Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 U 80/07

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.04.2007 (5 O 24/05) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert. Bis 95.000,- EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der M.-E. E. e.G., begehrt die Feststellung, dass die beklagte Versicherung verpflichtet ist, aus einer Leitungswasserversicherung Entschädigungsleistungen zu erbringen.
Zu dem versicherten Anwesen der Insolvenzschuldnerin gehörte eine Gaststätte mit darüber liegenden Wohnungen in A., S. Straße 47, die bis Ende 2004 an eine Gaststättenbetreiberin verpachtet war. Zwischen dem 23.12.2004 und dem 27.12.2004 kam es dort durch Frosteinwirkung zur Beschädigung einer Wasserleitung und dadurch zu einem Wasserschaden, der am 27.12.2004 von dem früheren Vorstand der Insolvenzschuldnerin, dem Zeugen V., entdeckt wurde. Die Beklagte macht gelten, dass Leistungsfreiheit wegen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung nach § 7 Nr. 1 c und d, Nr. 2 AWB 87 bestehe.
Seinen weiteren Klageantrag auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag bei der Beklagten nicht durch deren Kündigung mit Schreiben vom 06.10.2005 beendet wurde, hat der Kläger in erster Instanz für erledigt erklärt. Mit einem Leistungsantrag hat er die Hälfte der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangt.
Das Landgericht hat den Zeugen V. vernommen, die Vernehmung aber - wegen versehentlichem Löschen des Diktatbandes - nicht in das Sitzungsprotokoll vom 11.09.2006 aufgenommen. Es hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen, da Beklagte wegen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung nach § 7 Nr. 1 c und d, Nr. 2 AWB 87 leistungsfrei geworden sei und daher auch zu Recht den Versicherungsvertrag gekündigt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe den Sachvortrag der Parteien, speziell den des Klägers, unrichtig bzw. verzerrend dargestellt. Die Entscheidung des Landgerichts sei verfahrensfehlerhaft, weil die Vernehmung des Zeugen V. nicht wiederholt wurde, obwohl die erste Vernehmung - wegen versehentlichem Löschen des Diktatbandes - nicht zu Protokoll genommen worden war. Außerdem habe das Landgericht rechtsfehlerhaft eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 7 Nr. 1 c und d, Nr. 2 AWB 87 angenommen. Eine Pflichtverletzung liege insbesondere deshalb nicht vor, weil das Anwesen, in dem der Leitungswasserschaden eintrat, verpachtet war. Das Verhalten der Pächterin sei der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Kläger mangels einer Repräsentanteneigenschaft nicht zuzurechnen. Der Zeuge V., ehemaliger Vorstand der Gemeinschuldnerin, der mit der Beaufsichtigung und Kontrolle des Objekts beauftragt gewesen sei, sei nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers. Auch ein Eigenverschulden des Klägers scheide aus, da dieser aufgrund des Pachtverhältnisses Obliegenheiten nicht selbst habe wahrnehmen können, eine Kontrolle sei ihm weder faktisch noch rechtlich möglich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 13.07.2007 sowie den Schriftsatz vom 07.09.2007 Bezug genommen.

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