1. Auf die weitere Beschwerde des Freigesprochenen werden der
Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Biberach vom 24.
Oktober 2005 und der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 23.
Dezember 2005
aufgehoben
.
2. Die von der Staatskasse an den Freigesprochenen zu
erstattenden notwendigen Auslagen werde auf
298,12
EUR
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 05.
September 2005 festgesetzt.
3. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet
verworfen.
4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden keine
erstattet.
Gründe
I.
1
Durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Ravensburg vom 19. Januar 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen wiederholten Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- DM verurteilt. Der Strafbefehl wurde am 11. Februar 1999 rechtskräftig.
2
Mit Schriftsatz vom 06. Juni 2005 beantragte der vom Beschwerdeführer beauftragte Verteidiger die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Aufhebung des Strafbefehls und den Freispruch seines Mandanten. Diesen Anträgen kam das zuständige Amtsgericht Biberach mit Beschluss vom 03. August 2005 nach. Zugleich bestimmte es, dass die dem Freigesprochenen im Wiederaufnahmeverfahren und im wieder aufgenommenen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen die Staatskasse trägt.
3
Hierauf beantragte der Freigesprochene die Festsetzung seiner notwendigen Auslagen auf insgesamt 859,56 EUR, wobei er jeweils Mittelgebühren in Höhe von 140,- EUR für die Nummern 4136, 4137, 4138, 4106 und 4141 des Vergütungsverzeichnisses (VV) nach § 2 Abs. 2 RVG sowie zwei Pauschalen nach Nummer 7002 des VV von je 20,- EUR und eine Pauschale nach Nummer 7000 VV von 1,- EUR nebst angefallener Umsatzsteuer geltend machte.
4
Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Oktober 2005 setzte das Amtsgericht Biberach die notwendigen Auslagen auf 221,56 EUR fest. Für die Nummern 4138 und 4141 des VV setzte es keine und für die Nummern 4136 und 4137 des VV Gebühren in Höhe von jeweils 85,- EUR fest. Außerdem gewährte es nur eine Auslagenpauschale nach Nummer 7002 des VV.
5
Die vom Freigesprochenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss rechtzeitig eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom 23. Dezember 2005 verworfen. Nach §§ 56 Abs. 1, Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG ließ das Landgericht jedoch - für das Oberlandesgericht bindend - die weitere Beschwerde zu. Eine solche wurde vom Betroffenen am 04. Januar 2006 eingelegt.
II.
6
Die weitere Beschwerde hat nur in geringem Umfang Erfolg. Nach § 33 Abs. 6 RVG wird die getroffene Entscheidung nur daraufhin überprüft, ob eine Verletzung des Rechts vorliegt und die Entscheidung hierauf beruht. Die
Zitiert von
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