Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 U 115/06

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen (10 O 124/05)

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.122,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2005 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin 27 %, die Beklagte trägt 73 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für sie je insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert:
Berufung 18.681,99 EUR
Anschlussberufung 16.982,00 EUR
somit insgesamt 35.663,99 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht als Versicherin aus übergegangenem Recht Ersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, weil in deren Zuständigkeitsbereich im Rahmen eines Transports eine Palette und ein Beipack Rollenstößel (Gewicht 260 kg, Preis 36.563,99 EUR) der Versicherungsnehmerin der Klägerin verloren gingen.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage teilweise entsprochen. Es ging einerseits von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten, andererseits von einem hälftigen Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin aus. Die Beklagte habe die Ein- und Ausgangskontrolle ungenügend organisiert, die Klägerin aber pflichtwidrig entgegen Ziff. 3.6 ADSp die zu transportierende Ware nicht wertdeklariert. Auch die Pflichtwidrigkeit der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei schadenskausal geworden. Wegen der weiteren Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, dass das Landgericht aufgrund einer Rechtsverletzung und fehlerhafter Tatsachenfeststellung zu Unrecht ein Mitverschulden der Klägerin bejaht habe. Der Wert der Sendung sei wegen der Firmierung von Absender und Empfänger für die Beklagte erkennbar gewesen. Wegen des Vorrangcharakters des § 425 Abs. 2 HGB sei § 254 BGB im Transportrecht nicht anwendbar. Ziff. 3.6 der ADSp sei nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Eine stillschweigende Einbeziehung der ADSp käme nicht in Betracht, weil ein deutscher Kaufmann diese nicht in Grundzügen kennen müsse. Das Beweisergebnis des Landgerichts, dass die Beklagte bei einer Wertangabe die Sendung ordentlicher behandelt hätte, sei fehlerhaft. Jedenfalls habe die Versicherungsnehmerin der Klägerin von einer etwaigen besseren Behandlung keine Kenntnis gehabt.
Die neue Rechtsprechung des BGH zu unterlassenen Wertdeklarationen bei Paketdienstleistern könne nicht auf Transportverträge mit einem Spediteur, der Stückgut transportiert, übertragen werden, weil es sich bei letzterem nicht um ein Massengeschäft handele.
Die Klägerin beantragt:
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 24. April 2006, AZ 10 O 124/05 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 35.663,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte:
11 
Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 24.04.2006 - Az 10 O 124/05 - wird die Klage vollständig abgewiesen.
12 
Die Klägerin beantragt hinsichtlich der Anschlussberufung
13 
kostenpflichtige Zurückweisung.
14 
Die Beklagte verteidigt die Einschätzung des Landgerichts zur Mitverantwortlichkeit der Versicherungsnehmerin der Klägerin.
15 
Sie stellt jedoch ihre Haftung insgesamt im Wege der Anschlussberufung in Frage mit der Behauptung, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Verlust der Sendung auf einem groben Organisationsmangel beruhe.
16 
Die Vermutung, dass bei fehlenden Ausgangskontrollen ein grober Organisationsmangel ursächlich für den Verlust war, gelte nur, solange der Spediteur nicht nachweisen könne, dass der Verlust auf einem anderen Umstand beruht. Zeugenaussagen würden dafür sprechen, dass die Ware an einen falschen Stellplatz gebracht und dann von einer anderen Sendung überstapelt wurde und deshalb mit der anderen Sendung zum falschen Empfänger gelangte, was nicht für ein Organisationsverschulden spreche.
17 
Dagegen wendet die Klägerin ein, der Schadenshergang liege völlig im Dunkeln. Die von der Beklagten angesprochene Fehlverladung sei eine reine Vermutung, die durch nichts belegt sei. Jedenfalls sei eine etwaige Fehlverladung nur wegen fehlender Ein- und Ausgangskontrollen möglich gewesen, indem Fahrer unkontrolliert Ware auf ihre Fahrzeuge laden konnten.
18 
Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift des Senats vom 23.08.2006 (Bl. 127 f d.A.) Bezug genommen.
II.
19 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils in der aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Form. Dagegen bleibt die Anschlussberufung ohne Erfolg. Die Beklagte haftet für den Verlust der Sendung im Rahmen des von ihr zu verantwortenden Transports ohne Haftungsbegrenzung wegen eines leichtfertigen Verhaltens nach §§ 425 ff, 435 HGB ohne Begrenzung. Wegen entgegen den ADSp unterlassener Wertdeklaration trifft die Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Mitverantwortlichkeit in Höhe von 1/4 des Schadensbetrages.
20 
1. Zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin (im Folgenden VN) und der Beklagten war ein „Speditionsauftrag“ vereinbart. Die Wertung des Landgerichts, dass diese Zusammenarbeit jedenfalls zu festen Kosten erfolgte und damit die Regeln des Frachtvertrages entweder direkt oder aber über § 459 HGB anwendbar sind, wird von den Parteien nicht angegriffen. Sie lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Etwaige Ansprüche der VN sind auf die Klägerin übergegangen (§ 67 VVG bzw. § 398 BGB).
21 
2. Die Beklagte haftet aus diesem Vertrag wegen des Verlusts der Sendung ohne Haftungsbegrenzung nach §§ 425 Abs. 1, 428 HGB. Haftungsausschlussgründe nach §§ 426, 427 HGB sind nicht dargetan. Im Rahmen des deshalb nach § 429 HGB geschuldeten Wertersatzes scheidet eine Haftungsbegrenzung der Beklagten nach § 431 HGB über § 435 HGB aus, weil der Schaden auf ein Verhalten der Beklagten oder ihrer Leute zurückzuführen ist, der als leichtfertig einzustufen ist und in dem Bewusstsein erfolgte, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
22 
a) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem der Frachtführer oder seine „Leute“ sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (zu diesen Kriterien BGH, NJW 2004, 2445 ff). Der Umschlag von Transportgütern stellt einen besonders schadensanfälligen Bereich dar, der deshalb so organisiert werden muss, dass in der Regel der Ein- und der Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden können. Dabei erfordern die Ein- und Ausgangskontrollen in der Regel einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig erfassten Waren, um einen verlässlichen Überblick zu haben über den Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Güter mit der Folge, dass der Eintritt eines Schadens und der Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht eingegrenzt werden kann. Bei einer Betriebsorganisation, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, ist im Regelfall der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich bei diesen Maßnahmen um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt (BGH, NJW 2004, a.a.O.).
23 
b) Das Landgericht kam nach diesen Kriterien zu Recht zur Annahme des qualifizierten Verschuldens. Dabei stellte es zu Recht wesentlich darauf ab, dass die Beklagte weder durch ihre Organisation sicherstellt, dass von Nahverkehrsunternehmern angelieferte Waren tatsächlich von diesen an die ihnen jeweils zugewiesenen Relationsplätze verbracht werden, noch, dass kein falscher Relationsplatz angewiesen wird und dass es den Nahverkehrsunternehmern selbst überlassen bleibt, die Frachtpapiere ins Büro zu bringen. Geschieht hierbei ein Fehler, kann die Sendung allenfalls über die Rückladeliste ermittelt werden, die aber nur den Relationsplatz ausweist, der wiederum mangels entsprechender Kontrollen nicht der gesicherte tatsächliche Standplatz der Ware sein muss. Bei der Ausgangskontrolle fehlt der ausreichende Schutz vor Fehlverladungen, was sich bereits daran zeigt, dass es die Beklagte selbst für möglich hält, dass ein Unternehmer ohne weitere Kontrolle durch die Beklagte die Ware an einem falschen Relationsplatz zusammen mit anderer Ware aufladen konnte und dies entweder aufgrund des fehlenden Abgleichs von Papieren und gepackter Ware nicht bemerkte wurde oder aber die Ware wegen der sich einfach bietenden Gelegenheit bewusst entwendet wurde. Wegen des Lagerzutritts für Drittunternehmer ohne Kontrolle von deren Ladeverhalten sind unberechtigte Warenzugriffe erleichtert. Tatsächlich war die Organisation der Beklagten derart lückenhaft, dass sie selbst den Warenverlust erst durch Drittnachfrage entdeckte und ohne weitere Eingrenzung nur ziellos bei zahlreichen Vertragspartnern wegen des Warenverbleibes nachfragen konnte. Weil es sich bei all dem um der Beklagten bewusste Organisationsstrukturen handelt, hat das Landgericht auch das für das qualifizierte Verschulden erforderliche Bewusstsein zu Recht bejaht.
