Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 AR 18/04

Tenor

Das Notariat - Vormundschaftsgericht - Bad Schussenried ist derzeit zur Übernahme des Verfahrens nicht verpflichtet.

Gründe

 
1. Nachdem das Abgabeersuchen des bisher zuständigen Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Wiesloch vom 22.03.2004 vom Notariat - Vormundschaftsgericht - Bad Schussenried durch Beschluss vom 02.04.2004 abgelehnt worden ist und daraufhin das Amtsgerichts Wiesloch die Sache durch Beschluss vom 11.05.2004 hierher vorgelegt hat, sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat nach §§ 65 a, 46 Abs. 2 FGG gegeben.
2. Der Abgabestreit zwischen beiden Vormundschaftsgerichten war hier dahin zu entscheiden, dass es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Wiesloch bis auf weiteres verbleibt und das Notariat Bad Schussenried zur Übernahme des Verfahrens derzeit nicht verpflichtet ist.
a) Der Betreute, der seinen ständigen Aufenthalt seit August 1999 im Psychiatrischen Zentrum Wiesloch hatte, ist am 23.12.2003 in das Psychiatrische Zentrum Bad Schussenried - soweit ersichtlich, auf Dauer - verlegt worden. Nach § 65 a Abs. 1 Satz 2 FGG stellt ein solcher Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen eine Tatsache dar, die für die Annahme eines wichtigen Grundes für die Verfahrensabgabe von zentraler Bedeutung ist.
Allerdings ist ein derartiger Aufenthaltswechsel nicht zwingend ein die Verfahrensabgabe rechtfertigender Grund, selbst dann nicht, wenn weder der Betroffene noch der Betreuer der beabsichtigten Abgabe widersprochen haben. Weitere Voraussetzung für eine solche Abgabe ist, dass die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuem Aufenthaltsort zu erfüllen sind. Insgesamt maßgebend sind Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit im konkreten Fall (ständige Senatsrechtsprechung und allgemeine Meinung; vgl. Keidel / Kuntze / Kayser, FG, 15. Aufl., § 65 a Rn. 9).
b) Im vorliegenden Fall steht eine Abgabe zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit im Einklang. Die durch richterlichen Beschluss vom 12.02.2001 angeordnete Betreuerbestellung beschränkt sich auf die „Vermögenssorge einschließlich der Regelung von Erbschaftsangelegenheiten“ (vgl. Bl. 45 d. A.) und ist spätestens bis zum 12.02.2006 zu überprüfen. Tatsächlich hat der Betreuer nur die Aufgabe, die Erbschaftsansprüche des Betreuten nach dem Tode seines Vaters im November 1999 im Verhältnis zu seinen zahlreichen Geschwistern und im Hinblick auf Regressforderungen des Landratsamts Schwäbisch Hall zu regeln. Dies bringt nicht nur der anfängliche Antrag auf Anordnung - nur - einer Vermögensbetreuung deutlich zum Ausdruck, sondern auch die Tätigkeitsberichte des Betreuers vom 18.11.2002 (Bl. 235 ff d. A.) und 12.02.2004 (Bl. 281 ff d. A.).
Bei diesem tatsächlich sehr beschränkten Aufgabenbereich ist es zweckmäßig, wenn der bisherige Betreuer an seinem bisherigen Tätigkeitsort die Aufgabe zu Ende führt. Ein häufiger persönlicher Kontakt des Betreuers mit dem Betreuten ist beim hier gegebenen Aufgabenkreis nicht erforderlich. Ein Betreuerwechsel, wie er im Regelfall als Folge einer Abgabe an ein anderes, örtlich weiter entferntes Vormundschaftsgericht zweckmäßig ist, wäre dagegen im vorliegenden Fall in hohem Maße unzweckmäßig, weil der derzeitige Betreuer die Regelung der Angelegenheit weit gefördert hat. Vielmehr liegt es nach den Berichten des Betreuers nahe, dass die Erbschaftsangelegenheit noch innerhalb des vorgesehenen Zeitraums bis Februar 2006 endgültig abgewickelt werden kann, so dass auch eine Verlängerung der Betreuerbestellung aus heutiger Sicht entbehrlich erscheint.
Deshalb entspricht es den Anforderungen der Zweckmäßigkeit besser, wenn das Amtsgericht Wiesloch trotz des Aufenthaltswechsels des Betreuten das vorliegende Betreuungsverfahren im Zusammenhang mit dem dort ansässigen Betreuer zu Ende führt.
Im Ergebnis stimmt somit der Senat der Beurteilung der Sachlage durch das Notariat Bad Schussenried im Ablehnungsbeschluss vom 02.04.2004 zu (auch wenn die dort zitierten obergerichtlichen Entscheidungen der Aktualität entbehren).

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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