1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.03.2004 - 20 O 571/03 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.03.2004 - 20 O 571/03 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.851,05 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB und zwar über den Betrag von 29.669,76 EUR seit dem 03.04.2003 und über den Betrag von 4.184,29 EUR seit dem 10.09.2003 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Der Kläger betreibt auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen seit Sommer 2001 eine Biogas-Anlage. Der in der Vergangenheit mit einer Leistung bis zu 160 kW erzeugte Strom wurde über eine Niederspannungsleitung einer Trafostation zugeführt, die den Strom auf die Spannungsebene 20 kV transformierte. Von dort aus wurde der Strom in das Mittelspannungsnetz der Beklagten weitergeleitet. |
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| Im Zusammenhang mit der Versorgung eines weiteren Kunden der Beklagten über die von der Trafostation zum Hausanschluss des Klägers führende Leitung wurde die ursprünglich im Eigentum des Klägers stehende Trafostation auf die Beklagte übertragen. |
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| Im Jahr 2002 errichtete der Kläger auf seinem Grundstück eine weitere Biogas-Anlage mit einer Gesamtleistung von bis zu 500 kW. Im Hinblick auf die nicht ausreichende Kapazität der vorhandenen Trafostation für die Aufnahme des in der zweiten Biogas-Anlage erzeugten Stroms wurde im Einvernehmen beider Parteien auf dem Grundstück des Klägers eine zweite Trafostation errichtet (vgl. Skizze Anl. B 2, Bl. 33) . Die Kosten für die Errichtung der Trafostation in Höhe von 29.669,76 EUR und für die Leitung von der Trafostation bis zur Freileitung der Beklagten in Höhe von 4.184,29 EUR hat der Kläger unter Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte entrichtet. |
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| Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei diesen Kosten um solche des Netzausbaus im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG handele, die die Beklagte als Netzbetreiber zu tragen habe. |
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| Demgegenüber ist die Beklagte der Auffassung, dass es sich um Kosten des Anschlusses einer Anlage nach § 2 EEG handele, die nach § 10 Abs. 1 EEG von dem Anlagenbetreiber zu tragen seien. |
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| Das Landgericht ist in dem Urteil vom 10.03.2004 hinsichtlich der Kosten für die Errichtung der Trafostation der Auffassung des Klägers gefolgt und hat die Beklagte zur Rückerstattung des Betrages von 29.669,76 EUR verurteilt. Hinsichtlich der Kosten für die Verlegung des Kabels hat es einen Rückforderungsanspruch des Klägers verneint, da dieser die Aufstellung eines Trafos in unmittelbarer Nähe der Stromerzeugungsanlage nicht habe verlangen können und daher die Kosten für die Verlegung des neuen Anschlusskabels zu tragen habe. |
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| Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie verweist darauf, dass die Trafostation ausschließlich der Aufnahme von in einer anderen Spannungsebene erzeugtem Strom diene und keinerlei Nutzen für die Allgemeinheit habe. Zu den Kosten des Anschlusses im Sinne von § 10 Abs. 1 EEG gehörten alle erforderlichen Aufwendungen, die der Verbindung der Anlage mit dem zur Einspeisung technisch geeigneten Netz am Netzverknüpfungspunkt dienten. |
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| das am 10.03.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart - 20 O 571/03 - aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. |
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| Der Kläger, hält das angegriffene Urteil, soweit die Beklagte verurteilt wurde, für zutreffend und beantragt, | |
| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Im Wege der Anschlussberufung beantragt er, | |
| das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.851,05 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB und zwar über den Betrag von 29.669,76 EUR seit dem 03.04.2003 und über den Betrag von 4.184,29 EUR seit dem 10.09.2003 zu zahlen. |
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| Gegen die teilweise Abweisung der Klage wendet der Kläger ein, es sei nicht ersichtlich, dass er durch die Errichtung der 2. Trafostation Kosten erspart habe, zumal anstelle einer Mittelspannungsleitung eine kostengünstigere Niederspannungsleitung hätte verlegt werden können. |
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| die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. |
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| Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat jedoch im Gegensatz zu der - ebenfalls zulässigen - Anschlussberufung des Klägers keinen Erfolg. |
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| 1. Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte nach § 812 BGB als verpflichtet angesehen, dem Kläger die Kosten für die Errichtung der zweiten Trafostation zurückzuerstatten. |
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| Bei diesen Kosten handelt es sich um nach § 10 Abs. 2 EEG von der Beklagten als Netzbetreiber zu tragende Kosten für den Ausbau des Netzes. |
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| Dabei kann dahinstehen, ob die Kosten für die Umwandlung des erzeugten Stroms in die für die Aufnahme in das öffentliche Netz notwendige Spannungsebene allgemein zu den Kosten des Anschlusses der Anlage im Sinne von § 10 Abs. 1 EEG oder zu den Kosten des Netzausbaus im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG gehören. |
