Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 WF 104/06

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Ravensburg wird der  Beschluss der Familienrichterin des Amtsgerichts Wangen vom 22. Juni 2006 abgeändert und die Erinnerungen der Antragstellervertreterin vom 7.4.2006 sowie der Antragsgegnervertreterin vom 6.4.2006 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wangen vom 6.4.2006 zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
In dem Scheidungsverfahren zwischen den Parteien wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht Wangen am 8. Februar 2006 auch die Folgesache Versorgungsausgleich angesprochen. Die dem Gericht vorliegende Berechnung des Versorgungsausgleichs hatte zum Ergebnis, dass eine Ausgleichspflicht der Antragstellerin zu Gunsten des Antragsgegners bezüglich von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 21,29 EUR bestand. Nachdem Einwendungen gegen die eingeholten Auskünfte und die vorab übersandte Berechnung des Gerichtes nicht erhoben wurden, schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:
"Wir schließen den Versorgungsausgleich aus und beantragen die gerichtliche Genehmigung hierfür. Wir verzichten gegenseitig auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen den Verzicht wechselseitig an."
Die Vereinbarung wurde nochmals vorgespielt, von den Parteien genehmigt und sodann auch durch gerichtlichen Beschluss gem. § 1587o BGB genehmigt. Im Urteil des Familiengerichts vom 8. Februar 2006 ist ausgeführt, dass die Parteien den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart haben, diese Vereinbarung durch das Gericht genehmigt wurde und damit ein Versorgungsausgleich zwischen den Parteien nicht stattfindet.
Nachdem beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde jeweils am 6. April 2006 gem. § 55 RVG auf Antrag die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung festgesetzt. Den Ansatz einer von den Anwälten beantragten Einigungsgebühr in Höhe von 154,28 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) für den Abschluss der Vereinbarung bezüglich des Versorgungsausgleichs lehnte die Urkundsbeamtin ab. Den hiergegen eingelegten Erinnerungen der Prozessbevollmächtigten hat die Familienrichterin des Amtsgerichts Wangen durch Beschluss vom 22. Juni 2006 abgeholfen und festgestellt, dass für beide Parteivertreter jeweils eine Einigungsgebühr festzusetzen sei. In der Entscheidung wurde die Beschwerde zugelassen, worauf die Bezirksrevisorin beim Landgericht Ravensburg nach Aushändigung einer Beschlussausfertigung am 17. Juli 2006 das zugelassene Rechtsmittel am 25. Juli 2006 einlegte.
Die Familienrichterin hat nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig (§§ 55, 56, 33 Abs. 3 Satz 2, Satz 3 RVG). Sie ist begründet.
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
In vorliegender Sache fehlt es zwar nicht an einer vertraglichen Regelung der Parteien über den Versorgungsausgleich, mit dem die (hier dank der vorliegenden Berechnung über den Versorgungsausgleich nur noch sehr geringe) Ungewissheit der Parteien über diesen beseitigt wird. Es fällt jedoch deshalb keine Einigungsgebühr an, weil sich die Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich auf einen Verzicht auf dessen Durchführung beschränkt. Eine inhaltliche  Vereinbarung, die hierüber  hinausginge, enthält der oben zitierte Text der Vereinbarung nicht. Die Sätze 1 und 2 besagen letztendlich dasselbe, nämlich, dass auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werde und damit ein Ausgleich entfalle. Für eine Einigungsgebühr ist daher nach dem Wortlaut der Regelung der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV kein Raum.
Der Senat setzt sich mit dieser Auslegung nicht in Widerspruch zum Beschluss des OLG Koblenz vom 9.6.2005 (NJW 2006, 850). Es kann dahinstehen, ob dem OLG Koblenz für den dort entschiedenen Fall, bei dem durch Vergleich beide Ehepartner gleichermaßen auf künftigen Unterhalt verzichtet haben, darin zu folgen wäre, dass ein gleichzeitiger beidseitiger Verzicht auf denkbaren künftigen Unterhalt sich nicht „ausschließlich auf einen Verzicht beschränkt“, weil der Verzicht des einen Vertragspartners um des Verzichts des anderen willen erklärt wird. Hier aber verzichtet letztlich nur eine der Prozessparteien vollständig auf den ihr allein zustehende Ausgleich. Ein gleichzeitig erklärter Verzicht der anderen Partei ist von vornherein inhaltsleer, da der Versorgungsausgleich nur einem der Ehepartner zustehen kann.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

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