Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Calw vom 26. Juli 2007 wird
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| | Das gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die bestehende Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 6.780,- EUR versagt. |
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| | Zwar ist richtig, dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung auf den Vortrag der Antragsgegnerin zur Unzumutbarkeit der Verwertung der Lebensversicherung nicht eingegangen ist. Dies wurde jedoch mittlerweile durch die eingeholten Stellungnahmen der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse nachgeholt, die der Antragsgegnerin zugänglich gemacht wurden. |
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| | Nach herrschender Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (die 5 Familiensenate haben sich insoweit abgestimmt) ist im Hinblick auf § 115 Abs. 3 i. V. m. § 90 SGB XII Vermögen einzusetzen, soweit es das sogenannte Schonvermögen (vgl. Katalog in § 90 Abs. 2 Nr. 1-9 SGB XII) übersteigt. Ob man das Schonvermögen mit 2.600,- EUR bemisst (erhöhter Freibetrag des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b Durchführungsverordnung; so OLG Nürnberg und inzwischen auch das OLG Stuttgart entgegen 18 WF 298/06) oder entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1 a der Durchführungsverordnung den einfachen Freibetrag von 1.600,- EUR in Ansatz bringt, ist im vorliegenden Fall unerheblich, da auch die Differenz zwischen 2.600,- und 6.780,- EUR zur Finanzierung des Prozesses ausreichen wird. |
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| | Nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO darf Prozesskostenhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Bewertung „eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, dass der zusätzlichen Altersversorgung im Sinne des § 10 a oder des Abschnitts XII des Einkommenssteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde“. Dies gilt nach allgemein herrschender Meinung bei Lebensversicherungen dann, wenn es sich um staatlich geförderte sogenannte Riesterrenten handelt (Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001). Dagegen sind andere Kapitallebensversicherungen nicht anders zu behandeln als Sparguthaben oder das auf Bausparverträgen angesammelte Vermögen. In all diesen Fällen steht es dem Begünstigten frei, in welcher Weise er sein Kapital verwendet. Es besteht keine Garantie dafür, dass ein etwa zum 60. Lebensjahr ausgezahltes Kapital nicht zur Anschaffung eines Fahrzeugs statt zur zusätzlichen Altersvorsorge verwandt wird. Handelt es sich um einen Selbstständigen, der über keine andere Altersvorsorge verfügt, wird man auch in diesem Fall ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII annehmen können, nicht jedoch bei einem abhängig Beschäftigten, der in anderer Weise für sein Alter vorgesorgt hat, auch wenn eine Aufstockung dieser Altersvorsorgung grundsätzlich zu begrüßen ist. |
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| | Hinzu kommt, (auch darauf hat die Bezirksrevisorin bereits hingewiesen), dass es nicht ohne weiteres zu einer Kündigung der Lebensversicherung kommen muss. Vielmehr werden sogenannte Policendarlehen angeboten, bei denen die Partei konkret nicht belastet ist, da die Rückzahlung des Darlehens durch Verrechnung bei Auszahlung der Lebensversicherungssumme erfolgt. |
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| | Im Hinblick darauf, dass bei der sogenannten Riesterrente gesichert ist, dass der Betrag der Altersvorsorge dient, im Falle der einfachen Kapitalversicherung jedoch nicht, ist auch keine Ungleichbehandlung gegeben. Vielmehr läge eine Ungleichbehandlung vor, wenn derartige Kapitallebensversicherungen anders behandelt würden, als etwa Sparbücher, die in gleicher Weise entweder dem Konsum oder der zusätzlichen Altersvorsorge dienen können. |
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| | Nachdem das Rechtsmittel zurückzuweisen war, hat die Antragsgegnerin dem Beschwerdeverfahren anfallende Gerichtsgebühr zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). |
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