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| Vorliegend besteht die Besonderheit, dass im Zeitpunkt der Errichtung der zweiten Biogasanlage bereits eine Trafostation vorhanden war, die nach dem Vortrag beider Parteien im Eigentum der Beklagten stand und dem öffentlichen Netz für die allgemeine Versorgung diente. Dies folgt daraus, dass von der ursprünglich allein dem Hausanschluss des Klägers dienenden Leitung mittels einer Abzweigung ein weiterer Kunde mit Strom versorgt wurde, so dass die zwischen diesem Netzverknüpfungspunkt und der Freileitung befindliche Trafostation Teil des öffentlichen Netzes wurde (vgl. Skizze Anl. B 2). Damit unterhielt die Beklagte ein Netz, das den von von dem Kläger erzeugten Niederspannungsstrom aufnehmen konnte. Der Umstand, dass die zum öffentlichen Netz zählende vorhandene Trafostation aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage war, den von dem Kläger aus der zweiten Biogasanlage zugeleiteten Strom aufzunehmen und weiterzuleiten, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass die zur Ermöglichung der Aufnahme notwendigen Maßnahmen als Kosten des Anschlusses im Sinne von § 10 Abs. 1 EEG anzusehen wären. Es handelt sich vielmehr um Maßnahmen zum Ausbau des Netzes, um Anlagen zur Erzeugung von Strom i.S.v. § 2 EEG anzuschließen. |
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| Der Umstand, dass - nach der Darstellung der Beklagten - die Erhöhung der Kapazität des Netzes der Beklagten zur Aufnahme von Strom niedriger Spannung keinen Nutzen für die allgemeine Stromversorgung hat, sondern allein durch die Anlage des Klägers veranlasst ist, ist für die Kostentragungspflicht nach § 10 EEG ohne Belang. Aus der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG, wonach ein Netz auch dann als technisch geeignet gilt, wenn die Abnahme des Stromes erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird, ergibt sich, dass die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers nicht davon abhängig ist, ob der Ausbau des Netzes, vorliegend die Erweiterung oder der Neubau einer Trafostation, für die allgemeine Stromversorgung erforderlich ist. Eine andere Sichtweise wäre mit der Zielsetzung des EEG (§ 1 EEG), im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien auch auf Kosten höherer Strompreise zu fördern, unvereinbar. |
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| Eine Beschränkung der Verpflichtung zum Netzausbau kann daher nur im Fall der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit angenommen werden. Dies wäre der Fall wenn der Netzbetreiber z.B. durch erhöhtes Nutzungsentgelt in seiner Position als Netzbetreiber gefährdet ist oder wenn aufgrund der Abwälzung der Kosten nach § 10 Abs. 2 Satz 3 EEG für die übrigen Netzanschlussnehmer die Kosten unangemessen hoch sind. Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. |
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| Damit sind die Kosten im Zusammenhang mit der Umwandlung des von dem Kläger erzeugten Stroms solche des Ausbaus des Netzes, die nach § 10 Abs. 2 EEG von der Beklagten zu tragen sind. An dieser Einordnung ändert sich auch nichts dadurch, dass im Einvernehmen der Beteiligten aus Kostengründen nicht die bisherige Trafostation erweitert, sondern eine neue, im Eigentum des Klägers stehenden Umspannstation errichtet wurde. |
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| Damit hat das Landgericht zu Recht die Beklagte zur Rückzahlung des für Errichtung der Trafostation geleisteten Betrags (29.669,76 EUR zuzüglich Zinsen) verurteilt. |
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| 2. Soweit das Landgericht einen Anspruch auf Rückzahlung der auf die Verlegung des Anschlusskabels von der neuen Trafostation zur Freileitung entfallenen Kosten in Höhe von 4.184,29 EUR verneint hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. |
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| Das Anschlusskabel von der Trafostation zur 20-kV-Freileitung dient der Weiterleitung der eingespeisten und umgewandelten Energie und gehört damit zu dem Netzausbau im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG. |
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| Ob - wie das Landgericht meint - die Beklagte von dem Kläger dem Grunde nach einen Ausgleich dafür verlangen kann, dass aufgrund der geringeren Entfernung der errichteten Trafostation zu der neuen Biogasanlage des Klägers bei diesem geringere Kosten für die Verlegung des Anschlusskabels angefallen sind, kann dahinstehen. Weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte für die Höhe einer etwaigen Ersparnis. Die mitgeteilten Kosten für die Verlegung eines Mittelspannungskabels von der Trafostation zur 20-kV-Freileitung bieten auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 ZPO keine geeignete Grundlage. |
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| Demnach ist die Beklagte nach § 812 BGB zur Rückerstattung des von dem Kläger geleisteten Betrags in Höhe von 4.184,29 EUR verpflichtet. |
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| 3. Soweit die Summe von 29.669,76 EUR und 4.184,29 EUR den Zahlungsantrag von 33.851,05 EUR übersteigt, greift die Begrenzung durch § 308 ZPO ein. |
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| Die Voraussetzungen für die Zulassungen der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Der Rechtsstreit hat aufgrund seiner Besonderheiten in tatsächlicher Hinsicht keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. |
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