Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2003 - 34 AktE 75/03 KfH - wird zurückgewiesen.
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Die Beschwerdeführerin begehrt die Änderung des Geschäftswertes im Spruchverfahren, der durch das Landgericht auf 200.000 EUR festgesetzt wurde.
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Die Hauptversammlung der A AG hat am 05.06.2003 beschlossen, dass die Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß § 327a AktG auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung einer Barabfindung übertragen werden.
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Die Antragstellerin, eine Aktionärin, beantragte mit ihrem am 24. September 2003 beim Landgericht eingegangenen Antrag eine höhere Festsetzung der Barabfindung. Das Landgericht stellte den Antrag der Antragsgegnerin zu und gab der Antragstellerin auf nachzuweisen, dass der Hauptversammlungsbeschluss nach § 327a AktG wirksam ist. Die Antragstellerin nahm mit ihrem am 09. Oktober 2003 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz den Antrag zurück, weil die Antragsgegnerin bislang die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht durchgeführt habe, und kündigte einen neuen Antrag nach Eintragung an. Das Landgericht setzte am 13. Oktober 2003 den Gegenstandswert nach § 15 Abs. 1 SpruchG auf 200.000,00 EUR fest und legte der Antragstellerin nach § 15 Abs. 2 SpruchG die Gerichtskosten auf. Mit ihrer am 22. Oktober 2003 eingegangenen Beschwerde beantragt die Antragstellerin, in Abänderung dieses Beschlusses den Gegenstandswert auf 1.000,00 EUR festzusetzen. § 15 Abs. 1 SpruchG könne in einem Fall, in dem der Antrag sofort zurückgenommen werde, nicht zur Anwendung gelangen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG sei der Betrag maßgebend, der nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich gefordert werden könne, nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SpruchG sei der Tag nach Ablauf der Antragsfrist für die Bestimmung des Wertes maßgeblich. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor, so dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG die Vorschriften der KostO anwendbar seien. Damit sei der Betrag maßgebend, den die Antragstellerin zusätzlich fordern könne und der nicht höher als 1.000,00 EUR sei.
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Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
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1. Auf das Verfahren und das Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003, BGBl. I S. 838 (SpruchG), anwendbar. Der Antrag ging am 25. September 2003 ein. Für Anträge auf gerichtliche Bestimmung der Abfindung, die nach dem 31. August 2003 gestellt wurden, sind die Vorschriften des SpruchG auch anwendbar, wenn die Strukturmaßnahme vor Inkrafttreten des SpruchG beschlossen wurde. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG sind nur für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 01. September 2003 gestellt worden ist, weiter die bisherigen Vorschriften des Aktiengesetzes anwendbar.
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2. Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die Entscheidung des Landgerichts nach § 15 Abs. 1 SpruchG findet die Beschwerde nach § 31 Abs. 3 KostO statt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG sind die Vorschriften der Kostenordnung für die Gerichtskosten anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. §§ 15 ff. SpruchG enthalten keine Regelungen über ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Gericht. Die Bestimmung über die sofortige Beschwerde in § 12 SpruchG folgt § 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG nicht nach und betrifft die Entscheidung in der Hauptsache. Dafür, dass auf die Kostenordnung nur ergänzend für die Bestimmung des Geschäftswerts und nicht auch für den dagegen eingelegten Rechtsbehelf verwiesen werden sollte, gibt es keinen Anhalt.
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Die Beschwerde ist statthaft, weil die Antragstellerin durch den angefochtenen Beschluss beschwert ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 EUR übersteigt. Durch die Festsetzung des Geschäftswert im Spruchverfahren ist auch die Antragstellerin beschwert, da ihr nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG die Gerichtskosten auferlegt werden können, wie es hier geschehen ist. Die einfache Gebühr bei einem Geschäftswert von 200.000,00 EUR liegt mit 357,00 EUR über 50,00 EUR.
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3. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat zurecht den Mindestwert nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG von 200.000,00 EUR festgesetzt.
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a) Das Landgericht hatte den Geschäftswert festzusetzen, weil das eingeleitete Spruchverfahren mit der Antragsrücknahme beendet wurde. Da der Geschäftswert nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG vom Ergebnis des Verfahrens abhängt, kann er erst festgesetzt werden, wenn das Verfahren, hier mit der Rücknahme, beendet ist.
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Eine Antragsrücknahme ist möglich. Es handelt sich um ein Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der zur Verfahrenseröffnung und -durchführung erforderliche Antrag kann in solchen Streitverfahren zurückgenommen werden und das gerichtliche Verfahren auch ohne Zustimmung der Antragsgegnerin dadurch grundsätzlich beendet werden (BayObLGZ 1973, 106 zum Verfahren nach § 306 AktG a.F.; vgl. auch BGHZ 112, 382). Zwar wurde die Rücknahmemöglichkeit bisher auch daraus abgeleitet, dass sie in § 306 Abs. 7 Satz 4 AktG, der durch das Spruchverfahrensneuordnungsgesetz aufgehoben wurde, ausdrücklich erwähnt war. Dass die entsprechende Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 6 SpruchG die Rücknahme nicht mehr ausdrücklich nennt, bedeutet aber nicht, dass der Antrag entgegen der allgemeinen Regel nicht mehr zurückgenommen werden kann. § 15 Abs. 1 Satz 6 SpruchG erfasst dem Wortlaut nach die Rücknahme weiterhin und erwähnt sie nur nicht mehr ausdrücklich (vgl. Reg.Entwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17). Dass eine Rücknahme des Antrags möglich ist, ergibt sich auch aus § 6 Abs. 3 SpruchG, wonach der gemeinsame Vertreter das Verfahren gerade nach Rücknahme eines Antrags fortführen kann.
