I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schluss-Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 11. November 2008 (Az: 3 O 569/02)
1. Die Beklagten werden unter Einbeziehung der Teil-Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.12.2002 gegen die Beklagten Ziff. 1, Ziff. 2 u. Ziff. 3 (Az: 02-0352037-11-N; 020352037-29-N; 020352037-37-N), des Teil-Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Stuttgart vom 20.12.2002 gegen den Beklagten Ziff. 3 (Az: 02-0344605-09-N) und der Teil-Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Stuttgart vom 18.10.2002 gegen die Beklagten Ziff. 1 u. Ziff. 2 (Az: 02-0314891-12-N; 02-0314891-20-N) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.979,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 119.714,59 EUR vom 1. August 2001 bis 9. Februar 2002, aus 118.819,83 EUR vom 10. Februar 2002 bis 15. November 2002, aus 78.819,83 EUR vom 16. November 2002 bis 25. April 2003, aus 65.694,83 EUR vom 26. April 2003 bis 9. Oktober 2003, aus 51.956,82 EUR vom 10. Oktober 2003 bis 4. Juli 2005 und aus 11.979,88 EUR seit dem 5. Juli 2005 zu bezahlen, abzüglich am 18.03.2009 gezahlter 36.797,36 EUR.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten unter Haftung als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin den nach Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens beim Amtsgerichts Königstein im Taunus (Az: 92 M 477/06) zu beziffernden weiteren Pflichtteilsanspruch nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2001 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin ¼ und die Beklagten als Gesamtschuldner ¾ zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
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| | Die Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche als, infolge Ausschlagung, pflichtteilsberechtigter Abkömmling ihrer am 14.01.2001 verstorbenen Mutter ES.... geltend. Die Parteien gehen dabei übereinstimmend davon aus, dass die bis 04.07.2005 von den Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 121.607,65 EUR vorab auf die Gegenstand dieses Verfahrens bildenden/in dieses Verfahren einbezogenen (vgl. Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 09.05.2003, Bl. 43 d. A.) Teil-Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Stuttgart (Az: 02-0352037-11-N; 02-0352037-29-N; 02-0352037-37-N) vom 10.12.2002 gegen die Beklagten Ziff. 1, Ziff. 2 u. Ziff. 3 über 12.083,48 EUR (vgl. Bl. 22, 43 u. 65 d. Beiakte 3 O 171/03 des Landgerichts Rottweil), Teil-Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart (Az: 02-0344605-09-N) vom 20.12.2002 gegen den Beklagten Ziff. 3 über 1.654,53 EUR (vgl. Bl. 5-10 der Beiakte 3 O 170/03 des Landgerichts Rottweil) und Teil-Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Stuttgart (Az: 02-0314891-12-N; 02-0314891-20-N) vom 18.10.2002 gegen die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 über 39.719,56 EUR (Bl. 5-9 sowie Bl. 18-21 d. A.) bezahlt worden sind und die Vollstreckungsbescheide deshalb durch die Zahlungen erledigt sind. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Rottweil Bezug genommen. |
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| | Das Landgericht hat der Klage durch Schluss-Urteil teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Nachlass der Erblasserin einen Wert von 534.257,88 EUR gehabt habe, sich zusammensetzend u. a. aus Bankguthaben in Höhe von 146.824,63 EUR, Münzen im Werte von 147,00 EUR, dem Grundstück in A...., ...weg 4, im Werte von 175.000,00 EUR, dem hälftigen Miterbenanteil an den zum Nachlass der MP... gehörenden Grundstücken in M..., M...Straße 6 und 6 A, im Werte von 296.000,00 EUR und in F..., I... 16-20 im Werte von 105.000,00 EUR. Daraus ergäbe sich, unter Berücksichtigung der bereits geleisteten - unstreitigen - Zahlungen in Höhe von insgesamt 121.607,65 EUR bei einer Pflichtteilsquote von ¼ ein noch offener Pflichtteilsanspruch in Höhe von 11.956,82 EUR nebst Zinsen. |
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| | Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch stehe der Klägerin hingegen nicht zu, da, über die von den Beklagten eingeräumten Schenkungen der Erblasserin in Höhe von 123.600,-- DM hinaus, bei einem Geschenk der Erblasserin an die Klägerin in Höhe von 50.000,-- DM, eine weitere Schenkung der Erblasserin an den Beklagten Ziff. 3 in Höhe von weiteren 50.000,-- DM nicht habe nachgewiesen werden können. |
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| | Gegen dieses Urteil, der Klägerin zugestellt am 14.11.2008, hat sie am (Montag) 15.12.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 16.02.2009 am 10.02.2009 begründet. |
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| | Die Klägerin trägt vor, dass der Aktivnachlass der Erblasserin zu niedrig angesetzt worden sei, da der Wert der Bankguthaben sich auf 146.884,87 EUR, der Wert der Münzen sich auf 179,00 EUR, der Wert des Grundstücks A...., ...weg4 sich auf 234.434,49 EUR, der Wert des Grundstücks M..., M...Str. 6 und 6 A sich auf 355.000,00 EUR und der Wert der Eigentumswohnung in F..., I... 16-20 sich auf 112.484,21 EUR belaufen hätten, so dass ihr ein weiterer Pflichtteilsanspruch in Höhe von 35.149,03 EUR zugestanden hätte. Hinzu komme noch wegen Schenkungen an die Beklagten in Höhe von insgesamt 173.600,00 DM ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 3.016,62 EUR, worauf die Beklagten am 18.03.2009 36.797,36 EUR bezahlt hätten. |
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| | Außerdem bestehe ein Interesse auf Feststellung der weiteren Zahlungspflicht der Beklagten für die nach dem Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens beim Amtsgericht Königstein im Taunus erst bezifferbaren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, soweit sie den bezifferten Betrag von 38.165,65 EUR übersteigen würden. |
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| | Im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Zwangsvollstreckungsverfahren beim Amtsgericht Königstein sei der Zivilprozess auszusetzen. |
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| | das Schluss-Urteil des Landgerichts Rottweil vom 11.11.2008 (Az: 3 O 569/02) wird aufgehoben. |
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| | Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. |
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| | Unter Abänderung des Schluss-Urteils des Landgerichts Rottweil vom 11.11.2008 (Az: 3 O 569/02) werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 38.165,65 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 119.714,59 EUR vom 1. August 2001 bis 9. Februar 2002, aus 118.819,83 EUR vom 10. Februar 2002 bis 15. November 2002, aus 78.819,83 EUR vom 16. November 2002 bis 25. April 2003, aus 65.694,83 EUR vom 6. April 2003 bis 9. Oktober 2003, aus 51.956,82 EUR vom 10. Oktober 2003 bis 4. Juli 2005 und aus 38.165,65 EUR seit 5. Juli 2005 zu zahlen, abzüglich am 18.03.2009 gezahlter 36.797,36 EUR. |
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| | Im Wege der Klagerweiterung: |
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| | Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin den nach Abschluss der Zwangsvollstreckungssache Amtsgerichts Königstein im Taunus - Vollstreckungsgericht - Az: 92 M 477/06 (Ergänzung einer eidesstattlichen Versicherung) zu beziffernden weiteren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2001 zu bezahlen, soweit er den mit dem bezifferten Antrag verfolgten Betrag von 38.165,65 EUR übersteigt. |
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| | Die Beklagten beantragen, |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden, die Aussage des Zeugen MJ..., die Sitzungsprotokolle, die Akten der verbundenen Verfahren 3 O 170/03 und 3 O 171/03 des Landgerichts Rottweil sowie die beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Rottweil in dem Strafverfahren gegen RS...(Az: 3 Cs 15 Js 10641/03 - AK 225/05) Bezug genommen. |
|
| | Die Berufung ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. |
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| | Der Klägerin steht gemäß §§ 2303 ff BGB ein restlicher Pflichtteilsanspruch in Höhe von 11.979,88 EUR nebst Zinsen zu. |
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| | Wert des Vermögens, das im Alleineigentum der Erblasserin ES.... stand. |
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| | Die Bankguthaben der Erblasserin am Todestag bei der Volksbank O...eG betrugen 76.707,50 DM (nicht nur, wie vom Landgericht angenommen, 76.696,68 DM), sich zusammensetzend aus 40.000,00 DM, + 513,00 DM + ½ von 12.087,00 DM + 30.000,00 DM + 151,00 DM (vgl. Auskunft der Volksbank O...eG vom 08.06.2001, Bl. 271 d. A.). |
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| | Die Bankguthaben der Erblasserin am Todestag bei der Volksbank K...eG haben sich auf 68.352,00 DM (nicht nur, wie vom Landgericht angenommen, 68.245,00 DM) belaufen, sich zusammensetzend aus 23.940,00 DM + 11.391,00 DM + 16.549,00 DM + 16.365,00 DM + 107,00 DM (vgl. Auskunft der Volksbank K...eG vom 18.01.2001, Bl. 273 d. A.). |
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| | Die Bankguthaben der Erblasserin am Todestag bei der Kreissparkasse F... haben sich, wie vom Landgericht angenommen, auf 142.222,35 DM (vgl. Auskunft vom 02.02.2001, Bl. 267-268 d. A.) belaufen. |
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| | Wie vom Landgericht angenommen betrug das Bargeld der Erblasserin am Todestag 867,00 DM; ihr Auto hatte einen Wert von 7.000,00 DM und der Hausrat im Anwesen ...weg4 in A.... von 10.000,00 EUR. Der Wert des Schmuckes belief sich auf 2.703,00 EUR, der Wert der Briefmarken auf 500,00 EUR (alles unstreitig). |
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| | Der Wert der Münzen der Erblasserin belief sich am Todestag auf 179,00 EUR (vgl. Bl. 266 d. A.), und nicht nur, wie vom Landgericht angenommen, auf 147,00 EUR. |
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| | Der Wert des Hausgrundstücks in A...., ...weg4, ist, wie vom Landgericht angenommen, mit 175.000,00 EUR anzusetzen. |
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| | Der nach § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Pflichtteilsberechnung maßgebende Wert des Nachlasses ist der sog. gemeine Wert. Dies ist der Wert, den der Nachlassgegenstand in den Händen eines jeden Erben, also für jedermann, hat. Er ist grundsätzlich gleichzustellen mit dem am Markt erzielbaren (Normal-)Verkaufswert (BGH NJW-RR 1991, 900, 901; Staudinger/Haas, BGB, Neubearb. 2006, § 2311, Rn. 52; MünchKomm/Lange, BGB, 4. Aufl., § 2311 Rn. 19; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2. Aufl., § 2311 Rn. 13). |
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| | Da Schätzungen mit gewissen Unsicherheiten verbunden sind, hat bei der Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert werden, der tatsächlich erzielte Kaufpreis Vorrang gegenüber einer Schätzung nach allgemeinen Erfahrungswerten (BGH NJW-RR 1991, 900; BGH NJW-RR 1993, 131; Staudinger/Haas, a.a.O., § 2311 Rn. 65-67; MünchKomm/Lange, a.a.O., § 2311 Rn. 20; Bamberger/Roth/Mayer, a.a.O., § 2311 Rn. 17). |
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| | Dies gilt lediglich dann nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die den erzielten Preis geprägt haben, wie z. B. wesentliche zwischenzeitliche Veränderungen der Marktverhältnisse seit dem Erbfall oder Veränderungen in der Bausubstanz (BGH NJW-RR 1991, 900; BGH NJW-RR 1993, 131; Staudinger/Haas, a.a.O., § 2311 Rn. 68; Bamberger/Roth/Mayer, a.a.O., § 2311 Rn. 17). |
|
| | Zwar haben die Beklagten bei der Veräußerung des Grundstücks am 21.10.2002 (vgl. notariell beurkundeter Vertrag Bl. 56 Anl. III der Akten) im Gegensatz zum Schätzgutachten des Gutachterausschusses der Stadt A.... vom 09.08.2001 (Anl. K 8 = Bl. 128-134 d. Beiakte 3 O 171/03 des LG Rottweil), das einen Verkehrswert von 499.500,00 DM (= 255.390,29 EUR) ermittelt hat, nur einen Verkaufserlös von 175.000,00 EUR erzielt. |
|
| | Die Beklagten haben sich, wie die Klägerin zugesteht (Bl. 214 d. A.), ab November 2001, also alsbald nach Erstellung des Gutachtens des Gutachterausschusses der Stadt A.... vom 09.08.2001, um einen Verkauf durch Anzeigen zu dem geschätzten Preis bemüht, aber auch im Oktober 2001 bereits einen Makler kontaktiert (vgl. Aussage des Zeugen MJ..., Bl. 191-195 d. A.). Da ihre Eigenbemühungen erfolglos blieben, haben sie, wie sich aus der Aussage des Zeugen J... ergibt, am 04.02.2002 die Kreissparkasse F...als Maklerin eingeschaltet, die versucht hat, das Objekt für 250.000,00 EUR, also knapp unter dem Schätzpreis, zu veräußern. Wie sich aus den eindrucksvoll geschilderten Verkaufsbemühungen des Zeugen J...ergibt, war zu diesem Preis, aber auch zu dem im Sommer 2002 auf 220.000,00 EUR herabgesetzten Preis, kein Interessent zu gewinnen, sondern es gab nur Angebote von Interessenten zu 170.000,00 EUR und 180.000,00 EUR (letzteres Angebot beinhaltete bereits das Hausinventar mit 10.000,00 EUR). Aus diesen Aussagen des Zeugen J...ergibt sich, dass der Verkehrswert des Hausgrundstückes sich tatsächlich nur auf 175.000,00 EUR belaufen hat. |
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| | Dass gegenüber dem Erbfall sich die Marktverhältnisse geändert haben, insbesondere nachdem die Beklagten bereits im November 2001 Verkaufsbemühungen unternommen hatten, ist von der Klägerin nicht substantiiert dargetan worden. Solches ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen J.... |
|
| | Soweit die Klägerin einen Renovierungsanteil von 28.000,00 bis 38.000,00 EUR bestreitet, die die Beklagten in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 20.04.2006 aufgeführt haben, ohne aber dazu die Aufstellung und die Fotos vorzulegen, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen J...(Bl. 191 ff d. A.), dass es sich dabei um eine Auflistung des Kaufinteressenten und späteren Käufers gehandelt hat, was er nicht alles bei einem Erwerb des 1974 errichteten Hauses zu renovieren beabsichtige. Ob sich hierzu insgesamt eine objektive Notwendigkeit ergab oder eine solche nicht bestanden hat, ist unerheblich, da trotz umfangreichster Bemühungen kein Käufer vorhanden war, der bereit gewesen wäre, für das Haus selbst mehr als 175.000,00 EUR (zzgl. 10.000,00 EUR für das Inventar) zu bezahlen. Im Übrigen hat der Zeuge J...von verschiedenen Wasserflecken (Decke im Bereich des Kamins; Hausflur und in zwei Räumen jeweils im unteren Bereich) berichtet. Dass die Anlage für diese Mängel nicht bereits im Zeitpunkt des Erbfalls (14.01.2001) vorhanden waren, sondern von den Beklagten herbeigeführt worden sind, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. |
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| | Nach den Ausführungen unter Ziff. cc bedarf es weder der Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens, noch der Vernehmung des Vorsitzenden des Gutachterausschusses der Stadt A...., GS.... |
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| | Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ein Aktivnachlass bezüglich des Alleinvermögens der Erblasserin von 339.289,21 EUR. |
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| | Wert des Vermögens, das in hälftigem Gesamthandseigentum der Erblasserin (Miterbenanteil von ½ am Nachlass der am 06.11.1997 verstorbenen MP...) stand. |
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| | Der Wert der Standuhr der MP... beträgt unstreitig 200,00 EUR. |
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| | Der Wert des Flurstücks M..., W... beträgt unstreitig 1.000,00 EUR. |
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| | Der Wert des Flurstückes 172/1, M...Str. 6, 6 A in M... ist, wie vom Landgericht angenommen, mit 296.000,00 EUR anzusetzen. |
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| | Die Beklagten und die weitere Miterbin LF... haben bei der Veräußerung am 28.07.2004 für das beim Verkauf aufgeteilte Flurstück Nr. 172/1 M...Str. 6 und 6 A in M... einen Kauferlös von 100.000,00 EUR und weiteren 200.000,00 EUR erzielt (vgl. notariell beurkundete Kaufverträge Bl. 800 und 801 d. A.), wobei zusätzlich das im Alleineigentum des Beklagten Ziff. 3 stehende Flurstück 172/2 mit einer Fläche von 25 m² mitverkauft wurde, das nach den bindenden Feststellungen in Ziff. 2. a. bb. der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Schlussurteils (§ 314 ZPO) einen Wert von 4.000,00 EUR hatte. |
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| | Auch bezüglich dieses Grundstücks hat der tatsächlich erzielte Kaufpreis zunächst Vorrang gegenüber einer Schätzung, wobei vorliegend die Unsicherheiten von Schätzungen besonders deutlich zutage treten, nachdem die bislang vorliegenden, die Verfahrensbeteiligten allerdings nicht bindenden (vgl. dazu Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2314 Rn. 19), Gutachten zu völlig unterschiedlichen Verkehrswerten gelangt sind, nämlich das Ortsgericht M... in einem von den Beklagten eingeholten Gutachten vom 25.02.2002 zu einem Verkehrswert von 490.000,00 EUR (Bewertungsstichtag: 19.02.2002 [Anl. K 14 = Bl. 147-152 d. Beiakte 3 O 171/03 des Landgerichts Rottweil]), der Sachverständige I... im Verfahren über die Teilungsversteigerung des Grundstücks in einem Gutachten vom 07.03.2003 zu einem Verkehrswert von 355.000,00 EUR (Bewertungsstichtag: 28.02.2003 [Bl. 56 Anl. IV d. A.]) und das aufgrund des Teil-Urteils des Landgerichts Rottweil vom 23.07.2004 von den Beklagten eingeholte Wertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen für den Bereich des O... vom 26.08.2004 zu einem Verkehrswert von 301.400,00 EUR (Bewertungsstichtag: 14.01.2001 [Bl. 784 d. A.]). Deshalb hat die Klägerin noch im Schriftsatz vom 13.10.2008 (S. 6 = Bl. 679 d. A.), als sie die Nichteinzahlung des Vorschusses für ein Sachverständigengutachten begründet hat, ausgeführt, dass die Einholung eines 4. Gutachtens keinen Sinn mache. |
|
| | Im Übrigen wäre die Klägerin auch mit dem angebotenen Sachverständigenbeweis in zweiter Instanz ausgeschlossen (§ 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO). |
|
| | Die Klägerin, die von Anfang an einen bezifferten Klagantrag gestellt und den Wert des Grundstücks in dem bezifferten Antrag noch mit 490.000,00 EUR eingesetzt hatte, war durch Beschluss vom 04.03.2005 (Bl. 371 d. A.), zugestellt am 08.03.2005 (Bl. 371 a d. A.), i.V.m. dem Beschluss vom 13.04.2004 (Bl. 231-233 d. A.) eine Frist bis 22.03.2005 zur Einzahlung eines Vorschusses für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 5.000,00 EUR (einschl. Sachverständigengutachten für das Objekt F..., I... 16-20) gesetzt worden. Der Vorschuss wurde, von der Klägerin bewusst nicht einbezahlt (vgl. Schriftsatz vom 13.10.2008). Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz wiederum Sachverständigenbeweis anbietet für den von ihr behaupteten Wert des Hausgrundstückes von 355.000,00 EUR ist sie damit zwar nicht nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, da das Landgericht keine Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 ZPO im Urteil vorgenommen hat, sondern lediglich die für die erste Instanz gebotene Folgerung aus der Nichtbezahlung des Vorschusses abgeleitet hat (vgl. BVerfGE 69, 145 = BGH NJW 1985, 1150; BGH NJW 2000, 1327; MünchKomm/Damrau, ZPO, 3. Aufl., § 379 Rn. 10; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 22. Aufl., § 379 Rn. 6). Jedoch wäre eine Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO vorzunehmen. Das Angriffsmittel ist neu, da die Vorschusszahlung im ersten Rechtszug unterlassen wurde (BGH NJW 1982, 2559, 2560; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 3. Aufl., § 520 Rn. 52) und die Nichteinzahlung auf Nachlässigkeit beruht hat. |
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| | Der Wert der Eigentumswohnung in F..., I... 16-20, ist, wie vom Landgericht angenommen, mit 105.000,00 EUR anzusetzen. |
|
| | Die Beklagten und die Miterbin LF... haben bei der Veräußerung am 18.02.2003 (vgl. notariell beurkundeter Kaufvertrag Bl. 56, Anl. II d. A.) einen Kaufpreis von 105.000,00 EUR erzielt. |
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| | Dieser Veräußerungserlös hat, wie vorstehend dargelegt, Vorrang vor einer Schätzung nach allgemeinen Erfahrungswerten, zumal er im Übrigen von dem von den Beklagten eingeholten Gutachten des Ortsgerichts F... - Mitte vom 03.12.2001, das den Verkehrswert auf 220.000,00 DM = 112.484,21 EUR geschätzt hat (Bewertungsstichtag: November 2001 [Anl. K 15 = Bl. 153-161 d. Beiakte 3 O 171/03 des Landgerichts Rottweil bzw. Bl. 56 Anl. I d. A.]), nur um weniger als 7 % abweicht und in einer solchen Bandbreite Abweichungen zwischen geschätztem Verkehrswert und zu erzielendem Verkehrswert völlig üblich sind. |
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| | Im Übrigen wäre die Klägerin auch mit dem angebotenen Sachverständigenbeweis in zweiter Instanz ausgeschlossen (§ 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO). Auf die Ausführungen unter Ziff. c. cc. wird mit der Ergänzung, dass in dem von Anfang an bezifferten Klagantrag der Wert des Grundstückes mit 220.000,00 DM eingesetzt worden war, verwiesen. |
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| | Damit ergibt sich ein Gesamtwert des Nachlasses der MP... von 402.200,00 EUR und ein Anteil der Erblasserin ES.... hieran von 201.100,00 EUR. |
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| | Die Nachlassverbindlichkeiten der Erblasserin belaufen sich unstreitig auf 6.039,08 EUR. |
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| | Damit ergibt sich folgende Abrechnung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin: |
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| - Alleinvermögen der Erblasserin ES.... |
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| - Wert des Miterbenanteils der Erblasserin |
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| am Nachlass der MP... (Ziff. 2): |
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| - abzüglich Nachlassverbindlichkeiten (Ziff. 3): |
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| - hiervon ¼ (Pflichtteilsquote): |
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| - vor Urteil in erster Instanz bereits bezahlt |
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| restlicher Pflichtteilsanspruch: |
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| | Der Klägerin stehen Zinsen ab 1. August 2001 zu. Auf die von der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen unter Ziff. 4 der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Schlussurteils wird verwiesen. Der Schreibfehler im Urteilstenor (06. April 2003 anstatt 26. April 2003) konnte von Amts wegen berichtigt werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 319 Rn. 22). |
|
| | Die von den Beklagten geleistete Zahlung von 36.797,36 EUR kann erst ab 18.03.2009 berücksichtigt werden. Erst an diesem Tag ist der Zahlungseingang bei der Klägerin erfolgt. Die Zahlung an die frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwältin PS..., war nicht schuldbefreiend. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwältin PS... Geldempfangsvollmacht für die Klägerin besessen hat. Die Klägerin hat bereits durch Schreiben vom 25.11.2008 (Anl. BK 3 = Bl. 812 d. A.) die Beklagten angewiesen, den erstinstanzlich ausgeurteilten Zahlungsbetrag ausschließlich auf ihr Konto zu überweisen. Damit hat sie eine evtl. Geldempfangsvollmacht ihrer Prozessbevollmächtigten widerrufen (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 168 Rn. 5). Dass die Beklagten den Betrag bereits vor dem 25.11.2008 an Rechtsanwältin PS... überwiesen haben, wird von ihnen nicht behauptet. |
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| | Der Klägerin steht kein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ 2325, 2327 BGB zu. |
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| | Der Beklagte Ziff. 3 räumt Schenkungen der Erblasserin zum 27.03.1999 in Höhe von 50.000,00 DM (vgl. Kontoauszug Bl. 458 d. A.) und zum 14.09.2000 in Höhe von weiteren 50.000,00 DM (vgl. Kontoauszug Bl. 458 d. A.) ein. |
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| | In der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2003 (Bl. 79-82 d. A.) hatte der Beklagte Ziff. 3 angegeben, dass die Geldzuwendung der Erblasserin in Höhe von 100.000,00 DM im Frühjahr/Sommer 1998 erfolgt sei und er ein halbes Jahr vor dem Tod der Erblasserin (14.01.2001) kein weiteres Geld (= Schenkung) von ihr erhalten habe. Damit ist zumindest der Zeitpunkt der Geldzuwendung vom Beklagten Ziff. 3 falsch angegeben worden. Daraus zu schließen, dass der Beklagte Ziff. 3 am 14.09.2000 zusätzlich weitere 50.000,00 DM, insgesamt also 150.000,00 DM, erhalten hat, ist zwar möglich, letztendlich aber nicht hinreichend sicher feststellbar, zumal der Beklagte Ziff. 3 nachvollziehbar dargelegt hat, dass er sich bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nur in zeitlicher Hinsicht geirrt habe und der die Verhandlung führende Vorsitzende Richter am Landgericht M... in seiner dienstlichen Stellungnahme im Strafverfahren gegen den Beklagten Ziff. 3 vom 24.06.2006 (Bl. 146-147 d. Strafakten) ausgeführt hat, dass Kernpunkt der Anhörung des Beklagten Ziff. 3 die Höhe der Schenkung, weniger der Zeitpunkt, gewesen sei. |
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| | Soweit sich im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beklagten Ziff. 3 anhand der vom Beklagten Ziff. 3 vorgelegten Kontoauszüge seines Kontos bei der Nassauischen Sparkasse ergeben hat, dass er darauf am 18.03.1998 und 26.03.1998 eigene Einzahlungen in Höhe von 3.000,00 DM, 10.000,00 DM, 17.000,00 DM und 20.000,00 DM, insgesamt also 50.000,00 DM, vorgenommen hat (vgl. Kontoauszug Bl. 187 der Strafakten), kann seine Einlassung, dass es sich dabei um Geld der LF... gehandelt habe, nicht widerlegt werden, zumal die Zeugin F... bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 17.11.2006 (Bl. 195-196 bzw. Bl. 220-221 d. Strafakte) Geldabhebungen durch den Beklagten Ziff. 3 für sie aus Luxemburg ausdrücklich bestätigt hat. Das Strafverfahren hat dann auch mit einem Freispruch (Bl. 227-229 der Strafakten) geendet. |
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| | Damit kann die Klägerin, die insoweit beweispflichtig ist (vgl. MünchKomm/Lange, a.a.O., § 2327 Rn. 2), Schenkungen der Erblasserin an den Beklagten Ziff. 3 nur in Höhe von 100.000,00 DM nachweisen. |
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| | Außerdem haben die Beklagten Ziff. 1 u. 2 nach ihren Angaben in der Versicherung an Eides statt vom 20.04.2006 (Bl. 623 bis 653 d. A.; hier: Bl. 636 u. 637 d. A.) i.V.m. den Ergänzungen vom 19.03.2009 (Anl. BK 4/2 u. 4/3 = Bl. 813 d. A.) Schenkungen in Höhe von insgesamt 23.600,00 DM bzw. 23.500,00 DM von der Erblasserin innerhalb von 10 Jahren vor ihrem Tod erhalten. Dass es sich dabei lediglich um Pflicht- oder Anstandsschenkungen gehandelt hätte, ist von den Beklagten Ziff. 1 u. 2 nicht bewiesen worden (vgl. dazu MünchKomm/Koch, BGB, 5. Aufl., § 534 Rn. 7; Staudinger/Wimmer-Leonhardt, BGB, Neubearb. 2006, § 534 Rn. 5). |
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| | Da die Klägerin jedoch selbst von der Erblasserin eine Schenkung von mindestens 50.000,00 DM erhalten hat, ergibt sich bei Schenkungen an die Beklagten in Höhe von 123.600,00 DM/123.500,00 DM infolge der Anrechnung der eigenen Schenkung (§ 2327 Abs. 1 BGB) kein Pflichtteilsergänzungsanspruch. |
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| | Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung weiterer, nach Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens beim Amtsgericht Königstein im Taunus zu beziffernder Pflichtteilsansprüche zu. |
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| | Die Feststellungsklage (§ 256 ZPO) ist zulässig, nachdem die Beklagten die letzte Abschlagszahlung am 04.07.2005 geleistet haben (vgl. § 212 Abs. 1 Ziff. 1 BGB n. F. i.V.m. Art 229 § 6 Abs. 1 EGBGB), und damit nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens die Gefahr der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs droht. |
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| | Die Feststellungsklage ist teilweise begründet. |
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| | Das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Beklagten aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 01.12.2005 (Az: 19 U 125/05 [Bl. 472-474 d. A.]) ist bezüglich der Pflichtteilsansprüche noch nicht abgeschlossen. Zwar haben die Beklagten am 20.04.2006 (Bl. 623-653 d. A.) beim Amtsgericht Königstein im Taunus die Richtigkeit des angegebenen Bestandes des Nachlasses der ES.... und dessen Wert sowie die Angaben zu Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor ihrem Tod an Eides statt versichert und diese Angaben am 19.03.2009 und 24.03.2009 ergänzt (vgl. Anl. BK 4/1 bis 4/3 = Bl. 813 d. A.). Nach den Angaben der Klägerin sind auch die Ergänzungen in zwei Punkten (Schmuckstücke; Schließfach bei der Volksbank O...eG) unzureichend, so dass das Zwangsvollstreckungsverfahren diesbezüglich fortzusetzen sei. Bei weiteren Nachlassaktiva der Erblasserin steht der Klägerin ein höherer Pflichtteilsanspruch zu. |
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| | Hingegen werden in Bezug auf weitere Schenkungen der Erblasserin keine neuen Einwendungen gegen die ergänzende Versicherung an Eides statt erhoben. Daher ist diesbezüglich das Feststellungsbegehren sachlich unbegründet. |
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| | Das Verfahren ist nicht gemäß § 148 ZPO bis zur weiteren Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung auszusetzen. |
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| | Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist weder vorgreiflich, noch ergeht in ihm eine Entscheidung (Zöller/Greger, a.a.O., § 148 Rn. 5). |
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| | Im Übrigen stünde, was bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist, einer Aussetzung auch entgegen, dass die Klägerin vor Abschluss der erforderlichen Ergänzung des Zwangsvollstreckungsverfahren, die von ihr erst am 08.10.2008 beantragt worden ist, bereits durch Schriftsatz vom 19.12.2007 (Bl. 527 d. A.) i.V.m. Schriftsatz vom 21.02.2008 (Bl. 535-537 d. A.) die dritte Stufe der Stufenklage eigenständig fortgesetzt hat (Zöller/Greger, a.a.O., § 254 Rn. 11). |
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| | Der nachgereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägervertreter vom 08.05.2009 gibt dem Senat in Ausübung pflichtgemäßen Ermessen keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 296 a i.V.m. § 156 ZPO). |
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| | Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO; für das Berufungsverfahren ergibt sie sich aus § 97 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 2 ZPO. |
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| | Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO u. § 713 ZPO. |
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| | Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). |
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