Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 246/05

Tenor

Die Sache wird an das Landgericht Stuttgart zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit über die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des AG Stuttgart vom 10.3.2005 in der Fassung nach den Beschlüssen vom 17.3.2005

a b g e g e b e n.

Gründe

 
I.
Der in Frankreich wohnhafte Schuldner begehrt die Freigabe gepfändeter Kontoguthaben. Nachdem sein Antrag mit Beschluss des Rechtspflegers vom 10.3.2005 zurückgewiesen worden war, gab er mit den Beschlüssen vom 17.3.2005 im Rahmen von Abhilfeentscheidungen gegen das inzwischen eingelegte Rechtsmittel Kontoguthaben teilweise frei.
...
Der Rechtspfleger des AG Stuttgart hat mit Verfügung vom 8.6.2005 unter Hinweis auf seine Entscheidung über die Abhilfe vom 6.4.2005 die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 850 k Abs. 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft (Zöller-Stöber, ZPO 25. Aufl. § 850k RN 16).
Zuständig für die Entscheidung über diese Beschwerde ist das Landgericht Stuttgart. Seine sachliche Zuständigkeit als Beschwerdegericht ergibt sich aus § 72 GVG.
§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG ist vorliegend nicht anzuwenden. Wie der BGH bereits in seinem Beschluss vom 19.3.04 (AZ IXa ZB 23/03, BGH-Report 2004, 1114) dargelegt hat, greift die Ausnahmeregelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG bei Zwangsversteigerungsverfahren über ein in Deutschland belegenes Grundstück eines deutschen Eigentümers mit ausländischem Wohnsitz nicht ein. Der Grund liegt darin, dass insoweit national und international ausschließlich das Vollstreckungsgericht des deutschen Belegenheitsorts zuständig ist (§§ 802, 869 ZPO). Dementsprechend gelten für das Zwangsversteigerungsverfahren stets die Vorschriften der lex fori. Damit fehlt jeder Zusammenhang mit dem Regelungszweck der Vorschrift, wonach für Fälle mit möglichem rechtlichen Auslandsbezug der Beschwerderechtszug zum Oberlandesgericht führen soll.
Für Zwangsvollstreckungsfälle der vorliegenden Art gilt nichts anderes. Auch für die Entscheidung über die Freigabe gepfändeter Guthaben nach § 850k ZPO sind die deutschen Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte nach § 802 ZPO national und international zuständig unabhängig davon, wo der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Es gelten auch hier nur die Vorschriften der lex fori (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15.3.2005, Az. 8 W 85/05, und 18.4.2005, Az. 8 W 145/05; OLG Oldenburg OLGR 2003, 374; OLGR 2004, 47 = NJW-RR 2004,499).
Aus den dargelegten Gründen kann den abweichenden Auffassungen des OLG Köln (InVo 2004, 512), OLG Frankfurt (DGVZ 2004, 92) und OLG Braunschweig (Rpfleger 2005, 150) nicht gefolgt werden.
Die Akten werden daher dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit abgegeben. ...

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