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Das Verfahren ist durch die Rücknahme beendet, auch ohne dass ein gemeinsamer Vertreter nach § 6 Abs. 3 SpruchG darüber entschieden hat, ob er das Verfahren fortführen will. Ein gemeinsamer Vertreter war noch nicht bestellt und muss, jedenfalls wenn wie hier ein verfrühter Antrag zurückgenommen wird, auch nicht bestellt werden. Ob Fälle denkbar sind, in denen ein gemeinsamer Vertreter noch zu bestellen ist, obwohl der Antrag zurückgenommen ist, um die Interessen dieser Anteilsinhaber etwa vor einem Abkaufen der Antragsberechtigung zu wahren, kann deshalb hier dahinstehen. Für den verfrühten Antrag muss kein gemeinsamer Vertreter bestellt werden (vgl. BayObLGZ 1991, 358 zu § 306 AktG a.F.). Der gemeinsame Vertreter ist zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SpruchG zur Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten, die keinen Antrag stellen, frühzeitig zu bestellen. Wenn die Antragsfrist mangels Eintragung der Strukturmaßnahme im Handelsregister nach § 4 SpruchG noch nicht begonnen hat, die Verwirklichung der Strukturmaßnahme noch nicht feststeht und die Durchführung eines Verfahrens zur Bestimmung der Angemessenheit der Kompensation noch offen ist, sind aber keine Rechte der keinen Antrag stellenden Antragsberechtigten zu wahren. Die Antragsfrist nach § 4 SpruchG hatte zum Zeitpunkt der Antragsrücknahme am 25. September 2003 noch nicht begonnen. Der Beschluss über die Übertragung der Aktien auf die Antragsgegnerin ist noch nicht im Handelsregister eingetragen.
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Wenn der Antrag im Spruchverfahren nicht zu einer Erhöhung der Kompensation für die Strukturmaßnahme führt, ist der Mindestwert anzusetzen. Der Wortlaut von § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG lässt allerdings auch die Auslegung zu, dass nur dann, wenn eine Kompensation festgesetzt wird, der Mindestwert anzusetzen ist, nämlich wenn der Betrag, der von den Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich gefordert werden kann, unter 200.000,00 EUR bleibt. Dann müsste der Geschäftswert anders, unter Umständen sogar höher festgesetzt werden, wenn das Verfahren ohne Erhöhung der Kompensation endet. Es wäre aber widersinnig, bei einer Erhöhung der Kompensation in der Summe für alle Antragsberechtigten unter 200.000,00 EUR so lange den Mindestwert festzusetzen, bis ein Grenzwert von Null erreicht wird, und dann den Wert nach anderen Maßstäben zu bestimmen. Der Mindestwert wurde gerade für den Fall eingeführt, dass die Kompensation im Spruchverfahren nicht verbessert wird. Die bis dahin von den Gerichten praktizierte Geschäftswertbestimmung sollte in das Gesetz aufgenommen werden (Reg.Entwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17). Der Geschäftswert wurde gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach der Summe der Beträge, die sich aus der Differenz zwischen den angebotenen und den angemessenen Abfindungs- und Ausgleichszahlungen für alle antragstellenden und nicht antragstellenden außenstehenden Aktionäre ergibt, bemessen (BGH NZG 1999, 346). Da das konsequente Abstellen auf das Ergebnis des Spruchverfahrens dazu führen würde, dass beim erfolglosen Antrag die niedrigste Gebühr nach § 32 KostO festgesetzt würde, wurde eine Mindestgebühr eingeführt (Reg. Entwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17). Dass die Gerichte den Geschäftswert in solchen Fällen auch nach dem angestrebten und nicht dem erzielten Erhöhungsbetrag bestimmten (vgl. BGH NZG 2002, 674), wurde bei der Schaffung der Mindestgebühr nicht berücksichtigt.
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Der Mindestwert ist auch dann maßgeblich, wenn das Verfahren nicht durch eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache, sondern durch Antragsrücknahme beendet wird. Der Mindestwert ist unabhängig von der Art der Erledigung anzusetzen, wenn das Spruchverfahren nicht zu einer Erhöhung der Kompensation führt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG ist der Geschäftswert von der Entscheidung des Gerichts abhängig. Wenn die Entscheidung die angebotene Kompensation nicht erhöht, ist der Mindestwert anzusetzen. Eine solche Entscheidung des Gerichts liegt nicht nur vor, wenn das Gericht in der Sache entscheidet und den Antrag als unbegründet abweist, sondern auch, wenn es den Antrag als unzulässig abweist. Daraus, dass eine Geschäftsgebühr über dem Mindestwert nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SpruchG nur bei einer Sachentscheidung entstehen kann, kann nicht geschlossen werden, dass auch der Mindestwert nur bei einer Sachentscheidung festgesetzt werden kann.
