nicht in der unterbliebenen Beteiligung der Arbeitnehmer an der Satzungsänderung. Der Stifter ist berechtigt, aufgrund seiner Stifterautonomie bis zur Gemeinwohlgefährdung den Stifterwillen in der Satzung niederzulegen. Vorliegend bestimmt § 118 Abs. 3 den Verfahrensgang. Danach ist von einer Anhörung der Arbeitnehmer nicht die Rede (angehört werden sollen nur der Stiftungskommissar, das geschah am 28.02.2000, B 18 und die Stiftungsvorstände, dies erfolgte ebenfalls am 28.02.2000, B 18).
41 
Ebenso wenig zeigt die Satzungsänderung eine Verletzung des Begründungszwangs. Aus § 118 Abs. 4 ergibt sich, dass die Änderung nebst Begründung bestimmten Adressaten bekanntzugeben ist. Die Satzung enthält kein Kriterium für Umfang und Inhalt der Begründung. Vorliegend zeigte die Begründung auch hinreichend deutlich die Hintergründe und Motive der Statutenänderung auf: Einführung moderner Rechtsbegriffe, Auflockerung des Veräußerungsverbots zwecks Vermeidung der Betriebsauflösung verbunden mit sozialen Härten, Ermöglichung der Überführung der Stiftungsbetriebe in eine rechtlich eigenständige Rechtsform zwecks Vermeidung rechtlicher Nachteile insbesondere im Zusammenhang mit dem Umwandlungsgesetz etc..
42 
Eine eventuell unterbliebene Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses nebst Begründung gegenüber den in Deutschland lebenden volljährigen Nachkommen des Stifters bis zum 3. Glied (§ 118 Abs. 4) begründet ebenfalls keinen anfechtbaren Formfehler. Nach Stellung und Systematik des § 118 Abs. 4 statuiert die zwingende Bekanntgabe der Änderung nebst Begründung auch gegenüber den Nachkommen des Stifters keine zusätzliche Verfahrensvoraussetzung für die Wirksamkeit eines Statutenänderungsbeschlusses. Die Bekanntmachung wirkt sich lediglich auf den Beginn der in § 119 geregelten Statutenanfechtungsfrist aus. So nennt der die Verfahrensvoraussetzungen regelnde § 118 Abs. 3 die Nachkommen des Stifters als im Rahmen des Abänderungsverfahrens anzuhörende Personen gerade nicht. Erst in § 118 Abs. 4 werden die Nachkommen aufgeführt, denen die Änderung nebst Begründung bekanntzugeben ist und zwar bis zum Zeitpunkt der Inwirksamkeitssetzung des Änderungsbeschlusses. § 118 Abs. 4 enthält erkennbar keine weiteren Verfahrensvoraussetzungen, sondern bezieht sich auf den Kreis der anfechtungsberechtigten Personen, deren Anfechtungsrecht dann in § 119 weiter ausgestaltet wird.
43 
d. Mit dem Landgericht ist auch der Senat der Überzeugung, dass der angegriffene Satzungsänderungsbeschluss keine materiellen Fehler enthält. Insoweit wird auf die ausführliche und richtige Begründung des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend wird noch ausgeführt:
44 
Jede Satzungsänderung ist an § 118 des Statuts zu messen. Dort hat der Stifter seinen Stifterwillen dahin verobjektiviert, dass die Stiftungsverwaltung die Satzung dann und nur dann ändern darf, wenn "in einer späteren Zeit wesentliche Voraussetzungen des gegenwärtigen Statuts hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen oder hinsichtlich der technischen und ökonomischen Bedingungen für die Wirksamkeit der Stiftung in solchem Grad verändert sind, dass die fernere strenge Aufrechterhaltung aller Bestimmungen dieses Statuts entweder direkt unmöglich, oder vermöge ihrer Folgen in absehbarer Zeit undurchführbar oder angesichts der erkennbaren Absichten des Stifters offenbar zweckwidrig würde, so soll die statutenmäßige Stiftungsverwaltung der C... Z... (Name) ermächtigt sein, das Statut den veränderten Verhältnissen entsprechend insoweit abzuändern, als geboten ist, um die vorher genannten Anstände zu beseitigen."
45 
Die Änderungsvorsaussetzung der "offenbaren Zweckwidrigkeit angesichts der erkennbaren Absichten des Stifters" ist hier erfüllt.
46 
Seit der Gründung der Stiftung im Jahre 1889 haben sich sowohl die allgemeinen rechtlichen als auch die technischen und ökonomischen Grundlagen der Satzung wesentlich geändert. Zurecht hat die Beklagte auf das Vordringen der Kapitalgesellschaft als Unternehmensform, die Fremdorganschaft für unbekannte Kapitalgeber, die erweiterte Mitbestimmung der Arbeitnehmer, die Haftungsausweitung, die Erschwerung der Eigenkapitalbildung durch Steuerlast, die Notwendigkeit, Unternehmenswachstum durch Fremdkapital zu finanzieren ebenso hingewiesen wie auf die Kooperationsbereitschaft in arbeitsteiliger Wirtschaft, die Anpassung an internationale Organisationsformen in der globalen Wirtschaft, die veränderten Wertvorstellungen, die Entwicklung und Nachfrage nach komplexen Produkten nebst kurzen Innovationszyklen und die hohen Sozialkosten.
47 
Diese grundlegenden Änderungen der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Umstände lassen es geboten erscheinen, in § 37 Abs. 3 n.F. die Möglichkeit der rechtlichen Ausgliederung eines Stiftungsunternehmens durch dessen rechtliche Verselbständigung satzungsmäßig festzulegen. Eine solche Weiterentwicklung in der rechtlichen Struktur der Stiftungsbetriebe ist in der Satzung bereits angelegt und wird durch die Regelungen über die Organisation der industriellen Tätigkeit der Stiftung ( §§ 6 ff der Satzung ) nicht ausgeschlossen. Diese Bestimmungen sind indes bei der rechtlichen Ausgestaltung der Überführung eines Stiftungsunternehmens in eine andere Rechtsform zu beachten. Die Neuregelung des § 37 Abs. 3. gibt die Möglichkeit, die rechtliche Struktur der Stiftungsunternehmen so rechtzeitig in Anpassung an die Umfeldgegebenheiten und in Übereinstimmung mit den bestehenbleibenden Satzungsbestimmungen umzugestalten, dass hierdurch im Falle einer Krise die dann erforderlichen schnellen und effektiven unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden können.
48 
Dies steht in Übereinstimmung mit dem Stifterwillen, die Stiftungsunternehmen so zu führen, dass eine bestmögliche Gewähr für ihren wirtschaftlich gesicherten Bestand zum Wohle der Mitarbeiter und der Förderung der betrieblichen Geschäftsfelder gegeben ist.
49 
Dem steht auch nach Auffassung des Senats auch nicht das Argument entgegen, dass bei einer rechtlichen Ausgliederung eines Stiftungsunternehmens der Haftungsverbund zwischen C. Z. und Sch... G. aufgelöst werden würde. Der Senat kann gemäß den Darlegungen des Landgerichts nicht erkennen, dass ein Haftungsverbund zwingend im Stifterwillen erkennbar sei. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung der §§ 6 ff, dass beide Unternehmen im Kern gesondert mit eigener Handelsfirma tätig werden sollen. Schon § 37 Abs. 3 a.F.sah die Auflösung eines Stiftungsbetriebes vor, falls nur hierdurch die Schädigung oder Gefährdung der übrigen oder der Stiftung selbst vermieden werden konnte. Dem Haftungsverbund kommt damit gerade kein Selbstzweck zu.
50 
Die Regelung von §§ 37 Abs. 1 und 2 n. F. statuiert die Unveräußerlichkeit der Stiftungsunternehmen. Die beherrschende Stellung der Stiftung an den Stiftungsunternehmen auch soweit eine Überführung in eine andere Rechtsform erfolgen sollte, bleibt bestehen. Eine Veräußerbarkeit ist lediglich bei einer Gefahr für den Bestand der Stiftung oder eines Stiftungsunternehmens möglich. Die Beklagte bleibt auch bei einer mittelbaren Unternehmensträgerschaft im Wirtschaftsleben tätig.
51 
Auch die indirekte Teilveräußerung der Stiftungsbetriebe durch die Veräußerung von Anteilen oder die Aufnahme außenstehender Kapitalgeber hält den Satzungsänderungsvoraussetzungen des § 118 Abs. 1 stand. Nach der Auffassung des Gerichts ergibt sich aus der Satzung selbst kein Verbot der Aufnahme Dritter als Kapitalgeber. Soweit § 116 in alter wie in neuer Fassung das Verbot der bloßen Stiftungsvermögensverwaltung durch die Beklagte, das heißt ohne wirtschaftliche Tätigkeit und Funktion, enthält, zeigt der Stifterwille lediglich die Grenze auf, ab der die Beklagte zu liquidieren wäre. Diese Grenze ist durch die angegriffene Satzungsänderung nicht berührt.
52 
Gleiches gilt für die Änderung von § 11 Abs. 8 Satz 6, der die Stellung des Stiftungskommissar in den Fällen des § 37 Abs. 2 und 3 stärkt und eine Pattsituation vermeidet wie § 116, der lediglich eine inhaltliche Anpassung an den Wortlaut des § 37 n.F. enthält. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die ergänzenden Darlegungen des Urteils des Landgerichts verwiesen.
53 
Da im Übrigen die Begriffe der "Bestandsgefahr "und "bestandsgefährdender Nachteile für die Wettbewerbsfähigkeit" des § 37 Abs. 2 n. F. hinreichend bestimmbar sind, enthält die Satzungsänderung der Beklagten insgesamt keine materiellrechtlichen Fehler mit der Folge, dass die Klage unbegründet und der Berufung der Erfolg zu versagen ist.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
55 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache über den Einzelfall hinaus weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen