Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 UF 182/06; 17 UF 182/2006

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten vom 2. August 2006 gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt- Familiengericht- vom 23. Februar 2006 nach § 522 Abs. 2 Nr. 1-3 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung.

Gründe

 
1. Der am ... 1992 geborene Kläger ist das eheliche Kind des Beklagten. Der Mutter des Klägers und dem Beklagten steht die elterliche Sorge gemeinsam zu. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Der Kläger wird von der Mutter betreut und versorgt. Auf ihren schriftlichen Antrag vom 12.09.2005 wurde das Jugendamt als Beistand für den Kläger bestellt.
Der Beistand stellte am 29.09.2005 (eingegangen beim Amtsgericht am 04.10.2005) einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren. Nachdem der Beklagte Einwendungen erhoben hatte, hat das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt- Familiengericht- den Beklagten im streitigen Verfahren zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des jeweiligen Regelbetrags abzüglich anrechenbares Kindergeld ab August 2005 verurteilt.
2. Die vom Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung mit dem Ziel der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils weist keine Aussicht auf Erfolg auf.
Die Mutter des Klägers war gemäß § 1713 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt, einen Antrag auf Beistandschaft für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§ 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB) zu stellen.
Dem Antragsrecht der Mutter steht insbesondere die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind nicht entgegen, da seit In-Kraft-Treten des Kinderrechteverbesserungsgesetzes zum 12. 04. 2002 die Errichtung einer Beistandschaft auch bei gemeinsamer Sorge der Eltern möglich ist.
Der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Namen des Kindes durch den Beistand steht auch § 1629 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass während einer bestehenden Ehe ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des gemeinsamen Kindes gegen den anderen Elternteil nur in eigenem Namen geltend machen kann. Diese Vorschrift soll nur verhindern, dass das Kind in einem derartigen Rechtsstreit gerade durch den die Obhut innehabenden Elternteil gegen seinen Ehegatten vertreten wird, also das Kind am Rechtsstreit der Eltern „als durch einen Elternteil vertretene Partei“ teilnimmt (KG Berlin, FamRZ 1998, 378). Nicht ausgeschlossen ist die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, die der Beistand im Namen des Kindes geltend macht.
Nachdem die Prozessstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB nämlich die Alleinvertretungsbefugnis des betreuenden Elternteils voraussetzt, bedeutet die Bestellung des Beistands, dass dieser das Kind auch gerichtlich vertreten darf und insoweit die einschränkende Vorschrift des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB verdrängt wird (Münchner Kommentar BGB, 4. Aufl. 2002, § 1629 Rn. 97 und DIJuF- Rechtsgutachten vom 10.05.2002, JAmt 2002, 243).
Im Rechtsstreit ist bei bestehender Beistandschaft die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil gemäß § 53 a ZPO ausgeschlossen, obwohl grundsätzlich die elterliche Sorge durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt wird (§ 1716 Satz 1 BGB).
An der Aktivlegitimation des klagenden Kindes und der Vertretungsbefugnis des Beistandes bestehen damit keine Zweifel.
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Soweit der Beklagte keine nachvollziehbaren Gründe für eine isolierte Geltendmachung des Unterhalts erkennen kann, übersieht er, dass gerade das vereinfachte Verfahren in einfach gelagerten Fällen (wie vorliegend) dem Kind die Möglichkeit bietet, den Unterhalt kostengünstig titulieren zu lassen.
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Daher beabsichtigt der Senat, die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese nach Sachlage keine Aussicht auf Erfolg hat und die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift nicht entgegenstehen.
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Das Amtsgericht wird von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO das Urteil insoweit zu berichtigen haben, als es Unterhalt ab August 2005 zugesprochen hat, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2006 bezüglich dieses Monats die Klage zurückgenommen hat. Gleiches würde auch für die Ergänzung des Urteilstenors Ziff. 3 geltend, als dort die Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO nicht ausgesprochen wurde. Nach Rechtskraft des Urteils ist hierüber aber nicht mehr zu befinden.

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