Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 13 W 57/03

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 14.11.2003 dahin abgeändert, dass auf die bewilligte Prozesskostenhilfe keine Raten zu bezahlen sind.

Gründe

 
Der Klägerin war als Insolvenzverwalterin mit Beschluss vom 14.11.2003 Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden. Gegen die Ratenzahlungsverpflichtung wendet sie sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 18.11.2003, die zulässig ist und auch in der Sache Erfolg hat.
Gemäß § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes wie die Klägerin als Insolvenzverwalterin Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können. Dies ist hier trotz eines vorhandenen Barbestandes der Insolvenzmasse von 4.000,00 EUR der Fall. Zwar kennt § 116 ZPO abweichend von § 115 ZPO kein Schonvermögen, das nicht für die Prozesskosten eingesetzt werden muss (Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 116 Rn. 4). Allerdings sind Masseschulden und -kosten vom vorhandenen Vermögensbestand abzuziehen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter setzt die vollständige Ausschöpfung vorhandener Barmittel nicht voraus (OLG Köln ZIP 1990, 936; OLG Bremen OLG-Report 1997, 242). Nur ein nach Abzug der Masseschulden und Massekosten verbleibender Restbarbestand kann für die Deckung der Kosten eines beabsichtigten Verfahrens des Konkursverwalters herangezogen werden (OLG Köln ZIP 1994, 724; OLG München ZIP 1996, 512 und OLG-Report 1998, 300). Der Masse dürfen außerdem nicht die Mittel entzogen werden, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens anderweitig benötigt werden (BAG ZIP 2003, 1947).
Deshalb sind die derzeit in der Masse vorhandenen Barmittel von 4.000,00 EUR nicht für die Prozessführung einzusetzen. Die Klägerin hat - gemäß § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässigerweise - im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass ihr nach dem derzeitigen Stand bzw. Umfang des Insolvenzverfahrens aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften eine Vergütung von 24.951,87 EUR zusteht, wovon sie bisher 11.002,08 EUR erhalten hat. Dem Massebarbestand von 4.000,00 EUR stehen damit diesen weit übersteigende Masseverbindlichkeiten im Sinne von §§ 53, 54 InsO gegenüber.
Von der Richtigkeit der Angaben der Klägerin ist auszugehen. Das Gericht braucht im Rahmen des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens keine eigenen Nachforschungen anzustellen, sondern darf sich auf die Angaben des Insolvenzverwalters verlassen (Zöller a.a.O. Rn. 7 a; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. August 2003, 14 W 5/03). Damit ist von einer noch nicht befriedigten Vergütungsforderung von knapp 14.000,00 EUR auszugehen. Die Klägerin hat hierauf am 5.12.2003 beim zuständigen Insolvenzgericht auch die Bewilligung eines weiteren Vorschusses von 8.959,41 EUR beantragt. Er wurde nach Auskunft des Amtsgerichts nicht deswegen noch nicht bewilligt, weil er nicht berechtigt wäre, sondern um die Masse handlungsfähig zu erhalten, weil nur der Barbestand von etwas über 4.000,00 EUR zur Verfügung stehe, der zur Deckung der laufenden Geschäfte benötigt werde. Ebenso ist auf Grund der Angaben der Klägerin davon auszugehen, dass der vorhandene Barbestand nicht durch kurzfristig realisierbare Forderungen oder Verwertungshandlungen aufgebessert werden kann. Schließlich ist das mit einem Prozesskostenhilfeantrag befasste Gericht auch nicht, wie vom Beklagten verlangt, verpflichtet, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens bereits getätigten Ausgaben auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Für die Bewilligungsentscheidung ist die vorhandene Vermögensmasse maßgeblich.
Der sofortigen Beschwerde war nach alledem stattzugeben und Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht (§ 574 ZPO).

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