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Da § 15 Abs. 1 SpruchG nicht danach unterscheidet, aus welchem Grund die Erhöhung der Kompensation ausbleibt, ist der Mindestwert auch festzusetzen, wenn der Antrag zurückgenommen wird. Auch in diesem Fall kommt es nicht zu einer Erhöhung der Kompensation durch eine gerichtliche Entscheidung. Dafür, dass die Art der Erledigung des Spruchverfahrens auf den Geschäftswert keinen Einfluss haben soll, spricht auch, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung nach der Art der Erledigung bereits bei der Zahl der anzusetzenden Gebühren vorgenommen hat. Nur wenn in der Hauptsache eine gerichtliche Entscheidung ergeht, werden nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SpruchG vier Gebühren statt einer erhoben. Damit ist auch berücksichtigt, dass in Fällen der Antragsrücknahme der Aufwand für das Gericht typischerweise geringer als bei einer Sachentscheidung ist. Ein Bedürfnis für eine doppelte Berücksichtigung sowohl bei der Zahl der erhobenen Gebühren als auch beim Geschäftswert besteht nicht. Gegenüber einer Bestimmung nach § 30 Abs. 1 KostO nach billigem Ermessen hat der Mindestwert zudem den Vorteil, klar und eindeutig zu sein. Er führt bei Ausbleiben einer gerichtlichen Entscheidung in der Regel sogar zu geringeren Geschäftswerten als nach § 30 Abs. 1 KostO und damit zu einer Reduzierung des Kostenrisikos der Antragsteller (Tomson/Hammerschmitt NJW 2003, 2572, 2575), weil nicht mehr die angestrebte Erhöhung der Kompensation maßgeblich ist. Mit der Festsetzung des Mindestwerts wird auch vermieden, dass die Schätzung auf einer unsicheren Grundlage erfolgt, wenn zur angestrebten Erhöhung keine Angaben gemacht sind.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsfrist noch nicht abgelaufen ist. § 15 Abs. 1 Satz 3 SpruchG bestimmt zwar als maßgeblichen Zeitpunkt für die Wertbestimmung den Tag nach Ablauf der Antragsfrist. Das macht eine Wertbestimmung aber nicht unmöglich, wenn die Antragsfrist bei der Rücknahme noch nicht abgelaufen ist. Die Bestimmung des Zeitpunkts in § 15 Abs. 1 Satz 3 SpruchG ist nur notwendig, um den Geschäftswert nach § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SpruchG berechnen zu können. Die Zahl der zu berücksichtigenden Anteile ist der zweite Faktor zur Berechnung des Geschäftswerts neben der im Verfahren erzielten Erhöhung der Kompensation. Nur für ihre Zahl muss ein Zeitpunkt bestimmt werden. Die Erhöhung der Kompensation steht erst mit der Beendigung des Verfahrens fest. Wenn der Mindestwert anzusetzen ist und der Geschäftswert nicht aus einer Erhöhung der Kompensation zu berechnen ist, ist die Zahl der zu berücksichtigenden Anteile ohne Bedeutung. Auch dass die Antragstellerin oder andere Antragsberechtigte erneut einen Antrag stellen können, besagt nicht, dass der Geschäftswert noch nicht festgesetzt werden kann. Ein neuer Antrag führt zu einem neuen Verfahren und nicht zu einer Wiederaufnahme des durch die Antragsrücknahme beendeten Spruchverfahrens. Der Geschäftswert ist für ein Verfahren festzusetzen, nicht für alle Verfahren aufgrund einer bestimmten Strukturmaßnahme.
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Schließlich ist der Geschäftswert auch nicht herabzusetzen, weil die Antragstellerin ihren Antrag alsbald nach seinem Eingang wieder zurückgenommen hat. Das SpruchG enthält keine Regelung, die den Geschäftswert von Verfahrensabschnitten abhängig macht. Es berücksichtigt nur bei der Erhebung der Gebühr aus dem Geschäftswert, ob eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist. Eine weitere Unterscheidung nach Verfahrensschritten oder der Verfahrensdauer ist nicht vorgesehen.
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Der Mindestwert nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG beträgt 200.000,00 EUR und nicht, wie die Antragstellerin meint, 100.000,00 EUR. Ein Mindestwert von 100.000,00 EUR war im Regierungsentwurf des Spruchverfahrensgesetzes vorgesehen (BT-Drucks. 15/371 S. 8), ist aber nicht Gesetz geworden (BGBl. I, S. 841). Die teilweise zu findende Angabe eines Mindestwerts von 100.000,00 EUR (Lamb/Schluck-Amend DB 2003, 1259, 1262; Tomson/Hammerschmitt NJW 2003, 2572, 2575) berücksichtigt die Änderung während des Gesetzgebungsverfahrens nicht.
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Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 31 Abs. 4 KostO.
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