Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 Ws 5/06

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird die Verfügung des Landgerichts Ulm vom 06. Dezember 2005 aufgehoben.

Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Bestellung von Rechtsanwalt wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I. Mit der angefochtenen Verfügung bestellte der Vorsitzende der sechsten Strafkammer des Landgerichts Ulm dem Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft während des Vorverfahrens gemäß §§ 141 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 142 Abs. 1 StPO den im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger und wies zugleich den Antrag des Beschuldigten, ihm seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen, zurück.
II. Die gegen die Verfügung eingelegte Beschwerde ist zulässig (1.) und begründet (2.).
1. Gegen die Ablehnung der Bestellung durch den Vorsitzenden steht dem Beschuldigten die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zu. Hierbei handelt es sich um keine im Sinne des § 305 Satz 1 StPO der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 141 Rn. 10 m.w.N.).
Gegen die Verfügung kann, wie vorliegend ausdrücklich erfolgt, nur der Beschuldigte, nicht der nicht beigeordnete Rechtsanwalt im eigenen Namen, Beschwerde einlegen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 142 Rn. 19).
2. Die getroffene Verfügung kann deshalb keinen Bestand haben, weil keine „wichtigen Gründe“ ersichtlich sind, die einer Beiordnung des vom Beschuldigten gewünschten Verteidigers entgegenstünden, § 142 Abs.1 Satz 3 StPO.
Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren (§§ 140 ff. StPO) stellen sich als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar. Der Beschuldigte darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Hierzu gehört sein Recht, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Durch die Beiordnung eines Verteidigers soll der Beschuldigte grundsätzlich gleichen Rechtsschutz erhalten wie ein Beschuldigter, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat. Dies gebietet bereits das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, folgt aber auch aus Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK. Dem entspricht es, dass dem Beschuldigten der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Der verfassungsrechtliche Rang der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens des Beschuldigten ist mithin der entscheidende Maßstab für die Auswahl eines Pflichtverteidigers. In der Phase der Bestellung eines Pflichtverteidigers hat das Recht des Beschuldigten auf einen Anwalt seines Vertrauens grundsätzlich Vorrang (BVerfG StV 2001, 601 ff. m.w.N.; BGH NStZ 2003, 378 m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Beschuldigte die Bestellung eines auswärtigen Verteidigers wünscht. Der Beschuldigte hat zwar keinen Anspruch auf die Beiordnung einer bestimmten, von ihm ausgewählten Person als Pflichtverteidiger (Meyer-Goßner § 142 Rn. 9). Erfüllt der von ihm vorgeschlagene Verteidiger aber die an ihn zu stellenden Voraussetzungen der Gewährung rechtskundigen Beistandes, so ist das Ermessen des Vorsitzenden bei der Auswahl in der Regel so weit eingeschränkt, dass die Beiordnung eines anderen als des vom Beschuldigten vorgeschlagenen Verteidigers als ermessensfehlerhaft zu verstehen wäre (OLG Rostock StraFo 2002, 85 ff.; KK/Laufhütte, StPO, 5. Aufl., § 142 Rn. 7).
Der Gesichtspunkt der „Ortsnähe“, der zwar auch als wichtiger Grund im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO anzusehen ist, tritt vor diesem Hintergrund im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung grundsätzlich gegenüber dem besonderen Vertrauensverhältnis zurück (BVerfG a.a.O. S. 603). Er ist daher nur insoweit zu berücksichtigen, als die Ortsferne einer sachdienlichen Verteidigung, sowohl für den Beschuldigten als auch für einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf entgegensteht (vgl. BGH NStZ 1998, 49).
Dies ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Nach dem bisherigen Verfahrensverlauf und den Darlegungen des Wahlverteidigers hat sich zwischen dem noch minderjährigen Beschuldigten und seinem gewählten Verteidiger seit der Mandatserteilung am 02. November 2005 ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt. Es reicht hierbei aus, dass dieses erst im Zuge der zunächst als Wahlverteidigung geführten Verteidigung entstanden ist (OLG Stuttgart StV 1998, 122). Mehrere Besprechungen zwischen dem seit Ende Oktober 2005 in der JVA Ulm, nach Erlass eines Haftbefehls im vorliegenden Verfahren, einsitzenden Beschuldigten und seinem Wahlverteidiger haben zu diesem Verhältnis beigetragen.
10 
Demgegenüber hat der Gesichtspunkt der „Ortsferne“ zurückzutreten, zumal, wie sich bisher schon gezeigt hat, bei einem Verteidiger mit Kanzleisitz in Stuttgart die „praktische Reichweite“ ohne weiteres gewährleistet ist.
11 
Da außer der „Ortsferne“ keine Gesichtspunkte gegen eine Beiordnung des vom Beschuldigten gewünschten Verteidigers sprechen und die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung zu Recht angenommen worden sind, ist das Auswahlermessen „auf Null“ beschränkt. Der Senat ordnet deshalb Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bei und hebt die getroffene Pflichtverteidigerbestellung auf, da eine sachgemäße andere Entscheidung nach Sachlage nicht in Betracht kommt, § 309 Abs. 2 StPO (vgl. OLG Düsseldorf StV 2004, 62; Meyer-Goßner § 309 Rn. 4).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.