24 
c) Der mit der Anschlussberufung hiergegen erhobene Einwand der Beklagten, die Regel der Bejahung qualifizierten Verschuldens wegen fehlender Ausgangskontrollen greife vorliegend nicht, weil der Verlust nachgewiesenermaßen auf einem anderen Umstand beruhe, trägt keine andere Entscheidung.
25 
Nach den Angaben der Beklagten „spreche einiges dafür“, dass die Sendung an einen falschen Stellplatz gebracht und dann von einer anderen Sendung überstapelt worden sei, sodass sie, weil ihr Label überdeckt gewesen sei, fehlverladen worden sei. Die Ansicht der Beklagten, dass dieser Sachverhalt gegen ein Organisationsverschulden spreche, ist nicht zutreffend. Dann wäre nämlich einem Drittunternehmen erlaubt, in den Räumen der Beklagten Waren aufzunehmen ohne tatsächliche Kontrolle durch die Beklagte und ohne die Anweisung, die tatsächliche Ladung mit den Ladepapieren abzugleichen. Außerdem hat die Klägerin diesen tatsächlichen Ablauf bereits in erster Instanz zulässig bestritten, es gibt außer dem Buchstaben „S“ in der Rückladeliste, der auf einen fehlerhaft angewiesenen Relationsplatz hindeutet, keinen Anhaltspunkt für einen auch nur annähernd so stattgehabten Sachverhalt. Allein weil der Buchstabe „S“ in der Rückladeliste steht, ist nicht einmal gesichert, dass die Ware an dem entsprechenden Relationsort abgestellt wurde. Noch viel weniger ist klar, wie sie ggf. von dort wegverbracht wurde, insbesondere ob eine unabsichtliche oder absichtliche Fehlverladung vorlag.
26 
Auch der Einwand, die Beklagte hätte die Ware bei ausreichender Wertdeklaration an einen besonders gesicherten Stellplatz verbracht, hilft der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht weiter. Die Beklagte geht auch bei dieser Argumentation davon aus, dass es zu der von ihr vorgetragenen versehentlichen Fehlverladung der Ware an einem Relationsplatz kam. Dieser Sachverhalt ist aber wie dargelegt keinesfalls gesichert. Die unterlassene Wertdeklaration könnte allenfalls ein Mitverschulden der VN begründen (dazu nachfolgend). Entgegen dem Vortrag der Beklagten gelten ihre schlechten Sicherungsmaßnahmen als adäquat kausal für den Verlust der Sendung.
27 
3. Die Haftung der Beklagten ist jedoch aufgrund einer Mitverantwortlichkeit der VN in Höhe von 25 % des Schadens wegen unterlassener Wertangaben auf 75 % des eingetretenen Schadens beschränkt.
28 
a) Die VN hat Angaben zum Wert der Sendung (tatsächlich 36.563,99 EUR) unterlassen und damit zur Schadensverwirklichung beigetragen.
29 
Die VN kann sich nicht damit entlasten, dass der Beklagten aufgrund der Firmenbezeichnung von Absender und Empfänger die besondere Werthaltigkeit hätte bewusst sein müssen und deshalb die unterlassene Deklaration jedenfalls nicht schadenskausal sei. Eine solche Kausalität ist nur zu verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnisquellen vom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte (BGH, TranspR 2006, 208 ff). Solches ist in keiner Weise ersichtlich.
30 
Das Landgericht hat sich die Überzeugung verschafft, dass die Beklagte die Sendung anders behandelt hätte bei durch die VN erfolgter Wertdeklaration. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat grundsätzlich an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Senats an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Landgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH NJW 2004, 1876). Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich dann vor, wenn die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist vor allem der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH a.a.O.). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich aber auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (vgl. BGH NJW 2005, 1583). Durchgreifende Gesichtspunkte, die die diesbezügliche erstinstanzliche Beweiswürdigung als fehlerhaft erscheinen ließen, sind von der Klägerin nicht vorgebracht. Eine Ergänzung oder Wiederholung der Beweisaufnahme durch den Senat ist nicht veranlasst. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte die Sendung, wäre sie wertdeklariert gewesen, an einem anderen Relationsplatz deponiert hätte, an dem der Lagermeister selbst verstärkte Ausgangskontrollen durchführt.
31 
b) Das Unterlassen der Wertdeklaration in dieser Situation führt zu einer Mitverantwortlichkeit der VN.
32 
aa) § 425 Abs.2 HGB regelt die Schadensteilung bei einer Mitverursachung durch den Absender und spricht insoweit nur allgemein als Haftungsvoraussetzung von einer Mitwirkung des Verhaltens des Absenders an der Schadensentstehung. Für die Ansicht der Klägerin, die Rechtsgedanken des § 254 BGB und insbesondere dessen Abs. 2 (und die dazu ergangene BGH-Rechtsprechung) seien nicht anwendbar, vielmehr habe der Gesetzgeber von einer solchen Regelung abgesehen, weil im Transportrecht in der Regel aufgrund der Angaben im Frachtbrief eine Werteinschätzung möglich sei, gibt es keinerlei Anhaltspunkt. § 425 Abs. 2 HGB ist umfassend formuliert. Der BGH hat zwischenzeitlich ausdrücklich klargestellt, dass diese Norm den Rechtsgedanken des § 254 BGB spiegelt und alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammenfasst. Die zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 01.07.1998 zu § 254 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB ergangene Rechtsprechung ist ohne inhaltliche Änderung auf § 425 Abs. 2 HGB übertragbar (BGH, I ZR 72/03, Urteil vom 15.12.2005), lediglich weitergehend zu Lasten des Versenders erfordert die handelsrechtliche Regelung vom Versender kein Verschulden.
33 
Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich damit u.a. daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlassen hat oder dass er vom Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat (BGH, I ZR 72/03 a.a.O.).
34 
bb) Dahingestellt bleiben kann, ob eine Mitverantwortlichkeit der VN über den Rechtsgedanken des § 254 Abs. 1 BGB eingreift wegen der unterlassenen Wertdeklaration trotz Kenntnis oder Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tatsächlichen Werts der Sendung auch eine sichere Beförderung verbunden wäre (dazu BGH I ZR 72/93 a.a.O.; BGH TranspR 2006, 108 ff). Der insoweit mit der Berufung geführte Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil, dieses gehe ohne Tatsachengrundlage von der Kenntnis der VN zur Andersbehandlung bei Wertdeklaration aus, erweist sich als beachtlich. Die Klägerin hatte bestritten, dass die VN vor Vertragsschluss gewusst hätte oder hätte wissen müssen, dass mit der Angabe des tatsächlichen Werts der Sendung auch eine sichere Beförderung verbunden ist. Es ist nichts dargelegt, dass die Beklagte die VN auf diese Situation vor Vertragsschluss hingewiesen hätte, es ist nichts dargelegt, dass der VN die Möglichkeit der Versendung als Wertgut angeboten worden wäre. Es erscheint fraglich, ob die VN diese Kenntnis von sich aus haben musste. Die Beklagte wäre dann im übrigen vortragspflichtig.
35 
cc) Jedenfalls ist die Pflicht der VN zur Wertdeklaration unabhängig vom Kennenmüssen der Andersbehandlung bei Wertdeklaration in Ziff. 3.6 ADSp konstituiert. Diese Regel wurde in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag wirksam einbezogen und begründet deshalb eine kenntnisunabhängige Verpflichtung der VN zur Wertdeklaration.
36 
Die ADSp sind in den Vertrag einbezogen.
37 
Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich nicht die Frage der stillschweigenden Unterwerfung unter die ADSp, also deren Geltung für den Vertrag ohne konkrete Einbeziehung. Die stillschweigende Unterwerfung war für die ADSp bis 1998 anerkannt. In der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung (BGH, I ZR 174/00 = TranspR 2003, 119 f) schloss der BGH nur für eine Regelung zur Haftungsbeschränkung die stillschweigende Einbeziehung einer konkreten Einzelregelung der ADSp aus. Teilweise wird immer noch vertreten, dass, wenn man wissen muss, dass ein Spediteur die ADSp seinen Geschäften zugrunde zu legen pflegt, dies für eine stillschweigende Einbeziehung dieser AGB reicht (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. A., Bearb. Merkt, ADSp Einl Rz. 2).
38 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Senat sich dieser weiten Auffassung anschließen würde. Jedenfalls argumentiert nämlich das Landgericht zutreffend damit, dass die Beklagte im Speditionsauftrag extra auf die Geltung der ADSp verwies. Eine Übergabe der ADSp war zur vertraglichen Einbeziehung nicht zu fordern. Es gilt die Rechtsprechung zu § 305 Abs. 2 Ziff. 2 BGB. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass sich die VN als ein gewerbliches Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand zwangsläufig die häufigere Vergabe von Transportaufträgen bedingt, selbst ohne weiteres Kenntnis vom Inhalt dieses Bedingungswerkes verschaffen konnte, falls sie dieses nicht bereits kannte. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält die Ziff. 3.6 ADSp auch nichts Überraschendes oder Gesetzesfremdes, sie konkretisiert lediglich die Regelung des § 254 BGB.
39 
Nach Ziff. 3.6 ADSp besteht die Pflicht zur Wertdeklaration bei Gütern mit einem Wert von mehr als 50,00 EUR pro Kilogramm. Zutreffend ermittelte das Landgericht den Wert im konkreten Fall auf 140,00 EUR pro Kilogramm. Die VN hat damit gegen eine ihr nach Ziff. 3.6 ADSp aufgegebene Obliegenheit verstoßen.
40 
dd) Diese Obliegenheitsverletzung bedeutet eine Mitverursachung im Sinne des § 425 Abs. 2 HGB. Der Einwand der Mitverantwortlichkeit wegen unterlassener Wertdeklaration scheitert nicht, weil auch bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden könnte. Bei der Haftung wegen qualifizierten Verschuldens wird nämlich vermutet, dass die Ware gerade in dem Bereich der unzureichenden Kontrolle verloren gegangen ist. Das damit auf einer Vermutung beruhende Haftungsrisiko wird eingeschränkt, wenn der Weg der Ware im Falle der Wertdeklaration weitergehend kontrolliert wird und sich daher bei einem Verlust genauer nachvollziehen lässt als bei einer nicht deklarierten Sendung. Für den Frachtführer erhöhen sich dann nämlich die Möglichkeiten, die Vermutung, dass ihr leichtfertiges Handeln schadensursächlich war, durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Ware in einem gesicherten Bereich verloren ging (BGH, TranspR 2006, 114 ff.). Von einer solchen verbesserten Situation ging das Landgericht zu Recht aus.
41 
ee) Dem Einwand der Klägerin, dieses Ergebnis gelte nicht, weil die Rechtsprechung des BGH zum Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration anhand von Transporten durch Paketdienstleister entwickelt worden sei, ist nicht zu folgen. Zwar ergingen die insoweit neuen einschlägigen Entscheidungen des BGH tatsächlich jeweils zu Paketbeförderungsdiensten, dabei wurde aber nicht mit den von der Klägerin angeführten Besonderheiten dieses Transportzweiges, insbesondere dem Massengeschäft, argumentiert (siehe BGH TranspR 2003, 946 f.; TranspR 2006, 114 ff;). Ziff. 3.6 ADSp, der die Pflichten über § 254 BGB hinausgehend konkretisiert, gilt keineswegs nur für Pakettransporteure. Der BGH hat umgekehrt eine Haftungsprivilegierung der Paketbeförderungsdienste gegenüber anderen Spediteuren bei der Beurteilung des Organisationsverschuldens abgelehnt (BGHZ 149, 337 ff). Dann ist aber nicht ersichtlich, warum eine Gleichbehandlung nicht auch bei den Anforderungen an den jeweiligen Vertragspartner stattfinden sollte.
42 
4. Zu Recht wendet sich die Klägerin gegen das Ergebnis des Landgerichts, ihre VN hätte wegen der unterlassenen Wertdeklaration für die Hälfte des Schadens einzustehen. Vielmehr erscheint hier eine Mitverantwortlichkeit in Höhe von nur 1/4 des Schadens als angemessen.
43 
Das Landgericht ging ohne weitere Begründung von einer hälftigen Quotierung aus. Bei der für die Ermittlung der Haftungsanteile erforderlichen Abwägung stellt die Reichweite des für wertdeklarierte Sendungen gesicherten Bereichs ebenso einen Abwägungsfaktor dar (BGH TranspR 2003, 946 f.; TranspR 2006, 114 ff) wie der Wert der transportierten Ware (BGH I ZR 72/03, Urteil vom 15.12.2005).
44 
Der Warenwert erreichte fast das Dreifache vom eine Deklarationspflicht auslösenden Wert und war damit erheblich. Andererseits beschränkten sich die Sicherungsmaßnahmen, die die Beklagte getroffen hätte, auf die Entscheidung, die Ware an einem besser überwachten Relationsplatz aufzubewahren, und, falls die Ware dann tatsächlich an diesem Ort angekommen wäre, darauf, in Zeiten der Anwesenheit des Lagermeisters den Bestand im Auge zu behalten und den Warenausgang zu kontrollieren. Die gegen die Wertung des Landgerichts erhobenen Einwände zum Vorhandensein eines solchen Platzes sind nicht durchgreifend. Die Zeugen mögen sich bei der Frage von dessen Größe verschätzt haben, dies ist kein tragfähiges Indiz gegen das Vorhandensein des Platzes.
45 
Es wäre also auch bei einer wertdeklarierten Sendung nicht kontrolliert worden, ob diese tatsächlich auf dem dafür vorgesehenen Relationsplatz abgestellt wird. Die Ware kann im Bereich der Beklagten fehlerhaft abgeladen oder auch überhaupt nicht abgeladen werden. Der Platz als solcher ist nicht verschlossen, obwohl sich im Lager auch Personen bewegen, die nicht zum Unternehmen der Beklagten gehören. Der Lagermeister kann eine sichere Kontrolle gegen Wegnahme nicht gewährleisten. Das Lager ist 22 Stunden am Tag geöffnet, ein Lagermeister hat auch während seiner Arbeitszeit andere Aufgaben im Lager, die ihn immer wieder zwingen, sich im Lager zu bewegen. Dann aber kann er den gesonderten Relationsplatz nicht überwachen. Die von der Klägerin gegen die Überwachung durch Büropersonal vorgebrachten Einwände sind nachvollziehbar. Dieses wird sich, auch wenn es eine Wegnahme von dem Platz beobachtet, keine Gedanken über die Rechtmäßigkeit dieses Vorganges machen, weil es nicht weiß, ob dem Transport nicht eine korrekte Freigabe durch den Lagermeister zugrunde liegt und weil es sich bei der Ware auch um beschädigte und damit nicht besonders zu sichernde Ware handeln kann, weil diese bei der Beklagten an gleicher Stelle gelagert wird.
46 
5. Das Ergebnis übertragen auf den konkreten Schaden in Höhe von 36.563,99 EUR bedeutet eine Ersatzpflicht der Beklagten in Höhe von insgesamt 27.422,99 EUR. Da die Klägerin aber von diesem berechtigten Anspruch den Anteil von 1.300 EUR, für den ihr eine Leistungszusage vorlag, nicht rechtshängig machte, ergibt sich der Zahlbetrag von 26.122,99 EUR.
47 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
48 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
49 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen