Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 14 U 64/05

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 08.09.2005 (4 O 223/04) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 170.000,00 EUR

Gründe

 
1. Die Kläger machen als zu 20% in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligte Gesellschafter der 1990 gegründeten S. & B. GmbH Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten als früherer Gesellschafter-Geschäftsführer dieser zwischenzeitlich insolventen Gesellschaft geltend. Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte habe zusammen mit dem weiteren Geschäftsführer H. S. ohne vorherige Information der übrigen Gesellschafter pflichtwidrig einen für die Gesellschaft nachteiligen Vergleich über die Abgabe von Eigentumswohnungen zu einem gegenüber einer früheren Vereinbarung ermäßigten garantierten Bauträgerabgabepreis abgeschlossen. Die Kläger seien aus gegenüber der finanzierenden Bank übernommenen Bürgschaften für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch genommen und damit durch das pflichtwidrige Verhalten der Geschäftsführer geschädigt worden.
2. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 08.09.2005, durch das die Klage insgesamt kostenpflichtig abgewiesen wurde, hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung keine Entscheidung des Senats in Form eines Urteils erfordert.
Den Klägern stehen keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Geschäftsführer zu, deliktische Ansprüche wurden nicht schlüssig vorgetragen und wären außerdem verjährt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 06.12.2005 verwiesen. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.01.2006 rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
a) Bereits im Ausgangspunkt liegt eine der anerkannten Fallgruppen für eine Drittschadensliquidation nicht vor; entscheidend ist aber, dass die Kläger trotz des Hinweises im Beschluss vom 06.12.2005 gerade keine Zahlung an die (insolvente) GmbH, deren Schaden über eine Drittschadensliquidation zu liquidieren wäre, verlangen, so dass diese rechtliche Konstruktion schon von der Rechtsfolge ausscheidet.
b) Der Gesellschaftsvertrag bzw. der Anstellungsvertrag der Geschäftsführer entfaltet aber auch entgegen der Auffassung der Kläger keine Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Gesellschafter als Dritte. Im Grundsatz besteht angesichts der Pflichten- und Haftungskonzentration über die Gesellschaft, wodurch sichergestellt werden soll, dass die Schadensersatzleistung des Geschäftsführers allen Gesellschaftsgläubigern und allen Gesellschaftern in gleicher Weise zugute kommt, ein Vorrang der Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH aus § 43 Abs. 2 GmbHG als speziellerer Regelung, die eine Anspruchskonkurrenz ausschließt (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1255, 1256; BGH NJW 1997, 741, 742).
Aus diesem Grund ist eine Schutzwirkung des Anstellungsvertrags zugunsten der Gesellschafter als Dritte nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen anzuerkennen, wenn dies durch besondere sachliche Gründe gerechtfertigt ist (Baumbach-Hueck-Zöllner-Noack § 43 GmbHG Rn. 64 und Rn. 66; Hachenburg-Mertens § 43 GmbHG Rn. 102; Scholz-Schneider § 43 GmbHG Rn. 213 und Rn. 284 ff.). Der Bundesgerichtshof hat deshalb folgerichtig gerade im Verhältnis zu einem gewöhnlichen GmbH-Gesellschafter keine Haftung aus einem Vertrag zugunsten Dritter angenommen, sondern dies auf die GmbH & Co KG (BGH NJW 1980, 589 = BGHZ 75, 321 für Publikums GmbH & Co KG; BGH NJW 1980, 1524 = BGHZ 76, 326 für GmbH & Co KG; BGH NJW-RR 2002, 965, 966) und die stille Gesellschaft (BGH NJW 1995, 1353, 1357) beschränkt. Bei der GmbH & Co KG ist dies dann gerechtfertigt, wenn sich die Funktion der GmbH in der Geschäftsführung der KG erschöpft, so dass sich ein Fehlverhalten des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH unmittelbar in einem Schaden der KG (in den Fällen BGH NJW 1980, 589, BGH NJW 1980, 1524 und BGH NJW-RR 2002, 965 hat deshalb auch die KG und nicht ein einzelner Kommanditist geklagt) niederschlägt (vgl. BGH NJW 1995, 1353, 1357: „Fehlleistungen in der Geschäftsführung wirken sich zwangsläufig zum Nachteil der Kommanditgesellschaft aus“; Baumbach-Hueck-Zöllner-Noack § 43 GmbHG Rn. 66; K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 56 IV 3 b: GmbH & Co-spezifische Rechtsfortbildung), während im vorliegenden Fall primär das Vermögen der GmbH geschädigt wäre. Bei der mehrgliedrigen atypischen stillen Gesellschaft haben die stillen Gesellschafter anders als GmbH-Gesellschafter außerdem keine Möglichkeit, auf den Geschäftsführer einzuwirken (BGH NJW 1995, 1353, 1357).
Diese Erwägungen treffen auf die Kläger als unmittelbar an der GmbH beteiligte Gesellschafter nicht zu. § 5 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags enthält lediglich eine weithin übliche Regelung für die Geschäftsführung im Innenverhältnis, ein Vertrag zugunsten Dritter lässt sich daraus nicht ableiten. Die Kläger haben auch als Minderheitsgesellschafter weitgehende Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung (vgl. insbesondere § 7 Abs. 11 und Abs. 12 des Gesellschaftsvertrags). Das nach Auffassung der Kläger pflichtwidrige Verhalten des Beklagten hat sich nach dem Zeitablauf gerade nicht in einem Schaden der Kläger manifestiert, sondern war allenfalls für das Vermögen der GmbH nachteilig. Der von den Klägern als nachteilig gerügte Vergleich vom 22.11.1996 war den Klägern spätestens seit der Gesellschafterversammlung am 06.06.1997 bekannt, das Privatvermögen der Kläger ist erst durch die von ihnen gegenüber der Volksbank am 08.07.1998 und am 12.03.1999 übernommenen Bürgschaften tangiert worden. Selbst wenn ein Geschäftsführer durch sein Handeln zum Schaden der Gesellschaft zugleich eine Rechtspflicht verletzt haben sollte, die er aufgrund besonderer gesellschafts- oder schuldrechtlicher Rechtsbeziehungen gegenüber dem mit betroffenen Gesellschafter zu beachten hatte, kann ein GmbH-Gesellschafter im eigenen Namen auch ohne Mehrheitsbeschluss nur auf Zahlung von Schadensersatz an die GmbH klagen (vgl. BGH ZIP 1982, 1203 für den Fall, dass auch die klagenden Gesellschafter persönlich einem Vergleich beigetreten waren).
c) Zu jedenfalls verjährten deliktischen Ansprüchen wird auf die Darlegungen im Beschluss des Senats vom 06.12.2005 verwiesen. Im Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.01.2006 werden hierzu keine Einwendungen mehr erhoben (der Hinweis auf die nicht eingetretene Verjährung bezieht sich auf vertragliche Ansprüche).
d) Ergänzend wird nochmals im Anschluss an den Beschluss vom 06.12.2005 darauf hingewiesen, dass die darlegungs- und beweispflichtigen Kläger eine objektive Pflichtverletzung weder hinreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt haben (Beweiserleichterungen nach § 43 Abs. 2 GmbHG gelten nur für der Gesellschaft zustehende Schadensersatzansprüche, nicht für andere Ansprüche, vgl. BGH NJW 2002, 3777, 3778; Lutter-Hommelhoff-Kleindiek § 43 GmbHG Rn. 33). Insbesondere hätte im Einzelnen darlegt werden müssen, warum der Vergleich angesichts der rechtlichen Bedenken an der Wirksamkeit der notariellen Beurkundung des früheren Vertrags (vgl. dazu Urteil des LG Gera vom 29.08.2002, Bl. 151 ff.) und angesichts nicht geringfügiger Mängel des Objekts (Vergleich vor dem OLG Stuttgart, in dem von der Werklohnklage von 1,3 Mio. DM immerhin ein Minderungsbetrag von 375.000,00 DM abgesetzt wurde) pflichtwidrig zum Nachteil der Gesellschaft abgeschlossen worden sein soll (zum substantiierten Vortrag bei unternehmerischen Entscheidungen vgl. Baumbach-Hueck-Zöllner-Noack § 43 GmbHG Rn. 40). Allein der Umstand, dass die Kläger als Gesellschafter im Vorfeld des Vergleichsabschlusses nicht hinreichend informiert worden sein sollen, begründet noch keine für einen finanziellen Schaden ursächliche Pflichtverletzung.
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3. Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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